BVwG W158 1431925-1

W158 1431925-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W158 1431925-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W158.1431925.1.00

Spruch

W158 1431925-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 12 00.611-BAG, zu Recht erkannt:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 13.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 13.01.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Dari.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und seine Religion sei die der Sikhs. Er stamme aus Kabul, wo er auch die Schule besucht habe und bis zuletzt mit seiner Familie gelebt habe. In Kabul lebe noch sein Großvater. Seine Eltern und seine jüngere Schwester würden sich mit ihm in Österreich befinden, sonst habe er hier keine Verwandten. Als Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban. Die Taliban hätten seine ältere Schwester entführt. Aus Angst, selbst auch entführt oder gar getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.

Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer eine afghanische Geburtsbestätigung als Beweismittel vor.

3. Am 17.01.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

Am 19.07.2012 langte ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, vom 16.07.2012 beim Bundesasylamt ein, in dem ausgeführt wird, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück um eine Fälschung handle.

4. Am 14.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetschers und seines Vaters als gesetzlichem Vertreter in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan zur Stellungnahme vorgelegt wurden.

In der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er gesund sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe selbst gesehen, wie seine Schwester in Kabul entführt worden sei. In Afghanistan gebe es wegen der Taliban keine Sicherheit. Es komme laufend zu Entführungen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Bestätigungen über Schul- bzw. Kursbesuche vor.

5. Mit (der Mutter des Beschwerdeführers am 18.12.2012 zugestelltem) Bescheid vom 14.12.2012, Zl. 12 00.611-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und seine Eltern eine Verfolgung nicht hätten glaubhaft machen können.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete das Bundesasylamt damit, dass den Eltern des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

6. Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden sowie ferner ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion Gewalt durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung und seitens der Taliban zu erwarten habe. Es sei ihm in Afghanistan der Schulbesuch verwehrt und er sei somit in seinem Recht auf Bildung beschränkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen getroffen und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vornahm.

Das Bundesasylamt hat es nämlich verabsäumt, Ermittlungen anzustellen, inwiefern sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, auf sein Leben in Afghanistan und im Speziellen an seinem letzten Wohnort, als den er Kabul nannte, auswirkte. Es blieb insbesondere offen, ob die vom Beschwerdeführer angedeuteten Probleme (insbes. Bedrohung durch Taliban oder Kriminelle, Lebensgefahr, Gefahr der Entführung) mit seiner Religionszugehörigkeit zusammenhängen. Es befragte den Beschwerdeführer überhaupt nicht zu etwaigen konkreten Problemen aufgrund seiner Religion und zog auch lediglich allgemeine Länderberichte zur Situation von Sikhs in Afghanistan heran, ohne die Lage dieser Religionsgemeinschaft speziell in Kabul zu erheben.

Dies ist jedoch relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs in Kabul, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.