BVwG W138 1426952-1

W138 1426952-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, private Verfolgung

Texte intégral

BVwG W138 1426952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1426952.1.00

Spruch

W138 1426952-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA Afghanistan, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch XXXXXXXXXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 15.05.2012, GZ 11 09.584-BAW zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Pashtunen, reiste am 26.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 26. August 2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor ca. 35 Tagen mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem PKW nach Pakistan gefahren sei. Über Karachi seien sie mit einem weiteren Fahrzeug in den Iran gelangt, wo sie sich 6 Tage in den Städten Shiraz und Teheran aufhielten. Bei einem Fußmarsch seien sie von der Polizei überrascht worden. Die Flüchtlinge seien vor Aufregung weggelaufen und habe der Beschwerdeführer seine Mutter und seinen Bruder verloren. Von den Schleppern sei er getrennt von Mutter und Bruder über die Türkei nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus: "Mein Vater hatte Feinde, die aus unserem Stamm sind. Diese Feindschaft besteht wegen Grundstücksstreitigkeiten seit ca. 12 Jahren. Vor zwei Monaten ist mein Vater verschwunden. Seitdem wissen wir nicht, ob er noch am Leben ist oder nicht. Nach dem Verschwinden wurde ein Angriff auf unser Haus verübt. Dabei wurden meine Mutter und ich geschlagen. Ich habe dabei meine Zähne verloren und wurde auf der linken Seite der Brust, am Rücken und unter meinem linken Arm mit dem Messer verletzt. Aus Angst um unser Leben mussten wir fliehen. Meine Mutter wurde mit dem Stock am Kopf geschlagen. Seitdem hat sie psychische Probleme."

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme im Asylverfahren durch ein Organ des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, am 30.08.2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Angaben, die er im Rahmen der Erstbefragung am 26.08.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht habe, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien. Hinsichtlich der im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu seiner Person und den Angaben bezüglich des Fluchtweges oder Fluchtgrundes habe er nichts Weiteres vorbringen wollen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 19.03.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Pasthune sei und dem Stamm der XXXX angehöre. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater ein Einzelkind wäre. Sein Großvater wäre sehr wohlhabend gewesen und hätte ein großes Grundstück gehabt. Nach dem Tod seines Großvaters vor 12 Jahren habe sein Vater das Grundstück geerbt. Die Stammesleute hätten sich mit dem Vater wegen des Grundstückes gestritten und gemeint, dass das Grundstück nicht allein ihm gehören könne. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass eines Nachts im Sommer an die Gartentür geklopft worden wäre. Es sei eine Person über die Gartenmauer gesprungen, die eine Kalaschnikow gegen die Familie richtete. Diese Person hätte dann die Gartentüre aufgemacht und weitere Personen auf das Grundstück gelassen. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder seien an einen Baum gefesselt worden. Die Personen hätten den Vater mitgenommen. Eines Nachts sei wieder an die Gartentüre geklopft worden und sei die Gartentüre von außen aufgestoßen worden. Die Eindringlinge hätten seine Mutter mit einem Holzstück auf den Kopf geschlagen, er sei mit einem Messer verletzt worden und habe drei Zähne verloren. Nachdem Nachbarn zur Hilfe gekommen wären, seien die Personen geflüchtet. In weiterer Folge hätte die Familie einen Brief erhalten, in welchem gestanden hätte, dass sie getötet würden, wenn sie weiter in dem Haus wohnen würden. Aufgrund dieser Umstände habe die Mutter einen Schlepper organisiert und reisten sie aus. Bei seiner Rückreise nach Afghanistan hätte er Angst vor seinen Stammesleuten. Die Personen, von welchen die Familie bedroht worden sei, würden zu dem Stamm der Familie, den XXXX gehören.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach auszugsweiser Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben hätten den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen gemocht. Die Flucht aus Afghanistan sowie die Einbringung des Asylantrages in Österreich sei mit Grundstückstreitigkeiten zwischen seinem Vater und weiteren Angehörigen des Stammes der XXXX begründet worden. Dieser Streit würde bereits seit zwölf Jahren andauern. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die behaupteten Verfolgungshandlungen tatsächlich ereignet hätten, so lägen diesen lediglich ein Grundstückstreit zugrunde, sohin eine Auseinandersetzung unter Privatpersonen. Es würde eindeutig an Anknüpfungspunkten zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgründen fehlen. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes zur Gewährung von Asyl ergeben.

Am 21.05.2012 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Der Beschwerdeführer hätte wohlbegründete Furcht, wegen des Problems seines Vaters als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters ein ebenso dramatisches Schicksal wie dieser erleiden zu müssen. Der Beschwerdeführer hätte wohlbegründete Furcht von den Mitgliedern des Stammes der XXXX mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden, bei gleichzeitig ausbleibendem Schutz der afghanischen Sicherheitsbehörden. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde stattzugeben und ihm den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu möge das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz gem. § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen werden, in eventu möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. § 66 Abs. 3 AVG anberaumt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist Sunnit. Er wurde am 01.01.1996, in Afghanistan geboren. Nach dem Tod des Großvaters des Beschwerdeführers vor ca. 12 Jahren erbte sein Vater ein großes Grundstück. Die Stammesleute der XXXX, zu welchen auch der Beschwerdeführer selbst gehört, stritten sich mit dem Vater wegen dessen Alleineigentum am Grundstück. Der Beschwerdeführer hat Angst vor seinen Stammesangehörigen.

Die Situation bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen in Afghanistan hat sich seit dem Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht der Gestalt verändert, dass eine inhaltlich andere Entscheidung als die gegenständliche zu treffen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere aus seinen eigenen Angaben, die als glaubwürdig angenommen werden können.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er aufgrund privatrechtlicher Grundstücksstreitigkeiten Angst vor den Angehörigen seines Stammes der XXXX hat. Der Beschwerdeführer konnte weder in mehreren Einvernahmen noch in der vorliegenden Beschwerde konkrete Verfolgungshandlungen, sei es durch Taliban oder durch den afghanischen Staat nennen.

Die Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen in Afghanistan sind amtsbekannt und decken sich mit den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde bzw. mit den Feststellungen aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVWG 24.01.2014, W110 1416835-1/11E.

Der Beschwerdeführer konnte aus nachfolgenden Gründen eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch Verwandte, Stammesangehörige der XXXX aus privaten Gründen (Grundstückstreitigkeiten) mögen zwar im Hinblick auf die detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft sein, entsprechen aber nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. Den Aussagen des Beschwerdeführers kann kein Vorbringen entnommen werden, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. Die Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ausgesetzt und seine Verfolgung sei unter den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu subsummieren, lässt die Frage offen, welche soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention damit gemeint ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe ausgesprochen hat: "Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als dieser (...) Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 ff) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 2 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gem. § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubwürdig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, welche erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wurde, ist im gegenständlichen Fall auch nicht ersichtlich, da Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen über Rechte an Grundstücken nicht unter diesen Konventionsgrund subsummiert werden können, zumal die Verfolgungshandlungen auch nicht von Dritten, sondern von Familienangehörigen selbst gesetzt werden.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe in seiner Heimat verfolgt werde und machte er eine solche gegen ihn gerichtete Verfolgung im Verfahren auch nicht geltend.

Er schilderte einen Grundstücksstreit zwischen Angehörigen seines Stammes. Bei den angeführten Problemen handelt es sich allenfalls um eine Verfolgung durch private Dritte bzw. um familiäre Streitigkeiten, welchen kein in der GFK genannter Verfolgungsgrund entnommen werden konnte.

Eine individuelle Gefährdung aus politischen, religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse sind nicht ersichtlich bzw. wurden nicht dargelegt. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie kann nicht angenommen werden. Überdies mangelt es an der Kausalität der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da nicht die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers Grund für die geschilderten Handlungen ist, sondern ein Grundstücksstreit innerhalb der Familie.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0798), 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529). Selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Der Beschwerdeführer ist seitens des Bundesasylamtes umfassend einvernommen worden, der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers war anwesend. Die Einvernahme erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insoferne Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt "Zu A)" angeführten Erkenntnisse), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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