BVwG W144 1435417-1

W144 1435417-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Texte intégral

BVwG W144 1435417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1435417.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.5.2013, Zl. 13 02.873 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Schweiz zuständig.

B) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung des XXXX in die Schweiz angeordnet.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, gab zunächst im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX an, dass er sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen und sich über Niger und Libyen, wo er in der Folge 2 Jahre lang verblieben sei, Anfang März 2013 nach XXXX/Italien begeben habe. In der Folge habe er sich per Bahn am XXXX nach Österreich begeben.

Dieser Darstellung widersprechend liegen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers 2 Eurodac-Treffermeldungen auf, wonach er am XXXX in Griechenland und am XXXX in der Schweiz um Asyl angesucht hat.

Der Beschwerdeführer stellte jedenfalls am XXXX den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein seitens Österreichs am XXXX an die Schweiz gestelltes Informationsersuchen gem. Art. 21 Dublin II-VO wurde mit Schreiben vom XXXX dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Nationale XXXX geb.,StA. von Nigeria, bekannt sei, er habe am Tag seiner Einreise, dem XXXX in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, seit XXXX liege eine rechtskräftige Entscheidung vor, die jedoch aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers noch nicht "ausgeführt" worden sei.

Mit E-mail via DubliNet vom XXXX ersuchte Österreich die Schweiz um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Schweiz hat sich mit Fax vom XXXX bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt der identischen Fingerabdrücke, die seine Asylantragstellung in der Schweiz belegen, an, dass dies stimme. Er sei damals von Griechenland in die Schweiz geflogen. Er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein dortiges Verfahren befinde. Er sei sodann selbstständig aus der Schweiz ausgereist, niemand habe ihn dort hinausgeworfen, er wolle in Österreich bleiben, er befürchte, dass er von der Schweiz nach Afrika zurück geschickt werden würde, wo er Probleme gehabt habe und niemanden mehr habe. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich keine Verwandtschaft oder sonst ihm nahestehende Personen habe.

Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Schweiz zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Partei in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zur Lage in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

Zu Schweiz werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Mai 2012).

Allgemeines zum schweizerischen Asylverfahren

Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgabe des Asylverfahrens ist es, unter den neu eintreffenden Asylsuchenden jene zu erkennen, die nach den beschriebenen Kriterien Anspruch auf Schutz haben. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylgesuche werden prioritär behandelt. Die Mehrheit der Asylgesuche wird innerhalb von drei Monaten entschieden.

(BFM - Bundesamt für Migration: Asylrecht, 18.01.2010, http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 23.5.2012)

Asylverfahren

Die für Asylverfahren zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration (Art. 6a).

Jede Äußerung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch (Art. 18). Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen (Art. 19).

(Asylgesetz vom 26. Juni 1998; Stand: 1. April 2011; http://www.admin.ch/ch/d/sr/142_31/index.html, Zugriff 24.5.2012.

Folgend: Asylgesetz 1998)

Das Asylgesuch ist die Bitte eines ausländischen Staatsbürgers um Aufnahme in der Schweiz. Ein Asylgesuch ist an keine Formvorschriften gebunden. Es kann mündlich oder schriftlich bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, an einem Grenzposten oder bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens vorgebracht werden. Bei der Einreichung des Asylgesuchs informiert der Gesuchsteller die Schweizer Behörden über seine Identität und belegt diese wenn möglich mit offiziellen Dokumenten. Er benennt die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewegen. Asylbewerber, die sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst sind, bemühen sich, Aussagen zu ihrer persönlichen Situation durch entsprechendes Beweismaterial zu belegen.

Die meisten Asylgesuche werden direkt bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) eingereicht. Falls der Gesuchsteller bereits im Besitz einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung ist, kann das Asylgesuch auch bei der Fremdenpolizei des Wohnkantons eingereicht werden.

(BFM - Bundesamt für Migration: Asylgesuch, 3.3.2010, http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylgesuch.html, Zugriff 24.5.2012)

Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM findet zunächst der Empfang der Asylsuchenden statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Rund 75% der Asylsuchenden geben bei der Einreichung ihres Asylgesuchs keine amtlichen Identitätspapiere ab, wodurch die Identifizierung erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 60 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäß einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylsuchenden die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann.

Die Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) befinden sich in Chiasso, Vallorbe, Basel, Kreuzlingen und Altstätten.

(BFM - Bundesamt für Migration: Empfang, 18.1.2010, http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang.html / Übersicht Empfangs- und Verfahrenszentren, 7.6.2011, http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang/uebersicht_empfangs-.html, beide Zugriff 24.5.2012)

Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a).

(Asylgesetz 1998)

Dublin II

Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen.

(BFM - Bundesamt für Migration: Abschluss des Dublin-Verfahrens, 1.1.2010,

http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/ref_dublinverfahren/ref_abschluss_verfahren.html, Zugriff 24.5.2012)

Rechte und Pflichten des Asylwerbers

Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offen legen; in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken. Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8).

(Asylgesetz 1998)

2010 gab es in der Schweiz Asylanträge von 15.567 Personen. Die Behörden entschieden über 20.690 Anträge. 3.449 Personen erhielten Flüchtlingsstatus.

Die Behörden gewährten subsidiären Schutz für Personen, die nicht als Konventionsflüchtlinge anerkannt wurden. 2010 gab es 4.769 derartige Fälle, womit Ende 2010 23.471 Personen in der Schweiz subsidiär schutzberechtigt waren.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Switzerland, 8.4.2011)

Unbegleitete Minderjährige AsylwerberInnen (UAM)

Bei der Unterbringung und Betreuung der UMA in den EVZ / TZ ist zwischen jüngeren und älteren, mithin nahezu volljährigen, UMA zu unterscheiden. Mit Blick auf die individuelle Entwicklung und Reife eines UMA ist von einer flexiblen Altersgrenze von 14 bis 16 Jahren auszugehen. Dabei soll die Einschätzung einzelfallspezifisch erfolgen und ist im Sinne der zivilrechtlichen Urteilfähigkeit zu beurteilen. Das bedeutet, dass bei der Unterscheidung zwischen jüngeren und älteren UMA das Mass der Urteilsfähigkeit zu berücksichtigen ist, also ob beim UMA gerade im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit die Fähigkeit vernunftgemäßen Handelns vorhanden ist oder nicht. Weitere Kriterien zur Alters- bzw. Reifeeinschätzung können auch das äußere Erscheinungsbild oder die Selbständigkeit des UMA sein sowie die Umstände und Dauer seiner zurückgelegten Reise in die Schweiz. Dies insbesondere auch in den Fällen, in welchen das Alter des UMA nicht eindeutig feststeht, weil keine Identitätsdokumente eingereicht wurden.

Gestützt auf die vorstehenden Kriterien, aufgrund welcher zwischen einem jüngeren und älteren Minderjährigen unterschieden wird, ist eine dem Alter und der Reife des UMA angepasste Unterbringung anzuordnen. Folglich sind jüngere UMA im Rahmen der Möglichkeiten privat unterzubringen, wenn sie in Begleitung einer erwachsenen Person ins EVZ / TZ gekommen sind und keine besonderen Gründe gegen die private Unterbringung sprechen, namentlich wenn bei den Erwachsenen keine Hinweise auf eine fehlende Eignung und Fähigkeit, für das Kind zu sorgen, vorliegen. Jüngere UMA sind somit privat unterzubringen, wenn sie auf den ersten Blick als "Kind" wahrgenommen werden und es offensichtlich erscheint, dass die Strukturen des EVZ / TZ für sie nicht geeignet sind.

Private Unterbringung ist grundsätzlich nur bei Verwandten zu bewilligen, die sich als solche ausweisen können und wenn die Erreichbarkeit des UMA gewährleistet bleibt. Ist eine private Unterbringung bei Verwandten nicht möglich, ist nach Möglichkeiten eine Unterbringung bei professionellen Pflegefamilien anzustreben oder auf andere kantonale Strukturen zurückzugreifen (z.B. Unterbringung im Waisen- oder Kinderheim während des Verfahrens im EVZ).

UMA sind wenn immer möglich in Zimmern mit Personen desselben Sprach- und Kulturkreises oder desselben Geschlechts bzw. mit Reisegefährten unterzubringen, wobei vor allem Geschwister oder minderjährige Verwandte gemeinsam untergebracht werden sollen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass UMA während ihres Aufenthaltes mit Personen leben, welche ihre sprachlichen, kulturellen und religiösen Bedürfnisse verstehen und respektieren und diese bei Bedarf an die Betreuung bzw. an die Asylbehörden weiterleiten.

Es muss gewährleistet sein, dass seitens der Betreuung (bzw. in der Nacht seitens der Securitas) immer eine offizielle Ansprechperson für die UMA zur Verfügung steht. Diese schenkt den UMA während ihres Aufenthaltes im EVZ / TZ besondere Aufmerksamkeit.

(Schweizerische Eidgenossenschaft, Richtlinien für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrenszentren, 2.10.2006,

http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/asyl_schutz_vor_verfolgung/asylverfahren/weitere_themen/uma-richtlinien-d.pdf, Zugriff 24.5.2012)

Im September 2010 wurde entschieden, dass irreguläre jugendliche Immigranten in Zukunft das Recht auf Berufsausbildung in der Schweiz haben.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Switzerland, 8.4.2011)

Non-Refoulement

Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5).

(Asylgesetz 1998)

Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Lebens oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.

(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Switzerland, 8.4.2011)

Versorgung

Mittellose Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen, Schutzbedürftige und anerkannte Flüchtlinge werden durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt.

Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die Kantone zuständig. In einigen Kantonen ist diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert worden, in anderen Kantonen wurden Hilfswerke damit beauftragt. Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe. Die Bemessung der Sozialhilfe - also beispielsweise die Höhe des Unterstützungsbudgets - erfolgt nach kantonalem Recht, wobei die Höhe der Bundesabgeltung den Sozialhilfestandard für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wesentlich zu beeinflussen vermag. Anerkannte Flüchtlinge sind in Bezug auf die Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen. Sie werden von der Sozialhilfe in der am Wohnort üblichen Höhe unterstützt.

Ungefähr 70% der Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und der anerkannten Flüchtlinge wurden im Jahr 2008 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Die Aufwendungen des Bundes für die Abgeltung der Sozialhilfeleistungen betrugen im gleichen Jahr rund 299 Millionen Franken für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen und rund 64 Millionen Franken für anerkannte Flüchtlinge.

Jeder Kanton verfügt über eine Asylkoordinationsstelle, die einerseits die innerkantonale Koordination im Bereiche der Sozialhilfe sicherstellt und andererseits Kontaktstelle gegenüber dem Bundesamt für Migration ist.

(BFM - Bundesamt für Migration: Sozialhilfe, 8.3.2012, http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe.html, Zugriff 24.5.2012)

Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1. Januar 2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht.

(BFM - Bundesamt für Migration: Nothilfe, 18.1.2010 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/nothilfe.html, Zugriff 24.5.2012)

Alle Asylsuchenden bzw. Ausreisepflichtigen sind bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz krankenversichert und haben daher Anspruch auf Leistungen gemäß Krankenversicherungsgesetz.

(Anfragebeantwortung des schweizerischen Bundesamtes für Migration (BFM), 17.11.2010)

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden; die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation; die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln (Art. 25).

(Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, Stand am 1. Januar 2012,

http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/832.10.de.pdf, Zugriff 24.5.2012)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Schweiz angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Schweiz nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Schweiz- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Sie im Verfahren in den Raum stellen, dass Sie von Schweiz in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass Ihre diesbezüglichen Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche Sie nicht weiter zu substantiieren vermochten. Die Zulässigkeit der Abschiebung von der Schweiz in Ihr Heimatland kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in der Schweiz ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in der Schweiz per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Ihre Behauptung, Sie werden von der Schweiz in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Schweiz angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesasylamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von der Schweiz in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung in die Schweiz abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in der Schweiz aufzuzeigen.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates sind für Schweiz folgende Richtlinien beachtlich:

Gegen Schweiz hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Schweiz die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Schweiz im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Schweiz ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Schweiz als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Schweiz nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Schweiz ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Schweiz mit Schreiben vom 14.03.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Schweiz verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Schweiz kann daher auch nicht erwartet werden."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien (sinngemäß) insgesamt weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sei, sodass die Zustimmung der Schweiz irrelevant sei. Auch wenn in der Schweiz keine systemischen Mängel im Asylverfahren erkannt werden konnten, so hätte Österreich prüfen müssen, ob nicht im Einzelfall ein solcher Mangel vorliege. Es sei verabsäumt worden, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Mit Fax vom XXXX teilte Österreich der Schweiz mit, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers unterbleibt, weil dieser untergetaucht (absconded) sei. Unter einem wurde auf die Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Art 20 Abs. 2 Dublin II-VO Bezug genommen.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde das Rechtsmittelverfahren vor dem (damals zuständigen) Asylgerichtshof wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gem. § 24 AsylG eingestellt.

Mit Schreiben vom XXXX wurde unter Beilage eines aktuellen ZMR-Auszuges seitens des Bundesasylamtes die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die Beschwerde führende Partei stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie betrieb vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet zunächst ein Asylverfahren im Jahr 2011 in Griechenland und sodann aufgrund einer Asylantragstellung vom XXXX in der Schweiz, wobei sich die Beschwerde führende Partei dem Verfahren durch Untertauchen entzog. Das Bundesasylamt richtete am XXXX ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, die in der Folge mit einem am XXXX eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Mit Fax vom XXXX teilte Österreich der Schweiz mit, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers unterbleibt, weil dieser untergetaucht (absconded) sei.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage in der Schweiz an.

Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Beschwerdeführer ebenso wenig geltend gemacht, wie verwandtschaftliche Beziehung oder das Führen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur schweizerischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

[ ... ]

KAPITEL IV

HUMANITÄRE KLAUSEL

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:

Die Schweiz hat ausdrücklich ihre eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt der Schweiz gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde die Schweiz nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers (etwa Griechenlands) ist mit dem Selbsteintritt der Schweiz jedenfalls erloschen.

Zudem ist auszuführen, dass die Schweiz gerade im Hinblick auf die aktuelle Situation in Griechenland ihre eigene Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers wahrgenommen und darauf verzichtet hat, diesen nach Griechenland rückzuüberstellen. Der Beschwerdeeinwand, dass grundsätzlich Griechenland zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig sei und folglich Österreich zum Selbsteintritt verpflichtet wäre, ist somit und auch im Hinblick auf die Judikatur des EuGH vom 21.12.2011, Rs 411/10 und 493/10, nicht gerechtfertigt, da, wenn ein Aufnahmestaat wegen mangelhafter Aufnahmebedingungen ausscheidet, die Prüfung hinsichtlich anderer möglicher Aufnahmestatten fortzusetzen ist. In den vorliegenden Fällen ergibt sich daraus unzweifelhaft die Zuständigkeit der Schweiz.

Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Anträge der Beschwerde führenden Parteien.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Schweiz gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da er zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und er zum anderen erst kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum schweizerischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO in die Schweiz rücküberstellt werden, aufgrund der schweizerischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in der Schweiz Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass die Schweiz ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkämen. Die Schweiz stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.

Schließlich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst keine Umstände ins Treffen, die systemische Mängel im schweizerischen Asylverfahren nahelegen könnten und wurde auch sonst kein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei aus individuellen Gründen Gefahr liefe, in der Schweiz in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, erstattet.

Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK ergibt sich - wie unten unter lit. B) ausgeführt und worauf zur Vermeidung von doppelten Ausführungen an dieser Stelle verwiesen wird - letztlich kein zwingender Selbsteintritt zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerde führenden Partei in Österreich nicht dargelegt und kann ein solches in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als 1 Jahr war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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