BVwG L501 1425649-1

L501 1425649-1Tribunal administratif fédéral19 févr. 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L501 1425649-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.1425649.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA Republik Irak gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.2.2012, Zl. 11 13.118-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (ehemals Bundesasylamt) zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz als bP bezeichnet), eine irakische Staatsangehörige, stellte nach ihrer am

XXXX erfolgten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet noch am selben Tag für sich und ihren mitgereisten minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Niederschrift über ihre Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen ist zu entnehmen, dass die bP und ihr Sohn aufgrund von Schwierigkeiten ihres in Österreich lebenden Schwagers XXXX mit den irakisch-kurdischen Behörden verfolgt und als Druckmittel eingesetzt wurden.

In ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt (BAA) am 19.12.2011 gab die bP zusammengefasst an, dass ihr der Vernehmung heute beiwohnende Schwiegersohn aufgrund von Schwierigkeiten das Heimatland verlassen habe, sie daraufhin ihre Tochter zu Verwandten in Sicherheit habe bringen müssen, diese jedoch weiterhin bei ihr gesucht worden sei. Am XXXX sei sie schließlich von ihr unbekannten Männern bedroht und aufgefordert worden, einen bei ihr angeblich deponierten Koffer des Schwiegersohnes samt den enthaltenen Dokumenten herauszugeben.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 11 13.118-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das BAA stellte die Identität der bP, ihre kurdische Volksgruppensowie sunnitische Religionszugehörigkeit fest.

Im Rahmen der Beweiswürdigung sprach die belangte Behörde den Angaben der bP, wonach sie aufgrund der Schwierigkeiten des Schwiegersohnes von Personen aufgesucht und bedroht worden sei, die Glaubwürdigkeit ab. Begründend führte das BAA an,

die nach Vergleich der Niederschriften zu Tage getretenen Widersprüche zwischen den Aussagen der bP und denen ihres Sohnes,

die äußerst vagen und oberflächlichen Angaben der bP,

die fehlende Nachvollziehbarkeit gesetzter bzw. unterlassener Handlungen hinsichtlich des geschilderten Sachverhalts,

die durch die bP nur teilweise erfolgte Zuordnung der unbekannten Männer zur kurdischen Verwaltung Sulemaniyas.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es mangels glaubwürdiger Angaben keinesfalls zur Anerkennung als Flüchtling kommen konnte.

3. Die bP erhob innerhalb offener Frist Beschwerde, begehrte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Behebung des Spruchpunkts I in Verbindung mit einer Zurückverweisung zwecks Verfahrensergänzung, in eventu eine Abänderung dahingehend, dass der bP Asyl gewährt werde. Begründend wurde angeführt,

die bei der Beurteilung der Bedrohungssituation fehlende Berücksichtigung der Probleme des Schwiegersohnes, welchem mit Bescheid des BAA vom XXXX Asyl zuerkannt worden sei,

die unzureichenden Länderfeststellungen, in denen sich kaum Berichte über politische Verfolgung, geschweige denn über die Bedrohung von Angehörigen politisch Verfolgter fänden,

eine unrichtige Tatsachenfeststellung infolge fehlerhafter Beweiswürdigung,

eine unrichtige rechtliche Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf das nicht erfolgte Eingehen auf die Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienzugehörigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten (Zl. XXXX betreffend die bP, Zl. XXXX betreffend den Sohn der bP).

II. 2. Rechtlich ergibt sich Folgendes

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.2.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.2.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

zu A)

II.2.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167:"Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Anm. 11 zu § 28).

Die bP gab bei ihren Einvernahmen wiederholt an, dass sowohl ihre Gefährdung als auch die ihres Sohnes aufgrund von Problemen ihres bereits aus dem Heimatland geflohenen Schwiegersohnes entstanden sei. Dem Schwiegersohn wurde - wie eine hg. durchgeführte elektronische Abfrage ergab - vom BAA bereits im Jahr XXXX erstinstanzlich Asyl zuerkannt. Trotz der vielfachen Hinweise der bP auf die ihrer Ansicht nach bestehende Verbindung zwischen dem geschilderten Vorfall vom XXXX und der Verfolgung ihres Schwiegersohnes ist dem Akt diesbezüglich keinerlei Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu entnehmen. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der bP hat nicht stattgefunden, der geschilderte Sachverhalt wurde zu keiner Zeit im Lichte der asylrelevanten Verfolgung des Schwiegersohnes beleuchtet. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen, zum Vorfall vom 15.08.2011 in Kontext zu setzen und anschließend einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen.

An dieser Stelle sei auch festgehalten, dass die Protokollierung der Einvernahmen der bP teilweise missverständlich bzw. unrichtig ist; so ist beispielsweise der AS 4 der Erstbefragung zu entnehmen, dass der in Österreich lebende Schwager der bP Probleme mit den irakisch-kurdischen Behörden habe; gemäß AS 4 (2. Absatz) der Befragung durch das BAA liegen die Hauptgründe jedoch beim anwesenden Schwiegersohn, wobei jedoch im Absatz 3 der AS 4 festgehalten wird, dass der Schwager einen Ausweis vorlegt.

Das BAA stützt die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf Widersprüche in den Aussagen der Mutter und des mj. Sohnes, auf die Oberflächlichkeit und Vagheit der Angaben sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit gesetzter bzw. unterlassener Handlungen seitens der bP. Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten wird der belangten Behörde zwar nicht entgegengetreten, wenn sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit äußert, sie wäre jedoch verhalten gewesen, die widersprüchlichen Aussagen (insbesondere im Hinblick auf das jugendliche Alter des Sohnes) zu hinterfragen bzw. insbesondere offen gebliebene Fragen aufgrund der ihr obliegenden Ermittlungspflicht abzuklären. Was die Oberflächlichkeit und Vagheit der Angaben betrifft, so ist - wie im gegenständlichen Bescheid geschehen - die bloße Behauptung ohne Bezugnahme auf bestimmte Aktenbestandteile bzw. Aussagen jedenfalls nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit darzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens durch Unterlassung der Einbeziehung einer aktuellen Berichtslage zu entscheidungswesentlichen Umständen (Situation von Familienmitgliedern, deren Angehörige einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind) hat die Erstbehörde jedenfalls keine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen.

Wie dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BAA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der bP gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war somit spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren geeignete Erhebungen im oben angeführten Sinne - u.a. durch Einsichtnahme in den Akt des BAA betreffend den Schwiegersohn XXXX sowie dessen Befragung - durchzuführen sowie die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Auf die hg. mit gleichem Tag erfolgende Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides des BAA betreffend den Sohn der bP, Herrn XXXX, wird hingewiesen.

II.2.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen gleichfalls nicht vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.2.3 ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vgl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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