I403 1314195-2•BVwG I403 1314195-2
I403 1314195-2Tribunal administratif fédéral14 févr. 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
I403 1314195-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. ERTL-GRATZEL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012 , Zl. 0703.353-BAT beschlossen:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) reiste am 05.04.2007 über eine unbekannte Wegstrecke mit einem PKW ohne Dokumente illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 05.04.2007 gab der Bf gegenüber einem Organ der öffentlichen Sicherheit im Wesentlichen Folgendes an: Sein Name sei XXXX und er sei am XXXX in XXXX in Algerien geboren. Er sei algerischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischen Glaubens. Er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden. Er besitze kein Reisedokument. Seine Eltern und seine Schwester lebten weiter in Algerien. Er habe vor 15 Tagen unter der Führung eines algerischen Schleppers sein Heimatland in Richtung Tunesien verlassen, sei von dort mit dem Boot nach Italien und weiter mit einem PKW nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund nannte er familiäre Probleme, zumal er und seine Schwester vom alkoholkranken Vater geschlagen worden seien. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor dem Vater. Zudem gäbe es im Heimatort viele Bomben und Terror und er habe mit eigenen Augen gesehen, wie Leute durch Bomben ums Leben gekommen seien.
3. Bei der Zweitbefragung am 12.04.2012 gab der Bf gegenüber dem Organwalter des BAA Traiskirchen im Wesentlichen das Folgende an: Er sei minderjährig und unbegleitet. Er berufe sich vollinhaltlich auf die Angaben seiner ersten Vernehmung. Alle Angaben hätten den Tatsachen entsprochen. Er besitze keine Dokumente, aus welchen die Identität hervorgehe und er habe nie einen Reisepass besessen. Die Fluchtgründe lägen einerseits in privaten Problemen und anderseits in der allgemein katastrophalen Lage Algeriens, zumal es überall Terror gäbe und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestünde. Konkreten Verfolgungshandlungen, tätlichen Übergriffen oder Misshandlungen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Ansichten sei er zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt gewesen. Im Falle der Rückkehr bestünde die Furcht vor dem Vater, dass dieser ihn töten werde, sowie die Gefahr, dass man von Terroristen auf offener Straße getötet werde.
3.1. Bei der Drittbefragung am 04.07.2007 brachte der Bf gegenüber dem Organwalter des BAA Traiskirchen ergänzend zu den bisherigen Angaben im Wesentlichen vor, dass er in einer Moschee in seinem Heimatort von zwei bärtigen Männer zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden sei. 70.000 algerische Dinar seien ihm für jedes Attentat in Aussicht gestellt worden. Die Männer hätten der GIA oder einer anderen Gruppierung angehört. Er habe abgelehnt und müsse bei einer neuerlichen Ablehnung damit rechnen, umgebracht zu werden. Er habe diese Vorbringen erst in der dritten Einvernahme erstatten können, weil er bei den vorhergehenden Einvernahmen den Dolmetscher nicht gut verstanden habe. Im Falle der Rückkehr würde er von Terroristen umgebracht. Er leide zudem seit seiner Geburt unter Schlafstörungen. Auch habe er Angstzustände gehabt. In Algerien sei er deswegen nicht behandelt worden und in Österreich brauche er keine Behandlung mehr. Es gehe ihm gut und er sei "normal" geworden.
4. Mit Bescheid des BAA vom 01.08.2007, Zahl 0703.353-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idF abgewiesen und dem Bf der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF wurde dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Bf nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf, vertreten durch die Jugendwohlfahrt XXXX sowie durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GesmbH fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Asylsenat, wobei nach allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Vorbringen des Bf ausreichend substantiiert und glaubhaft und die von der Behörde festgestellte Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte nicht vorliege. Zudem bestehe eine konkrete Gefährdung durch islamische Terroristen und kein ausreichender staatlicher Schutz bzw. seien auch keine Fluchtalternativen vorhanden und diese vom BAA im Verfahren auch nicht geprüft worden. Aufgrund des nicht abgeleisteten Militärdienstes bestünde die Gefahr einer Verhaftung, des Zwangsdienstes sowie die Fährnis einer hohen Gefängnisstrafe. Letztere münde in unmenschliche Behandlung, vielleicht sogar in Folter. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei aus den in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründen unzulässig und würden eine Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK darstellen.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Bf wegen der Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) und § 269 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
6.1. Der Bf wurde am 15.11.2011 aus der Anstaltsunterbringung bedingt und unter der Verhängung einer Probezeit von 5 Jahren sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen.
6.2. Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX vom allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. XXXX erstellte psychiatrische Gutachten, welches dem oben angeführten Verfahren vor dem Landesgericht zugrunde gelegt worden war, attestierte dem Bf in der Zusammenschau der Gesamtanamnese eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotionalen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD 10: F 60.30).
Darüber hinaus ließ sich beim Bf eine protrahierte Krise mit zugrundeliegender Asylproblematik im Konnex mit dem im August 2007 erhaltenen negativen Asylbescheid konstatieren, die auf fehlenden Zukunftsperspektiven sowie Sinnentleerung basierte. 6.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, XXXX, wurde gegen den Bf aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahre erlassen, welches am 03.04.2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Mit Erkenntnis vom 27.06.2011, Zahl A4 314.195-1/2008/14E, gab der Asylgerichtshof, welcher zwischenzeitlich dem Unabhängigen Asylsenat als zuständige Entscheidungsinstanz nachgefolgt war, der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG idF statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das BAA zurück. Der Asylgerichtshof führte in seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen aus, dass die vom BAA herangezogenen Erwägungen im Hinblick auf die Versagung der Glaubwürdigkeit der vom Bf vorgebrachen Fluchtgründe nicht ausreichten, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Bf abschließend annehmen zu können. Unter Nennung einiger demonstrativer Mängel in der Beweiswürdigung des behobenen Bescheides konstatierte der Asylgerichtshof resümierend, dass insgesamt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf unterlassen worden sei.
7.1. Aufgrund des vom Bf am 02.08.2011 gestellten Antrages wurde dem Bf mit Bescheid des BAA vom 03.08.2011 Mag. Sibylle Wagner als Rechtsberaterin für das Asylverfahren beigestellt.
8. Im weiteren Verfahrensgang wurde dem BAA mit Schreiben 25.08.2011 der XXXX, ein ärztliches Attest vorgelegt, welches dem Bf eine rezidivierende depressive Störung F33.0, eine emotional instabile PES F60.3 sowie eine Sozialphobie F40.1 samt entsprechender Medikation (Risperdal consta 37,50 mg Depot Injektion 14tätig, Euthyros Tbl. 1/2-0-0 jeden 2.Tag) bescheinigte.
8.1. In der schriftlichen Stellungnahme vom 30.08.2011 wies die dem Bf beigestellte Rechtsberaterin dem BAA unter Vorlage des oben bezeichneten ärztliches Attests sowie eines Kurzattests des Landesklinikum XXXX vom XXXX auf die psychischen Erkrankungen des Bf hin, und führte eine Reihe von Argumenten ins Treffen, die die Ausweisung des Bf in Ansehung der Art. 3 und 8 EMRK unzulässig machten.
9. Anlässlich der vierten niederschriftlichen Vernehmung am 01.09.2011 beim BAA, Außenstelle Traiskirchen, brachte der Bf gegenüber der Organwalterin des BAA vor, dass sein tatsächlicher Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei. Des Weiteren habe er nicht nur eine Schwester, sondern vielmehr zwei Brüder und insgesamt drei Schwestern. Auch die in den ersten Vernehmungen angegebene Wohnadresse sei unrichtig, zumal XXXX sein wirklicher Heimatort sei. Aus Angst davor, nach Hause geschickt zu werde, habe er bei den ersten drei Einvernahmen unrichtige Angaben gemacht. Zudem sei er seit 2007 psychisch krank. Nur habe er über diesen Umstand während der ersten Einvernahme nicht Bescheid gewusst, zumal er selbst das Bestehen seiner Krankheit erst später erfahren habe.
9.1. Als Nachweis seiner tatsächlichen Identität legte der Bf am 16.09.2011 dem BAA eine entsprechende Geburtsurkunde der demokratischen Volksrepublik Algerien, Personen-standsregister XXXX, ausgestellt am XXXX von der XXXX, vor.
10. Mit Bescheid des BAA vom 20.01.2012, Zahl 0703.353-BAT, wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 05.04.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG idF abgewiesen und zugleich wurde der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
10.1. Mit der Verfahrensanordnung des BAA vom 24.01.2012 wurde dem Bf für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
10.2. Der oben bezeichnete Asylbescheid des BAA vom 20.01.2012 wurde dem Bf am 27.01.2012 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
11. Mit dem am 07.02.2012 beim BAA eingelangten und nicht datierten Schreiben erhob der Bf fristgerecht Beschwerde und führte dabei aus, dass es ihm leid tue, in den letzten Verfahren unrichtige Sachen gesagt zu haben und er denke, dass sein Leben in Algerien schon in Gefahr sei, zumal es viele Gewaltprozesse gäbe und man sich nicht ohne Gefahr auf öffentlichen Plätzen aufhalten könne. In Algerien gäbe es für seine psychische Krankheit keine richtige Behandlung und man werde als psychisch Kranker in Algerien sehr schlecht behandelt. Auch bekomme man keine Arbeit deswegen.
12. Am 07.05.2009 übermittelte eine Sozialarbeiterin des Landesklinikum XXXX dem Asylgerichtshof ein Konvolut von Dokumenten, das das unter Punkt 6.2. angeführte Gerichtsgutachten sowie
12.1. einen Ambulanzbericht vom 07.11.2007 der Universitätsklinik für XXXX (Diagnose: Depressive Störung),
12.2. ein mit 27.11.2007 datiertes Gutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Diagnose: Major depressiv disorder, Angststörung mit Panikattacken, schwerste posttraumatische Belastungsreaktion, SMG - derzeit ohne akuter Einengung),
12.3. einen mit 07.01.2008 datierten vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX (Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25),
12.4. einen mit 14.01.2008 datierten Kurzarztbrief des Landesklinikums XXXX (Diagnose: Anpassungsstörung mit depressivem Zustandsbild),
12.5. einen mit 15.01.2008 datierten Arztbrief des Landesklinikums XXXX (Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25),
12.6. eine ärztliche Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 15.01.2008 (Diagnose: Depressives Zustandsbild),
12.7. einen mit 16.01.2008 datierten ambulanten Befund des Landesklinikums XXXX (Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25),
12.8. einen mit 17.03.2008 datierten Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX (Diagnose: Anpassungsstörung ICD 10F 43.2),
12.9. einen mit 20.03.2008 datierten Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX (Diagnose: Anpassungsstörung ICD 10F 43.2),
12.10. ein mit 21.03.2008 datiertes ärztliches Attest des Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Diagnose: Schweres depressives Syndrom mit Suizidge-fährdung) und schließlich
12.11. ein mit 29.04.2008 datierten Arztbericht des Landesklinikums XXXX (Diagnose: Sonstige Reaktion auf schwere Belastung ICD-10 F43.8) enthielt.
13. Am 22.06.2011 übermittelte die Sozialarbeiterin des Landesklinikums XXXX dem Asylgerichtshof eine ergänzende Stellungnahme des Bf zu seinem negativen Asylbescheid zu Aktenzahl AE 314195. Der Bf führte darin aus, dass er in der XXXX in XXXX untergebracht sei und einmal pro Monat in das Landes-klinikum XXXX fahre. Sein Ziel sei es, später selbst eine Wohnung zu haben. Nach dem Asylinterview sei es ihm im Oktober 2008 schlecht gegangen und er sei hernach nach XXXX gekommen, um an einer Therapie teilzunehmen. Er besuche einen Deutschkurs und habe die Möglichkeit einen Hauptschulabschluss oder ein Arbeitspraktikum zu machen. Er habe Freunde gefunden und treffe in XXXX Freunde aus seiner Heimat. Er gehe jede zweite Woche zum Psychotherapeuten. Es gehe ihm gut. Er habe selten Kontakt zu seiner Familie. Die Situation in der Heimat Algerien sei nicht sehr gut. Er habe dort keine Freiheit oder Sicherheit und dürfe dort nicht sagen was er sich denke. Es gäbe immer wieder Demonstrationen, bei denen viele Menschen verletzt oder getötet würden. Aufgrund dieser Schilderungen ersuche er um positive Erledigung seines Verfahrens.
14. Im Auftrag des Bf übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich am 22.03.2013 an den Asylgerichtshof einen mit 21.02.2013 datierten Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welcher im Wesentlichen zum Inhalt hatte, dass sich der Bf subjektiv wohl fühle und derzeit keine Hinweise auf psychosomatische Symptome bestünden. Die Behandlung mit Risperdal Consta 50 mg in einem Abstand von jeweils zwei Wochen sei dokumentiert und weiter geführt worden.
15. Mit Schreiben vom 07.05.2013 übersandte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem Asylgerichtshof eine für die Dauer von 3 Tagen intendierte Praktikumsvereinbarung des Bf mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme.
16. Am 04.06.2013 langte beim Asylgerichtshof der von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Auftrag des Bf vorgelegte und mit 28.05.2013 datierte Befundbericht des Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein, in welchem dem Bf ein Zustand nach posttraumatischen Belastungsstörungen, Panikstörungen sowie eine Depression attestiert wird.
17. Die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH übermittelte am 26.07.2013 neuerlich den in Punkt 16. angeführten Befundbericht und brachte des Weiteren dem Asylgerichtshof ein neuerliche Praktikumsvereinbarung für die voraussichtliche Dauer von einer Woche des Bf als Hilfsarbeiter zur Kenntnis.
18. Schließlich übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich dem Asylgerichtshof ein mit 05.03.2013 datiertes Schreiben der XXXX, in welchem referiert wird, dass sich der Bf seit seiner bedingten Entlassung in der Betreuung des Wohnheimes XXXX befinde, sich verlässlich an die Medikamenteneinnahme, die fachärztlich-psychiatrische Kontrolle sowie an die Verabreichung des Deponeuroleptikums halte, guten Kontakt zu den WG-Mitbewohnern pflege und sehr kommunikativ und hilfsbereit sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Bf reiste am 05.04.2007 über eine unbekannte Wegstrecke mit einem PKW ohne Dokumente illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag unter den Namen XXXX geb. XXXX, beim BAA einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des BAA vom 01.08.2007, Zahl 0703.353-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idF abgewiesen und dem Bf der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF wurde dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Bf nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf, vertreten durch die Jugendwohlfahrt XXXX sowie durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GesmbH fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Asylsenat.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Bf wegen der Vergehen nach § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) und § 269 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Am 15.11.2011 wurde der Bf aus der Anstaltsunterbringung unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren sowie der Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt entlassen.
1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde gegen den Bf aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahre erlassen, welches am 03.04.2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
1.6. Mit Erkenntnis vom 27.06.2011, Zahl A4 314.195-1/2008/14E, gab der Asylgerichtshof, welcher zwischenzeitlich dem Unabhängigen Asylsenat als zuständige Entscheidungsinstanz nachgefolgt war, der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG idF statt, behob aufgrund von Mängeln in der Beweiswürdigung den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das BAA zurück.
1.7. Am 01.09.2011 führte der Bf gegenüber der Organwalterin des BAA an, dass sein tatsächlicher Name XXXX laute und er am XXXX in XXXX geboren sei. Des Weiteren habe er nicht nur eine Schwester, sondern vielmehr zwei Brüder und insgesamt drei Schwestern. Auch die in den ersten Vernehmungen angegebene Wohnadresse sei unrichtig, zumal XXXX sein wirklicher Heimatort sei. Dazu legte der Bf am 16.09.2011 dem BAA eine entsprechende Geburtsurkunde der demokratischen Volksrepublik Algerien, Personenstandsregister XXXX, ausgestellt am XXXX von der Gemeinde XXXX, vor, sodass davon auszugehen ist, dass es sich beim Bf um den algerischen Staatsangehörigen XXXX, geb am XXXX handelt.
1.8. Mit Bescheid des BAA vom 20.01.2012, Zahl 0703.353-BAT, wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 05.04.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG idF abgewiesen und zugleich wurde der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.9. Gegen den am 20.01.2012 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des BAA erhob der Bf mit dem am 07.02.2012 beim BAA eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde.
1.10. Aus in den Punkten 6.2, 8., 8.1. sowie 12.ff angeführten und ins Verfahren einge-brachten Beweis- und Bescheinigungsmittel geht unzweifelhaft hervor, dass der Bf über einen langen Zeitraum an einer erheblichen psychischen Erkrankung leidet.
Gesamtakt BAA zum Asylverfahren zu Zahl 0703.353
Gesamtakt des Unabhängigen Asylsenates zu Zahl 314195-1-XV/52/2007
Gesamtakt des Asylgerichtshofes zu Zahl A4 314.195-1/2008/14E
Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 07.03.2008,
Zahl B6/2703/2008 an die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Bf
wegen Verdacht der Vergehen nach §§ 109, 269 StGB
EKIS und ZMR-Auszüge zur Person des Bf
Geburtsurkunde der demokratischen Volksrepublik Algerien, Personenstandsregister XXXX, ausgestellt am XXXX von der Gemeinde
XXXX
Ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten (siehe Punkt 6.2., 8., 8.1. sowie Punkt 12.ff)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, des Unabhängigen Asylsenates sowie des Asylgerichtshofs sowie aus dem Gerichtsakt des Bundes-verwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungs-verfahrens.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungs-gericht zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Zu A):
4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005).
In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen.
Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann.
Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungs-behörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Diese rechtlichen Ausführungen treffen - trotz nunmehr geänderter Gerichtszuständigkeit und neuer Verfahrensvorschriften - unzweifelhaft ebenso auf das Bundesverwaltungsgericht und des Weiteren auf das gegenständliche Verfahren zu.
4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Art. 3 EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann.
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland der Abschiebung oder Überstellung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist.
Es mag zwar im Regelfall zutreffen, dass psychische Erkrankungen eines Asylwerbers nicht jene Schwere erreichen, die es unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK untersagen würde, ihn in den Heimatstaat abzuschieben.
Trotzdem setzt die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützen) Abschiebung voraus (vgl. VwGH, 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 31.3.2010, 2008/01/0312 bis 0313)
Die Behörde ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - im konkreten Fall seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, in nicht ausreichendem Umfang und Intensität nachgekommen.
Wie sich aus den Akten eindeutig ergibt, leidet der Bf seit mehreren Jahren über eine ernstzunehmende psychische Erkrankung, welche in der Aktenlage hinreichend doku-mentiert ist. Wiederholt wird in den vorgebrachten ärztlichen Dokumenten von einer depressiven Störung, von Angststörungen mit Panikattacken, von posttraumatischen Belastungsreaktionen, von Anpassungsstörungen, Fremdgefährdung und Suizidgefahr etc. gesprochen. Mehrfach wird dabei auch auf den unmittelbaren Konnex zum gegenständlichen Asylverfahren verwiesen.
Daher hätte die Behörde nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung treffen, ein medizinisches Gutachten einholen und sich mit dem Ergebnis des Gutachtens im Lichte der oben zitierten Recht-sprechung mittels adäquaten Prüfverfahrens eingehend auseinandersetzen müssen.
Dass diese unerlässlichen Feststellungen nicht getroffen worden sind, spiegelt sich einerseits am nicht eingeholten medizinischen Gutachten und anderseits in den Ausführungen im bekämpften Bescheid wider, wo die Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt II neben allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen konkret bezogen auf den Bf lediglich das Nachfolgende feststellt: "Wie auch schon in der rechtlichen Würdigung zur Spruchteil I angeführt, konnte Ihrem Vorbringen keinerlei aktuelle oder zu befürchtende Gefährdung Ihrer Person entnommen werden, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Algerien dort einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würden".
Weiter führte die Behörde aus: "Bezüglich Ihrer psychischen Erkrankung ist auszuführen, dass, auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht."
Eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Art der Erkrankung des Bf hat nicht stattgefunden. Auch wurden die allfälligen zu erwartenden Auswirkungen bei einer Effektuierung der Abschiebung im Zuge der Feststellungen bzw. der Entscheidungsfindung nicht ins Kalkül gezogen.
Der gegenständliche Bescheid war aufgrund dieses Feststellungsmangels aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides, unter Durchführung eines neuen, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, an die belangte Behörde, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zurückzuverweisen.
4.3. Darüber hinaus wird sich die Behörde bei ihrer neuerlichen Entscheidungsfindung - auch und insbesondere im Hinblick aufgrund der nunmehr sehr langen Verfahrensdauer und des damit verbundenen (legalen) Aufenthalts des Bf im Bundesgebiet - mit den, im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Bf beim Asylgerichtshof nachträglich eingebrachten Vorbringen bezüglich einer allfällig nach Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdigen Integration und Verfestigung eingehend auseinandersetzen müssen.
Zu B):
5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Fall wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. In Ermangelung der Einholung eines unerlässlichen medizinischen Gutachtens war es der Behörde nicht möglich, ein fehlerfreies Ermittlungsverfahren zu führen, sodass der bekämpfte Bescheid schon allein aus diesem Grund zu beheben war.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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