BVwG W192 1431908-1

W192 1431908-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W192 1431908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1431908.1.00

Spruch

W192 1431908-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 06.655-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 31.05.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi in Wort und Schrift gut beherrsche und schlecht Englischspreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er habe von 1991 bis 2001 Schulen besucht und bis Februar 2012 im eigenen Lebensmittelgeschäft im Herkunftsort gearbeitet. Er sei im März 2012 mit Schlepperunterstützung auf dem Luftweg ausgereist. Indien habe er verlassen, weil er als Sympathisant der Kongresspartei auf Betreiben von Angehörigen der Baharatiya Janata Party-BJP schikaniert und im Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 sechs mal von der Polizei verhaftet worden sei, wobei er einmal über die Nacht angehalten worden sei. Namentlich bezeichnete Angehörige der generischen Partei aus dem Herkunftsort des Beschwerdeführers hätten den Beschwerdeführer am Leben bedroht und die Polizei bestochen, damit der Beschwerdeführer festgenommen werde. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten dessen schlepperunterstützte Ausreise organisiert und finanziert.

Am 30.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund folgendes vor (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F:

Leiter der Amtshandlung, Schreibfehler berichtigt)

"F: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nehmen Sie sich ruhig Zeit und erzählen Sie möglichst ausführlich, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hat.

A: Ich hatte eine Feindschaft mit der anderen Partei. Die anderen erstatteten falsche Anzeigen gegen mich und ich hatte Probleme. Sie haben mich auch geschlagen.

F: Mit welcher Partei hatten Sie Feindschaft und wen meinen Sie mit den "Anderen"?

A: Feindschaft gab es mit der BJP und der Akali Dal. Konkret hatte ich Probleme mit NN1, NN2 und NN3.

F: Nur mit diesen dreien?

A: Ja.

F: Erzählen Sie über diese Drei und aus welchem Grund hatten Sie Probleme mit denen?

A: Sie sind Kriminelle und sie sind auch politisch aktiv. Sie sind bei der BJP. Aber diese Partei arbeitet auch mit der Akali Dal zusammen.

V: Bei der Erstbefragung war auch von einem NN4 die Rede.

A: Es muss richtig heißen NN3.

F: Woher kennen Sie diese Drei?

A: Sie sind auch aus Phagwara.

F: Gut. Aber woher kennen Sie diese Leute und warum haben Sie Probleme mit denen?

A: Ich hatte mit denen nichts zu tun, ich kenne sie nicht aus der Schule und sie sind auch keine Nachbarn von uns.

F: Woher resultieren dann die Probleme?

A: Wegen der Wahlen.

F: Von welchen Wahlen sprechen Sie?

A: Von den Wahlen im Jahr 2009.

F: Erzählen Sie mir das genauer.

A: Die haben mich gefragt, warum ich die Kongresspartei unterstütze, weil sie mich zusammen mit Leuten von der Kongresspartei gesehen haben.

F: Wie viel Prozent der Wählerstimmen gingen in Phagwara an die Kongresspartei?

A: Ich weiß das nicht.

F: Seit wann gab es konkret Probleme mit diesen drei Personen?

A: Schon seit den Wahlen gibt es immer wieder Reibereien.

F: Aus welchem konkreten Anlass haben Sie Indien verlassen?

A: Im September 2010 haben sie mich einmal geschlagen. Danach gab es immer wieder Probleme. Ich wurde auch immer wieder wegen der falschen Anzeigen von der Polizei mitgenommen.

F: Haben Sie eine dieser Anzeigen zu Hause?

A: Nein. Die Anzeigen sind ja nicht schriftlich aufgenommen worden.

F: Was hat man Ihnen unterstellt?

A: Die Polizei sagte zu mir, ich mache denen immer Schwierigkeiten.

F: Sie waren also nie vor Gericht?

A: Nein.

F: Waren Sie auch einmal in Haft?

A: Ja.

F: Wie oft und wie lange?

A: Ich wurde mehrere Male festgenommen. Acht oder neun Mal. Meistens wurde ich über Nacht festgehalten. Aber einmal war ich auch zwei Tage in Haft.

F: Wo wurden Sie festgehalten?

A: In Nawanshahar, in Phagwara und in Chehru.

F: Wann wurden Sie zum ersten Mal festgenommen?

A: Im Juli 2010.

F: Und das letzte Mal?

A: Heuer. Im Jänner 2012.

F: Wie kamen Sie jeweils frei?

A: Leute aus meinem Wohngebiet und meine Familie haben interveniert.

F: Sie haben angegeben, Sie seien auch von Ihren drei Gegnern geschlagen worden. Wann war das und wie hat sich das zugetragen?

A: Ich war mit dem Motorrad unterwegs und sie haben mich aufgehalten und geschlagen. Das war im Jahr.

F: Wer hat sie geschlagen?

A: Die drei, die ich genannt habe und zwei Andere, die ich nicht kannte.

F: Waren Sie verletzt?

A: Ja. Ich war auch zwei Tage im XXX Spital. Ich am Kopf verletzt.

F: Haben Sie eine Anzeige erstattet?

A: Ja. Aber die Polizei hat nichts unternommen und gesagt, ich habe mich selber verletzt.

F: Das kann ich mir schwer vorstellen. Das Spital hat doch Befunde und es ist bekannt, dass in Indien vom Spital selber einer Meldung erstattet wird, wenn eine verletzte Person aufgenommen wird.

A: Die Polizei war tatsächlich im Spital. Ich sollte dann aber auf die Polizeistation kommen, aber die Polizei hat nichts unternommen.

F: Haben Sie etwas unternommen? Immerhin waren Sie im Spital, hatten Befunde und hätten mit Hilfe eines Anwaltes Ihr Recht erstreiten können.

A: Jemand riet mir, nichts unternehmen und ich soll lieber Indien verlassen. Die könnten mich umbringen.

F: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr nach Indien?

A: Ich habe Angst, dass diese drei mich umbringen.

F: Sie hätten Indien nicht verlassen müssen. Es bestand und besteht eine inländische Fluchtalternative. Sie sind ein junger, gesunder Mann, der auf eigenen Füßen stehen kann. Wenn Sie sich zu Hause nicht sicher fühlen, hätten Sie doch nicht gleich nach Europa flüchten müssen. Sie könnten sich an jedem anderen Ort Indiens niederlassen und für Ihr Fortkommen sorgen. Sie haben Unterstützung durch Ihre Familie und die Partei, die Sie unterstützen, regiert das Land. Was sagen Sie dazu?

A: Ich hatte Angst.

F: Vor wem hätten Sie Angst, wenn Sie in New Delhi oder in Bombay leben würden?

A: Meine Familie hat nicht so viel Geld, um mich zu unterstützen.

F: Dem widerspricht aber, dass Sie viel Geld für den Schlepper ausgegeben haben, um nach Europa zu kommen.

A: Ich musste nichts bezahlen. Das hat alles mein Onkel für mich bezahlt.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

A: Nein."

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Beurteilung, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, und stützte dies auf folgende beweiswürdigenden Erwägungen:

"Bezugnehmend auf Ihre Fluchtgeschichte ist auszuführen, dass Sie während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen. Ihr Vorbringen beruhte ausschließlich auf simple einfach in den Raum gestellte Behauptungen, die Sie einerseits durch nichts zu belegen in der Lage gewesen sind und die andererseits auch zu wenig substantiiert waren, um davon ausgehen zu können, dass diese den Tatsachen entsprechen. Sie bezeichneten sich als Sympathisant der Kongresspartei und reklamierten im Wesentlichen Verfolgung aus politischen Gründen durch die BJP. Konkret nannten Sie drei Personen, von denen Sie persönlich bedroht und auch durch fingierte Anzeigen schikaniert worden seien. Es war schwer, Ihre Behauptungen nachzuvollziehen, zumal Sie nicht plausibel machen konnten, wieso Sie ins Visier dieser drei Personen geraten wären, die Sie im Übrigen gar nicht näher gekannt hätten. Die Befragung ergab, dass Sie sich politisch praktisch nur in Form der Stimmabgabe bei Wahlen betätigt hätten. Weder stellten Sie sich als Funktionär der Kongresspartei dar, noch behaupteten Sie, sich aktiv für diese Partei engagiert zu haben. Nachgefragt hieß es am 30.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Sie hätten seit den Wahlen im Jahr 2009 Probleme mit diesen Dreien. Sie seien im September 2010 von denen geschlagen worden, stellten Sie pauschal in den Raum. Danach habe es immer wieder Probleme gekommen. Ohne je ins Detail zu gehen erwähnten Sie plakativ fingierte Anzeigen, die nie protokolliert worden seien und Sie sprachen pauschal davon, dass die Polizei Ihnen im Zuge mehrerer Festnahmen, acht oder neun an der Zahl, jeweils als Festnahmegrund vorgehalten hätte, dass Sie Ihren Gegnern "Schwierigkeiten" gemacht hätten. Zum ersten Mal Sie im Jahr 2010 festgenommen worden. All diese Angaben standen übrigens in erheblichem Widerspruch zu Ihren Angaben, die Sie im Zuge der Erstbefragung gemacht hatten. Dort war noch davon die Rede, dass Sie fünf oder sechs Mal festgenommen worden seien und dass Ihre Probleme erst seit dem 15. oder 16. Juni 2011 bestehen würden. Ihre Festnahmen seien im Zeitraum von Juni 2011 bis Ende Dezember 2011 erfolgt. Es gab auch erhebliche Widersprüche Ihre Haft betreffend. Vor dem BAW führten Sie aus, im Zuge Ihrer acht bis neun Festnahmen meist über Nacht festgehalten worden zu sein und einmal seien es sogar zwei Tage gewesen. Bei der Erstbefragung aber sagten Sie, Sie seien nur ein einziges Mal über Nacht in Haft gewesen, die übrigen Male seien Sie jeweils noch am selben Tag wieder freigelassen worden. Sie waren nicht einmal in der Lage, die Namen der drei Opponenten widerspruchsfrei wiederzugeben.

Festzuhalten ist zunächst einmal grundsätzlich, dass sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch auszeichnet, dass man nicht, wie Sie es getan haben, lediglich objektive Rahmenbedingungen in wenigen Schlagworten festhält, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie hingegen stellten ausschließlich Schablonen in den Raum, die jegliche Substanz vermissen ließen. Vor allem stellten Sie Ihr Vorbringen, wie sich aus dem Vergleich der mit Ihnen bis dato aufgenommenen Niederschriften (LPK XXX v. 30.05.2012, LPK XXX v. 31.05.2012, BAW v. 30.11.2012) höchst widersprüchlich dar, sodass sich aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens die Feststellung treffen lässt, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig und emotionslos vorgetragenes und durchwegs unbewiesenes Gedankengebäude handelt, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit Ihres Lebens hatte."

Weiters bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, vor der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und es stehe ihm daneben die Möglichkeit offen, die behauptete Bedrohungssituation durch Niederlassung in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates außerhalb seiner Herkunftsregion zu vermeiden, was vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat zumutbar erscheine. Angesichts der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort einer nicht sanktionierten, ständigen Praxis grober massenhafter Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde oder im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten müsste. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.

1.3. In der gegen diese Entscheidung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2012 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. In einer Beschwerdeergänzung vom 27.12.2012 wurde ohne konkrete fallbezogene Begründung vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wurden als unvollständig und teilweise unrichtig bezeichnet und vorgebracht, dass sich aus im Weiteren wiedergegebenen Abschnitten von Länderberichten diese Mängel ergeben würden. Die wiedergegebenen Länderberichte bestehen aus Ausschnitte aus Onlineberichten indischer Zeitungen betreffend die teilweise gewaltsame Austragung von Konflikten zwischen Anhängern von politischen Parteien (insbesondere Kongresspartei, Akali Dal-Partei und BJP) in der Zeit von Jänner bis Juni 2012 im Bundesstaat Punjab. Der Beschwerdeführer brachte weiteres vor, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, zu den Feststellungen über seinen Herkunftsstaat, die ihm im Zuge des Verfahrens vorgehalten worden seien, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerde hat es jedoch im Übrigen nicht unternommen, konkrete Mängel oder Lücken der Feststellungen des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In der Beschwerde wurde die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung als mangelhaft bezeichnet, jedoch erfolgten in der Beschwerde keinerlei Versuche, die in den beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt zu erklären oder auszuräumen. Weiteres wurde ohne jegliche sachverhaltsbezogenen Begründung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beziehungsweise des subsidiär Schutzberechtigten erfülle, und dass aufgrund seiner Unbescholtenheit und des Versuches, sich die deutsche Sprache anzueignen, seine Ausweisung unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi gut in Wort und Schrift und spricht auch schlecht Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er die Grundschule, bis zur Ausreise arbeitete er in einem seiner Familie gehörenden Lebensmittelgeschäft im Herkunftsort, das nunmehr von seinen Brüdern geführt wird.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat in Österreich keine Verwandten. Er ist ledig und kinderlos. Er gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Seine Mutter, Geschwister und weitere Verwandten befinden sich in seinem Heimatland. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politik / Wahlen

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, in dem die Bundesstaaten ein hohes Maß an Autonomie, insbesondere in Fragen von Recht und Ordnung genießen. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009 / U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices - 2009, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136087.htm; Zugriff 23.3.2010)

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. (Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Innenpolitik.html, Zugriff 25.3.2010)

Parlamentswahlen

Vom 16. April bis zum 13. Mai 2009 wurden in Indien Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlen zur Lok Sabha (dem indischen Unterhaus) stellen die weltweit umfangreichste Wahlübung dar. Gewählt wurde in 543 Wahlkreisen. Neun nationale Parteien, 47 Parteien auf Bundesstaatsebene und 500 kleinere Parteien waren bei der Wahlkommission registriert. Insgesamt waren 714 Millionen Inder wahlberechtigt, davon rund 100 Millionen Jung- bzw. Erstwähler.

Nach der Verkündung der Wahlergebnisse am 16. Mai 2009 ist die Kongresspartei (INC) mit insgesamt 206 Parlamentssitzen als stärkste Partei aus dem Rennen hervorgegangen und erhielt damit das Mandat zur Regierungsbildung. Mit 116 Mandaten wurde die BJP zweitstärkste Kraft. Entgegen den Prognosen, die ein Kopf-an-Kopf-Rennen von Kongresspartei und BJP vorausgesagt hatten, war das Ergebnis ein überzeugender Sieg der Kongresspartei. Das Werben um die geeigneten Koalitionspartner hatte bereits während der Wahlphasen begonnen; das klare Ergebnis erleichterte die Regierungsbildung. Manmohan Singh konnte eine zweite Amtszeit als Premierminister antreten.

2,1 Millionen Sicherheitskräfte waren zur Absicherung der Wahl eingesetzt. Knapp 50 Menschen kamen trotzdem gewaltsam ums Leben, die meisten davon bei Anschlägen und Angriffen maoistischer Gruppen. An den meisten Wahltagen blieb die Abstimmung allerdings vergleichsweise friedlich. Die Maoisten hatten ebenso wie radikale Muslime im indischen Teil Kaschmirs zum Wahlboykott aufgerufen. (Konrad Adenauer Stiftung: Indien: "Parlamentswahlen in Indien:

Wählervotum für klare politische Verhältnisse und einen säkularen Staat", 22.2.2010 / sueddeutsche.de: Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat, 17.5.2009,

http://www.sueddeutsche.de/politik/281/468842/text/, Zugriff 22.3.2010)

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese relativ begrenzt, so man die Größe und die demographische Vielfalt bedenkt.

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009 / Jane's Security Sentinel in UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report; India, 04.01.2010)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)

Justiz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung. In Jammu und Kaschmir versuchen Aufständische Mitglieder der Justiz einzuschüchtern und zu bedrohen.

Der Oberste Gerichtshof leitet das Justizsystem und hat die Gerichtsbarkeit über konstitutionelle Angelegenheiten und Entscheidungen der staatlichen Höchstgerichte, erstinstanzlichen Gerichte und speziellen Gerichtshöfe. Erstinstanzliche Gerichte hören Kriminal- und Zivilfälle an; Berufungen gehen and die staatlichen Höchstgerichte. Der Präsident ernennt die Richter, die bis zum Alter von 62 Jahren an staatlichen Höchstgerichte und bis 65 am Obersten Gerichtshof dienen dürfen. Das Rechtssystem ist weiterhin überlastet und so kommt es oft zu Verzögerungen. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010,

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136087.htm; Zugriff 23.3.2010)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" jedoch unterstehen dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische defacto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.

In Indien gibt es keine nationale Polizei als solche, denn mit dem Artikel 246 der Verfassung wird den 28 Bundesstaaten und den sieben Unionsterritorien die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und damit die Aufsicht über deren Polizei zugeteilt. Die Zentralregierung bietet Beratung und Unterstützung sowie Trainingsmöglichkeiten für leitende Angestellte der bundesstaatlichen Polizei an. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136087.htm; Zugriff 23.3.2010)

Die Sicherheitskräfte lassen sich grob in einen zivil organisierten Bereich und einen militärischen Bereich unterteilen. Die indischen Streitkräfte haben neben ihrer Hauptaufgabe, die externe Sicherheit Indiens herzustellen und zu bewahren, auch eine interne Aufgabe, nämlich den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen. Führende Militärs äußern sich seit Beginn der 1990er Jahre kritisch zur unterstützenden Funktion der Militärs für Polizei und paramilitärische Kräfte. (Bonn International Centre for Conversion (BICC)- Marc von Boemcken: Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, Oktober 2009; www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2009_indien.pdf; Zugriff 15.3.2010)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)

Medizinische Versorgung

Indien verfügt über ein relativ kostengünstiges Gesundheitssystem mit einer weit verbreiteten Verfügbarkeit im eigenen Land hergestellter generischer Medikamente und Impfstoffe. Es wird angenommen, dass die Globalisierung zu einem Anstieg der Medikamentenkosten und damit zu einer Erhöhung der allgemeinen Gesundheitskosten führen wird.

Die medizinische Versorgung ist in den meisten städtischen Gebieten recht dürftig. Sofern eine Versorgung vorhanden ist, gibt es keine einheitliche Organisationsstruktur. 30% der Bevölkerung des Landes leben in städtischen Regionen und es wird erwartet, dass dieser Anteil bis 2010 auf 33% ansteigt. Selbst die wenigen öffentlichen medizinischen Dienste, die verfügbar sind, können solche ungeplanten Wohnsiedlungen nicht durchdringen, so dass die Menschen private Dienste in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Die nationale Gesundheitspolitik wurde 1983 verabschiedet und hat seitdem zu merklichen Änderungen der bestimmenden Faktoren im Gesundheitswesen geführt. Obwohl die öffentlichen Gesundheitsinitiativen im Lauf der Jahre wesentlich zur Verbesserung dieser Gesundheitsindikatoren beigetragen haben, muss man anerkennen, dass diese Indikatoren und die Krankheitsstatistiken auch das Ergebnis verschiedener begleitender Initiativen unter dem Dach der Entwicklungshilfe sind, die u. a. ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, Sanitäreinrichtungen, Trinkwasserversorgung und Bildung umfassen.

Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist zwischen den besser gestellten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen sehr ungleich. Dies gilt insbesondere für Frauen, Kinder und sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten.

Aufgrund des Mangels an geeigneten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird geschätzt, dass weniger als 20% der Bevölkerung, die medizinische Hilfe in ambulanten Einrichtungen suchen, und weniger als 45% der Menschen, die eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung benötigen, die Dienste öffentlicher Krankenhäuser nutzen können. Diesem Verhältnis steht die Tatsache gegenüber, dass die meisten Patienten nicht über die nötigen Mittel für private medizinische Behandlung verfügen; es sei denn auf Kosten anderer notwendiger Ausgaben wie z. B. der eigenen Ernährungsgrundlage. (Internationale Organisation für Migration (IOM): Länderinformationsblatt Indien, August 2009)

Die medizinische Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)

Obwohl Indien über ein landesweites Netz an von der Regierung finanzierten, medizinischen Grundversorgungszentren und Spitälern verfügt, unterscheidet sich deren Ausstattung stark. Einige, vor allem im ländlichen Indien, sind allgemein bekannt dafür, dass sie medizinisches Personal allenfalls auf dem Papier haben. Dies ändert sich erst allmählich. Die Regierung steigerte in den letzten Jahren die Ausgaben für das Gesundheitswesen und 2009 wurde ein Krankenkassenprogramm eingeführt, das es in Armut lebenden Menschen erlaubt ein Krankenhaus ihrer Wahl aufzusuchen. (The New York Times:

Countries and Territories - India, 19.5.2009;

http://topics.nytimes.com/top/news/international/countriesandterritories/india/index.html, Zugriff 5.3.2010)

Behandlung nach Rückkehr

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab. (Internationale Organisation für Migration (IOM): Länderinformationsblatt Indien, August 2009)

Festgehalten wird, dass nach dem Bundesasylamt vorliegenden Berichten eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit derzeit über einer Milliarde Einwohnern (geschätzte Einwohnerzahl im Juni 2006: 1.095.351.000). Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Dahingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in New Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

Die indische Regierung besitzt weitestgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindiens, v. a. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006, Zugriff am 05.02.2007)

Es gibt in Indien grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde bei Neuankömmlingen. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch für Personen, die im Punjab Probleme haben oder hatten, kann festgestellt werden, dass es keine Probleme gibt, sich irgendwo sonst in Indien anzusiedeln. Die Behörden in Delhi sind nicht darüber informiert, wen die Polizei im Punjab gerade auf ihren Fahndungslisten hat.

Allgemein wird aber festgestellt, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte grundsätzlich versucht Verdächtige zu ergreifen, egal wo sie sich in Indien gerade aufhalten. Dies gilt insbesondere für sog. "high-profile" Personen, die in militanten oder separatistischen Bewegungen eine führende Rolle spielen oder gespielt haben. (U.K. Home Office: Country of Origin Information Report: India, 30 Oktober 2006, http://www.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs06/india 091106.doc.,Zugriff am 06.02.2007)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Angehörige der Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. (Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch gewaltbereite Anhänger der Baharatiya Janata Party-BJP wegen eines angeblichen Naheverhältnisses des Beschwerdeführers zur Kongresspartei und eine durch diese Personen bewirkte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei nicht glaubhaft sei, ist zutreffend. Der Beschwerdeführer hat zwar eine derartige Bedrohungssituation sowohl im Verlauf der sicherheitsbehördlichen Befragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt behauptet, war jedoch bei der Beschreibung näherer Einzelheiten und Details der behaupteten Angriffe seitens Anhänger der BJP und der behaupteten Übergriffe durch Polizeibedienstete nicht in der Lage, eine widerspruchsfreie Darstellung der behaupteten Bedrohungssituation zu geben. So unterscheiden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung von seinen Angaben bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt sowohl hinsichtlich der behaupteten Anzahl der polizeilichen Anhaltungen, hinsichtlich des Zeitraumes, indem diese Anhaltungen durchgeführt worden seien, hinsichtlich der näheren Dauer einzelner solcher Anhaltungen sowie auch hinsichtlich der Art der behaupteten Übergriffe durch Anhänger der BJP. Der Beschwerdeführer hat es auch in der Beschwerde nicht unternommen, klarzustellen, welche Variante seiner Angaben allenfalls den Tatsachen entsprechen würde und eine nachvollziehbare Begründung dafür zu geben, weshalb er bei den unterschiedlichen Anlässen derartig abweichende und widersprüchliche Angaben über seine Bedrohungssituation getätigt habe. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Angriffe tatsächlich nicht selbst erlebt, sondern im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat.

Auch bei Wahrunterstellung einer der Varianten der widersprüchlichen Bedrohungsbehauptungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat würde sich daraus keine ernsthafte Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lassen. Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass die indischen Sicherheitskräfte ihre Aufgaben erfüllen und somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates vor einer Privatverfolgung der behaupteten Art in Anspruch nehmen könne.

Aus den Länderberichten ergibt sich auch deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation durch gewaltbereite Anhänger der Baharatiya Janata Party-BJP die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Sprachkenntnisse in Punjabi und Hindi und seiner absolvierten Grundschulbildung zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch andere Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Da die behaupteten Übergriffe durch Angehörige der Polizei des Punjab auch nach den Behauptungen des Beschwerdeführer auf ungerechtfertigte Anzeigen (wie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2012 behauptet) oder auf Bestechungshandlungen durch Angehörige der BJP (wie bei der polizeilichen Erstbefragung am 31.05.2012 behauptet) zurückzuführen seien, erschiene es höchst unplausibel, dass Angehörige der Sicherheitskräfte des Punjab durch Versuche einer Ausforschung des Beschwerdeführers außerhalb seiner Herkunftsregion ihr eigenes etwaiges Fehlverhalten dokumentieren und sich dadurch der Gefahr von Sanktionen aussetzen sollten, zumal die Kongressparte, zu der der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis behauptet und dies auch als Ursache für die bestehende Bedrohungssituation bezeichnet hat, auf gesamtstaatlicher Ebene an der Regierung beteiligt ist und den Regierungschef stellt.

Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

In diesem Zusammenhang ist weiteres festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder der Feststellung des angefochtenen Bescheides über die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden seines Herkunftsstaates, ihm erforderlichenfalls Schutz vor einer Bedrohung der im Verfahren behaupteten Art zu leisten, mit konkreten und auf Quellenbelege gestützte Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten ist, noch den entsprechenden Feststellungen über das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides als unzutreffend bezeichnet. Er hat jedoch die Gelegenheit nicht genützt, in der Beschwerde konkret die Unrichtigkeit bestimmter Abschnitte der Länderfeststellungen oder das Bestehung von Lücken in den Länderfeststellungen aufzuzeigen. Aus den in der Beschwerde zitierten Ausschnitten aus Medienberichten ist zwar ersichtlich, dass es im Bundesstaat Punjab, aus dem der Beschwerdeführer stammt, immer wieder zur gewaltsamen Austragung von politischen Konflikten zwischen Anhängern der Kongresspartei und Anhängern der Akali Dal Partei beziehungsweise der BJP kommt, diese Darstellungen weisen jedoch auch bei Zugrundelegung ihres Inhaltes im Verfahren keinerlei Eignung auf, die fehlende Glaubhaftigkeit der individuellen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde keinerlei konkrete Mängel der Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung behauptet; Im Übrigen ist auch aus den in der Beschwerde zitierten Medienberichten ersichtlich, dass die Polizei im Falle der beschriebenen gewaltsamen Auseinandersetzungen eingeschritten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.1. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren nicht glaubhaft.

3.1.2.2. Zudem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung von privater Seite um ein kriminelles Delikt von Dritten, das nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen, weil er dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und ist auch den in der Beschwerde zitierten Ausschnitten aus Berichten indischer Medien zu entnehmen, das die Sicherheitskräfte in Fällen von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängers politischer Parteien im Herkunftsstaat einschreiten.

Denn generell agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Die indischen Sicherheitsbehörden verfügen über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und der Bundesstaat, in dem der Beschwerdeführer geboren wurde und bis zur Ausreise gelebt hat, zählt auch nicht zu den Unruhegebieten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.

3.1.2.3. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation von privater Seite, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen ist es zufolge den Länderfeststellungen der Regel aber möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Punjabi und Hindi spricht, und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BESCHWERDEFÜHRERA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Mai 2012 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

4.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

4.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.

Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine Mängel aufgezeigt wurde, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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