BVwG W136 2000219-1

W136 2000219-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2014

Regest

Amtsgeheimnis, Behebung der Entscheidung, Dienstpflichtverletzung,<br/>hinreichende Anhaltspunkte, Suspendierung, Verdachtsgründe,<br/>Verdachtslage

Texte intégral

BVwG W136 2000219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2000219.1.00

Spruch

W 136 2000219-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg gegen den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 11.12.2013, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.11.2013, XXXX gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde, im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben, ausgeführt:

"Sie sind verdächtig, als zugeteilter Beamter zum Bundeskriminalamt an zwei namentlich bekannte Personen, ein Urteil in der Strafsache gegen XXXX; übermittelt zu haben. Aus dem Bericht des .BK geht hervor, dass Sie dieses Urteil per E-Mail von ihrer dienstlichen E-Mailadresse (....) an die beiden namentlich bekannten Personen übermittelt haben. Weiters stehen Sie im Verdacht, eine bevorstehende Hausdurchsuchung, bei der XXXX als Verdächtiger geführt wurde, offenbart zu haben. Sie waren im Zuge der Hausdurchsuchung in der Einsatzleitzentrale. Sie stehen somit im Verdacht, Ihnen ausschließlich kraft Ihres Amtes anvertraute oder zugängliche gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, deren Offenbarung geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen. Sie stehen dadurch im Verdacht, das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB

begangen zu haben. ......."

2. Mit Stellungnahme vom 06.12.2013, beantragte der BF die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung, da er da es sich bei den Personen, denen er das Urteil übermittelt habe, um seine unmittelbaren Vorgesetzten handle. Der zweite Vorwurf werde ebenso bestritten, er könne jedoch dazu keine Stellungnahme abgeben, da ihm rechtwidrig Akteneinsicht verweigert werde und er die genauen Vorwürfe nicht einmal kenne.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch bezeichneten Bescheid verfügte die Disziplinarkommission die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 und begründete dies wie folgt (Schreibfehler im Original):

"......Der Beamte steht im Verdacht, im September 2013 das Urteil

des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX und am 12. September 2013 in der Causa XXXX, Details einer Hausdurchsuchung vom 12.09.2013 anderen Personen, nämlich dem Journalisten XXXX vom XXXX übermittelt bzw. mitgeteilt zu haben. Er ist somit verdächtig, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen und dadurch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB begangen zu haben. Er ist dadurch verdächtig seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, mit der Verpflichtung seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen bzw. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede durch Beschluss verfügte Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.

BEGRÜNDUNG

XXXX ist Mitarbeiter der LPD XXXX und versieht im Kriminalreferat des XXXX als Sachbearbeiter seinen Dienst. Vom 01.3.2011 bis 14.11.2013 war er zum XXXX - XXXX - zugeteilt.

Vorläufige Suspendierung:

Mit Bescheid vom 14.November 2013, XXXX, verfügte das LPD XXXX gegen den Beamten mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst.

Sachverhalt:

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Am 12.09.2013 fanden über Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien in der Causa der XXXX an zwei Standorten Hausdurchsuchungen in Wien statt, die vom BK vollzogen wurden, im Zuge der Amtshandlung sei es zwischen XXXX und dessen Vorgesetzten XXXX zu einem Gespräch gekommen, in dem XXXX erwähnt habe, dass er das Urteil in der Strafsache XXXX (...) habe. In weiterer Folge habe XXXX dieses Urteil per E-Mail von seiner privaten E-Mail Adresse (...) seinem Vorgesetzten und an weitere Mitarbeiter des BK übermittelt. Erhebungen des BK hätten ergeben, dass dieses Urteil erst am 10.09.2013 dem zuständigen Staatsanwalt XXXX zugestellt worden war und von diesem nicht gelesen und an niemanden weitergeleitet worden war. Am 11.09.2013 um 04.05 Uhr berichtete XXXX auf XXXX vom besagten 249 Seiten umfassenden Urteil. Es sei somit nicht nachvollziehbar, woher XXXX zum einen das besagte Urteil erhalten habe und zum anderen bestünde der Verdacht, dass XXXX mit Informationen aus dem Urteil versorgt worden wäre. Am 12.09.2013 im Zuge der angeführten Hausdurchsuchungen habe sich XXXX im Dienst befunden, er wäre in der Einsatzleitung des BK eingesetzt gewesen. Nach Abschluss der Hausdurchsuchungen habe am 12.9.2013 um 15.25 Uhr im BK eine Nachbesprechung stattgefunden. Während dieser Nachbesprechung habe ein Mitarbeiter des BK (XXXX war bei den Hausdurchsuchungen vor Ort anwesend) einen Anruf des XXXX, bei diesem fand eine Hausdurchsuchung statt, erhalten. XXXX teilte XXXX in diesem Telefonat mit, dass sich soeben XXXX, der Journalist des XXXX, bei ihm gemeldet und diesen mit Details der Hausdurchsuchungen konfrontiert hätte, die darauf schließen ließen würden, dass XXXX der Inhalt der Anordnungen der StA Wien bekannt war. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass der zuständige StA XXXX bereits am 12.09.2013 um 14.28 Uhr von der Pressestelle der StA Wien kontaktiert worden wäre und auf Grund einer Anfrage von XXXX um Stellungnahme zu den Hausdurchsuchungen ersucht worden wäre. Aus den Unterlagen des BK ergäbe sich weiter, dass sich XXXX am 12.09.2013 um 13.30 Uhr bei XXXX nach dem Verlauf der Hausdurchsuchung bei XXXX erkundigt hätte. Um 14.25 Uhr habe XXXX die Beendigung der Hausdurchsuchung bekanntgegeben. XXXX habe sich während der laufenden Amtshandlung am 12.09.2013 die meiste Zeit im Zimmer XXXX im BK - Einsatzzentrale - aufgehalten. Während dieser Zeit habe er ein paar SMS versendet. Von ca. 11.30 - 12.00 Uhr habe er sich alleine in der Einsatzzentrale aufgehalten, da XXXX sein Mittagessen eingenommen habe. Laut Anlassbericht des BAK vom 25.9.2013 soll zwischen XXXX und dem vorangeführten Journalisten ein Naheverhältnis bestehen und solle dieser in vorangegangenen Zeiträumen laufend Informationen aus einem Ermittlungsakt des BK zukommen gelassen haben. Bezlnsp habe dazu sowohl seine Mobiltelefone als auch E-Mail Accounts verwendet.

Strafprozessuale/staatsanwaltschaftliche/gerichtliche Maßnahmen

Mit Anschreiben des BAK XXXX vom 25.09.2013 wurde die StA Wien um Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung für die Teilnehmeranschlüsse XXXX und XXXX, beide lt. auf XXXX, ersucht.

Mit gleichem Anschreiben wurde gem. § 110 Abs.1 Z 1 iVm. § 11 Abs. 2 StPO die Sicherstellung bzw. Sicherung und Auswertung von sämtlichen von XXXX benutzten Mobiltelefonen einschließlich der von ihm benutzten SIM Karten, sowie des E-Mailverkehrs des XXXX auf dessen dienstlichen E-Mail Account in der Zeit vom 10.09.2013, 00:00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung des E-Mail Accounts, beantragt.

Mit Schreiben der StA. Wien, XXXX vom 07.11.2013 an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erging die Anordnung zur Durchführung der vorhin angeführten Ersuchen.

Stellungnahme des Beschuldigten:

In der am 06.12.2013 ho. eingelangten Stellungnahme des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt Jelinek, bestreitet dieser die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, insbesondere macht er geltend, dass die Weiterleitung des zitierten Urteils an zuständige Vorgesetzte erfolgt sei. Zudem solle vom zuständigen Rechtschutzbeauftragten eine Beschwerde wegen einer offenbar rechtswidrigen Vorgehensweise der ermittelnden Beamten bzw. der Staatsanwaltschaft Wien beim OLG Wien zur Entscheidung aufliegen. Infolge fehlender Akteneinsicht könne er auch keine präzise Stellungnahme abgeben. Jedenfalls wären die Voraussetzungen für die Verhängung einer Suspendierung nicht gegeben.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

§ 112 BDG 1079 Suspendierung

......(Wiedergabe des § 112 BDG 1979)....

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, ZI. 97/09/0275 und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die, in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist dar-zulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die bekannten und oben dargestellten Sachverhalte - zu denen der Beschuldigte zumindest teilgeständig ist - tatsächlich den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen und ob diese tatsächlich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.

Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen:

Das Verhalten des Beamten begründet, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, den konkreten Verdacht des Tatbestandes der Verletzung der Amtsverschwiegenheit nach § 310 StGB, daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1, der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.

Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Nicht jeder Verdacht der Begehung irgendwelcher Dienstpflichtsverletzungen rechtfertigt daher bereits eine Suspendierung, sondern nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (VwGH 19.5.1993, 92/09/0032). Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, jedoch als schwer wiegend zu vermuten ist (VwGH 19.5.1993, 92/09/0238; 16.12.1997, 96/09/0358).

Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an der Begehung weiterer Dienstpflichtsverletzungen zu hindern, ist die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das "Publikum") eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (VwGH 19.11.1976, 79/75, wo von einem "negativen Eindruck" gesprochen wird). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls das dienstliche Interesse bei jenen Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen, was aber nicht bedeutet, dass die Behörde zwingend eine Entlassung prognostizieren muss, um eine Suspendierung zu begründen.

Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG).

Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - aufgrund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten - jedenfalls gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 - durch den beschuldigten Beamten auszugehen ist, die die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG erfüllen.

Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde jedenfalls seine Belassung im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtsverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, weil ein durch einen Exekutivbeamten begangenes Delikt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses geeignet ist, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit als auch der Dienstbehörde nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass durch die Weitergabe von vertraulichen Informationen während laufender Amtshandlungen und Einsätze Zielvorgaben gefährdet werden.

Die (mutmaßliche) Begehung des Tatbestandes nach § 310 StGB mit einer Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich einerseits und der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses andererseits, steht auch in krassem Wider-spruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit der Berufsgruppe der Exekutive gegenüber einnimmt. Gerade die Gefahr, dass in der Bevölkerung ein entsprechend negativer Eindruck hinsichtlich der absoluten Integrität von Beamten der Sicherheits-verwaltung entsteht, rechtfertigt die Verfügung der Suspendierung über den Disziplinarbeschuldigten jedenfalls bis zur Entscheidung der endgültigen Vorgangsweise durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht. Sollten Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, wegfallen, würde diese gern. § 112 Abs. 5 BDG 1979 aufzuheben sein.

Kürzung des Monatsbezuges......"

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.12.2013 Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit folgender Begründung (Schreibfehler im Original):

"Der Berufungswerber wurde mit dem gegenständlichen Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX, des 14.11.2013, XXXX, gemäß § 112 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid der Republik Österreich Bundesministerium für Inneres, Disziplinarkommission Senat 4, XXXX, wurde der Berufungswerber mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert und sohin der Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX des 14.11.2013 bestätigt.

Der Berufungswerber weist darauf hin, dass die erfolgte Suspendierung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist.

Bei Bediensteten des Dienststands ist grundsätzlich die Zuständigkeit dergestalt gegeben, welcher Dienststelle der jeweilige Bedienstete tatsächlich "angehört". Darunter ist grundsätzlich jene Dienststelle zu verstehen, welcher der Berufungswerber in dienstrechtlich wirksamer Weise auf Dauer zur Dienstleistung zugewiesen ist und war.

Der Berufungswerber wurde mit 01.03.2011 dem XXXX zugeteilt und ist daher die Zuständigkeit für eine derartige Maßnahme ausschließlich beim XXXX gegeben. Es ist daher schon der gegenständliche Bescheid alleine aus diesem Grund aufzuheben.

Anfechtungserklärung:

Der Bescheid wird zur Gänze, hinsichtlich sämtlicher Spruchteile, angefochten.

1. Die Disziplinarbehörde erster Instanz hat XXXX gemäß § 112 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert, da er verdächtig sei, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Ihm liege zur Last, im September 2013 das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX und am 12.09.2013 in der XXXX Details einer Hausdurchsuchung vom 12.09.2013 anderen Personen, nämlich dem Journalisten XXXX vom XXXX, übermittelt bzw. mitgeteilt zu haben. Er sei somit verdächtig, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet sei, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen und dadurch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB begangen zu haben.

Entgegen der Ansicht der Disziplinarbehörde 1. Instanz liegen im vorliegenden Fall keine hinreichenden, tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme einer auch nur gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der genannten strafbaren Handlungen und in der Folge auch einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden, vor. Welche Erhebungsergebnisse die Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachts begründen könnten, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch der diesem zugrundeliegenden Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien vom 07.11.2013, Az.: XXXX, zu entnehmen. Insbesondere ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid zu findende Feststellung, wonach sich der Beschuldigte zu den angenommenen Sachverhalten zumindest teilgeständig verantworte (Bescheid, S 7), jeglicher Grundlage entbehrt und daher als aktenwidrig anzusehen ist.

2. Zu der nach Ansicht der Behörde erster Instanz den Beschuldigten ausreichend belastenden Verdachtslage ist im Einzelnen auszuführen:

a. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte am 12.09.2013 seinen zuständigen Vorgesetzten das Urteil in der Strafsache XXXX (.....) weiterleitete, kann in keiner Weise den Verdacht rechtfertigen, er habe zuvor dieses Urteil dem Journalisten XXXX übermittelt und diesem damit ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart. Zunächst ist schon allein aus der Begründung des angefochtenen Bescheids, wonach nicht nachvollziehbar sei, woher der Beschuldigte dieses Urteil erhalten habe (Bescheid, S 3) klargestellt, dass keinerlei Hinweise vorhanden sind, dass dem Beschuldigten gegenständliches Urteil im Zuge der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben oder unter Ausnützung seiner amtlichen Stellung (WK, Bertel, § 310, Rz 5) zugekommen wäre, zumal andernfalls wohl seine Vorgesetzten früher als der Beschuldigte hiervon Kenntnis gehabt hätten. Warum trotz Fehlens jeglicher Hinweise ein entsprechender Tatverdacht angenommen werden kann, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Hingegen ist aus den im angefochtenen Bescheid detailliert angeführten zeitlichen Abläufen der Ereignisse klar zu schließen und entspricht dies auch den tatsächlichen Umständen, dass der Journalist XXXX über gegenständliches Urteil bereits vor dem Beschuldigten verfügte und nicht der Beschuldigte XXXX, sondern dieser dem Beschuldigten das Urteil übermittelte.

b. Aus dem bereits genannten und im angefochtenen Bescheid angeführten zeitlichen Zusammenhang ist in Verbindung mit den zu Pkt. a. angestellten Erwägungen weiters mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass XXXX auch seine Kenntnisse über die bei XXXX am 12.09.2013 durchgeführte Hausdurchsuchung nicht durch den Beschuldigten, sondern durch andere Personen erlangte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gegenständliches Urteil des LG für Strafsachen Wien erst am 10.09.2013 der Staatsanwaltschaft Wien zugestellt wurde und XXXX bereits am 11.09.2013, 04.05 Uhr, darüber berichtete, sodass eine entsprechende Informationserteilung seitens unbekannten Mitarbeitern dieser Behörde äußerst naheliegend erscheint. Hingegen fehlen, wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend angeführt wird, jegliche Hinweise auf eine diesbezügliche Kenntnis und Verfügbarkeit des ausgefertigten Urteils durch den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt. Im Hinblick auf die demnach anzunehmende unzulässige Informationsweiterleitung genannter Stelle ist weiters darauf zu schließen, dass auch Informationen über gegenständliche Hausdurchsuchung durch diese und nicht vom Beschuldigten weitergegeben wurden, zumal nach der Begründung des angefochtenen Bescheids XXXX dem zuständigen Polizeibeamten XXXX in einem Telefonat mitgeteilt habe, dass XXXX ihn mit Details der Hausdurchsuchung konfrontiert habe, die darauf schließen lassen würden, dass XXXX der Inhalt der Anordnungen der StA Wien bekannt sei (Bescheid, S 3). Demnach war aber XXXX nicht in Kenntnis der konkreten tatsächlichen Abläufe dieser Amtshandlung und ist der Hinweis im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Beschuldigte über den Verlauf der Hausdurchsuchung erkundigt habe (Bescheid, S 3), insoweit ohne jegliche Relevanz.

3. Im Übrigen wäre insbesondere durch die Weitergabe des gegenständlichen Urteils auch die Eignung, hierdurch ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen, nicht erkennbar, sodass schon deshalb das Vorliegen des Tatbestandes des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB nicht angenommen werden kann. Die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses müsste nämlich geeignet sein, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, auswärtige Beziehungen, wirtschaftliche Interessen einer Körperschaft öffentliches Rechts, die Vorbereitung einer Entscheidung oder überwiegende Interessen der Parteien zu verletzen (WK, Bertel, § 310, Rz 12). Jedenfalls sind entsprechende öffentliche Interessen in keiner Weise zu erkennen. Auch die Interessen einzelner, ihre Verwicklung in Straffälle geheim zu halten, sind jedoch dem Interesse der Medien, über Straffälle umfassend zu berichten, gegenüber zu stellen (Art 13 StGG, Art. 10 MRK). Schon nach Anklageerhebung ist demnach die umfassende Information der Öffentlichkeit über den Namen des Angeklagten und das Beweismaterial vertretbar (WK, Bertel, § 310, Rz 35) und wird auch durch Übermittlung eines ausgefertigten Urteil in diesbezügliche Interessen eines Verurteilten nicht weiter eingegriffen. Bezüglich der gegenständlichen Hausdurchsuchung ist darauf hinzuweisen, dass der hiervon betroffene Beschuldigte DDr. SCHACHL als Person öffentlichen Interesses (....) anzusehen ist und im Übrigen mangels entsprechender Veröffentlichung eines Zeitungsartikels auch tatsächlich keine entsprechenden Interessen verletzt worden sein konnten.

Die gegenständliche Suspendierung ist auch schon alleine aus dem Grund unverständlich und nicht nachvollziehbar, da der Berufungswerber mit seiner Versetzung nach XXXX, keinerlei Zugang mehr zu irgendwelchen Aktenvorgängen hatte und sohin auch aufgrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeit auch keine potentielle Gefahr einer Weitergabe von irgendwelchen Daten etwaige Dritte gegeben ist. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein Zugriff auf etwaige sensible Daten, ausschließlich den Mitgliedern der XXXX vorbehalten ist."

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 01.01.2014 dem BVwG (eingelangt 16.01.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

"Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen."

2. Dem Berufungsvorbringen des BF, wonach die Suspendierung durch die unzuständige Behörde erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Nach der Aktenlage hat die gemäß § 112 Abs.3 BDG 1979 zuständige Disziplinarkommission den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen, gegen den sich auch die Beschwerde richtet. Aus der Aktenlage ergibt sich auch kein Hinweis, dass die vorläufige Suspendierung von einer unzuständigen Dienstbehörde verfügt worden wäre und wäre dies im gegenständlichen Verfahren auch unbeachtlich. Im Ergebnis kommt jedoch der Beschwerde Berechtigung zu.

3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0197, mwH). Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. VwGH 23. 05. 2002, 2001/09/0238).

Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend war daher zu prüfen, ob für die dem BW vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen. Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).

4. Hinsichtlich des dem BF vorgeworfenen Verdachtes, im September 2013 ein strafgerichtliches Urteil sowie am 12. September 2013 Details einer Hausdurchsuchung einem Journalisten übermittelt bzw. mitgeteilt zu haben und somit ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen und dadurch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB begangen zu haben, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht folgendes Bild:

Am 11.09.2013 um 04.05. Uhr berichtete der Journalist J. im Internet, dass ein schriftliches Urteil in einer näher genannten Causa nun vorliege und dieses Urteil 249 Seiten umfasse. Weiters wurde in dieser Internet-Meldung die Begründung dieses Urteils in zwei Sätzen dargestellt. Am 12.09.2013 versah der BF in der Einsatzleitung des BK Dienst. Um etwa 08:00 gab er seinem Vorgesetze bekannt, dass er über das vorerwähnte Urteil verfüge und übermittelte dies in weitere Folge von seiner privaten E-Mail Adresse über seine dienstliche E-Mail Adresse seinem Vorgesetzen sowie zwei weiteren Mitarbeitern des BK. Es ist nicht bekannt, woher der BF dieses Urteil erhalten hat. Am selben Tag führte das BK mehrere Hausdurchsuchungen durch. Um etwa 13.30 Uhr fragte der BF telefonisch bei einem eine Hausdurchsuchung bei Dr. S. durchführenden Mitarbeiter des BK (KI P.) nach, wie lange diese noch Dauern würde und erhielt die Auskunft, dass diese noch etwa eine Stunde dauern würde. Um 14:25 wurde die Beendigung der Hausdurchsuchung bekanntgegeben. Während der Nachbesprechung der Hausdurchsuchungen im BK wurde dem KI P. um 15:25 telefonisch von Dr. S., bei dem die Hausdurchsuchung stattgefunden hat, mitgeteilt, dass sich bei ihm (Dr. S.) der Journalist J. gemeldet habe und ihn mit Details der Hausdurchsuchung konfrontiert habe, die darauf schließen lassen, dass dem Journalist J. der Inhalt der Anordnung der Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft bekannt war. In weitere Folge wurde bekannt, dass der Journalist J. am selben Tag (12.09.2013) die Pressestelle der Staatsanwaltschaft um Stellungnahme zu den an diesem Tag geführten Hausdurchsuchungen ersucht hat, die über dieses Ersuchen den zuständigen Staatsanwalt um 14:28 Uhr berichtet hat.

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der verfahrensgegenständlichen Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Berufungsvorbingen des BF. Der BF gesteht zu, das zur Rede stehende Urteil an seinen Dienstvorgesetzen und weitere Mitarbeiter des BK übermittelt zu haben und sich am 12.09.2013 bei KI P. erkundigt zu haben, wie lange die Hausdurchsuchung noch dauert. Der BF bestreitet jedoch den zentralen Vorwurf der Weitergabe des Urteils in der Causa P. sowie von Tatsachen betreffend die bei Dr. S. durchgeführte Hausdurchsuchung an den Journalisten J.. Insoweit sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ".....hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die bekannten und oben dargestellten Sachverhalte - zu denen der Beschuldigte zumindest teilgeständig ist - tatsächlich den Verdacht von

Dienstpflichtverletzungen begründen......" auf den Vorwurf des

Verletzung des Amtsgeheimnisses beziehen, ist sie aktenwidrig.

In diesem Sinne war zu prüfen, ob für die dem BF vorgeworfene Dienstpflichtverletzung der Verletzung des Amtsgeheimnisses, zu der er nicht geständig ist, tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen. Als einziger, die von der Disziplinarkommission offenbar angenommene Verdachtslage untermauernde Hinweis findet sich im angefochtenen Suspendierungsbescheid die Feststellung, dass lt. Anlassbericht des BAK vom 25.09.2013 zwischen dem BF und dem Journalisten J. ein Naheverhältnis bestehen solle und der BF diesem in vorangegangenen Zeiträumen laufend Informationen aus einem Ermittlungsakt des BK zukommen habe lassen, wobei der BF dazu sowohl seine Mobiltelefone als auch E-Mail Accounts verwendet habe. Im verfahrensgegenständlichen Suspendierungsbescheid finden sich jedoch keinerlei eigene Ausführungen aufgrund welcher angenommener Tatsachen und Schlussfolgerungen daraus, die Disziplinarkommission von dieser Verdachtslage ausgeht, was jedoch im Sinne der eingangs zitierten Judikatur notwendig gewesen wäre. Unter der Voraussetzung, dass man davon ausginge, dass für eine die diesbezügliche Verdachtslage erläuternde Begründung der Verweis auf den Anlassbericht des BAK ausreichend wäre, war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob sich aus diesem Anlassbericht nähere Anhaltspunkte für die in den Raum gestellte Verdachtslage finden. Dies ist nicht der Fall. Im gegenständlichen Anlassbericht des BAK vom 25.09.2013 wird zur "...bestehenden Verdachtslage...." (unter datumsmäßiger Bezugnahme auf frühere, der Disziplinarkommission nach der Aktenlage nicht zugängliche Berichte des BK) als "...neuerliche Verdachtslage..." der bereits dargestellte unstrittige Sachverhalt hinsichtlich der Vorgänge in der Einsatzleitung des Bundeskriminalamtes am 12.09.2013 wiedergegeben, sodann auf ein "...offensichtliches Naheverhältnis..." (wiederum unter datumsmäßiger Bezugnahme auf einen früheren, der Disziplinarkommission nach der Aktenlage nicht zugänglichen Bericht des BK) zwischen dem BF und dem Journalisten J. verwiesen und schließlich ohne weitere Ausführungen festgestellt, dass der konkrete Verdacht besteht, dass der BF dem Journalisten laufend Informationen aus einem Ermittlungsakt des BK zukommen lässt. Auch im gegenständlichen Anlassbericht finden sich daher keine die angenommenen Verdachtslage untermauernde Anhaltspunkte, sondern wird diese ohne nähere Erläuterung in den Raum gestellt. Dasselbe gilt im Übrigen für die von der Staatanwaltschaft Wien ergangenen Anordnung betreffend die Sicherstellung der vom BF benutzten Mobiltelefone, Sim-Karten und seines dienstlichen E-Mail-Accounts vom 07.11.2013, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung der Vorgänge im BK am 12.09.2013 beschränkt. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass sich weder im gegenständlichen Suspendierungsbescheid noch im erwähnten Anlassbericht noch in der von der Staatanwaltschaft Wien ergangenen Anordnung ein Hinweis darauf ergibt, aufgrund welcher Erhebungsergebnisse oder Tatsachen sich der Verdacht ergibt, dass der BF dem Journalisten J. im September ein Strafurteil weitergegeben hat bzw. am 12. 09.2013 diesem Journalisten Details einer Hausdurchsuchung bekanntgegeben hat.

Dem BF ist daher zu folgen, wenn er in seiner Berufung geltend macht, dass aus der Tatsache, dass er seinem Dienstvorgesetzten und weiteren Mitarbeitern des BK das zu Rede stehende Strafurteil übermittelt hat, sich nachvollziehbar ein Verdacht dahingehend nicht ableiten ließe, dass er zuvor dieses Urteil dem Journalisten J. übermittelt habe. Dasselbe gilt auch für den in den Raum gestellten Verdacht, der BF habe dem Journalisten J. Details der Hausdurchsuchung bekannt gegeben, da sich aus der Tatsache, dass dem Journalisten J. die Hausdurchsuchung bekannt war, für sich allein ohne nähere Erläuterungen nicht der Schluss ziehen lässt, dass ihm diese Hausdurchsuchung vom BF bekanntgegeben wurde.

Der Umstand, dass gegen den BF nach der vorliegenden Aktenlage seit März 2013 Ermittlungen im Sinne der Strafprozessordnung geführt werden, vermag an der Verpflichtung der die Suspendierung verfügende Behörde nichts zu ändern, die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines konkreten Verdachtes, der die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigt, darzulegen bzw. nur bei Vorliegen einer begründeten Verdachtslage im Sinne des § 109 Abs. 1 BDG 1979 diese zu verfügen. Da derzeit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichend begründeten Verdachtsmomente für eine Suspendierung vorliegen, war diese zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowie der damit verbundenen Begründungspflicht des Suspendierungsbescheides wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der unter Spruchpunkt A. dargelegten Rechtsprechung war im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines hinreichend begründeten Tatverdachtes zu verneinen.

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