BVwG W226 2001435-1

W226 2001435-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2014

Regest

Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG W226 2001435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2001435.1.00

Spruch

W226 2001435-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX geboren, StA Nigeria, alias XXXX auch XXXX XXXX, auch StA Uganda, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Solicitor, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2014, Zahl IFA 214191208-14089567 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zurückgewiesen.

IV. Die Revision, die Spruchpunkte I. und II. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

V. Die Revision, Spruchpunkt III. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 11.08.2000 auf angeblich unbekannten Wegen illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den er wie folgt begründete: Er sei am XXXX, somit erst 15 Jahre alt und Staatsangehöriger von UGANDA: Aus Angst vor einem Nachbarn, vor dem sich alle fürchten und welcher seinen Onkel umgebracht habe, habe er auf Zuraten eines Priesters seine Heimat verlassen. Er habe nie irgendein Reisedokument besessen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2000, Zl 00 10.620-BAW wurde dieser 1. Asylantrag abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Uganda für zulässig erklärt.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer durch XXXX wegen § 15 STGB iVm § 27 SMG sowie §§ 15, 269 STGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Bereits am XXXX wurde dem Beschwerdeführer durch die XXXX mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.04.2001 führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass er der christlichen Minderheit von Uganda angehöre und ein Vater und sein Onkel von einer islamischen Gruppe getötet worden seien. Sein Leben sei im Herkunftsstaat bedroht, deshalb könne er nicht zurückkehren.

Mit Bescheid vom 22.05.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer durch die XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot XXXX erlassen.

Am 16.06.2005 wurde der Beschwerdeführer XXXX wegen §§ 27 und 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren als junger Erwachsener verurteilt.

Nach dem Akteninhalt behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.02.2007 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2000 gem. § 66 Abs. 2 AVG, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass dem UBAS während des Beschwerdeverfahrens die Kopien eines nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt worden waren, nach denen sich offensichtlich seine Identität und seine Staatsangehörigkeit geändert hatten.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.08.2000 erneut gem. § 7 AsylG ab, erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers nunmehr nach Nigeria für zulässig und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

In diesem Verfahrensgang wurde ein Gutachten mit Sprachanalyse in Auftrag gegeben, dessen Ergebnis im Wesentlichen dahingehend lautete, dass der Beschwerdeführer weder eine Kompetenz in einer ugandischen Sprache noch eine Kompetenz in einer ostafrikanischen Abart des Englischen demonstriert. Die von ihm verwendete Sprache wurde großteils der nigerianischen Igbo-Sprache zugeordnet.

Nach neuerlicher Einbringung einer Beschwerde, nunmehr bei Asylgerichtshof, wurde selbiges zuletzt mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2011 gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hatte und keine aktuelle Meldung seiner Person im Bundesgebiet feststellbar war.

Im vorliegenden Verwaltungsakt findet sich für die folgende Zeit ein Schubhaftbescheid des XXXXXXXX, wobei im Zuge dieses Schubhaftverfahrens die beabsichtigte Abschiebung über Charterflug nicht mehr erfolgen konnte, da der Beschwerdeführer am 15.06.2011 aufgrund eines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen werden musste.

Am 24.06.2011 wurde durch das Fremdenpolizeiliche Büro der XXXX erneut die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) bzw. der Abschiebung (§ 46 FPG) verhängt, eine vom Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde durch Bescheid des UVS XXXX, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.

Am 08.02.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer erneut nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen und erfolgte am 08.02.2014 vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme.

Der Beschwerdeführer bestand im Zuge dieser Einvernahme darauf, dass seine ursprünglichen Angaben über seine Staatsangehörigkeit von Uganda richtig seien, er bleibe bei diesen Angaben, auch wenn sich aus dem Akteninhalt aus Sicht des Bundesamtes anderes ergeben würde. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestehe, welches als Rückkehrverbot gelte, das weiters das von ihm angestrengte Asylverfahren vom Asylgerichtshof eingestellt sei und nicht weitergeführt werden könne.

Auf Vorhalt, dass er sich seit beinahe 3 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auf die Frage, wo er zuletzt Unterkunft genommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er "XXXX bei einer Lebensgefährtin Unterkunft genommen habe." Die Adresse seiner Freundin habe er vergessen, er könne nur deren Vornamen nennen, mehr wisse er nicht. Er habe weder in Österreich noch in Afrika Familienangehörige, Beschäftigung gehe er keiner nach, gelegentlich habe er Zeitungen XXXX verteilt. Auf die Frage, woher der bei ihm bei der Festnahme aufgefundene höhere Geldbetrag stamme, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesen Betrag von einer Freundin erhalten habe, er sei derzeit behördlich nicht gemeldet, dies deshalb, weil er ja die genaue Adresse nicht wisse, er sich deshalb auch nicht angemeldet habe.

Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er entlassen werden wolle, er würde sich selber um seine Ausreise kümmern.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zugestellt an den Beschwerdeführer am 08.02.2014 bzw. an den nunmehr einschreitenden Rechtsanwalt am 10.02.2014, wurde über diesen gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhängt.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Dieses gelte als Rückkehrverbot, da der Beschwerdeführer zum 01.01.2006 Asylwerber gewesen sei. Der Beschwerdeführer trete seit Jahren mit mehreren Aliasnamen in Erscheinung obwohl ein Reisepass vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiäre oder beruflichen Bindungen; er sei nicht gemeldet, habe sogar wissentlich die Anmeldung unterlassen. Infolge seines Verhaltens sei das Asylverfahren eingestellt worden, der Beschwerdeführer habe im Verborgenen gelebt. Eine Abschiebung sei durch die Vorlage der Kopie eines Reisepasses zeitnah möglich, es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2014, hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Beigelegt wurde eine schriftliche Stellungnahme einer nicht näher beschriebenen Privatperson, die dem Beschwerdeführer gestattet, in einer von ihr bewohnten Hauptmietwohnung einzuziehen.

Die restlichen Beschwerdeausführungen betreffen einen ebenfalls angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2014 betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 2000, das eingestellte Asylverfahren, der illegale Aufenthalt sowie die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus der obigen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, diese Aspekte werden in der rudimentär ausgeführten Schubhaftbeschwerde auch nicht näher bestritten.

Am 08.02.2014 wurde der Beschwerdeführer um 23.45 Uhr, XXXX, im Zuge einer Schwerpunktaktion zum Zwecke einer Personenkontrolle angehalten. Der Beschwerdeführer war nicht polizeilich gemeldet, bei ihm wurde ein hoher Geldbetrag vorgefunden.

Er hatte und hat in Österreich keine Familienangehörigen.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden neuerlich entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.

Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato im PAZ XXXX in Schubhaft.

Die in der Vergangenheit angestrebte Abschiebung scheiterte an einem Hungerstreik des Beschwerdeführers mit sofortigem "Untertauchen" nach Haftentlassung. Bei einer von der belangten Behörde angestrebten, zeitnahen Vorführung vor die Nigerianische Botschaft ist mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwarten, weiters auch Klarheit darüber, ob das im Akt in Kopie vorliegende Reisedokument echt ist, oder aber der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - erneut durch Vorlage eines gefälschten Reisepasses eine Straftat verwirklicht hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in die beim UBAS sowie AsylGH ergangenen Entscheidungen betreffend den Beschwerdeführer Einsicht genommen.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Einstellung des Asylverfahrens ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt bzw. aufhält.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BAF, dem Akt des Bundesasylamtes, dem Asyl-Informationssystem des BAF (AIS) sowie dem Fremdeninformationssystem des Bundesministerium für Inneres (FIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

2.2.2. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer am 08.02.2014 vor der belangten Behörde an, er sei ledig, für niemanden sorgepflichtig und habe keine Angehörigen in Österreich. Zuletzt habe er bei einer Freundin Unterkunft genommen, von der er einzig den Vornamen wisse. Er wisse deren Adresse aber nicht, deshalb habe er sich nicht angemeldet.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Fehlen von Familienangehörigen, mangelnde Ausreisebereitschaft) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.

Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch erneutes Untertauchen erneut den Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen.

Was die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegte Bestätigung einer österreichischen Bekannten betrifft, ist erneut darauf hinzuweisen, dass zu dieser Person keine näheren Angaben in der Beschwerde getätigt wurden, somit allenfalls anzunehmen ist, dass es sich bei dieser Person um jene "XXXX" handeln dürfte, die der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 08.02.2014 vor der belangten Behörde erwähnt hat. Unverständlicherweise hat der Beschwerdeführer zu dieser "Freundin" jedoch im Zuge dieser Einvernahme ausgeführt, dass er bei dieser Unterkunft XXXX genommen habe, wobei er wie dargestellt allerdings die Adresse nicht angeben könne. Insofern diese "Bekannte" nunmehr schriftlich gestattet, dass der Beschwerdeführer nach Haftentlassung bei ihr an einer Wohnadresse XXXX einziehen darf, ist festzuhalten, dass diese "Freundin" erkennbar in der Vergangenheit keinerlei Engagement darin zeigte, den bei ihr scheinbar über längere Zeit aufhältigen Beschwerdeführer polizeilich anzumelden. In diesem Konnex ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines vorangehenden Schubhaftverfahrens bereits am 07.06.2011 ähnliche Ausführungen getätigt hat, nämlich, dass er eine Unterkunft bei einer - anderen - Freundin in XXXX hätte, wobei eine in der Folge durchgeführte Nachschau des Fremdenpolizeilichen Büros der XXXX ergab, dass diese behauptete "Freundin" an der angeführten Adresse laut Angaben der Bewohner unbekannt sei bzw. nach Auskunft eines Nachbarn allenfalls alle paar Wochen hinkomme, um das Internet zu nutzen (vgl. hiezu AS 256 bzw. 264 des vorliegenden Verwaltungsaktes).

Wie dargestellt weist der gegenständliche Beschwerdefall die Besonderheit auf, dass der Beschwerdeführer ursprünglich als Staatsangehöriger von Uganda aufgetreten ist, wobei sich erst nach Jahren massive Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben ergaben, da der Beschwerdeführer - offensichtlich im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung im Bundesgebiet - ein Reisedokument vorlegte, welches ihn als Staatsangehörigen von Nigeria ausweist. Diese Tatsache führte wie dargestellt bereits zu einer Zurückverweisung der Beschwerdesache im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, sodass evident ist, dass der Beschwerdeführer über Jahre hindurch die Asylinstanzen in Österreich über seine wahre Identität getäuscht hat. Die von der belangten Behörde nunmehr in Aussicht genommene zeitnahe Vorführung zur nigerianischen Botschaft zwecks allfälliger Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter Vorlage der existierenden Kopie diese nigerianischen Reisepasses erweist sich somit als unumgänglich notwendig, wobei bei dieser Vorführung die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers unumgänglich scheint. Da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit sich einer solchen Vorführung durch Hungerstreik und abschließendes "Untertauchen" entzogen hat, ist ein vergleichbares Verhalten bei Beendigung der Schubhaft geradezu zwingend zu erwarten. Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität erkennbar bereit ist, die österreichischen Behörden und Gerichte zu täuschen, ist somit bewiesen und findet sich beispielsweise in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.06.2007 (AS 239) eine Aussage des Beschwerdeführers, dass er diesen Reisepass von einem Freund gegen einen geringen Geldbetrag gekauft haben will, der Beschwerdeführer muss bei dieser Einvernahme weiters eingestehen, dass im Zuge einer Festnahme wegen Drogenhandels ein weiterer nigerianischer Reisepass mit ganz anderer Identität, aber seinem Foto, somit erkennbar erneut ein gefälschtes Dokument aufgefunden wurde. Dass angesichts dieser Umstände der Beschwerdeführer eine Verifizierung des aufliegenden Reisedokumentes durch eine persönliche Vorführung vor die nigerianische Botschaft zu verhindern suchen wird, bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, zumal das Ergebnis dieser Vorführung mit hoher Wahrscheinlichkeit sein wird, dass die im Reisedokument angeführte Identität die echte ist. In diesem Sinne sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.06.2011 vor der XXXX zu verstehen, wo ihm eine Vorführung zwecks Erhalt eines Heimreisezertifikates angekündigt wird und er angibt, dass er "mit ihnen (angemerkt: den Vertretern der nigerianischen Botschaft) nicht reden würde." (AS 256).

Die Beliebigkeit des Vorbringens, einzig in der Absicht, die österreichischen Behörden und Beschwerdeinstanzen zu täuschen, ergibt sich auch aus den jeweiligen Eingaben im Zusammenhang mit Schubhaft, zumal der Beschwerdeführer beispielsweise in der Schubhaftbeschwerde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX noch die Behauptung aufstellt, aus Uganda zu stammen, wohingegen in den nunmehr vorliegenden Beschwerden betreffend Schubhaft und betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot der Beschwerdeführer selbst ausführt, aus Nigeria zu stammen (AS 369 sowie AS 400).

Angesichts des dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und angesichts auch der Beschwerdeausführungen, die in Summe keinerlei rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers für die Zukunft erwarten lassen, liegt nahe, dass es ein großes öffentliches Interesse daran gibt, das erneute Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, weshalb ein massives Sicherungsinteresse zu bejahen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des bisherigen Verfahrensganges geradezu zwingend davon aus, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).

4.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:

Der Beschwerdeführer ist laut vorliegendem Reisedokument Staatsangehöriger von Nigeria, zudem seit Jahren nach Einstellung des Asylverfahrens durch den Asylgerichtshof nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG. Aus diesem Grunde kommt gegen den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich, ist mittel- und unterstandslos und geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Über die finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes nach der vor Jahren erfolgten Entlassung aus der Grundversorgung machte der Beschwerdeführer keine Angaben. In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwGH 27. 2. 2007, 2006/21/0311 und VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542) gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist bereits in der Vergangenheit mehrfach "untergetaucht", hat keinerlei Interesse am Asylverfahren gezeigt und war über Jahre nicht polizeilich gemeldet. Dies fährt dazu, dass die angeführten konkreten besonderen Umstände ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lassen, um seine Vorführung vor die Botschaft des Herkunftsstaates sowie die daran zeitnah anschließende Aufenthaltsbeendung zu vereiteln.

Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte.

Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen.

Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der bereits vor Jahren angestrebten, durch den Hungerstreik vereitelten Abschiebung in den Herkunftsstaat überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung und den jahrelangen illegalen Aufenthalt hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Abgesehen von der Nennung einer Wohnadresse einer "Freundin", welche dem Beschwerdeführer bis zur Schubhaftbeschwerde weder mit Nachnamen noch mit genauer Anschrift bekannt war, hat der Beschwerdeführer gelindere Mittel gemäß § 77 FPG nicht einmal ins Treffen geführt. Angesichts des evidenten Sicherungsbedarfs im konkreten Einzelfall sind solche angesichts des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens auch nicht möglich (vgl. hiezu VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

4.2. Zu Spruchpunkt II:

4.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15. 12. 2011, 2010/21/0292; 28. 8. 2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2.2. Wie bereits unter Punkt 4.1.3. ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Unter Berücksichtigung der kurz bevorstehenden, von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 12.02.2014 explizit erwähnten Vorführung vor die Botschaft des Herkunftsstaates zur Klärung der Identität bzw. zur Ausstellung des allenfalls benötigten Heimreisezertifikates ist im Hinblick auf die oben genannten Umstände ein unerlässlicher weiterer Sicherungsbedarf gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff - wie in der Vergangenheit - entziehen und diesen zumindest wesentlich erschweren würde.

Da dem Akt das stete und ernsthafte Bemühen der belangten Behörde zu entnehmen ist, aufenthaltsbeende Maßnahmen voranzutreiben, kann auch nicht erkannt werden, dass die seit 08.02.2014 bestehende Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre.

4.4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt III:

4.3.1. § 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.

Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Die beschwerdeführende Partei erhebt in ihrer Beschwerde exlizit gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und der andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Die Inschubhaftnahme erfolgte nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 08.02.2014.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.

In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In Bezug auf die Spruchpunkte I und II erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Zu Spruchpunkt V.

In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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