W170 1429901-1•BVwG W170 1429901-1
W170 1429901-1Tribunal administratif fédéral14 févr. 2014
Beweiswürdigung, Demonstration, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, Zl. 12 06.846-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 4.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und festgenommen worden war.
Am 5.6.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, in "XXXX (wohl gemeint: XXXX, eine Stadt im Gouvernement al-Hasaka) geboren zu sein und aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX zu stammen; dort würden noch seine Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern leben.
Der Beschwerdeführer habe Syrien am 20.5.2012 schlepperunterstützt verlassen, da er in Syrien "wie alle anderen kurdischen Syrer" bereits seit etwa einem Jahr an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und man vor seiner Ausreise einen seiner Freunde, der ebenfalls mitdemonstriert habe, festgenommen habe. Im Rahmen der Festnahme habe man an Hand eines Fotos nach dem Beschwerdeführer gefragt; dies habe der Beschwerdeführer vom Bruder des festgenommenen Freundes erfahren, der den Beschwerdeführer gegenüber den Sicherheitsbehörden auch auf dem Foto identifiziert habe.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer in Syrien in Haft genommen zu werden.
Am 8.6.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 9.7.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Diese nahm nach einer einleitenden Befragung, insbesondere auch zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Beschäftigung des Vaters des Beschwerdeführers - dieser sei Beamter in der öffentlichen Strom- und Gasversorgung in XXXX - und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner Fluchtgründe folgenden Gang:
"...
F: Können Sie weitere Beweismittel zu Ihrer Identität beibringen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht?
A: Ich lege eine Kopie meines Identitätsausweises vor, mein Vater schickte mir diese per E-Mail.
F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen?
A: Nein nur das.
F: Wann genau reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat aus?
A: Am 20.5.2012 ging ich von meinem Wohnhaus, von zuhause weg ins Dorf XXXX zu einem Freund und reif meinen Vater an und er organisierte die Ausreise, ich verließ dann am 21.5.2012 Richtung Türkei, dann von Istanbul bis her am Landweg, ich verließ am 1.Juni Istanbul.
F: Warum blieben Sie nicht in der Türkei, dort waren Sie auch schon sicher? Viele Syrer bleiben dort und warten ab!
A: Ich mag die Türkei nicht, es gefällt mir dort nicht.
Anm: Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten. Ergänzend dazu wird v. AW Folgendes angegeben: Ich habe keine verstorbenen Geschwister. Ich bin Analphabet. Meine Schwestern machen gerade Matura und mein Bruder hat eine Handelsschule absolviert. Für das Militär bin ich untauglich, einen Führerschein hatte ich, ich habe auch eine dahingehende Prüfung abgelegt. Meine Eltern sind beide Kurden, in meiner Heimatumgebung leben Kurden und Araber vermischt, es gibt dort keine ethnischen Probleme. Meine Eltern sind beide Kurden. Wir verzogen wegen der Versetzung meines Vaters von XXXX nach XXXX.
V: Wie können Sie Analphabet sein, wenn Sie Ihr Handy bedienen können?
A: Ich habe die Nummern auswendig gelernt.
V: Das ist nicht plausibel, Sie kommen aus einer begüterten Familie, da gingen Sie nicht in die Schule?
A: Ich ging doch in die Schule.
V: Dann können Sie kein Analphabet sein!
A: Ich war ja krank und wurde operiert, ich kam erst mit 12 in die Schule und war dort nur vier Jahre, ich war ein schlechter Schüler.
F: Was machten Sie so den Tag über, als Sie noch im Herkunftsland gelebt haben?
A: Entweder war ich arbeiten oder war zuhause und traf Freunde.
F: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind? Haben Sie hier besondere Bindungen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?
A: Ich bin einfach dem Schlepper gefolgt. Ich habe in Österreich keine besonderen Bindungen.
F: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben könnten?
A: Ich könnte alles Mögliche arbeiten.
F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
A: Ich werde festgenommen und gefoltert bis ich sterbe.
F: Wer sollte das machen?
A: Die syrische Regierung.
F: Warum?
A: Weil ich an Demonstrationen teilgenommen habe.
F. An einer oder mehrerer?
A: An allen in meinem Ort für die Kurdenrechte und gegen Assad.
F: Also es ging bei diesen Demonstrationen, an denen Sie teilgenommen haben immer nur um die Kurden,
A: Wir haben keine Rechte.
V: Das widerspricht sich, zuvor haben Sie gesagt, dass es in ihrem Ort keine Probleme gebe und alle dort friedlich miteinander leben können!
A: Es gab hin und wieder Streit zwischen Kurden und Arabern.
F: Warum haben Kurden keine Rechte?
A: Kurden bekommen keinen staatlichen Posten, egal ob sie die Schule abgeschlossen haben oder nicht.
F: Sind das alle Rechte, die den Kurden vorenthalten werden?
A: Die Araber nehmen den Kurden auch die Grundstücke weg.
F: Ist Ihrer Familie ein Grundstück von den Arabern weggenommen worden?
A: Wir haben keine Grundstücke, wir haben welche gepachtet.
V: Ihr Vorbringen widerspricht sich, Sie erklärten aus einer begüterten Familie zu kommen, wenn diese nun entrechtet wären, wie Sie sagen, dann wäre das nicht der Fall!
A: Mein Vater war neben seiner Tätigkeit als Beamter noch Taxifahrer, daher ging es uns gut.
V: Ihr Vater ist Beamter, wie Sie sagten. Ihr Vorbringen widerspricht sich somit dass Kurden keine staatlichen Stellen bekommen.
A: Den Job hat er schon lange. Jetzt würde er keinen mehr bekommen. Die Situation die Kurden ist seit 2004 schlechter geworden.
V: Ihre Schwestern gehen ins Gymnasium und der Bruder machte die Handelsschule, es kann nicht sein dass das so ist und zugleich die Kurden entrechtet sind!
A: Sie haben jetzt aufgehört. Sie haben die Matura abgeschlossen.
F: Haben Sie Beweismittel, dass dort Demonstrationen waren, an denen Sie teilgenommen haben?
A: Nein.
F: Wann waren die Demonstrationen, an denen Sie teilgenommen hatten und wo genau?
A: Jeden Freitag, das Datum weiß ich nicht jeweils in XXXX.
F: Was ist passiert, dass Sie ausreisen mussten? Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall dazu. Alles ganz genau!
A: Ich und mein Freund haben teilgenommen an Demonstrationen, mein Freund wurde festgenommen und dessen Bruder rief mich an und teilte mir mit, dass es ein Foto von uns beiden von de Demonstration gibt und dass ich aufpassen solle. Ich ging dann gleich zu einem anderen Freund im Dorf und rief den Vater an und er organisierte die Ausreise.
F: Was geschah mit diesem Freund, der festgenommen wurde?
A: Ich weiß es nicht.
F: Gab es irgendwelche konkret gegen Sie gerichtete Vorfälle?
A: Nein.
F: An wie vielen solchen Demonstrationen nahmen sie denn etwa teil?
A: Es waren unzählige.
F. Wie viele Leute war da immer etwa beteiligt?
A: 300 bis 400.
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
A: Ich habe alles gesagt.
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme wegen der Demonstration nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Ja.
F: Auch trotz der derzeitigen Wirren und Kämpfe?
A: Ja, auch trotzdem. Der einzige Grund, warum ich ausgereist bin war die Befürchtung der Verhaftung wegen der Teilnahme an dieser Demonstration.
F: Woher wusste der Bruder des Freundes, dass es ein Foto von Ihnen geben soll?
A: Sie haben dem Vater des Freundes ein Foto, auch mit mir gezeigt und gefragt, wo sein Sohn ist.
F: Also wurde der Freund gar nicht verhaftet?
A: Sie haben dann den Bezirk umzingelt und die Häuser durchsucht und ihn festgenommen.
F: Wollen Sie zu den vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen (das sind diverse Berichte nationaler und internationaler Organisationen wie NGOS zur Lage in Syrien) eine schriftliche Stellungnahme abgeben?
A: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben.
F: Wurden Sie nun schon konkret gesucht oder befürchten Sie dies nur und sind bloß vorbeugend geflüchtet? (Die Frage wird mehrmals wiederholt und erklärt)
A: Es ab keine Nachforschungen nach mir, ich habe nur Angst bekommen, als ich gehört habe, dass auch ich am Foto bin, und bin weg.
..."
Vom Beschwerdeführer wurde neben medizinischen Befunden im Verwaltungsverfahren die Kopie eines auf ihn lautenden syrischen Personalausweises als Beweismittel vorgelegt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 3.10.2012, erlassen am 5.10.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dessen Herkunftsstaat aber Syrien sei. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits nach Verlassen seines Herkunftsstaates in anderen sicheren Staaten befunden und dort keinen Asylantrag gestellt oder um Aufenthalt angesucht habe, sondern am Landweg nach Österreich weitergereist sei. Feststellungen zum Fluchtvorbringen finden sich im Bescheid keine.
Hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien wurde festgestellt, dass diese ausschließlich angesichts des derzeitigen innerstaatlichen Konflikts in Syrien "eine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK" darstellen würde.
Beweiswürdigend wurde die hinsichtlich des Spruchpunktes I. wie folgt begründet:
"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Vorerst war Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten. Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen hinsichtlich einer allfälligen staatlichen Verfolgung wegen Teilnahme an einer Kurdendemonstration welche Sie, wie im Anschluss dargelegt wird, weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen konnten.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Sie vor der Einreise nach Österreich den Lebensmittelpunkt in Syrien hatten. Was Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Staatsangehöriger von Syrien wären, bzw. nicht aus der von Ihnen behaupteten Herkunftsregion stammen. Sie legten dementsprechend auch noch die Kopie Ihres Personalausweises vor, wobei sich die genannten Daten vollinhaltlich decken und von einer hinlänglich gesicherten Identität auszugehen ist.
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.
Es kann, was Ihre Identität betrifft, allerdings nicht hinlänglich davon ausgegangen werden, dass Sie kurdischer Abstammung sind, da sich im Zuge der Einvernahme ergab, dass Sie nur sehr schlecht kurdisch sprechen, dahingegen aber Arabisch fließend beherrschen, wodurch sehr unwahrscheinlich ist, dass Sie Kurde sind. Sie konnten auch sonst Ihre behauptete ethnische Abstammung nicht beweisen. Allein aus diesem Umstand ergibt sich schon, dass Ihr Vorbringen, wegen der Entrechtung der Kurden demonstriert zu haben, mangels persönlichen Hintergrundes zu bezweifeln ist.
Dazu kommt, dass Sie erklärten, dass Ihre Familie wohlhabend sei, der Vater als angeblicher Kurde Beamter gewesen ist und die Geschwister eine qualifizierte höhere Schulbildung abschließen konnten und kommen Sie aus relativ wohlhabenden Familienverhältnissen, was Ihrer pauschalen Behauptung quasi entrechtet zu sein, und keinen staatlichen Jobs zu erhalten, völlig widerspricht. Somit konnten Sie auch keine wirkliche innere Motivation gehabt haben, an derartigen Demonstrationen teilzunehmen und erscheint in diesem Zusammenhang auch schon hier Ihr gesamtes Vorbringen als völlig unfundiert.
Diese Ansicht des Bundesasylamtes bestärkt sich weiterhin durch Ihre Ausführungen, dass es gerade in Ihrem Herkunftsgebiet zwischen Arabern und Kurden nie Probleme gegeben hat und es zu keinen ethnischen Differenzen, ja sogar zur einer gleichermaßen Vermischung der Bevölkerung gekommen ist.
Sie waren aber auch ad personam aus den genannten und den weiteren Umständen völlig unglaubwürdig:
Generell sei hier angemerkt, dass Sie vor der Asylantragstellung bereits in der Türkei sicher waren und dort in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sind und nicht sofort einen Asylantrag gestellt haben sobald Sie in Sicherheit waren oder in der Türkei verblieben. Ihre Rechtfertigung, dass es Ihnen dort nicht gefällt, was Sie dazu veranlasst hätte nach Europa zu reisen, weist gerade zwingend darauf hin, dass Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen.
Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl
sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages.
Dass Sie durchaus gebildet sein müssen ergeht auch aus dem Umstand, dass Sie stetig versuchten diesen Umstand zu verbergen. So unterfertigten Sie die Erstbefragung mittels Fingerabdruck, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchaus mit zügiger Unterschrift. Darüber hinaus erklärten Sie, keine Schulbildung zu haben, nach Vorhalt dann, dass Sie bloß die im Handy gespeicherten Telefonnummern auswendig gelernt hätten, nach weiterem Vorhalt schließlich mussten Sie zugeben, doch Schulbildung zu haben, wollten aber vermerkt haben, dass Sie ein schlechter Schüler gewesen seien und die Schulbildung ob Ihrer Nierenerkrankung lückenhaft gewesen wäre, was angesichts Ihrer wohlhabenden persönlichen Umstände, der Ablegung einer Führerscheinprüfung und der höheren Bildung Ihrer Geschwister gänzlich widersprüchlich ist. Schon hier ist erkennbar, dass Sie offenbar strategisch agierten, um jede sich bietende Möglichkeit zu nützen, eine Rückkehr zu vereiteln.
Hinsichtlich Ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit wird zudem ausgeführt, dass Sie Ihr Vorbringen auf solche Art und Weise bewusst karge gehalten vorbrachten und oftmals versuchten, der Fragestellung auszuweichen, dass es den Anschein erweckte, Sie würden kein Interesse haben von sich aus Ihre Probleme darzulegen. Auch mehrere Rückfragen an dafür nicht geeigneten Stellen widerspiegeln, dass Sie sich in keiner Weise mit Ihrem Vorbringen derart auseinander gesetzt haben oder identifizieren, dass davon ausgegangen werden kann, dass Sie von den darin geäußerten Umständen nicht betroffen sein können.
Zusätzlich haben Sie im Widerspruch zu einer erwartenden Handlungsweise keinen glaubhaften Beweis um irgendeine Ihre Behauptungen zu erhärten. Während es anerkannt wird, dass eine vor Verfolgung fliehende Person nicht imstande sein könnte, zufriedenstellende Dokumentarbeweise vorzulegen oder andere Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen, gibt es kein Erfordernis, Erklärungen ohne dokumentarische Beweise zu akzeptieren, insbesondere wenn es Gründe gibt deren Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Es wird erachtet dass solche Gründe in Ihrem Fall existieren, wie etwa Fotos oder andere Zeitungsberichte.
Aber auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung ihrer weiteren Aussagen in Bezug zu den vorliegenden Beweismitteln, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, inbegriffen sind, sind somit sowohl widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert als auch unplausibel:
Vorerst ist anzuführen, dass auch seitens des Bundesasylamtes keine Quellen vorgefunden werden konnten, die darauf hinweisen, dass in Ihrem Herkunftsort ein ganzes Jahr lange jeden Freitag ungehindert derartige Demonstrationen stattgefunden haben. Auch ist diese Behauptung völlig unplausibel und nicht davon auszugehen, dass ein in der momentanen Situation repressiver Staat wie Syrien solche vorhersehbaren und regelmäßigen Demonstrationen so lange geduldet hätte und solche nicht schon früher verhindert hätte.
Aber auch unter der Annahme, dass Sie an solchen Demonstrationen teilgenommen hätten, ergibt sich, dass Sie zu diesen behaupteten Ereignissen weder ein Datum noch sonst nähere Umstände angeben konnten und sich Ihre Geschehensschilderung einer Kurzzeitungsnotiz gleichkommt, obwohl Sie zeitlich orientiert gewesen sein mussten. Dies spricht nicht dafür dass Sie je in eines solches Geschehen involviert waren und ist darauf hinzuweisen, dass für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte mündliche Vorbringen, welches mangels oft nicht verfügbarer anderer Beweismittel, einen wesentlichen Teil der Sachlage umfasst und einen großen Stellenwert einnimmt, infolgedessen jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt.
Darüber hinaus sind Ihre Ausreisegründe völlig spekulativ und Sie selbst erklärten ausdrücklich, dass es nie konkrete Verfolgungshandlungen gegen Sie gegeben hat und es wäre davon auszugehen gewesen, dass die syrischen Behörden durchaus in einem solch angenommenen Fall bei Ihnen bzw. Ihrer Familie nachfragen oder Sie sonst ausforschen hätten können. Dass dies auch nicht ein ganzes Jahr lange der Fall gewesen wäre, weist ebenfalls klar darauf hin, dass Ihre Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen können.
Darüber hinaus lebt Ihre Familie trotz der vorgebrachten Probleme weiter ungehindert am Wohnort, was Ihr gesamtes Vorbringen gänzlich relativiert und völlig unplausibel macht.
Völlig unplausibel ist auch, dass die Behörden derart viel Aufwand getätigt hätten (Umzingelung des Bezirkes, Hausdurchsuchungen), um Ihren Freund, welcher auch an Demonstrationen teilgenommen hätte, zu suchen, nach Ihnen, obwohl Sie von dessen Angehörigen verraten worden wären, absolut und bis dato keinen Verfolgungshandlung stattgefunden hätte.
Auch bei einer Gegenüberstellung Ihrer eigenen dürftigen und unwahrscheinlichen Angaben wurden die folgend angeführten unmissverständlichen und unzweideutigen Widersprüche festgestellt, wodurch nicht nur jene diese Widersprüche betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen sind: So erklärten Sie etwa bei der Asylantragstellung, dass Sie stets in XXXX demonstriert hätten, vor dem Bundesasylamt, dass Sie stets in XXXX gewesen wären, Ihrem Heimatort. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn ein Asylwerber die seiner Meinung nach einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht werden. Die erkennende Behörde kann somit einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig erkennen, wenn Sie gleichbleibende Angaben machen und etwa sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, die der Wirklichkeit aber gar nicht entsprechen.
Bei der Erstbefragung erklärten Sie unmissverständlich, dass der Freund zuhause verhaftet worden wäre, als dessen Bruder das Foto gezeigt worden sei, vor dem Bundesasylamt im Widerspruch dazu, dass dieser erst dann im Zuge von Absperrungen gesucht worden sei
Allerdings ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung Ihrer Behauptungen, es durchaus plausibel ist, dass Personen wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen verfolgt werden. Sie waren aber nicht imstande, das Zutreffen des Sachverhaltes glaubhaft darzustellen, sodass eine Wahrscheinlichkeitsprüfung Ihres konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen obsolet ist.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Ihnen wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen gegeben, was Sie abgelehnt haben.
In Zusammenschau ist deshalb festzustellen, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände in Ihrer Lebenssituation unwahrscheinlich. Weitere davon unabhängige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden weder geäußert noch sind solche von Amts wegen hervorgekommen.
Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, abgesehen vom momentanen Bürgerkrieg, sonst keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Sie wären darüber hinaus zufolge Ihrer Aussagen jedenfalls vor der Ausreise nicht von der eventuell vagen Sicherheitslage betroffen gewesen und es ist nicht ersichtlich, dass Sie davon im Fall Ihrer Rückkehr nach Beendigung des Bürgerkrieges betroffen sein sollten. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzfortführung als Taxifahrer.
Das Bundesasylamt hat infolge Ihrer geltend gemachten Erkrankung festzustellen, ob es sich dabei um eine lebensbedrohende Krankheit handelt und inwieweit für Sie die Möglichkeit besteht, in Syrien behandelt zu werden und allenfalls Ihre derzeitige Medikation mit der derzeitigen allenfalls zumindest ähnlich wirksamen Medikation zu erhalten, so dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des im Betreff Genannten keine unzulässige Verletzung seiner in Art. 3 EMRK normierten Rechte darstellen würde.
Laut den von Ihnen vorgelegten medizinischen Befunden können keine psychischen oder physischen Erkrankungen von maßgeblicher Intensität bei Ihnen festgestellt werden. Sie leiden unter einer Schrumpfniere und die andere Niere ist auch etwas verkleinert, Sie lebten jedenfalls von 2004 bis zur Ausreise mit dieser Erkrankung in Syrien, hatten Zugang zu entsprechender privater und hochqualifizierter ärztlicher Versorgung und regelmäßiger Medikation. Sie erklären auch trotz dieser Erkrankung im Alltag nicht beeinträchtigt zu sein und arbeitsfähig (wie auch vor der Ausreise) zu sein. Aus den Befunden ergibt sich nicht, dass eine etwaige Operation oder Organtransplantation aktuell ansteht oder dringend erforderlich ist und auch aus Ihren Aussagen wird dieser Umstand bestätigt, dass eine Verabreichung der Medikation für Ihre Gesundheit vollkommen ausreichend ist."
Daher sei der Hauptantrag (Spruchpunkt I.) mangels glaubhaften Sachverhalts abzuweisen, jedoch (alleine) auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Situation dem Eventualantag stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 2.10.2012, Az.: 12 06.846-BAE, wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 16.10.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Bescheides inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorläge. Das Bundesasylamt habe nicht darauf hingewirkt, dass der Beschwerdeführer alle relevanten Angaben mache oder lückenhaften Angaben vervollständige.
Der Beschwerdeführer habe auf Grund der Missstände in Syrien an den Demonstrationen teilgenommen und hoffe, dass das Regime durch diese Demonstrationen stürze und man demokratische Strukturen installiere.
Verfolgungsgefahr drohe dem Beschwerdeführer, da er von seinem Freund aus Angst vor Folter und Festnahme verraten worden sei.
Erst durch den Bescheid des Bundesasylamtes sei dem Beschwerdeführer klar geworden, dass das Bundesasylamt ihm nicht geglaubt habe; ansonsten hätte der Beschwerdeführer durchaus schon vor dem Bundesasylamt ergänzende Ausführungen gemacht. Schließlich sei es im Asylverfahren auch nicht notwendig, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen, es reiche die Glaubhaftmachung. Auch sei es unzulässig, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er in der Türkei hätte bleiben können; aus rechtlichen Gründen hätte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei nie verfestigt und sei die faktische Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei sehr schlecht.
Weiters wurde auf Länderquellen verwiesen, aus denen sich ergebe, dass Teilnehmern an Demonstrationen politische Verfolgung in Syrien drohe. Dies entspreche auch der Judikatur des Asylgerichtshofes.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten erteilt werde oder in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die "Behörde 1. Instanz" zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkts I. angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurden.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Ermittlungen und die Feststellungen des Bundesasylamtes sind nicht geeignet, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubhaftmachung abzusprechen, da diese nicht hinreichend sind.
Einleitend ist auszuführen, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verlassen des Herkunftsstaates bereits in anderen sicheren Staaten befunden ohne dort einen entsprechenden Antrag zu stellen einerseits für sich alleine die Abweisung des Hauptantrages nicht tragen kann und andererseits auf keinen entsprechenden Ermittlungen beruht. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits nach dem Verlassens Syriens in anderen Ländern befunden habe - ob diese hinreichend sicher waren, ist, wie zu zeigen sein wird, nicht geklärt worden - ist von diesem nicht bestritten worden (siehe die relativ detaillierten Angaben zum Reiseweg in der Erstbefragung), sodass insoweit keine Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Darüber hinaus ist aber nach den einschlägigen rechtlichen Normen kein Zusammenhang - wenn man von § 4 AsylG 2005 absieht - zwischen Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens und dem Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im ersten Land nach Syrien um Asyl ersucht hat; soweit ein solches Land nicht als sicher im Sinne des § 4 AsylG 2005 zu sehen ist - was nicht festgestellt wurde - kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er in diesem Land nicht verbleiben wollte. Dies trifft umso mehr auf einen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in Zusammenhang mit der Türkei und deren zumindest historisch angespannten Verhältnis zu dieser Volksgruppe zu. Weiters finden sich keinerlei Feststellungen oder Ermittlungsergebnisse aus denen sich ergibt, dass die Türkei ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 4 AsylG 2005 ist, sodass sich der Verweis des Beschwerdeführers in dieses Land oder auch nur eine beweiswürdigende Verwertung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dort nicht um Asyl angesucht hat, verbietet; ansonsten würden die aus menschenrechtlicher Sicht bedeutenden Normen des § 4 AsylG 2005 über den Weg der Beweiswürdigung ausgehöhlt werden. Daher ist diese Feststellung - die einzige, die explizit zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erging - nicht geeignet, die Abweisung des Hauptantrages zu begründen.
In einer Zusammenschau insbesondere unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angst, von staatlichen Stellen wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen verfolgt zu werden, als nicht glaubhaft bewertet hat.
Diese Beweiswürdigung ist jedoch teilweise aktenwidrig, teilweise nicht nachvollziehbar und berücksichtigt teilweise die herkunftsstaatsspezifischen Besonderheiten nicht.
Aktenwidrig ist schon die Einleitung der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer "staatliche Verfolgung wegen Teilnahme an einer Kurdendemonstration" befürchte, da der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung (wenn hier auch nur schlüssig durch die Verwendung des Wortes "Demonstrationen") als auch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt von der Teilnahme an mehreren Demonstrationen gesprochen hat.
Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer nur "sehr schlecht kurdisch" sprechen würde, gründen sich offenbar auf die Anmerkung des Organwalters in der Einvernahme am 9.7.2012, nach der der Beschwerdeführer kurdisch nicht gut verstehen könne (AS 91), stehen aber im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Mangels einer nachvollziehbaren Protokollierung, auf Grund welcher Aussagen (etwa des Dolmetschers) oder anderer Hinweise das einvernehmende Organ diesen Schluss zog und mangels eines entsprechenden ausdrücklichen Vorhalts, dass auf Grund der schlechten Kurdisch-Kenntnisse die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe nicht glaubhaft ist, ist der Schluss des Bundesasylamtes, es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Kurde sei, nicht nachvollziehbar.
Ebenso nicht nachvollziehbar wie anmaßend ist auch der Schluss des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer auf Grund der guten wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Familie "keine wirkliche innere Motivation" gehabt haben könne, an Demonstrationen teilzunehmen, da es dem Beschwerdeführer somit jede außerhalb einer egoistischen Sicht liegende Motivationsmöglichkeit abspricht; es ist für das Bundesverwaltungsgericht hingegen schon nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen schlechten Lage - selbst, wenn er hierdurch eine Verschlechterung seiner persönlichen Lage befürchten müsste - gegen das diktatorische, die Menschenrechte missachtende syrische Regime demonstriert hat.
Dass es in Syrien und im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nie zu ethnischen Differenzen gekommen ist, mag den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen; dies jedoch in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu verwerten, bedürfte einer objektiven Überprüfung anhand der Länderberichte. So ist es etwa nach einem Zwischenfall in einem Fußballstadion in XXXX zu Unruhen gekommen, die am 12. März 2004 begannen und in deren Rahmen 30 Menschen gestorben und 160 verletzt wurden. Nach kurdischen Quellen hätten diesfalls syrische Sicherheitskräfte nach Zusammenstößen während eines Fußballspieles zwischen örtlichen kurdischen Fans der Heimmannschaft und arabischen Fans der Mannschaft aus der Stadt Deir ez-Zor scharfe Munition gegen Zivilisten eingesetzt. Die internationale Presse berichtete über neun Tote am 12. März 2004. Laut Amnesty International wurden hunderte Menschen, überwiegend Kurden, nach den Unruhen verhaftet. Kurdische Häftlinge berichteten über Folter und Misshandlungen. Einige kurdische Studenten wurden von ihren Universitäten verwiesen, weil sie an friedlichen Protesten teilgenommen hatten.
Schon alleine diese (notorische) Tatsache zeigt, dass es unzulässig ist, die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe keine ethnischen Differenzen gegeben, dem Bescheid zu Grunde zu legen, zumal der Bescheid darüber hinaus keinerlei Feststellungen zu Syrien trifft.
Wenn das Bundesasylamt darauf verweist, dass der Beschwerdeführer bewusst "karge" Antworten gegeben habe und "oftmals" versucht habe, der Fragestellung auszuweichen, ist das für das Bundesverwaltungsgericht an Hand des oben zitierten Einvernahmeteils, der sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beschäftigt und mangels entsprechender Nachfragen durch das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar. Ebenso wurde hinsichtlich des Datums der Demonstrationen und der "Geschehensschilderung" nicht entsprechend nachgefragt, sodass der Beschwerdeführer, der keinerlei Erfahrung mit dem österreichischen Asylverfahren hatte, davon ausgehen konnte, dass die entsprechenden Schilderungen hinreichend waren. Selbiges gilt für den Verweis, dass es nie konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, zumal dieser doch bereits ein Jahr demonstriert habe; dass die syrischen Behörden eine Zeit lang nicht gegen den Beschwerdeführer, der an den Demonstrationen offenbar nur teilgenommen, aber nicht führend aufgetreten ist, vorgegangen sind, kann eine Frage der Priorisierung der Ziele und der Schwierigkeiten in der Ausforschung des Beschwerdeführers sein und begründet für sich nicht die mangelnde Glaubhaftmachung des Vorbringens.
Wenn das Bundesasylamt - zumindest schlüssig - verlangt, dass der Beschwerdeführer keinen "glaubhaften Beweis" habe, um "irgendeine" seiner Behauptungen zu erhärten, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass einerseits die - auch beweislose - Glaubhaftmachung des Vorbringens hinreicht und es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen offenbar unmittelbar nachdem er von der Verfolgungsgefahr erfahren hatte, die Flucht ergriffen hat, nunmehr kein Beweismittel zur Verfügung hat.
Auch die Behauptung, dass das Bundesasylamt keine Quellen vorgefunden habe, dass auf Demonstrationen im Herkunftsstaat hindeute, ist schon alleine auf Grund des Umstandes, dass dieses Ermittlungsergebnis weder in der Einvernahme noch im Bescheid mit Quellen belegt vorgehalten wurde, ungeeignet, ein Ermittlungsergebnis hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu begründen.
Hinsichtlich der vorgehaltenen Widersprüche ist das Bundesasylamt daran zu erinnern, dass die Widersprüche einerseits zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme aufgetreten sind und andererseits sich eine diesbezügliche Verwertung nachvollziehbar mit dem Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu beschäftigen habe (vgl. VfGH, E vom 27.06.2012, U98/12 ua). Dies ist jedoch nicht erfolgt, sodass auch dieser Teil der Beweiswürdigung bzw. dieser Teil des Ermittlungsverfahrens nicht geeignet ist, festzustellen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht. Schließlich ist auch der Widerspruch zur Frage, wie und vor allem wo der Freund des Beschwerdeführers festgenommen wurde, nicht hinreichend nachvollziehbar, da dieser weder vorgehalten noch durch entsprechende Nachfragen festgemacht wurde.
Daher sind das Ermittlungsergebnis und die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht geeignet zu beurteilen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 5.10.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 16.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Mangels eines entsprechenden Ermittlungsergebnisses und mangels entsprechender Länderfeststellungen wird das Bundesasylamt - unter Verwertung der ersten Einvernahme - das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit zu wiederholen und insbesondere eine weitere Einvernahme durchzuführen haben.
Weiters sind entsprechende Länderberichte in das Verfahren einzuführen und dem Beschwerdeführer nachvollziehbar vorzuhalten; alleine der Satz in der Einvernahme, dass nicht näher genannte Berichte nationaler und internationaler Organisationen wie NGOS zur Lage in Syrien dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden, ist - mangels Nachvollziehbarkeit - nicht geeignet, Ermittlungen zu stützen, auf deren Grundlage Länderfeststellungen zu treffen wären. Konsequenterweise ist dies im Bescheid des Bundesasylamtes auch nicht passiert.
Wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in Syrien wegen der Teilnahme an Demonstrationen von staatlichen Stellen verfolgt, glaubhaft ist, ist diesem - soweit keine innerstaatliche Fluchtalternative, Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe vorliegen - der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. VwGH, E vom 24.06.1998, 96/01/0355).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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