BVwG W108 1437837-1

W108 1437837-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit

Texte intégral

BVwG W108 1437837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1437837.1.00

Spruch

W108 1437837-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom XXXX, Zl. XXXX (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens und Zugehöriger der armenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei am XXXX vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) begründete der Beschwerdeführer - unter Vorlage von Identitätsdokumenten, unter anderem seines Wehrdienstbuches und seiner Heiratsurkunde [vom XXXX] - den Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, er habe Syrien wegen des Krieges und wegen der Probleme mit dem Vater und dem Bruder seiner Frau verlassen. Als er in XXXX gewesen sei und seine Gitarre mitgehabt habe, sei er von einer näher genannten [islamistischen] Gruppierung bedroht worden; es sei ihm vorgeworfen worden, die Jugend zu verderben. Sie seien eine christliche Minderheit und würden von der genannten Gruppe als "Ungläubige" angesehen werden. Er sei zum Islam übergetreten und habe seine islamische Frau geheiratet. Er habe Angst, zur Armee eingezogen zu werden und es sei auch möglich, dass er jeden Moment auf der Straße getötet werde. Er habe auch Angst, von der Familie seiner Frau getötet zu werden.

1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) am XXXX sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus XXXX und sei Künstler, Musiker. Er habe ein XXXX gehabt und sei auch Sänger und Gitarrist. Er sei für XXXX engagiert worden. Vor dem Krieg sei es ihm finanziell sehr gut gegangen. In den letzten eineinhalb Jahren habe er nicht mehr arbeiten können und er habe von seinen Ersparnissen gelebt. Das Geschäft seines Vaters habe er im Jahr XXXX schließen müssen, weil es aufgrund der Kämpfe nicht möglich gewesen sei, ein Geschäft zu führen. Er habe mit seiner XXXX, seinem XXXX und XXXX täglich über Internet Kontakt, seine XXXX sei mit ihrer Familie in den Libanon geflüchtet.

In den letzten sechs Monaten in Syrien habe er große psychische Probleme gehabt. Er habe kaum schlafen können. Er sei öfters Augenzeuge geworden, dass sich das syrische Volk gegenseitig umbringe. Bei den Armeniern sei das aufgrund ihrer Geschichte ein Trauma und es habe wieder einmal Gefahr gedroht, getötet zu werden. Er habe über "XXXX" das "Schlachten" der Christen und der Armenier verfolgen können. Im XXXX sei er in XXXX mit seiner Gitarre auf der Straße gewesen, als er von vier bewaffneten Fundamentalisten festgehalten und auf seine Gitarre angesprochen worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass das eine "Sünde" sei und er damit die neue Generation "verderben" würde. Als er gemerkt habe, dass die Männer vorgehabt hätten, ihn zu töten, habe er auf seine Konvertierung zum Islam verwiesen, habe die "Konvertierungspapiere" vorgezeigt und ein eingelerntes Gebet aufgesagt. Er sei jedoch wieder gefragt worden, wie er als Moslem mit dieser Gitarre eine Sünde begehen könne, woraufhin der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei nur deshalb mit der Gitarre unterwegs, weil er sie verkaufen wolle, um aus Syrien flüchten zu können. Er habe Glück gehabt, dass er daraufhin von den Männern losgelassen worden sei. Im XXXX sei er in einem Bus Richtung Stadt gewesen, als es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen beiden Parteien gekommen sei, er habe Glück gehabt, der Busfahrer habe sich mit sehr hoher Geschwindigkeit vom Kampfbereich entfernen können. Am XXXX sei er ausgereist, den Entschluss hiezu habe er jedoch bereits zu Jahresbeginn getroffen, weil er keine Hoffnung mehr gehabt habe. Seine Künstlerfreunde seien nach und nach getötet worden, sein armenischer Freund sei auch getötet worden.

Er sei am XXXX zum Islam konvertiert und habe an diesem Tag auch geheiratet. Bei der Konvertierung habe es sich nur um eine Formalität, um seine Frau heiraten zu können, gehandelt. In Syrien sei er nun offiziell ein Moslem. Er sei mit seiner Frau in XXXX zum Religionsamt, wo auch religiöse Ehen nach der Sharia geschlossen würden, gegangen und habe dort um Konvertierung gebeten und sie hätten dort im Zuge dessen auch gleich geheiratet. Der jüngere Bruder seiner Frau sei dabei gewesen, weder der Vater noch der ältere Bruder seiner Frau, die sehr streng religiös seien, hätten von der Verehelichung gewusst. Er habe seine Frau zu einem Zeitpunkt geheiratet, als sicher gewesen sei, dass er aus Syrien flüchten könne, um seine Frau nachzuholen. In Syrien könne er mit seiner Frau nicht zusammenleben, weil der Vater bzw. die Brüder seiner Frau angenommen hätten, dass seine Konvertierung zum Islam eine Formsache gewesen sei. Sie hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer in die Kirche gehe und sie hätten Angst, dass die Kinder christlich erzogen würden.

Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Einvernahme seitens der belangten Behörde die "Länderfeststellungen Syrien" mit der Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, ausgehändigt; eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm mit Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

2.1. Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu den Gründen seiner Ausreise aus Syrien als glaubwürdig und legte diese Angaben als Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde, unter anderem ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer der armenischen Volksgruppe angehöre und aufgrund der Eheschließung zum islamischen Glauben konvertiert sei, ein XXXX betrieben habe und als Musiker in XXXX engagiert worden sei. Lediglich die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Familie seiner Ehefrau eine sehr strenggläubige islamische fundamentalistische Familie gewesen sei bzw. dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seitens der Familie der Ehegattin des Beschwerdeführers bestehe, erachtete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig und diese Angaben wurden seitens der belangten Behörde nicht als Sachverhalt festgestellt.

In rechtlicher Hinsicht wurde das - als glaubwürdig zugrunde gelegte - Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant beurteilt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wunsches nach Sicherheit sein Heimatland verlassen habe, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in Syrien zu Kämpfen und Explosionen komme und der Beschwerdeführer Augenzeuge gewesen sei, wie sich das Volk gegenseitig umbringe, sei glaubhaft, aber nicht relevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden habe der Beschwerdeführer verneint. Der Beschwerdeführer habe "zu keinem Zeitpunkt" seines Asylverfahrens eine Verfolgung aus Konventionsgründen ins Treffen geführt. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen könne nicht angenommen werden, weil der Beschwerdeführer zum Islam konvertiert sei und in Syrien als Moslem gelte; der Beschwerdeführer habe selbst einen Vorfall geschildert, bei dem ihm die Konversion vermutlich das Leben gerettet habe. Den Länderfeststellungen zufolge gebe es Attacken gegen Christen und christliche Einrichtungen, in Einzelfällen, aber nicht systematisch; die Zugehörigkeit zum Christentum allein reiche für die Annahme einer Verfolgung nicht aus. Es könne keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden. Allgemein schlechte Verhältnisse in einem Staat bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände alleine stellten noch keine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Flüchtlingskonvention dar. In der erfolglosen Asylantragstellung könne noch keine staatsfeindliche politische Gesinnung erblickt werden, wobei von Bedeutung sei, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich politisch betätigt habe. Selbst für den Fall, dass es bei der Einreise nach Syrien zu einer Befragung käme, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen blieben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Flüchtlingskonvention darstellen würden.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung von Seiten der Familie seiner Ehegattin könnte - sofern es der Wahrheit entsprechen würde - nicht als Fluchtgrund unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden, zumal es sich bei diesem Konflikt um eine private Angelegenheit im Familienkreis handle.

2.2. Der Bescheid enthält (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage - der Christen und Armenier - in Syrien:

"Welche Auswirkungen haben die momentanen Unruhen in Syrien, auf die Angehörigen des christlichen Glaubens?

Die Spaltung der Kirchen im Syrienkonflikt

In folgenden zwei Berichten wird unter anderem die tiefe Spaltung der Christen in Syrien illustriert. [...]

Über 30 Jahre lang hatte Pater Paolo dall'Oglio, Gründer der nördlich von XXXX gelegenen Klostergemeinschaft Deir Mar Musa, in Syrien gelebt. Bis letzten Juni, als er vom Assad-Regime des Landes verwiesen wurde, berichtete er regelmäßig über die Tragödie, die sich tagtäglich in Syrien abspielt.

Dall'Oglio: Angesichts der immer stärkeren Ausweitung des Aufstandes wäre die einzig mögliche Option ein "syrisches Kosovo" gewesen, in dem man sich auf die Loyalität der Alawiten und anderer Minderheiten in dem Gebiet, wie etwa den Christen, stützen könnte. Solch eine Lösung hätte selbst von den Schiiten im Iran als kleinstes Übel akzeptiert werden können. Dies aber ist nicht geschehen und aus revolutionären Kreisen verlautet, dass dies nun auch nicht mehr geschehen kann, weil die Rebellen in diesem Gebiet so stark geworden sind, dass eine solche Teilung für das Regime keine Option mehr darstellt.

Kürzlich aber gab es hierzu einen Bericht von Schwester Agnes Mariam (eine Karmeliterin und Oberin des Klosters Deir Mar Yocoub in Qara, die bekannt ist für ihre sehr kritische Haltung gegenüber den Aufständischen).

Dall'Oglio: Schwester Agnes drückt sich sehr vorsichtig aus und dies ist - und das möchte ich deutlich betonen - nur ein weiteres Beispiel für die Wirkungen der geschickten Manipulationen des syrischen Regimes. Schwester Agnes stellt fest, dass sie der Kopf einer im Land nicht vertretenen Bewegung namens "Musalah" sei (Versöhnung; Anmerkung der Redaktion) und dies ist wirklich ein ernstes Problem, weil ihre Interpretation der Ereignisse äußerst selektiv ist und die Revolution mit Terrorismus gleichsetzt!

Namhafte syrische Dissidenten kritisieren die Folgen der massiven Beeinflussung der Kirchen durch das Assad-Regime.

Die Spirale der Gewalt in Syrien stellt auch die syrischen Kirchen zunehmend vor eine Zerreißprobe. Rund zwei Millionen Syrer, rund zehn Prozent der Bevölkerung, sind Christen, verteilt auf elf verschiedene Konfessionen. Seit Beginn der Proteste im März XXXX haben Kirchenführer immer wieder betont, die große Mehrheit der Christen stünde hinter Assad.

Dass das nicht die ganze Wahrheit sein kann, zeigen die Vorwürfe, die jetzt gegen die Spitzen der Kirchen ans Licht kommen. Der Journalist Michel Kilo und der italienische Jesuit Paolo Dall'Oglio berichten von massiven Konflikten innerhalb der Konfessionen, egal ob sie eher dem westlichen, mit Rom verbundenen oder dem östlichen, orthodoxen Christentum zuzuordnen sind.

Je länger der Konflikt in Syrien anhält, umso deutlicher wird, dass Christen nur solange Schutz genießen, wie sie sich regimetreu verhalten. Wer den Mund aufmacht, egal ob Christ, Sunnit oder Alawit, riskiert die offene Repression durch den Unterdrückungsapparat.

"Sehr viele Christen sind inzwischen gegen die Kirchenleitungen", betont Michel Kilo. Das 71-jährige Urgestein der syrischen Opposition stammt aus einer christlichen Familie in Lattakia. Nach seiner Einschätzung bevölkern Tausende von meist jungen Christen die Gefängnisse, weil sie demonstriert oder regimekritische Flugblätter verteilt haben. Die Haltung einiger Bischöfe stoße aber zunehmend auf Unverständnis in den eigenen Reihen. Es komme sogar vor, dass Bischöfe direkt mit dem Geheimdienst kooperieren. Ein konkretes Beispiel dazu hat Kilo von den Betroffenen in Syrien selbst erfahren. Solche Fälle, glaubt er, würden häufiger vorkommen.

Der orthodoxe Bischof von XXXX, XXXX, habe Gemeindemitglieder an die Geheimpolizei verraten, kritisiert Kilo. Einige Christen hatten bei dem Bischof dagegen protestiert, dass dieser den Tod von Muslimen bejubelte.[...]

"Die Kirche ist durch die politische Macht dermaßen beeinflusst, dass sie nicht mehr als unabhängig gelten kann", folgert der Dissident (Michel Kilo; Anm.). Er fordert seine christlichen Landsleute dazu auf, die Kirchen zu boykottieren.

Sich häufende Berichte über Überfälle auf Christen sehen sowohl Dall'Oglio als auch Kilo kritisch, denn es sei oftmals nicht eindeutig, ob sie überfallen wurden, weil sie Christen sind. "Das mag es im Einzelfall geben", gibt Kilo zu, "aber es ist nicht die allgemeine Erscheinung." Für Dall'Oglio ist es angesichts von soviel Regimetreue der Kirchen immerhin ein Lichtblick, dass es auch Priester und Bischöfe gibt, die im Sinne des syrischen Volkes arbeiten.

Trotz der Spaltungen innerhalb und zwischen den verschiedenen syrischen Minderheiten wird ein Machtvakuum in Syrien die Alawiten, Druzen, Kurden und Christen zur Zusammenarbeit angesichts einer sunnitischen Bedrohung zwingen. Kürzliche Aktionen des Anführers der libanesischen Druzen, Walid Jumblatt, weisen darauf hin, dass die Minderheiten still ihre Strategien für das Syrien nach Assad vorbereiten.

Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus, haben aber stark definiertes Siedlungsgebiet. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und XXXX besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. Deshalb fliehen viele Christen in den Libanon. Im Gegensatz zu den maronitischen Milizen im Libanon haben die Christen in Syrien keine eigenen Milizen aufgestellt. Sie versuchen meist mit Hilfe von Abkommen zu überleben. Dadurch erhielten sie viele hohe Positionen in der Regierung und der Wirtschaft unter den Assads, aber mit der Desintegration des Regimes wird es für die christliche Gemeinde riskant.

In Zabadani scheinen sich die meisten ChristInnen inklusive des Pfarrers gegen das Regime gestellt zu haben. In XXXX sollen die ChristInnen hingegen noch immer zu einem großen Teil hinter dem Regime stehen.

Alles, was sie sich wünschen, ist ein ruhiges Fest - aber das haben sie auch dieses Jahr nicht.

Anfangs blieben die Christen von den Auseinandersetzungen verschont. Zwar gibt es bei ihnen durchaus Kritik am politischen System, Christliche Oppositionelle haben sich - in legalen oder illegalen Parteien - politisch für Veränderungen engagiert. Seit die Konfrontationen in Syrien aber zunehmend militärisch ausgetragen werden, haben viele christliche Familien Opfer zu beklagen. Sehr viele ihrer Söhne, Brüder, Väter und Ehemänner dienen in der Armee oder der Polizei. Eine junge Krankenschwester berichtet, allein in ihrer Familie seien acht Männer getötet worden. Hohe Repräsentanten der Kirche und engagierte Priester haben sich häufig vermittelnd zwischen Aufständischen und Regierungsvertretern oder bei Entführungen eingesetzt. Und manche bezahlten dieses Engagement mit dem Leben.

Seit August, seit ihrem Angriff auf XXXX, scheinen die Aufständischen die ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zur Flucht oder auf ihre Seite zwingen zu wollen. Es gibt Angriffe auf tscherkessische Syrer in der entmilitarisierten Zone auf den Golan-Höhen, auf Palästinenser in Flüchtlingslagern, auf christliche Wohn- und Siedlungsgebiete im "Tal der Christen" unterhalb der Kreuzritterburg Krak des Chevaliers und in Orten entlang der Grenze zur Türkei. In der Altstadt von Homs wurden Kirchen zerstört, die zu den ältesten der Region zählen, selbst in Deir Ezzor, weit im Osten, wurde eine Kirche bei einem Sprengstoffanschlag beschädigt.

Die Christen - in ihrer Mehrheit Anhänger des orthodoxen Ritus - sind originärer Bestandteil der syrischen Bevölkerung. Im Gegensatz zu anderen Gruppen, etwa den Kurden, wurden sie bislang in Syrien weder politisch, gesellschaftlich noch wirtschaftlich benachteiligt und können ihre Religion frei ausüben. Ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet haben sie nicht. Vielmehr leben Christen in den großen Städten und es finden sich christliche Dörfer und Gemeinden im ganzen Land, etwa im XXXX und XXXX, im Küstengebirge, im kurdisch dominierten Nordosten, in Mittelsyrien und im südsyrischen Hauran.

Im gegenwärtigen Konflikt hat das Assad-Regime versucht, die Christen, ebenso wie die anderen Minderheiten, an sich zu binden, indem es ihnen suggeriert hat, dass es sich bei der Protestbewegung um einen vom Ausland gesteuerten Aufstand salafistischer Gruppen handle. Deren Ziel wäre es, in Syrien einen islamischen Gottesstaat zu errichten, das jetzige Regime aber sei der Garant der Sicherheit der Minderheiten im Land.

Viele Christen haben diese Sichtweise übernommen. Insbesondere das städtische, christliche Bürgertum ist gegenüber den Aufständischen äußerst misstrauisch - ebenso wie das sunnitische Bürgertum. Hinzu kommt, dass das Regime den Klerus gleichgeschaltet hat.

Andererseits sind die christlichen Bewohner von Dörfern im Hauran oder in der Umgebung von Homs mit den Revolutionären übereingekommen, sich zwar nicht an den Protesten zu beteiligen, die Aufständischen aber auch nicht an das Regime zu verraten. In manchen Orten haben sich Christen allerdings an den Demonstrationen beteiligt. Viele christliche Jugendliche etwa sind in den Netzwerken der lokalen Revolutionskomitees aktiv.

Letztlich lässt sich die politische Einstellung nicht an der Religionszugehörigkeit oder Konfession festmachen: Der bei dem Anschlag auf die Köpfe der syrischen Sicherheitsorganisationen im Juli 2012 ermordete Verteidigungsminister Daoud Rajiha war ebenso Christ wie der bekannte Oppositionelle Michel Kilo oder der jüngst zum Vorsitzenden des oppositionellen Nationalrats gewählte George Sabra.

Auch wenn es Bombenanschläge auf Kirchen und in christlichen Wohnvierteln gegeben hat: Christen sind bislang nicht Opfer gezielter Verfolgung von Seiten der Aufständischen. Christen in Syrien leiden vielmehr wie Angehörige anderer Konfessionen vor allem unter der brutalen Gewalt, die das Regime einsetzt, um den Aufstand zu bekämpfen.

Viele Menschen in Syrien und insbesondere Angehörige der Minderheiten fürchten sich davor, nach einem etwaigen Sturz des Assad-Regimes Racheakten ausgesetzt zu sein. Die Aufständischen könnten sie kollektiv für die Gräueltaten des Regimes verantwortlich machen. Auch haben sie Sorge, dass aus der Revolution ein neues despotisches Regime islamistischer Prägung entstehen könnte, in dem die Religionsfreiheit nicht mehr gewährleistet wäre.

Für christliche Flüchtlinge aus Syrien ist die Lage besonders prekär: Aus Angst, als Verräter zu gelten, trauen sich die wenigsten, Hilfe anzunehmen. Manche von ihnen fürchten sowohl das Assad-Regime als auch die Rebellen.

"Die syrische Regierung erwartet, dass die christliche Minderheit auf ihrer Seite steht", sagt Mira Shalghanian, die am Caritas-Flüchtlingszentrum in Zahlé für die syrischen Flüchtlinge zuständig ist. "Die Christen haben Angst, als Verräter zu gelten und nicht zurückkehren zu können, wenn der Regierung bekannt wird, dass sie geflohen sind." [...]

Wie die Flüchtlinge zu Regime und Rebellen stehen, hängt von ihren jeweiligen Umständen ab. Dschamal stammt aus Sahnaja, einem Vorort von XXXX, in dem es noch relativ sicher ist. Hauptsächlich Christen und die Minderheit der Drusen leben dort. Dschamal ist im wehrdienstpflichtigen Alter und wie viele seiner Freunde desertiert. "Ich bin für die Freie Syrische Armee", sagt er über die bewaffneten Rebellen. "Ich kenne sie, einige meiner Freunde sind bei ihnen."

Es gibt jedoch auch Christen aus Sahnaja, die sich den Assad-treuen "populären Volkskomittees" angeschlossen haben. Diese "Volkskomittees" wurden vielerorts in Minderheitengegenden gegründet, um sich gegen die Rebellen zu verteidigen. Ihre Waffen erhalten sie vom syrischen Regime und mancherorts machen sie mit den Assad-Milizen gemeinsame Sache gegen sunnitische Zivilisten. "Im populären Volkskomitee von Sahnaja sind keine Christen, nur Drusen", behauptet Dschamal.

Über die anderen syrischen Christen, die jetzt in Zahlé gelandet sind, sagt er: "Sie sind alle auf Seiten des Regimes." Ganz so klar ist jedoch auch die Haltung dieser Flüchtlinge nicht. "Wir sind nicht für das Regime, sondern für den Staat - für Ordnung statt Chaos", präzisiert Abu Elias, einer von ihnen.

Fast alle syrischen Christen in Zahlé stammen aus Kusair, einer Stadt nahe Homs. Es ist die einzige, aus der systematische Drohungen und Übergriffe einer Rebellengruppe gegen Christen gemeldet wurden.

Abu Elias ist mit seiner Familie vor einem halben Jahr aus Kusair geflohen. Die Rebellen haben ihm gesagt, sie würden sie alle umbringen, wenn er nicht in einer halben Stunde sein Haus räume. Er sei ein Ungläubiger. Abu Elias packte seine Sachen, seine Frau und die zwei Kinder und verschwand.[...]

Seit über tausend Jahren leben in Syrien Christen und Muslime zusammen, worauf man immer besonders stolz war. Die konfessionelle Konfliktlinie verlief in dem Land verstärkt durch die Assad-Herrschaft eher zwischen Sunniten und Alawiten. "Dann kamen diese Männer, die wir noch nie zuvor gesehen hatten, und nannten uns Ungläubige", sagt Abu Elias. [...]

Aus XXXX gibt es Berichte, dass auch dort Extremisten anfangen sollen, gezielt Christen ins Visier zu nehmen. Auch dort bewaffnen sich Christen, um die Rebellen fernzuhalten, die sie als Invasion XXXXXXXX teilen.

Trotz dieser Befürchtungen hält der Deserteur Dschamal fest zu den Rebellen. Natürlich habe er Angst, "dass wir am Ende von Islamisten regiert werden", sagt er. "Aber das Regime ist schlimmer. Wenn sie mich finden, bin ich tot."

Laut IRIN ist ein gleichbleibender Anteil der syrischen Bevölkerung der Oppositionsbewegung gegenüber distanziert, wenn nicht gar feindlich eingestellt. Dabei reichen die Gründe für diese Haltung vom Wunsch nach Stabilität - wie etwa vom sunnitisch-christlichen Bürgertum in XXXX geäußert - bis zur Wahrnehmung der Opposition als gewalttätig und radikal. Angehörige ethnischer Minderheiten fürchten indes um ihr Überleben, sollte die Regierung Assads gestürzt werden.

Während des Jahres gab es mehrere Berichte über Belästigungen von Christen, vor allem im Zusammenhang mit den anhaltenden politischen Unruhen.

Einige Christen gaben an, dass die schwindende gesellschaftliche Toleranz gegenüber Christen ein Hauptfaktor für den jüngsten Anstieg von Auswanderungen der syrischen Christen gewesen ist.

Ist es richtig, dass Christen / Armenier, seitens der freien syrischen Armee für regimetreu, und für Verräter, gehalten werden?

Laut Weltverfolgungsindex 2013 wird es für Christen in vielen arabischen Ländern und in Subsahara-Afrika immer gefährlicher. [...]

Im anhaltenden Bürgerkrieg in Syrien werden Christen zumeist von ausländischen Islamisten ins Visier genommen, die sich der Syrischen Befreiungsarmee angeschlossen haben. Das Land rückt im Index 2013 dadurch von Rang 36 vor auf Rang elf.

Aus der Unruheprovinz (Hama; Anm.) meldete sich am Sonntag auch eine Rebellengruppe zu Wort und drohte zwei christlichen Ortschaften in der Region. In der Videobotschaft waren sieben bewaffnete Männer zu sehen, die schwarze Stirnbänder mit dem islamischen Glaubensbekenntnis trugen. Aus deren Mitte verlas ein bärtiger Mann eine Warnung an die Christen. Sollten sie Assad-Kämpfer nicht ausliefern, würden sie angegriffen, betonte er. Die Organisation für Islamische Kooperation verurteilte die Drohungen umgehend.

Bei einem Doppelanschlag in einem Vorort der XXXX sind mindestens 54 Menschen getötet worden. In dem Viertel wohnen vor allem Christen und Drusen, die sich aus dem Bürgerkrieg herausgehalten hatten. Augenzeugen und Regierungsgegner berichteten am Mittwochmorgen, in dem Vorort Dscharamana seien zwei Sprengsätze explodiert.

Nach Angaben von Aktivisten wurde eines der Autos von einem Selbstmordattentäter gesteuert, die andere Autobombe wurde offenbar ferngezündet. Bisher bekannte sich niemand zu den Anschlägen. Die Nutzung von Autobomben erinnert aber an die Vorgehensweise islamistischer Terrorgruppen. Bürger von Dscharamana bildeten inzwischen Milizen, um das Viertel zu verteidigen. In dem Viertel leben vor allem Christen und Drusen. Die Religionszugehörigkeit der Bewohner könnte eine Rolle bei dem Anschlag spielen.

"Heckenschützen der FSA waren auf den Dächern und haben die Maronitische Kirche und die armenischen Bewohner dort angegriffen", sagte ein früherer Geistlicher namens John, der erklärte, er hätte die Kämpfe selber gesehen. Der Kampf um XXXX ist schärfer geworden, denn militante jihadistische Gruppen spielen dort eine größere Rolle als in jeder anderen Stadt. Einwohner der Stadt erzählten "The Telegraph", dass die Minderheiten der Stadt befürchten, dass ihnen das gleiche Schicksal bevorsteht wie den Christen im Irak, die unter der sektiererischen Gewalt, die nach dem Krieg 2003 dort ausgebrochen ist, stark gelitten haben. John erklärte, dass "die FSA ein Haufen von Schlägern und Dieben ist. Ich sah, wie sie eine Textilfabrik ausgeraubt haben - sie haben alles mitgenommen: Gas, Materialien, sogar die Maschinen." In XXXX waren am Mittwoch in der Nähe des Flughafens vier syrische Armenier getötet und 13 weitere verwundet worden.

Viele Christen haben wenig Hoffnung auf eine Rückkehr.

Welche Auswirkungen haben die momentanen Unruhen in Syrien auf die dortige armenisch-stämmige Bevölkerung?

Dutzende unschuldige Armenier wurden getötet oder verletzt durch willkürliches Gewehrfeuer und Geschützfeuer, während andere entführt werden. Armenische Häuser, Kirchen und Schulen wurden geplündert, beschädigt oder niedergebrannt. Tausende Familien retteten sich hastig und flohen nach Armenien und die Nachbarländer.

Laut dem Bericht sind Minderheiten wie Armenier, andere Christen, Drusen, Palästinenser, Kurden und Turkmenen in den Konflikt eingezogen worden.

Armenisch-Orthodoxe-, andere Christen- und Drusen-Gemeinschaften haben den Schutz der Regierung gesucht, mit der Folge, dass sie unter Beschuss von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gekommen sind.

Die armenisch-orthodoxe Gemeinde liegt vor allem im Bezirk XXXX. Am 16. September [2012] wurden zehn Buspassagiere auf dem Weg von XXXX entführt. Alle zehn waren Christen, davon sieben Armenisch-Orthodoxe. Ihr Aufenthaltsort blieb unbekannt. Am selben Tag wurde die armenische XXXX schwer beschädigt. Syrer armenischer Abstammung suchten die Zuflucht in Armenien. [...]

In den 20 Monaten, in denen der Bürgerkrieg in Syrien tobt, sind etwa 6.000 in Syrien lebende Armenier geflohen.

Etwa 100.000 Armenier lebten vor dem Ausbruch der Gewalt in Syrien. Sie sind Teil der christlichen Bevölkerung, die sich vor allem vor Übergriffen durch die Rebellen fürchtet. Denn die Christen gehören mehrheitlich zu den Unterstützern des Regimes von Präsident Baschar al-Assad.

Die aktuellen Ereignisse wecken bei vielen Armeniern traumatische Erinnerungen. Die meisten in Syrien lebenden Armenier sind die Nachfahren derer, die 1915 vor dem Genozid durch Türken beim Zusammenbruch des osmanischen Reiches flohen. 1,5 Millionen Armenier sollen dabei ums Leben gekommen sein.

Knapp 4.000 Armenier aus Syrien suchen Schutz vor dem Krieg in der Kaukasusrepublik.

In Syrien leben etwa 100.000 Armenier, davon allein knapp 60.000 in XXXX.

Die armenische Gemeinde identifizierte sich sehr eng mit der Assad Regierung wie auch eine Reihe von anderen Minderheiten, die mit Assad-Regime kooperiert haben. Wenn das Assad-Regime zerfällt und die Opposition die Konsolidierung der Macht einsetzt, besteht die Gefahr, dass die armenische Gemeinschaft den Racheakten ausgesetzt werden könnte.

Intensivierung der Gewalt, wachsender islamistischer Einfluss in Region, sowie der langsame Abgang des ägyptischen Kopten und anderen christlichen Minderheiten aus dem Mittleren Osten, haben viele Armenier beunruhigt.

Nach stetiger Entwicklung des aktuellen Konflikts wächst bei den Armeniern die Angst, noch einmal das Ziel der sunnitischen Gegenreaktion zu werden.

Unter den Minderheiten hat der syrische Machthaber Bashar Assad weiterhin viele Anhänger. Die Christen in XXXX fürchten sich vor dem, was nach dem Sturz des Regimes kommen könnte.

Das Sprengstoffattentat im XXXX, mitten im Zentrum der syrischen XXXX, ist der zweite Anschlag dieser Art, aber im Vergleich zu den zwei Autobomben vom Februar ein relativ kleiner Vorfall. Damals starben mindestens 28 Menschen. Das neue Attentat stört das ansonsten friedliche Bild XXXX. Das Leben schien normal zu verlaufen.

Im Café Baron im Zentrum XXXX sitzen drei junge christliche Armenier [...] "Wir hoffen, dass unser Präsident gewinnt", erklärt der 25-jährige Gero. "Assad beschützt uns. Wir haben unsere Religion, unsere Kirchen, Schulen und Gemeinden." Für ihn und seine Freunde ist die FSA eine Bande von Banditen und Terroristen, so wie es die Regierung propagiert. "Wir wissen doch genau, was in Homs passiert ist", ergänzt er mit ernstem Blick. Dort habe die FSA Christen vertrieben.

Die drei Armenier plagt die Ungewissheit, wie der Bürgerkrieg enden wird. Sie fürchten vor allem radikale Islamisten. "Wir haben bereits Drohungen im Internet erhalten, zu verschwinden", erzählt der Innenarchitekt Kevoc. Einige der etwa 50.000 christlichen Armenier XXXX seien bereits ins Ausland geflüchtet, und viele würden daran denken. "Aber wohin sollen wir gehen?", wendet Gero ein. "Syrien ist unsere Heimat, hier sind unsere Familien, hier ist unser Leben."

Nicht weniger nachdenklich ist Vater Joseph, Priester der Griechisch-Orthodoxen Kirche, einer Gemeinde, der in XXXX rund 20.000 Menschen angehören.

Jede Familie in seiner Gemeinde überlege, ins Ausland zu flüchten. Und wer es sich leisten könne, tut das auch. Auch für Vater Joseph waren die Vorgänge in Homs der Auslöser seiner Furcht. "Vor sechs Monaten hat man die Christen dort vertrieben und ihre Häuser angezündet. Zehn Menschen wurden getötet." Mittlerweile seien nur noch etwa 30 Familien dort, die man am Ende gehindert habe, die Stadt zu verlassen.

In einem älteren Artikel der Online-Zeitung Asbarez wird erwähnt, dass sich syrisch-armenischen Gemeinde, trotz der großen Spannungen und zunehmender Gewalt bemüht, einen neutralen Kurs zu folgen."

Sicherheitslage

In Syrien sind nach Angaben der Opposition seit Beginn des Aufstands gegen Präsident Bashar al-Assad vor zwei Jahren noch nie so viele Menschen in einem Monat getötet worden wie im März 2013 - mehr als 6.000 Opfer, davon zu einem Drittel Zivilisten, gemäß der Syrischen Beobachterstelle für Menschenrechte. Die Gruppe hat damit insgesamt

62. 554 Tote erfasst, geht aber davon aus, dass die tatsächliche Zahl bei etwa 120.000 liegen dürfte. Über viele Opfer lägen aber keine gesicherten Erkenntnisse vor. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden in dem Konflikt, der sich zu einem Bürgerkrieg ausgewachsen hat, bisher mehr als 70.000 Menschen getötet.

Seit Wochen geht die Armee des syrischen Machthabers Bashar al-Assad mit Bombardements gegen Rebellen vor, die versuchen, von den Randbezirken ins Zentrum von XXXX vorzudringen. Der Bürgerkrieg in Syrien hatte im März XXXX mit einer Revolte gegen die Assad-Führung begonnen.

Der im März XXXX in einzelnen Orten und Städten begonnene Aufstand gegen das Regime findet mittlerweile im ganzen Land statt. Das Militär und die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit Gewalt und großer Brutalität gegen Demonstranten und bewaffnete Aufständische vor. An zahlreichen Orten kommt es zu Gegengewalt durch desertierte Soldaten der syrischen Streitkräfte oder lokale bewaffnete Gruppen. Täglich sind zahlreiche Zusammenstöße zu beobachten. Zahlreiche Tote und Verletzte gibt es regelmäßig in Dörfern und Städten Syriens. Inzwischen haben sich die gewalttätigen Auseinandersetzungen praktisch auf das gesamte Land ausgebreitet. Dort wo nicht offen gekämpft wird, zerfallen die staatlichen Strukturen und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Zudem sind Transportmöglichkeiten teilweise nicht mehr verfügbar. Schwerpunkte der militärischen Gewalt sind die Regionen Homs und Hama in Mittelsyrien, die Provinz Idlib im Norden und die südsyrische Region Deraa (Hauran). Inzwischen sind auch die beiden größten Städte des Landes XXXX betroffen. Der kurdisch geprägte Nordosten des Landes und der Unterlauf des Euphrat sind teilweise nicht mehr unter Kontrolle der Regierung. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Sicherheitslage im Ganzen weiter verschlechtern wird.

Gemäß einem Bericht des Human Rights Council, the Independent International Commission of Inquiry (CoI) on Syria, haben sich die Kämpfe über ganz Syrien ausgebreitet, und ist es nirgendwo sicher für Zivilisten. Grundlegende Menschenrechte wie Zugang zu Lebensmitteln, Medizin und Bildung sind fast verschwunden.

Mittlerweile hat die UNO verlautbart, dass es Beweise für weitere Massaker in Syrien gibt. Die Ermittler fanden Beweise für drei Massaker in der zentralen Stadt Homs zwischen Dezember 2012 und März 2013. In einem wurden 50 Gefangene durch Regierungskräfte hingerichtet, während bei den beiden anderen zwei ganze Familien in ihren Häusern getötet wurden, wobei unklar bleibt, durch wen.

Sowohl die Regierung als auch die Opposition zeigen eine rücksichtlose Nichtbeachtung der Leben von Zivilisten in Syrien.

In Syrien eskaliert die Gewalt in einer neuen Art und Weise. Nicht nur zwischen Regimetruppen und Rebellen, sondern einzelne Kämpfe finden auch etwa zwischen Kurden und der Free Syrian Army oder zwischen Palästinensergruppen statt. Dazu kommen die großen Bombenanschläge, zu denen sich meist Jihadisten bekennen. Die Angriffe werden zunehmend "konfessioneller".

XXXX wird zum Zentrum der Kämpfe, die Befürchtungen, dass nach XXXX die große Konfrontation in der syrischen Hauptstadt beginnt, scheint sich zu bestätigen. Die Auseinandersetzungen kommen der Zentrale der Macht näher. Manche orten eine beginnende "Desintegration".

Mit dem Ende des Sommers begann die Isolierung von XXXX. Viele Checkpoints tauchten auf. Die Schabiha - Arabisch für Geister - regierungstreue, paramilitärische Kräften, die oft für die meisten gewalttätigen Verbrechen verantwortlich gemacht werden, sind den internationalen Hotels herausfordernd sichtbar.

Nun sind Selbstmordanschläge häufiger und die Rebellen der Freien Syrischen Armee sagen, dass sie langsam die Kontrolle über die Vororte, welche die Stadt umgeben, errichten mit dem Ziel langsam die Regierung zu ersticken. Einige Familien sagen, dass sie ihre Kinder aus den Schulen nehmen und sie daheim unterrichten, weil die Fahrt zur Schule zu gefährlich ist.

Der Freitag, der muslimische Tag des Gebets, ist gefürchtet für seine Ausbrüche blutiger Gewalt und noch mehr Straßenblockaden werden aufgestellt. Nun bleiben die Leute daheim. Die Altstadt ist geschlossen.

Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen gewendet, die es seit Jahrzehnten sponsert. Einige haben eifrig zugesagt, aber andere, bemerkenswerterweise besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. So wurden die Lager zu Schlachtfeldern.

Die Rebellen und die Regierungskräfte rekrutieren und bewaffnen Palästinenser und ziehen so deren Lage in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, hoffend dass die UNO-Agentur, die für das Wohlergehen der Palästinenser zuständig ist, internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierung seit dem Sommer 2012 hat das trostlose Palästinenserlager Deraa mit 23 000 Einwohnern geleert.

Laut UNO sind drei Viertel der 500 000 palästinensischen Flüchtlinge, die in Syrien leben, negativ von dem Aufstand beeinträchtigt. Mehr als 600 von ihnen, so wird angenommen, wurden getötet.

Die Freie Syrische Armee (FSA) operiert als hochmobile Guerillatruppe. Fronten und Zonen unter ihrer Kontrolle ändern sich ständig.

Das Regime kann in die "von Rebellen gehaltenen" Gebiete gehen, aber nur unter großen Verlusten. Das Regime hat isolierte Außenposten innerhalb dieser Gebiete, von welchen es routinemäßig die umliegenden Dörfer mit Granaten beschießt. Allerdings haben diese Außenposten nicht das Vermögen, Truppen auf dem Boden außerhalb ihrer Mauern ausschwärmen zu lassen. In vielen Fällen werden sie nur über die Luft oder gar nicht mit Nachschub versorgt.

Menschenrechte

Die drei unerhörtesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Verweigerung des Regimes des Rechts der BürgerInnen auf einen friedlichen Wechsel der Regierung, massive Angriffe und die strategische Verwendung von Tötungen von BürgerInnen als Mittel der Einschüchterung und Kontrolle sowie die Verweigerung bürgerlicher Freiheiten wie etwa Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

Andere schwere Probleme sind Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, mangelhafte Zustände in den Gefängnissen und Haftanstalten, willkürlichen Festnahmen und Haft, Verweigerung eines fairen öffentlichen Gerichtsverfahrens, willkürliche Einmischung in die Privatsphäre und der Mangel an Presse-, Internet- und akademischer Freiheit.

Die Regierung schränkte die Religions- und Bewegungsfreiheit ein. Mehrere Gruppen der Gesellschaft, besonders einem Teil der kurdischen Bevölkerung, wurde die Staatsbürgerschaft verweigert.

Straflosigkeit war weit verbreitet und tief verankert. Die Regierung machte keinen Versuch, Regierungsangestellte, die Menschenrechte verletzt hatten, zu bestrafen, verhaften oder vor Gericht zu stellen. Korruption wucherte überall in der Regierung. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit.

Die Gesetzesänderungen des durch das Regime propagierten Reformprozess haben keinen Effekt auf die bisherige Urteilspraxis gehabt. Nach wie vor kommt es systematisch auch zu außergerichtlichen Verhaftungen, Festhaltung, Folter sowie Tötungen von Oppositionellen. In der Praxis ist das Regime repressiver als zuvor.

Tatsächlich wurden immer wieder Personen freigelassen, wobei völlig unklar ist, ob ein politischer Hintergrund der Gefangenen gegeben war. Die vom Regime publizierten Zahlen dürften zudem eine Übertreibung sein.

Nach wie vor kommt es zu Gefangennahmen von politischen Aktivisten, Künstlern und Intellektuellen, aber auch etwa Ärzten und medizinischem Personal, die verdächtigt werden Oppositionelle medizinisch zu versorgen.

Aufgrund der Lageentwicklung kommt es aber mittlerweile in Einzelfällen auch zu Lynchjustiz, Standgerichten und Attentaten durch bewaffnete Oppositionelle, die sich den Angaben dieser zufolge vor allem gegen maßgebliche Angehörige der für die gewalttätige Repression verantwortlichen Sicherheitsdienste, Militärs und Milizen ("Shabiha") richtet.

Zwar seien nach wie vor die Regierungstruppen für die meisten Kriegsverbrechen und anderen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, heißt es in einem auf neuen Amnesty-Recherchen basierenden Bericht, [...]. Jedoch gebe es eine Zunahme von Geiselnahmen, Folter und Hinrichtung von Gefangenen durch Rebellen.

Regierungstruppen bombardieren Amnesty zufolge "weiter wahllos Zivilisten, setzen dabei auch Streubomben ein und machen ganze Nachbarschaften dem Erdboden gleich". "Hunderte Menschen kamen in den vergangenen zwei Wochen bei solchen Angriffen ums Leben [...].Ganze Familien wurden ausgelöscht."

2.3. Die belangte Behörde folgerte aus den Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien, dass für den Beschwerdeführer "als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne" und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der "instabilen Sicherheitslage" und des gegenwärtigen "innerstaatlichen Konfliktes" zu (s. die Begründung zum in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des Bescheides).

2.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtberater amtswegeig zur Seite gestellt.

3. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, nämlich wegen seines christlichen Glaubens, seiner Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit und zur "sozialen Gruppe der Kunstschaffenden" ein besonders gefährdetes Profil. Zwar sei der Beschwerdeführer offiziell zum Islam konvertiert, jedoch nur um seine Frau heiraten zu können und er wolle keinesfalls nach der islamischen Glaubenslehre leben. Der Beschwerdeführer werde von den Rebellen auch aufgrund seines Berufes als Sänger verfolgt. Es seien einige seiner Künstlerfreunde bereits gezielt getötet worden, er habe nicht warten wollen, bis er der nächste sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, hinsichtlich seiner Lebensverhältnisse in Syrien und zu den Gründen seiner Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung werden die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - das ist das gesamte von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtete Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde - mit Ausnahme des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Familie seiner Ehegattin bzw. zu einer Bedrohung von Seiten der Familie seiner Ehegattin - (s. oben I.1.2., I.1.3. und I.2.1.) zugrunde gelegt.

Hinsichtlich der Lage in Syrien wird ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen (s. oben I.2.2.).

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Asylantrag im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde wurden - mit Ausnahme des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Familie seiner Ehegattin bzw. zu einer Bedrohung von Seiten der Familie seiner Ehegattin - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt und es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wird kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diese in der Beschwerde unwidersprochen blieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2.Auflage, Rz 76).

3.2.2. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem (bereits von der belangten Behörde) festgestellten Sachverhalt folgt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Syrien zu gewärtigen hat.

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde von einer ernsthaften Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund der Situation in Syrien ausgegangen ist. Sie hat dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Syrien wegen der "instabilen Sicherheitslage" und des "innerstaatlichen Konfliktes" in Syrien zuerkannt, weil - so die belangte Behörde in ihrer Begründung zum (nicht bekämpften) zweiten Spruchteil des Bescheides - für den Beschwerdeführer "als Zivilperson" eine reale Gefahr einer ernsthaften "individuellen" Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Dem Umstand, dass sowohl die syrische Regierung als auch die Opposition eine rücksichtslose Nichtbeachtung der Leben von Zivilisten in Syrien zeigen und dass es nirgendwo in Syrien mehr sicher für Zivilisten ist (Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde auf Seite 27 des Bescheides) wurde somit mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer "als Zivilperson" Rechnung getragen.

Demgegenüber hat die belangte Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Zuerkennung des Asylstatus eine "individuelle" - asylrelevante - Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund der Situation in Syrien verneint (Bescheid, Seite 48).

Dabei ist die belangte Behörde erkennbar davon ausgegangen, die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der "instabilen Sicherheitslage" und des gegenwärtigen "innerstaatlichen Konfliktes" in Syrien sei nicht asylrelevant, weil sie im Fall des Beschwerdeführers keinen Bezug zu einem Konventionsgrund aufweise bzw. eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund nicht ausreichend wahrscheinlich sei, zumal es keine systematische Verfolgung von Christen in Syrien gebe und der Beschwerdeführer überdies zum Islam konvertiert sowie politisch nicht aktiv (gewesen) sei.

Diese Begründung greift jedoch angesichts der besonderen Situation in Syrien zu kurz:

Wie sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, denen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zugrunde liegen, ergibt (zB Verwaltungsakt, AS 167), gehört die armenische Gemeinde in Syrien, die Teil der christlichen Bevölkerung Syriens ist, mehrheitlich zu den Unterstützern der Assad-Regierung und fürchtet daher Übergriffe/Racheakte der - gegen die Assad-Regierung kämpfenden - islamistischen Rebellen/Oppositionellen. Dass diese Furcht begründet ist, ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen der belangten Behörde (zB Verwaltungsakt, AS 163), wonach (bereits) dutzende unschuldige Armenier getötet, verletzt oder entführt wurden. Armenische Häuser, Kirchen und Schulen wurden geplündert, beschädigt oder niedergebrannt; Tausende Familien sind geflohen. Darüber hinaus kommt es den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zufolge zu Gefangennahmen von Künstlern und Intellektuellen (Verwaltungsakt, AS 185).

Ausgehend davon ist aufgrund des spezifischen persönlichen/familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers - aufgrund dessen armenisch/christlicher Herkunft in Zusammenhalt damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Musiker/Künstler handelt - zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer besonders gefährdet ist, im Falle einer Rückkehr nach Syrien der - von der belangten Behörde festgestellten - bedrohenden Situation in Syrien ausgesetzt zu sein und ins Visier einer Konfliktpartei, insbesondere fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen, zu geraten. Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der syrischen Regierung, etwa auch ganze Wohngegenden, Städte oder Dörfer, aber etwa auch Künstler und Angehörige ethnischer Minderheiten und bestimmter religiöser Gruppen, zum Beispiel Christen, sowie Personen, deren Verhalten seitens der islamistischen oppositionellen Gruppen als die Sharia verletzend angesehen wird, zählen. Der Beschwerdeführer würde gegenwärtig in Syrien insbesondere seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen als Person wahrgenommen werden, die (aufgrund seiner armenisch/christlichen Herkunft) die Regierung Assad unterstützt und (weil der Beschwerdeführer Musiker/Künstler ist) die Sharia - nach einer fundamentalistischen Auslegung - verletzt; er ist insofern einem besonderen Risiko in Syrien ausgesetzt.

An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Syrien "offiziell als Moslem" gilt, zumal er kurz vor dessen Ausreise zum Islam konvertiert ist, um eine Frau islamischer Konfession heiraten zu können, nichts Entscheidendes. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers ins Treffen, der Beschwerdeführer habe selbst einen Vorfall geschildert, bei dem dem Beschwerdeführer dessen Konversion "bereits vermutlich das Leben gerettet habe". Der vom Beschwerdeführer geschilderte und von der belangten Behörde nicht bezweifelte Vorfall in XXXX, bei dem der Beschwerdeführer aufgrund einer mitgeführten Gitarre (bereits) ins Blickfeld einer islamistischen Gruppierung geraten ist und mit dem Tode bedroht war, wobei dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppierung auch zu Vorwurf gemacht wurde, wie er denn als Moslem mit der Gitarre eine "Sünde" begehen könne, indiziert allerdings geradezu gegenteilig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und als Künstler in Syrien sehr wahrscheinlich - auch als "offizieller" Moslem - seitens islamistischer Gruppierungen als politisch/religiös Andersdenkender betrachtet (werden) wird. Nach dem Gesagten ist - entgegen der Einschätzung der belangten Behörde - im Fall des Beschwerdeführers die - für die Asylgewährung erforderliche - maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser von asylrelevanten Eingriffen "individuell" betroffen ist, zu bejahen. Ein Abstellen darauf, dass der Beschwerdeführer allenfalls (neuerlich) das "Glück" haben könnte, der Bedrohung - durch Ausreden oder Verweis auf seine Konversion - zu entkommen, bewegt sich im Bereich der bloßen Spekulation und führt daher zu keiner anderen Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit. Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation in Syrien - sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die konkrete persönliche Situation/Herkunft des Beschwerdeführers für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr konkret für den Beschwerdeführer, die insbesondere von fundamentalistischen islamistischen Rebellen/Oppositionellen ausgeht.

Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.

Dass die Verfolgung im vorliegenden Fall nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (Rebellen/Oppositionellen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien derzeit - wie sich auch aus den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt - aufgrund des Konfliktes, der zu einem Bürgerkrieg ausgewachsen ist und in dem die Konfliktparteien - mit wechselnden Erfolgen - um die (Gebiets)Herrschaft ringen, nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad imstande wäre, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Aber auch die von der belangten Behörde vermisste Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) ist gegeben, liegt doch der Grund für die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Rebellen/Oppositionellen) zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Den Feststellungen der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht sohin für den Beschwerdeführer nicht, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Bei diesem Ergebnis war auf das - von Seiten der belangten Behörde als unglaubwürdig bewertete - Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch die Familie seiner Ehegattin sowie auf die Angabe des Beschwerdeführers, er habe Angst, zur syrischen Armee eingezogen zu werden - womit sich die belangte Behörde allerdings nicht auseinandergesetzt hat und wozu sie keinerlei Feststellungen getroffen hat - und auch auf die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien allenfalls mit folgenlosen, nicht asylrelevanten Verhören/Befragungen durch die syrischen Behörden zu rechnen, nicht mehr einzugehen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Es waren keine weiteren Sachverhaltsermittlungen durchzuführen, da bei der vorliegenden Entscheidung von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, die wiederum (außer in einem Teilbereich) das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrundegelegt hat, ausgegangen wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AsylG und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W108, am 13.02.2014

Mag. Gertrude BRAUCHART

(Richterin)

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