W202 1422127-1•BVwG W202 1422127-1
W202 1422127-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2014
Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung
W202 1422127-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zahl 10 09.910-BAE,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass nach dem Tod seines Vaters und seiner Schwester, die bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien, sie nach XXXX zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen seien. Diese hätten nicht mehr für sie sorgen wollen, deswegen habe er seine Heimat verlassen müssen. Auch der Beschwerdeführer sei bei diesem Bombenanschlag verletzt worden, er habe sämtliche Narben am Körper. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, er könne nicht wieder zurück. Der Beschwerdeführer sei vor ca. einem Monat und fünfzehn Tagen von XXXX mit einem PKW über Kabul und anschließend zu Fuß über die Grenze in den Iran gereist. Im Iran sei er zwanzig Tage lang untergebracht gewesen. Von dort sei er mit einem LKW in die Türkei gebracht worden. In der Türkei sei er drei Tage lang geblieben. Von dort sei er schließlich mit zwei weiteren Afghanen zusammen bis nach Österreich gefahren.
"Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich
behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet
werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle
zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte
selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Weiters werden Sie
angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet,
bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu
auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und
an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an
einer Krankheit?
A: Nein.
F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder
eine Zustellvollmacht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
A: Ja."
"REISEWEG
Aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach meinem Reiseweg befragt, gebe ich
Folgendes an:
A: Ich habe Afghanistan im Jahre 2010 zu einer mir nicht mehr bekannten Zeit verlassen
und reiste von Kabul mit einem Bus nach Mashad. Von dort reiste ich mit einem Pkw in den
Iran. Im Iran hielt ich mich in Teheran cirka 20 Tage auf. Von dort reiste ich abermals mit
einem Pkw in die Türkei. Wo ich mich in der Türkei drei Tage aufhielt, kann ich nicht
angeben. Anschließend reiste ich mit zwei verschiedenen Lkw bis nach Österreich. In der
Nähe von Wien ließ mich der Lkw-Fahrer aussteigen. Anschließend irrte ich in Wien drei
Tage umher bis ich schließlich von der Polizei in Traiskirchen einvernommen wurde, als ich
einen Asylantrag stellte.
F: Können Sie heute Dokumente oder Urkunden vorlegen, die Ihre Identität bzw. Nationalität
nachweisen können?
A: Nein, ich habe keine Dokumente und kann mir auch keine solchen besorgen.
F: Möchten Sie bezüglich des Reiseweges bzw. zu den bisher gestellten Fragen noch etwas
von sich aus angeben?
A: Nein."
"AUSREISEGRUND
Erneut aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und nach dem Grund, der mich bewogen hat,
mein Heimatland zu verlassen, befragt, gebe ich Folgendes an:
A: Ich halte meine Angaben, die ich bei der Polizei gemacht habe, aufrecht. Ich habe
Afghanistan deshalb verlassen, weil ich dort Probleme hatte. Ich hatte mit meinen Cousins
väterlicher Seite Probleme wegen der Grundstücke. Die Grundstücke, um die es ging,
gehörten meinem Vater und habe ich diese geerbt. Die Cousins wollten diese Grundstücke
aber haben und kam es deswegen laufend zu Streitigkeiten, da ich diese verkaufen wollte.
Da ich meinen Cousins die Grundstücke anbot und diese sie nicht kaufen wollten, habe ich
andere Käufer gesucht. Das lehnten meine Cousins ebenfalls ab. Sie verboten mir die
Grundstücke zu veräußern. Der Streit begann bereits im August 2002. Bei einem dieser
Kämpfe wurde auch ein Cousin getötet. Seit dieser Zeit gibt es laufend Streitigkeiten und
Kämpfe. Da ich diesen Zustand nicht mehr ausgehalten habe, zumal mein Vater meine
Schwester und dieser Cousin ums Leben gekommen sind und ich ebenfalls bei diesen
Kämpfen verletzt wurde, habe ich das Land verlassen.
FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Nein.
F: Seit wann leben Sie in Österreich?
A: Seit 10/2010.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Von der Bundesbetreuung.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
A: Nein noch nicht.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?
A: Nein.
F: Besuchen Sie regelmäßig bestimmte Veranstaltungen?
A: Nein.
F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?
A: Meine Mutter, meine zwei Brüder und ein Onkel mütterlicher Seite.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
A: In der Stadt XXXX, Dorf XXXX.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
A: Ich habe von den Ersparnissen meines Vaters gelebt.
ALLGEMEINE FRAGEN
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Nein.
F: Gab es Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt
waren?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse
(Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?
A: Nein.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität
ausgesetzt?
A: Nein.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe
ausgesetzt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?
A: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren, so hätte ich weiterhin Probleme mit meinen
Cousins.
F: Haben Sie Anzeige bei der Polizei erstattet?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Da es sich um Familienprobleme gehandelt hat.
F: Bei der Ermordung von Familienangehörigen handelt es sich nicht mehr um
Familienangelegenheiten. Warum haben Sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet?
A: Ein Onkel mütterlicher Seite hat alles geregelt.
F: Nach Ihren Angaben begann der Familienstreit bereits im Jahre 2002, warum haben Sie
nicht bereits früher das Land verlassen oder sind innerhalb von Afghanistan umgezogen?
A: Ich war noch sehr jung und konnte daher meinen Heimatort und die Familie nicht
verlassen.
F: Warum sind Sie nicht innerhalb von Afghanistan umgezogen oder verblieben in Kabul?
A: Die Lage in Afghanistan ist sehr gefährlich und wäre ich von meinen Cousins auch dort
gefunden worden.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen
haben, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam
gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben
möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch
nicht angesprochen wurde?
A: Ja, habe ich verstanden.
F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?
A: Nein."
Am 31.01.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"F: Sind Sie afghanischer Staatsbürger?
A: Ja.
Aufgrund der Aussprache wird angezweifelt, dass Sie afghanischer Staatsbürger sind. Was
sagen Sie dazu?
A: Ich kann keinen Beweis besorgen, dass ich afghanischer Staatsbürger bin.
Dem AW wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Sprachanalyse durchzuführen. Sind Sie
damit einverstanden?
A: Ja."
Am 31.01.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben.
Zum Ergebnis der Sprachanalyse wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, wobei sich im Wesentlichen Folgendes ergeben hat:
"F: Wie geht es Ihnen?
A: Es geht mir gut.
Wenn Sie ein Handy haben, schalten Sie dies bitte, um etwaigen Störungen während der
Einvernahme vorzubeugen, aus?
A: Ich habe kein Handy.
F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie
sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das
Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu
beantworten. Bei der Person zu meiner linken Seite handelt es sich um den Dolmetsch und
fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss
auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
A: Ja habe ich verstanden.
F: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Dari
bestellt und beeidet worden. Verstehen Sie diese Sprache und sind Sie damit
einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache geführt wird?
A: Ja.
F: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, Rückfragen zu tätigen,
wenn Sie z.B. den Dolmetscher oder die Frage nicht ganz verstanden haben bzw. sich
Unklarheiten ergeben!
A: Ja, habe ich verstanden.
Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich
behandelt und insbesondere auch nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet
werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle
zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte
selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Weiters werden Sie
angewiesen, alle Beweismittel, die Sie besitzen, in Vorlage zu bringen. Sie sind verpflichtet,
bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen, wozu
auch etwaige Sprachanalysen zu zählen sind, persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und
an diesen mitzuwirken. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an
einer Krankheit?
A: Nein.
F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder
eine Zustellvollmacht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
A: Ja.
F: Können Sie heute Dokumente oder Urkunden vorlegen, die Ihre Identität bzw. Nationalität
nachweisen können?
A: Nein im Moment nicht, aber in 3 Wochen werde ich Ihnen Dokumente vorlegen. Ich war
von 2005 bis 2006 mit meiner Mutter in Pakistan. Meine Mutter war krank und wir waren zur
Behandlung in Pakistan. Wir haben dort in einem Flüchtlingslager für Afghanen gelebt und
ich habe dort eine Flüchtlingskarte erhalten, welche ich ebenfalls in Vorlage bringen werde.
FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Nein.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
A: Ja, ich gehe in einen Deutschkurs.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?
A: Nein.
F: Besuchen Sie regelmäßig bestimmte Veranstaltungen?
A: Nein.
F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?
A: Ja meine Mutter und meine zwei Brüder.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
A: XXXX.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
A: Ich habe die Schule besucht.
ALLGEMEINE FRAGEN
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein
VORHALTE:
Dem AW wird das Ergebnis der Sprachanalyse vom 14.3.2011, wonach er mit hoher
Wahrscheinlichkeit Staatsangehöriger von Pakistan ist, zur Kenntnis gebracht.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Wie können sie behaupten, dass ich nicht aus Afghanistan stamme. Ich werde
Dokumente innerhalb von 3 Wochen in Vorlage bringen, die meine Behauptungen
beweisen.
Dem AW wird mitgeteilt, dass er innerhalb von 3 Wochen diese Dokumente in Vorlage
bringen kann.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem
Herkunftsstaat nehmen (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und
welchen Inhalt die Feststellungen haben).
A: Nein.
F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung
haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies
erforderlich sein sollte. Mit Ihrer anschließenden Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre
Angaben inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.
F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu
berichtigen und/oder zu ergänzen?
A: Nein.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja."
Bei der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle
Eisenstadt am 14.06.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin im Wesentlichen Folgendes an:
"F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an
einer Krankheit?
A: Nein.
F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder
eine Zustellvollmacht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
A: Ja.
Dem Asylwerber wird das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich bleibe bei meinen Angaben. Ich bin Staatsangehöriger von Afghanistan. Aus diesem
Grund habe ich auch meine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Die Geburtsurkunde
wurde mir von meiner Mutter nachgeschickt.
F: Haben Sie noch andere Unterlagen die Ihre Identität beweisen?
A: Nein.
Dem Asylwerber wird mitgeteilt, dass die Geburtsurkunde dem BMI Kriminaltechnik zur
Überprüfung übermittelt wird.
F: Sind Sie damit einverstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?
A: Nein.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Bundesbetreuung.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
A: Nein.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?
A: Nein.
F: Besuchen Sie regelmäßig bestimmte Veranstaltungen?
A: Nein.
F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?
A: Mutter, ein Onkel und zwei Brüder.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
A: Nein. Ich wurde lediglich einmal angerufen. Ich habe die Nummer meines Freundes
meiner Mutter per Brief mitgeteilt.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
A: Von der Landwirtschaft meines Vaters.
F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung
haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies
erforderlich sein sollte. Mit Ihrer anschließenden Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre
Angaben inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.
F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu
berichtigen und/oder zu ergänzen?
A: Nein.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.10.2011, Zahl:
1009. 910-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. Folgendes fest:
"Allgemeine Sicherheitslage
Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on
Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen
besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen.
Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten
Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen
beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der
südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten
regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans
zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller
sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen
entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt
auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011) Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen.
Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nichtdetonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Sicherheitslage in Kabul
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz
Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force,
Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der
afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010
gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu
reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von
Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von
acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in
Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und
internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und
Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich
Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche,
Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender
Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele
afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung
durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben.
Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern
internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen
Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Seit Februar 2010 [Anm.: Stand Oktober 2010] kam es innerhalb des so genannten "Ring of
Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an
Attentätern mangelt. Die Anschläge haben sich eher in die Vororte von Kabul verlagert.
Außerdem werden mangelnde Planungsressourcen aufgrund der gezielten Tötungen durch die internationalen Truppen ins Treffen geführt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Die afghanischen Sicherheitsbehörden haben die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in allen großen Städten übernommen. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010,
Dezember 2010)
In den letzten Monaten kam es in Kabul immer wieder zu Anschlägen auf die afghanischen
Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne), die Präsenz
der internationalen Gemeinschaft, sowie Repräsentanten der afghanischen Regierung (Hotel
Intercontinental, Ermordung von Jan Mohammad Khan).
(Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,
http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff
9.8. 2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack
(UPDATED), 29.6.2011,
http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-deadintercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011,
http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011)
Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes
(Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und
Zabul) Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar.
Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Der Südosten und der Süden des Landes sahen 2010 einen Anstieg an zivilen Toten, um 40% im Südosten und um 21% im Süden. Insgesamt entfallen auf die südliche und südöstliche Region 1.813 zivile Opfer, das sind 66% der gesamten zivilen Todesopfer in Afghanistan im Jahr 2010.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Im Berichtszeitraum [März-Juni 2011] fanden ein Viertel aller Angriffe und über die Hälfte der
gezielten Tötungen in Kandahar Stadt und ihrer Umgebung statt.
(UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international
peace and security, 23.6.2011,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 8.8.2011)
Gezielte Tötungen nahmen im gesamten Land zu, doch vor allem in Helmand und Kandahar.
Vor allem Vertreter der Zentral- und Provinzregierung waren das Ziel.
(BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011)
Minderheitenrechte
Das CIA World Factbook geht von folgender ethischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung aus: Paschtunen 42%, Tadschiken 27%, Hazara 9%, Usbeken 9%, Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Belutschen 2%, andere 4% (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011) Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen.
Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen
Hintergrund.
Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird
weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das
Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft
insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher
Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben
hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe
Repräsentation in öffentlichen Ämtern. Die ethnische Zusammensetzung des Unterhauses ist wie folgt: 39% Paschtunen, 28% Tadschiken, 20% Hazara, 7% Usbeken und 6% andere
Minderheiten. Außerdem sind zehn Sitze für die ethnische Minderheit der Kuchi reserviert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme" bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Hazara
Die Minderheit der Hazara macht ca. neun Prozent der afghanischen Bevölkerung aus. Neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterscheidet sie sich auch in der Konfession von der
sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten sind.
(ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010)
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft
besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die
hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Im Kabinett sind die Hazara durch
Vizepräsident Khalili und die amtierenden Minister of Higher Education, Danish, und
Transportation, Najafi, vertreten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Soziale Diskriminierung gegenüber den schiitischen Hazara bestand weiterhin.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen
historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an
Diskriminierung ausgesetzt. Trotz der relativ stabilen Sicherheitslage in Provinzen und
Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellen, wie die Distrikte Jaghatu, Jaghori und Malistan in der Provinz Ghazni, hat sich die Sicherheitslage in der restlichen Provinz, einschließlich der Zufahrtsstraßen zu und von diesen Distrikten, verschlechtert.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung,
Kutschi
Im Unterhaus des Parlaments sind zehn Sitze für die Minderheit der Kuchi reserviert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Im April 2010 kam es in Logar zu Zusammenstößen zwischen Hazara und Kuchi. Mindestens eine Person wurde dabei getötet. Anfang April 2010 wurde eine Lösung für einen jahrelangen Landstreit in Wardak zwischen Hazara und Kuchi vermittelt, aber am 19. Mai kam es in der betreffenden Provinz erneut zu Zusammenstößen. Im August gerieten Mitglieder der beiden Volksgruppen in Kabul aneinander. Dabei starben mindestens zehn Menschen und über 50 wurden verletzt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP
Human Development Index 2010). Der afghanische Staat ist in extremem Maß von
Geberunterstützung abhängig: weniger als zwei Drittel (64%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden und der Entwicklungshaushalt ist zu 100%
geberfinanziert. Gleichwohl sieht der IWF in einer aktuellen Untersuchung (April 2010) der
Wirtschaftslage bzw. der makroökonomischen Rahmenbedingungen durchaus positive
Tendenzen: Die Inflationsrate konnte von 28,3% (2008) auf rund 5% Mitte 2010 gesenkt
werden. Das Bruttoinlandsprodukt wird vom IWF für 2009/2010 auf 14,5 Mrd. USD geschätzt
und hat sich damit seit 2006/2007 mehr als verdoppelt. Das Wachstum allein im laufenden
Haushaltsjahr 1389 (2010/11) wird vom IWF mit 22,5% prognostiziert. Diese hohe Zuwachsrate ist jedoch auf eine Erholung nach einem dürrebedingten Einbruch des Wirtschaftswachstums zurückzuführen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der
internationalen Investitionen - signifikant verbessert. Das BIP verteilt sich zu 31% auf
Landwirtschaft, 26% Industrie und 43% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011)
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine
Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden
Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung
existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und
Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen
Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für
Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der
Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 ist die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibt die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder nur ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die
Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die
mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln
nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit
Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den
Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute
leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen
unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. In den Städten ist die
Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Etwa 55.000 der kürzlich [2009] zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und
hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine
Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro
Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für
Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI
[Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40%
angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für
Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. 70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in
Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in
Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.
Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden. In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von
ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den
Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle
Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz
dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre.
Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende
Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die
Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine
Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des
Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
Die Zahl der ausgebildeten Hebammen stieg von 268 im Jahr 2002 auf
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.
Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese [familiären]
Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und
wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (AA - Auswärtiges
Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Von staatlicher Seite gibt es kaum Hilfe für Rückkehrer, der [afghanische] Staat verlässt sich
hier auf die internationale Gemeinschaft. So kümmern sich vor allem IOM und UNHCR um
Rückkehrer. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle der Rückkehrbetreuung. In einer Variante wird
bereits die Rückkehr finanziell unterstützt, in der anderen erfolgt die Unterstützung erst in
Afghanistan. IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF [Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit] erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt.
Besondere Unterstützung gibt es für spezielle vulnerable Gruppen (z. B. allein stehende Frauen, schwangere Frauen). Die als "vulnerabel" Klassifizierten erhalten neben der allen Rückkehrern zustehenden Unterstützung noch weitere Mittel, das so genannte Follow up-Programm [Anm.: von UNHCR].
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Personen, die zur Rückkehr bereit sind, müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für Personenkreise, die besonderen Schutz benötigen, wie etwa unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, das sich dabei über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet.
Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen geschlossen, das die Rückführung von bis zu 90 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich wurden aus Großbritannien allein 2009 insgesamt 889 Personen zurückgeführt; weitere rund 500 kehrten freiwillig zurück.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zur Zeit keine direkten Linienflüge zwischen Afghanistan und der EU. Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt.
Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum vorgebrachten Fluchtgrund aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch seine Cousins auf Grund eines Grundstücksstreits ausgesetzt gewesen wäre, habe er nur einfach in den Raum gestellt, ohne diesen zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Dazu sei festzuhalten, dass den Vorbringen von Asylwerbern, die auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist seien, eher geringere Glaubwürdigkeit zukomme. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handle, sei Vorsicht geboten, doch spreche hiefür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruhe, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten sei, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entziehe, wie sich dies insbesondere auch bei seinem Vorbringen gezeigt habe.
Hinzu trete, dass sein Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aufweise. Trotz Vorhalt habe er dem nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten können. So habe er bei seiner Ersteinvernahme am 22.10.2010 vor der Polizeiinspektion Baden lediglich angegeben, dass er seine Heimat deshalb verlassen hätte, weil er nach dem Tod seines Vaters und seiner Schwester, die bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien, nach XXXX zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen wäre. Da dieser für ihn nicht mehr habe sorgen wollen, hätte er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer sei bei einem Bombenanschlag verletzt worden, und hätte deswegen Narben am ganzen Körper. Bei der Einvernahme am 20.12.2010 habe er sein Vorbringen gesteigert und plötzlich behauptet, dass er Afghanistan deshalb verlassen hätte, weil er dort Probleme hätte. Er hätte mit seinen Cousins väterlicherseits Probleme wegen der Grundstücke gehabt. Der Beschwerdeführer habe diese geerbt und seine Cousins hätten diese Grundstücke beansprucht. Sein gesteigertes Vorbringen werde seitens des Bundesasylamtes als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien und er diese auch unterschrieben habe. Hätte er Afghanistan tatsächlich wegen der Grundstücksstreitigkeiten verlassen, so hätte er bereits bei der Ersteinvernahme diesen Sachverhalt wenigstens gestreift. Würden die Ausreisegründe der Wahrheit entsprechen, hätte es nicht zu diesen Widersprüchen kommen dürfen und wäre es auch nicht dazu gekommen. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten und der Wirklichkeit nicht entsprächen. Das gesamte Vorbringen wirke konstruiert. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die durchgeführte Sprachanalyse ergeben habe, dass der Beschwerdeführer von der Aussprache her eher einem pakistanischen Staatsbürger entspreche als einem afghanischen. Daraus könne geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer länger als seit dem Jahr 2010 in Pakistan aufgehalten haben müsse. Dies spreche ebenfalls gegen eine Bedrohung durch seine Cousins. Auf Grund obiger Ausführungen habe er mit seiner Behauptung, im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung konfrontiert zu sein, die ihren Ausgangspunkt in der für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise vorgelegenen Verfolgungsgefahr hätte, nicht den vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden vermocht. Seine diesbezügliche Befürchtung stütze sich lediglich auf vage Behauptungen seinerseits.
Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen vorliegen und würde ihm eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Er könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, ohne Sorgfaltspflichten und mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es ihm im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Unterhalt aufzukommen und diesen zu bestreiten sowie seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass im gegenständlichen Fall die Behörde in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unglaubwürdig bzw. als unwahr erachte, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, womit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei (VwGH 09.05.1996, Zl: 95/20/0380). Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gem. Art.1 Abschn. A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung führen würde, ergeben.
Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention und habe eine solche aus seinem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden können.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliege. Es seien in seinem Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Er sei ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im Hinblick auf die regionale und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sei in seinem Fall eine Rückkehr auch zumutbar. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmten nämlich das Bild nicht minder. Der Beschwerdeführer gehöre außerdem der Volksgruppe der Hazara an und sei die Sicherheitslage in den Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellten, relativ stabil. Der Beschwerdeführer könnte auch in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, womit es ihm im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Selbst wenn sich die Lage in Kabul verschlechtert habe, sei diese im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass in Kabul eine derartig extreme Gefahrenlage herrschen würde, sodass praktisch jeder einer konkreten Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die seine Abschiebung iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - nach Kabul oder Ghazni - in der Lage sei bzw. sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran könne auch der Umstand, dass in Afghanistan gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, die in Österreich geboten würden, nicht geboten würden, nichts ändern. Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, die im Rahmen einer Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, seien ebenfalls nicht hervorgekommen, zumal in Afghanistan überdies auch derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation vorliege, wodurch eine Gefährdung iSd. Art. 2, 3 EMRK indiziert wäre.
Ergänzend sei anzuführen, dass gem. § 67 AsylG 2005 z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfond und Bundesministerium für Inneres vorfinanzierte System werde der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es werde zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs-und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Im Rahmen des Projekts ERSO, einer Kooperation von zwölf Nichtregierungsorganisationen, finde auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt.
Zu Spruchpunkt III kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs.2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Behörden scheinen davon auszugehen, dass in Fällen, in denen Asylwerber auf bekannten Schlepperrouten eingereist seien, die Angaben zu den Fluchtgründen prinzipiell weniger glaubwürdig wären als jene von Flüchtlingen, welche Österreich auf anderem Wege erreicht hätten. Zwar möge es zutreffen, dass Schlepper den Flüchtlingen mitunter Tipps für ihr Verhalten im Asylverfahren geben, allerdings könne dieser Umstand nicht als Rechtfertigung dafür herhalten, dass das Vorbringen dieser Menschen prinzipiell angezweifelt werde. Auch diese Menschen hätten selbstverständlich ein Recht auf ein faires Verfahren. Zudem würden dem Beschwerdeführer einige Widersprüche, die sich im Rahmen der immerhin fünf Einvernahmen ergeben hätten, vorgeworfen. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe das Parteiengehör verletzt. Dem Beschwerdeführer seien zwar Länderfeststellungen vorgelegt und ihm kurz erklärt worden, worum es sich dabei handle. Freilich fänden sich keinerlei Hinweise in den Protokollen, dass der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen de facto bedeute, diese als aktuell, zutreffend und vor allem ausgewogen zusammengestellt anzuerkennen. Diesbezüglich hätte die Behörde im Sinne eines fairen Verfahrens die Pflicht zur umfassenden Manuduktion gehabt. Es wäre völlig unangemessen, würde der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat lediglich bedroht gefühlt habe, dahingehend gedeutet werden, dass er nicht verfolgt worden wäre, dies umso mehr angesichts des Umstandes, dass im Zuge der Grundstücksstreitigkeiten mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers, darunter auch sein Vater, ermordet worden seien. Nach allem, was sich aus den diesbezüglich einhelligen Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergebe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Polizei keinerlei Hilfe gegen seine Verfolger zu erwarten gehabt hätte. Auch der Umstand, dass sich die Verfolgungsgefahr gegen den Beschwerdeführer bis auf gegen ihn gerichtete Drohungen noch nicht weiter konkretisiert hätte, bedeute keineswegs, dass diese Verfolgung nicht asylrelevant sein sollte. Angesichts der gesamten allgemeinen Sicherheitslage und insbesondere des in den auf Veranlassung der Behörde zusammengestellten Länderfeststellungen interessanterweise nicht enthaltenen, jedoch allgemein bekannten Problems, dass Angehörige der afghanischen Sicherheitsbehörden vielfach korrupt seien und zumeist eher den Anordnungen ihres Clanführers als jenen ihrer dienstlichen Vorgesetzten zu folgen bereit seien, sei mehr als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Hilfe von Seiten der Sicherheitsbehörden zu erwarten hätte. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr als die Personen, von denen die Bedrohung gegen den Beschwerdeführer ausgehe, offensichtlich über erheblichen Einfluss verfügten, denn anderenfalls wären sie wohl für die Morde an den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers zur Rechenschaft gezogen worden, was ja offenbar unterblieben sei. Der bekämpfte Bescheid lasse jegliche Feststellungen zu diesen Problem vermissen, was einen zusätzlichen Mangel dieser Entscheidung darstelle, was hiermit ausdrücklich als relevanter Verfahrensmangel gerügt werde. Eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation könne auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von privaten Personen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern ihm diese, würden sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukommen sollte. Im vorliegenden Fall sei die Ermordung des Vaters ein mehr als deutlicher Hinweis auf das Vorliegen einer erheblichen Verfolgungsgefahr. Dabei sollte nicht entscheidend sein, wann dieser Mord stattgefunden habe, an dessen Faktizität die belangte Behörde zwar Zweifel hege, allerdings keinerlei dokumentierte Nachforschungen diesbezüglich angestellt habe. Die Behörde hätte aus den genannten Gründen also festzustellen gehabt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe als solche im Sinne der GFK zu beurteilen seien, weswegen ihm Asyl hätte gewährt werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus XXXX, Provinz XXXX, hielt sich aber in den letzten Jahren vor seiner Ausreise im Dorf XXXX, XXXX, Provinz XXXX, wo er bei seinem Onkel mütterlicherseits lebte, auf. Der Beschwerdeführer reiste am 19.10.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt ging letztlich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghane ist und insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.
Es konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, wonach es zu Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins väterlicherseits gekommen sei, wobei auf der Seite des Beschwerdeführers sein Vater und seine Schwester sowie auf der Gegenseite ein Cousin des Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien, nicht festgestellt werden. Diesbezüglich hat bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 22.10.2010 mit keinem Wort erwähnte, dass der Vater und die Schwester im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten mit dem Onkel ums Leben gekommen wären, sodass das Bundesasylamt zutreffend folgerte, dass es sich bei seinem Vorbringen am 20.12.2010 um ein Gesteigertes handle, wenn er dort erstmalig Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins als ausschlaggebendes Motiv für das Verlassen des Heimatlandes ins Treffen führte. In der Beschwerde wird der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt auch nicht in konkreter Weise entgegengetreten, sondern nur allgemein das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes in Zweifel gezogen, was aber die diesbezüglich schlüssige Würdigung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, da er seinen Fluchtgrund, nämlich die Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins, nicht bereits bei der Erstbefragung ins Treffen führte, zu entkräften vermag. Es kann auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes letztlich kein Hinweis erkannt werden, weswegen der Beschwerdeführer nicht bereits bei seiner Erstbefragung zu Protokoll gegeben hätte, dass sein Vater und seine Schwester auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten ums Leben gekommen seien, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Selbst wenn man vom nachgeschobenen Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, käme die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht. So stützte sich der Beschwerdeführer darauf, dass sein Vater vor nunmehr mehr als zehn Jahren in Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins des Beschwerdeführers verwickelt gewesen sei, im Zuge derer er selbst sowie auch seine Tochter (die Schwester des Beschwerdeführers) getötet worden seien, da der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Grundstücksstreitigkeiten nicht aufzeigen konnte, dass hier ein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründe gegeben wäre. Bei dem ins Treffen geführten Streit handelt es sich nämlich um einen rein privaten Konflikt, bei dem weder religiöse noch politische Motive eine Rolle spielten, noch die Rasse, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausschlaggebend waren.
So ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Motiv der Verfolger darin gelegen sei, dass sich diese an den Grundstücken, die dem Vater gehört hätten und die der Beschwerdeführer geerbt hätte, bereichern wollten. Daraus kann aber keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Motiv abgeleitet werden, weswegen die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt. Selbst wenn also davon auszugehen ist, dass die Grundstücke dem Beschwerdeführer von seinem Vater vererbt wurden, liegt die drohende Verfolgung durch die vom Beschwerdeführer angeführten Personen lediglich darin begründet, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer der Grundstücke ist, die von den potentiellen Verfolgern in deren Besitz gehalten werden wollen, um sich zu bereichern (vgl. AsylGH 2.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E). Dass es den Verfolgern lediglich um die Grundstücke ging, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, er wäre von seinen Cousins überall in Afghanistan gefunden worden, er demgegenüber aber nach seinem Umzug nach XXXX keinerlei konkrete Vorfälle dort geltend machte, er vielmehr bei seiner Erstbefragung zu Protokoll gab, dass er XXXX verlassen habe, weil sein Onkel mütterlicherseits nicht mehr für sie habe sorgen wollen, nicht jedoch dass er dort seitens seiner Cousins gefährdet gewesen wäre. Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten kommt daher auch insoferne nicht in Betracht, als der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins als Fluchtgrund vorbrachte, jedoch keinerlei Anhaltspunkt besteht, dass diese in einem der in der GFK aufgezählten Motive begründet wären, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432).
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich potentieller Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Es besteht aber kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert worden wäre, zumal der Beschwerdeführer Derartiges nicht behauptete.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu II.)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Basierend auf den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan hält das Bundesasylamt unter Spruchpunkt II. fest, dass trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan im Hinblick auf die regionale und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheine und in seinem Fall eine Rückkehr auch zumutbar sei, boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmten nämlich das Bild nicht minder, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei die Sicherheitslage in Provinzen und in Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellten, relativ stabil.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nicht der Volksgruppe der Hazara angehört, sondern Pashtune ist, das Bundesasylamt zu seiner Heimatprovinz XXXX, geschweige denn zu seinem Heimatbezirk XXXX, keinerlei Feststellungen triff. Ebenso wenig traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Provinz XXXX, wo sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bei seinem Onkel in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten habe, weswegen insgesamt tragfähige Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz bzw. der Provinz des letzten längeren Aufenthaltes in Afghanistan fehlen (vgl. VfGH 13.03.2013, 02185/12-15, 12.09.2013, 01842/2012). Das Bundesasylamt traf letztlich auch keinerlei Feststellungen betreffend ein soziales Netzwerk, das dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr allenfalls zur Verfügung stünde. Zudem steht der Ausführung, dass bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - nach Kabul oder Ghazni - in der Lage sei bzw. sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen, das Obgesagte entgegen, fehlen doch diesbezüglich tragfähige Feststellungen, wobei nicht nachvollzogen werden kann, weshalb hier Ghazni angeführt wird, stammt doch der Beschwerdeführer nicht aus Ghazni und hat das Bundesasylamt auch keinerlei Ausführungen getätigt, wonach dem Beschwerdeführer ein Ausweichen nach Ghazni möglich sein könnte.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, etwa nach Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid ebenfalls tragfähige Feststellungen fehlen.
So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt, "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich".
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III., Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides kann bei Aufhebung des II. Spruchpunktes keinen Bestand haben (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG), und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, der Beschwerdeführer legte medizinische Befundberichte vor, zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal hinsichtlich Spruchpunkt I. in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret entgegen trat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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