BVwG L510 1422535-1

L510 1422535-1Tribunal administratif fédéral18 févr. 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L510 1422535-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1422535.1.00

Spruch

L510 1422535-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 11 03.067-BAG, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.03.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die bP gab u.a. an, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Sunnit zu sein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, sie habe in Arbil gelebt und sei von der PDK zur PUK gewechselt. Deswegen habe sie Probleme bekommen und sei dann in den Iran gegangen.

Dort sei sie von der iranischen Polizei einmal mit Alkohol erwischt worden, dabei von der Polizei niedergeschlagen und ihr der linke Ellbogen gebrochen worden. Des Weiteren habe sie eine Freundin gehabt, deren Vater die bP abgelehnt habe. Diese habe sich selbst ins Knie geschossen und der Vater habe nun an der bP deswegen Rache nehmen wollen. Sie habe auch im Iran den Militärdienst nicht abgeleistet und daher dort keinerlei Rechte. Deswegen habe sie auch den Iran verlassen müssen.

Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt stellte zur Person der bP fest, dass sie Staatsangehöriger des Irak sei und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Sie sei Moslem (Sunnite) und habe ihren Lebensmittelpunkt in Arbil gehabt. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Angehörigen gelebt und gearbeitet.

Der überwiegende Teil ihrer Angehörigen wohne im Irak.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Eine asylrelevante Verfolgung oder Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe sie nicht glaubhaft machen können.

Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 21.11.2011 ergänzte die bP ihr Beschwerdevorbringen. Der Vater sei Iraker, die Mutter Iranierin. Gemeinsam hätten sie bis zum zehnten Lebensjahr der bP im Iran gelebt, sodann habe sie mit ihrem Vater und den Geschwistern den Iran verlassen und seien nach Arbil in den Irak gezogen. Im Alter von 16 Jahren sei sie in den Militärdienst eingetreten. Zwischen 2004 und 2008 sei sie aktives Mitglied der PDK gewesen. Aufgrund der mangelhaften Bezahlung und Entlohnung sei sie aus der PDK ausgetreten und habe sich der Bewegung/Oppositionspartei "Goran" angeschlossen. Deswegen sei sie vom Sohn des Parteichefs der PDK bedroht worden. Aufgrund ihrer Probleme habe sie im Jahr 2010 den Irak verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Auch dort sei ein dauerhafter Verbleib nicht möglich gewesen, da sie dort Probleme mit Privatpersonen und der iranischen Polizei gehabt habe.

Mit 15.11.2011 wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung E6 des Asylgerichtshofes zugeteilt.

Mit Jahresbeginn 2014 erfolgte eine Neuzuteilung der Rechtssache an die Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) stellte hinsichtlich der bP fest, dass diese Staatsangehörige des Irak sei. Der überwiegende Teil des Vorbringens der bP bezieht sich aber auf den Iran. Lediglich der geringere Teil ihres Vorbringens bezieht sich auf den Irak, dieses ist aber sehr allgemein gehalten und wurde vom BAA auch nicht näher ermittelt.

In der Beweiswürdigung wurde vom BAA dargelegt, dass das gesamte Vorbringen der bP nicht glaubwürdig sei. Die Argumentation wurde dabei wesentlich auf das den Iran betreffende Vorbringen gestützt; dieses sei aus den näher angeführten Gründen unglaubwürdig.

Wegen der unvollständigen Ermittlungen des Sachverhaltes im Hinblick auf den Irak ist die Beweiswürdigung aber nicht schlüssig.

Im Rahmen der Erstbefragung hatte die bP angegeben, sie sei Kurde und Staatsangehöriger des Iran. Sie habe noch keinen Militärdienst geleistet, obwohl sie schon hätte einrücken müssen. Bei der Einvernahme am 04.04.2011 hatte die bP weiterhin angegeben, Staatsangehöriger des Iran zu sein (AS 43), sie besitze sowohl eine iranische als auch eine irakische Geburtsurkunde. Sonst habe sie noch einen iranischen Führerschein der Gruppe B und einen irakischen Führerschein der Gruppe C, andere Dokumente besitze sie nicht (AS 47).

Mit Schreiben vom 14.06.2011 gab die bP dagegen bekannt, dass sie die irakische Staatsbürgerschaft besitze und sie im Irak über eine Dauer von 5 Jahren den Militärdienst abgeleistet habe und im Jahr 2008 aus dem Irak habe fliehen müssen. Gleichzeitig lege sie ihre irakische Geburtsurkunde und Aufenthaltsgenehmigung, ihre alte/abgelaufene Geburtsurkunde, die alte/abgelaufene Geburtsurkunde des Vaters, die aktuelle Geburtsurkunde des Vaters sowie die Geburtsurkunden der Schwestern, eines Onkels und eines Großvaters vor (AS 67 - 90). In den Anlagen finden sich einige Dokumente in Kopie. Eine Übersetzung erfolgte nicht, ebenso erfolgte keine Feststellung, ob dies die Dokumente, wie angegeben, seien.

Im Zuge der Einvernahme am 04.10.2011 legte die bP einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Personalausweis vor. Kopien finden sich insoweit auf den AS 205 - 209.

Nach dem vorliegenden Verwaltungsakt steht schon nicht einmal die Staatsangehörigkeit der bP zweifelsfrei fest. Ursprünglich wurde Iran behauptet und dann auf den Irak umgeschwenkt.

Die bP wird daher aufzufordern sein, die Originale der angeführten Dokumente - vor allem auch diejenigen, die bisher noch nicht vorgelegt wurden - vorzulegen. Die Dokumente werden jedenfalls einer Übersetzung zuzuführen und einer Beurteilung auf Authentizität zu unterziehen sein.

Die bP wird jedenfalls aufzufordern sein, darzulegen, wie die konkrete Bedrohungssituation - unter Darlegung aller Details - im Irak ausgesehen habe. Ebenso wird die bP konkret darlegen müssen, warum sie einen Militärdienst im Iran abzuleisten gehabt hätte, was sie unter Ableistung des Militärdienstes im Irak verstehe und wo dieser stattgefunden habe, wie dieser konkret ausgesehen habe. Ebenso wird der Umstand einer Aufenthaltsgenehmigung im Irak (von wann bis wann?) näher zu hinterfragen sein.

Da der Herkunftsstaat der bP nicht feststeht, steht auch der maßgebliche Sachverhalt insoweit - von welchem bei der weiteren Prüfung auszugehen ist - keinesfalls fest.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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