BVwG W104 1433439-1

W104 1433439-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Texte intégral

BVwG W104 1433439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1433439.1.00

Spruch

W104 1433439-1/5E

W104 1433440-1/5E

W104 1433441-1/5E

W104 1433442-1/8E.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX,

XXXX, geb. XXXX, geb. XXXX,

XXXX, geb. XXXX,

XXXX, geb. XXXX

alle StA: Afghanistan, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXXund XXXX, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, eine Familie mit afghanischer Staatsbürgerschaft und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen mit Wohnsitz bis April 2012 in XXXX, Provinz Nanghahar und anschließend in Jalalabad und Kabul, reiste zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Österreich ein. Zweit- und Viertbeschwerdeführerin sind gemeinsam zumindest seit XXXX, die Drittbeschwerdeführerin zumindest seit XXXX und der Erstbeschwerdeführer seit zumindest XXXX in Österreich, nachdem sie jeweils über Griechenland illegal eingereist sind. Alle vier Beschwerdeführer haben internationalen Schutz beantragt. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und weiteren Befragungen durch das Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass den Taliban zugetragen worden sei, er sei früher Kommunist und Offizier gewesen. Daraufhin sei er mehrmals von diesen mitgenommen und geschlagen worden und es sei von ihm verlangt worden, seine Töchter mit ihnen zu verheiraten sowie seinen Sohn in ihre Koranschule zu schicken. Die Heimat mit seinen Töchtern verlassen habe er, weil er ein intellektueller Mensch sei und in Afghanistan nicht leben könne. Auch wolle er, dass seine Kinder zur Schule gehen und etwas lernen. Dass er jedoch seine Mädchen zur Schule geschickt habe, habe dazu geführt, dass er als Ungläubiger bezeichnet und von den Taliban verfolgt wurde. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen haben den Fluchtgrund einer drohenden Zwangsheirat mit Angehörigen der Taliban jeweils bestätigt.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.2.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Familie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer die vorgebrachten Fluchtgründe der Familie nicht glaubhaft machen konnte. Weder könne festgestellt werden, dass der Vater von den Taliban verfolgt worden sei, noch dass den Töchtern die Zwangsheirat drohe. Er selbst leide auch nicht an einer existenzbedrohenden Krankheit, die in Afghanistan nicht behandelbar ist. Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sei weiters festzustellen, dass zumindest in Kabul, wo er Verwandte habe, keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen bestehe. Eine Ausweisung stelle auch keinen Eingriff ins Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar, da seit der Einreise in Österreich hier kein schützenswertes Privatleben entstanden sei und durch die Ausweisung der ganzen Familie gemeinsam auch das Familienleben nicht beeinträchtigt werde.

3. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der die Unbefangenheit der Behörde in Zweifel gezogen wird, die Gefahr einer Zwangsehe der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin bekräftigt und die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung durch die Taliban argumentativ untermauert wird. In der Beschwerde wird weiters darauf hingewiesen, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen zu den Risken des Schulbesuchs der Mädchen getätigt habe und insgesamt auf die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der einschlägigen Judikatur verwiesen.

4. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit, informierte den Asylgerichtshof mit Schreiben vom XXXX, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX einen Selbstmordversuch wegen einer ihr drohenden, von ihrem Vater, dem Erstbeschwerdeführer, arrangierten Zwangsheirat hier in Österreich, begangen habe. Sie sei bereits verlobt und könne sich nicht vorstellen, diesen Mann zu heiraten. Sie habe Angst, dies ihrem Vater mitzuteilen. Dieser sei nach ihren Angaben sehr fürsorglich und ihr gegenüber nicht gewalttätig gewesen. Sie sei in einer geeigneten Einrichtung, in der sie vor Kontakten mit ihrem Vater und ihrem Verlobten geschützt ist, untergebracht worden. Mit Nachreichungen zur Beschwerdevorlage informierte die Behörde den Asylgerichtshof daraufhin vom Auszug der Zweitbeschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung mit der Familie, später von der Heirat der Zweitbeschwerdeführerin mit einem afghanischen Staatsbürger am XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt seither ihren neuen Familiennahmen

XXXX und lebt in XXXX.

5. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin von der bisherigen gemeinsamen Wohnung mit dem Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin abgemeldet und wohnt seither im XXXX. Als Grund für ihr Verlassen der gemeinsamen Familienwohnung führt der Speicherauszug aus dem Bundesbetreuungsinformationssystem vom XXXX "häusliche Gewalt" an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind volljährig. Die Beschwerdeführer und haben am XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Zur Situation von Frauen in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Generell diskriminieren das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Auch schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weit verbreitet; sie treten in unterschiedlichem Umfang sowohl in ländlichen als auch städtischen Gemeinschaften im gesamten Land und unter allen ethnischen Gruppen auf. Solche Praktiken umfassen Kinder- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um einen Streit beizulegen, Tauschehen, erzwungene Isolierung zu Hause und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat gehört auch die Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns. Witwen, die eine Zwangsheirat verweigern, unterliegen der Gefahr sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch die männlichen Angehörigen des verstorbenen Ehegatten.

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz, einschließlich Witwen, fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es gibt Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher "Sittlichkeitsverbrechen", wie das "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt), unangemessen begleitet zu sein oder eine Heirat zu verweigern. In solchen Angelegenheiten wird das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Auch sind unverhältnismäßig oft Frauen und Mädchen wegen des Bruches von Gewohnheitsrecht bzw. des Rechts der Scharia von Inhaftierungen betroffen. Frauen und Mädchen, die weglaufen, werden oft auch strafrechtlich verfolgt wegen der "Absicht", zina (Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe) zu begehen. Da Ehebruch und "Sittlichkeitsverbrechen" Ehrenmorde auslösen können, wurde die Inhaftierung von Frauen, die solcher Taten beschuldigt wurden, in manchen Fällen von den Behörden als Schutzmaßnahme gerechtfertigt.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.

Mädchenschulen sind außerdem Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte in besonderem Maß ausgesetzt: So wurden etwa zwischen 2006 und 2009 49% aller Mädchenschulen der Provinz Paktika, 69% von Zabul und 59% von Helmand von Aufständischen angegriffen.

Diese Feststellungen basieren auf folgenden Quellen:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 und 04.06.2013;

Länderdokumentation des Asylgerichtshofes, Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt, Stand Juli 2013;

Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, September 2013;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013;

UNAMA-UNHCR, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Alleinstehende Frau mit Kindern, 15.12.2011, bzw. Situation geschiedener Frauen, 01.11.2011;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012;

International Crisis Group, Women and Conflict in Afghanistan, 14.10.2013;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, vorgelegten Urkunden sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Die Feststellungen zur Situation der Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung an die Behörde:

1. Zuständigkeiten und Verfahren

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Asyl

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, Rz 76).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

2.2. Die Behörde hat gemäß § 18 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hatte somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 folgendes ausgeführt:

"Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt auf die Frage, was er im Fall eine Rückkehr nach Afghanistan konkret befürchten würde, angegeben, dass er auch wegen der Zukunft seiner Kinder hier sei und wolle, dass seine Kinder hier in die Schule gehen und studieren könnten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin - die im Übrigen keine eigenen Fluchtgründe, insbesondere auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung ihrer Person, vorgebracht hat - gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie wegen der Kinder aus Afghanistan ausgereist seien, damit sie in Österreich in die Schule gehen und eine gute Zukunft genießen könnten. Damit wurde in Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin - zumindest in Grundzügen - ein Vorbringen erstattet.

Der Asylgerichtshof geht in der Folge jedoch in seinen Entscheidungen in keiner Weise auf die Frage einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Drittbeschwerdeführerin, eines minderjährigen Mädchens, ein. Er trifft keine eigenen Länderfeststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan im Allgemeinen bzw. in Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, insbesondere zum Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen in Afghanistan. Auch die Bescheide des BAA enthalten keine gesonderten Feststellungen zu dieser Problematik. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 21.11.2002, 2000/20/0273; 16.1.2008, 2006/19/0182; 6.7.2011, 2008/19/0994) und der Tatsache, dass auch der Asylgerichtshof selbst bereits eine Verfolgung von Frauen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (zB AsylGH 11.2.2010, C17 408463-1/2009; 29.7.2010, C18 413190-1/2010; 16.8.2011, C6 317411-1/2008) bzw. zur sozialen Gruppe westlich orientierter afghanischer Frauen (zB AsylGH 5.4.2011, C9 406659-1/2009; 11.8.2011, C3 417171-1/2011) angenommen hat, ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin nicht prüft, obwohl der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter der Drittbeschwerdeführerin im Asylverfahren den Wunsch nach dem Schulbesuch ihrer Kinder angegeben haben und hinlänglich bekannt sein dürfte (vgl. die in AsylGH 23.9.2010, E1 411409-2/2010; 15.6.2011,

C9 409668-1/2009; 16.8.2011, C6 317411-1/2008 sowie in zahlreichen weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofes zitierten Länderberichte), dass dies für Mädchen in Afghanistan nicht ohne weiteres möglich ist. [...]

3. Der Asylgerichtshof hat daher, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt hat, seine die Drittbeschwerdeführerin betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet, zumal in Hinblick auf diese - im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin - ein Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung sinngemäß erstattet wurde."

Vor dem Hintergrund dieser - der Behörde wohlbekannten und auch auf den gegenständlichen Fall in nahezu identer Weise zutreffenden - Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert wären, die in ihrer Intensität zu einer asylrelevanten Situation führt, in der ihre grundlegenden Menschenrechte beeinträchtigt sind. Dabei ist das Risiko als allgemeine, die afghanischen Frauen und Mädchen betreffende Gefährdung zu beleuchten (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffes oder Verbrechens zu werden, Risiko, im Krankheitsfall keine ausreichende Gesundheitsversorgung zu erfahren), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten Übergriffen ausgesetzt zu sein.

2.3. Daraus ergibt sich zur - zulässigen - Beschwerde:

Die Beschwerde ist im Ergebnis erfolgreich.

Die Behörde hat in den die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen betreffenden Bescheiden überhaupt keine Feststellungen zur Lage der Frauen und Mädchen in Afghanistan getroffen. Weiters behaupten die Bescheide zwar, es drohe keine Zwangsheirat, doch enthalten diese keine nach entsprechenden Sachverhaltserhebungen getroffenen Feststellungen darüber, unter welchen Umständen Mädchen und Frauen in Afghanistan allgemein und in der Herkunftsprovinz der Familie im Besonderen zwangsverheiratet werden.

Wie aus den oben angeführten Berichten hervorgeht, können viele Mädchen keine Schule besuchen; diese sind tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, auf dem Weg zur Schule tätlich angegriffen zu werden.

Frauen unterliegen vielfältiger Diskriminierung: So haben sie erheblich schlechteren Zugang zu medizinischer Versorgung und sind in und außerhalb der Ehe sexueller Belästigung und Gewalt ausgeliefert, gegen sie sich nicht zur Wehr setzen können. In einer konservativer werdenden Gesellschaft haben Frauen, die eine westliche Lebensweise kennen gelernt haben, große Schwierigkeiten.

Die allgemeinen Feststellungen zur Lage der Frauen und Mädchen sind schließlich mit der Situation der konkreten Beschwerdeführerinnen, auch im Lichte ihres Vorbringens, es drohe ihnen eine Zwangsheirat, in Verbindung zu bringen. Es ist die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen von der die Frauen in Afghanistan betreffenden Situation - und damit die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu dieser sozialen Gruppe - zu prüfen. Dabei wird einzugehen sein auf:

die Wohnsituation der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan,

die Absicht, eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit zu beginnen bzw. weiterzuführen,

ihre bestehende Ausbildung oder berufliche Situation oder westliche Orientierung,

den Versorgungsgrad ihrer medizinischen Versorgung,

die spezifischen Gefahren, denen die Beschwerdeführerinnen im Alltag und im gesellschaftlichen Leben begegnen.

Dabei wird auch auf den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich einzugehen sein und festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerinnen bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung i.S. der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre. Dabei wird insbesondere auf die diesbezüglichen Auswirkungen

der sich aus dem Akt ergebenden Furcht vor Zwangsheirat seitens der Zweitbeschwerdeführerin sogar hier in Österreich und

des Schulbesuches der Drittbeschwerdeführerin in Österreich

einzugehen sein.

Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten Judikatur bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Schon aus diesem Grund waren die Bescheide der Beschwerdeführerinnen zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Subsidiärer Schutz

Im Fall, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen wäre, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist. Dieser Antrag ist abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht.

Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, ist auf § 11 AsylG 2005 zu verweisen. Dieser verlangt, bezogen auf den gegenständlichen Fall, um vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ausgehen zu können, dass diesem in einem Teil Afghanistans vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. In Bezug auf diesen Teil des Staates darf keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen und dürfen die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sein.

Die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage erfordern - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde - vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. Derartiges ist nicht erfolgt.

Für den Fall, dass als Heimatort der Familie Kabul anzunehmen wäre, wären diesbezüglich aktuelle Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte (insb. eines vorhandenen Familienverbandes) gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit den Beschwerdeführern auch persönlich zu erörtern.

Die Bescheide enthalten nur allgemeinde Darstellungen der Rechts- und Sicherheitslage, aber keinerlei nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zur individuellen Lage der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan.

Für den Fall, dass die Behörde zu keinen asylrelevanten Schlüssen gelangen sollte, wären daher noch entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. Erhebungen durchzuführen.

4. Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, regelmäßig mit einer Ausweisung zu verbinden. Eine Ausweisung ist aber unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) darstellen würde.

Dabei hätte die Behörde jedenfalls auch die inzwischen erfolgte Eheschließung der Zweitbeschwerdeführerin und den Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin zu würdigen.

5. Schlussfolgerungen für das konkrete Verfahren:

Damit ist ein wesentlicher Teil jener Sachverhaltselemente, die eine Beurteilung nach den entscheidenden Rechtsgrundlagen der §§ 3 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 ermöglicht, nicht erhoben worden.

Es kann im konkreten Fall keine Rede davon sein, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vielmehr werden Erhebungen zur Lage der Frauen im Heimatstaat ebenso wie konkrete Erhebungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf ihre Asylgründe, ggf. auch im Heimatstaat selbst, durchzuführen sein. Für den Fall, dass die Behörde zu keinen asylrelevanten Schlüssen gelangen sollte, wurden die Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Voraussetzungen für eine Ausweisung nur unzureichend geprüft. Dies ist Sache der Behörde, die über die entsprechende Erfahrung, und den Zugang zu aktuellen Informationsquellen verfügt und die es auf Grund ihrer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung unterlassen hat, den Sachverhalt ausreichend zu erheben. Die Sache war daher zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das BFA ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes zuständig. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochten Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG).

6. Familienverfahren

Gemäß § 34 AsylG 2005 ist einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, grundsätzlich derselbe Status zuzuerkennen. Sollten sich aus den ergänzenden Sachverhaltserhebungen daher Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz (auch) für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin ergeben, so wäre dieser Schutz im Rahmen des Familienverfahrens allen Beschwerdeführern, zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung:

die relevante Judikatur wurde in den Begründungspunkten zu A) zitiert; zur Zurückverweisung ist auszuführen, dass diese zwar auf Grund der neuen Verfahrensbestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG erfolgte, für die noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, jedoch auf Grund Fehlens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen zu den relevanten Rechtsvorschriften die - reichhaltige - Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 11 angeführten Nachweise), wobei nach dem VwGVG gegenüber § 66 Abs. 2 das Erfordernis einer Notwendigkeit der Wiederholung der mündlichen Verhandlung weggefallen ist. Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

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