BVwG L514 1438628-1

L514 1438628-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2014

Regest

Anpassungsstörung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung

Texte intégral

BVwG L514 1438628-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1438628.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX1, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 12 16.456-BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak und islamischen Glaubens zu sein und stellte am 11.11.2012, nachdem er am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.11.2012 wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Wels erstbefragt.

In der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ursprünglich nach Italien gewollt habe, zumal er dort Freunde habe und Arbeit finden wollte. Seine Freunde hätten dort um Asyl angesucht und würde er für den Fall, dass er dort nicht arbeiten könne, ebenfalls eine Asylantrag stellen.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er den Irak verlassen habe, weil dort immer mehr billige Arbeitskräfte den Einheimischen die Arbeitsplätze wegnehmen würden und er deshalb keine Perspektive habe.

Weitere Ausführungen tätigte der Beschwerdeführer nicht und führte er diesbezüglich am Ende der Einvernahme aus, dass er in Europa - speziell in Österreich - keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen und wieder in seine Heimat zurückkehren wolle.

Nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes iSd Dublin II-VO mit den italienischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers.

Mit Aktenvermerk vom 03.01.2013 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG eingestellt, weil der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen war.

Am 07.06.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO aus Finnland nach Österreich rücküberstellt. Am gleichen Tag erfolgte eine Einvernahme seitens eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat, Referat III, FB 1 Grenzpolizei. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge der Erstbefragung am 11.11.2012 falsche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum getätigt habe, weil er nicht in Österreich bleiben hätte wollen. Den Irak habe er verlassen, weil er mit dem Tod bedroht worden sei.

Am 27.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er im Irak gemeinsam mit zwei weiteren Personen am XXXX2009 an der Entführung eines Kindes beteiligt und deshalb von XXXX2009 bis XXXX2012 inhaftiert gewesen sei. Obwohl die Angehörigen des Entführungsopfers ihm versichert hätten, dass er nichts zu befürchten habe, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ihn Mitglieder dieser Familie umbringen würden. Zudem sei er ca. zehn oder zwölf Tage nach seiner Entlassung aus der Haft von der Polizei vorgeladen worden und habe er dort erfahren, dass er unter Beobachtung stehe und damit rechnen könne, noch einmal vor Gericht erscheinen zu müssen. Aus Angst vor den Familienmitgliedern des Entführungsopfers und vor einer neuerlichen Verhaftung sowie aufgrund der allgemeinen Lage habe sich der Beschwerdeführer daraufhin entschlossen, den Irak zu verlassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen, die sein Vorbringen untermauern würden, bis zum 16.09.2013 in Vorlage zu bringen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 12 16.456-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Des Weiteren habe es der Beschwerdeführer nicht vermocht, Unterlagen, die sein Vorbringen untermauern würden, bis zum Entscheidungszeitpunkt in Vorlage zu bringen.

Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Detail wurde ausgeführt, dass den AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen worden sei. Zudem entspreche die Art und Weise, wie das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.

Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt und habe er sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder später gesteigert. Er habe am Verfahren so weit wie möglich mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Auch sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, noch weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und brachte er in weiterer Folge im Rahmen der Beschwerde mehrere Beweismittel in Vorlage, die er erst einen Tag vor Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung per Post von seiner Familie erhalten habe (Melderegisterauszug, Personalausweise der Eltern, Schulbestätigung sowie ein Gerichtsurteil), da es in diesem Zusammenhang zu Problemen mit der Sendung gekommen sei.

Schließlich wurden noch auszugsweise Berichte zitiert, woraus hervorgehe, dass eine Rückkehr in den Irak aufgrund der prekären Sicherheitslage - insbesondere in XXXX - auszuschließen sei. Warum dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak zuzumuten sei, gehe aus dem bekämpften Bescheid jedenfalls nicht hervor.

Zum Nachweis seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes wurde darüber hinaus ein Befund von Dr. XXXX, XXXX, vom XXXX2013 vorgelegt. Aus diesem ergab sich, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide, welche medikamentös (einmal täglich Mirtazapin) behandelt werde. In diesem Befund wurde vom Beschwerdeführer bezüglich seiner Vorgeschichte dargetan, dass er mit zwei Freunden für fünf Jahre ins Gefängnis gekommen sei; er habe nur Alkohol getrunken und habe sich sonst nichts zu Schulden kommen lassen.

Letztlich wurde die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und zum Beweis des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Er stammt aus einem Dorf namens XXXX, in der Nähe von XXXX, Bezirk XXXX, in der Provinz XXXX. Im Schuljahr 2011/2012 absolvierte er die fünfte Klasse der Sonderschule XXXX, welche der neunten Klasse Mittelschule entspricht. Einer Arbeit ist der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Irak nicht nachgegangen und wurde er durch seinen Vater versorgt.

Im Irak leben nach wie vor die Eltern sowie drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht mehr berufstätig und wohnen mit zwei Brüdern, welche noch die Schule besuchen, und einer Schwester gemeinsam in einem Haus. Ein Bruder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben mit dem jeweiligen Ehepartner zusammen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Jugendgerichtes XXXX vom XXXX2011 zu einem Aufenthalt in einer Besserungsanstalt für volljährige junge Männer für die Dauer von fünf Jahren verurteilt.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und bestreitet er seinen Unterhalt durch die Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Verfahren, indem er kurze Zeit nach seiner Antragstellung in Österreich nach Finnland weiterreiste, von wo er am 07.06.2013 nach Österreich Rücküberstellt wurde.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung, welche medikamentös behandelt wird.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

Auszug aus dem Familienbuch für das Jahr XXXX

Auszug aus dem Zivilregister 1975, Nr. XXXX

Bestätigung der Sonderschule XXXX vom XXXX2013

Irakischer Personalausweis des Vaters, Nr. XXXX

Irakischer Personalausweis der Mutter, Nr. XXXX

Schreiben des Jugendgerichtes XXXX vom XXXX2013

Urteil des Jugendgerichtes XXXX vom XXXX2011

Urteil des Kassationsgerichtes der Region XXXXvom XXXX.2011

Psychiatrischer Befund von Dr. XXXX, vom XXXX2013.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt, wie die Feststellungen zur Rückübernahme aus Finnland.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

Die Feststellungen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend, ergeben sich aus einem psychiatrischer Befund von Dr. XXXX, vom XXXX2013

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Wörtlich wurde dazu Folgendes festgehalten:

"Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten im Irak von der Familie eines kurzfristig entführten Buben und den Behörden verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten.

Sie haben angegeben, dass Sie bei einer Entführung eines Kindes dabei gewesen wären und jetzt eine Verfolgung durch die Familie fürchten würden. Sie können aber weder den Namen des Kindes, noch den Namen der Eltern des Kindes angeben. Hätten Sie tatsächlich an einer Kindesentführung teilgenommen und wären danach bei einem Gerichtsverfahren verurteilt worden, so müssten es Ihnen auf jeden Fall möglich sein die Namen des Kindes und deren Eltern anzugeben.

Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie in einem Auto gesessen sind und dabei nichts bemerkt haben wollen, als ihre beiden Freunde ein Kind in den Kofferraum dieses Autos gesteckt haben sollen.

Auch sind ihre Angaben bezüglich der Familie des entführten Kindes widersprüchlich. So haben Sie angegeben, dass die Familie am Anfang gesagt hätte, dass sie auf ihr Recht nicht verzichten würden. Später hätte die Familie gesagt, dass sie ihr Verhalten entschuldigen würden. Diese ihre Angaben widersprechen sich mit ihrem Vorbringen, dass sie mit dieser Familie niemals persönlichen oder telefonischen Kontakt gehabt hätten.

Ein weiteres Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass Sie in gut eineinhalb Monaten nicht in der Lage waren, etwaige Unterlagen zu ihrem Gerichtsverfahren im Irak dem Bundesasylamt vorzulegen. Sie stehen mit ihrem Bruder in telefonischem Kontakt, weshalb das Bundesasylamt davon ausgeht, dass, würden Unterlagen vorliegen, es für sie bzw. ihre Familie kein Problem wäre, diese Unterlagen nach Österreich zu übermitteln.

Ein Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass Sie nicht gewillt waren bei ihrer Erstbefragung in Wels mitzuarbeiten. Weiters haben Sie damals auch nur lapidar angegeben, dass im Irak den Einheimischen die Arbeitsplätze durch billige ausländische Arbeiter weggenommen werden und es für sie daher im Irak keine Perspektiven geben würde. Ihren weiteren Angaben bzw. dem gesteigerten Fluchtvorbringen wird kein Glauben geschenkt.

Sie haben Österreich während Ihres Asylverfahrens verlassen und wurden von der Schweiz (gemeint wohl: Finnland) rücküberstellt. Das ist vielmehr ein Indiz für ihr Desinteresse an ihrem Asylverfahren in Österreich.

Ihre gesamte Familie lebt und arbeitet im Irak. Das sind vielmehr Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar war und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre."

In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang im Detail ausgeführt, dass den AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen worden sei. Zudem entspreche die Art und Weise, wie das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.

Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt und habe er sein Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder später gesteigert. Er habe am Verfahren so weit wie möglich mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Auch sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, noch weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und brachte er in weiterer Folge im Rahmen der Beschwerde mehrere Beweismittel in Vorlage, die er erst einen Tag vor Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung per Post von seiner Familie erhalten habe (Melderegisterauszug, Personalausweise der Eltern, Schulbestätigung sowie ein Gerichtsurteil), da es in diesem Zusammenhang zu Problemen mit der Sendung gekommen sei.

Schließlich wurden noch auszugsweise Berichte zitiert, woraus hervorgehe, dass eine Rückkehr in den Irak aufgrund der prekären Sicherheitslage - insbesondere in XXXX - auszuschließen sei. Warum dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak zuzumuten sei, gehe aus dem bekämpften Bescheid jedenfalls nicht hervor.

Zum Nachweis seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes wurde darüber hinaus ein Befund von Dr. XXXX, vom XXXX2013 vorgelegt. Aus diesem ergab sich, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide, welche medikamentös (einmal täglich Mirtazapin) behandelt werde. In diesem Befund wurde vom Beschwerdeführer bezüglich seiner Vorgeschichte dargetan, dass er mit zwei Freunden für fünf Jahre ins Gefängnis gekommen sei; er habe nur Alkohol getrunken und habe sich sonst nichts zu Schulden kommen lassen.

Letztlich wurde die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und zum Beweis des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er wegen der Beteiligung an einer Entführung eines Minderjährigen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, wobei er nach seiner Haftentlassung von der Familie des Opfers aus Rache mit dem Umbringen bedroht worden sei.

Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der erstinstanzlich behaupteten Verfolgungsgefahr deshalb ab, weil das behauptete Bedrohungsszenario nur sehr vage und zudem widersprüchlich dargestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Einschätzung insofern anzuschließen, als der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nichts darzutun vermochte, um sein Vorbringen diesbezüglich zu erhellen. Vielmehr wurde das bisher vom Beschwerdeführer gesagte lediglich wiederholt und auf die in diesem Zusammenhang in Vorlage gebrachten Unterlagen verwiesen. Aus diesen lässt sich jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal diese sein Vorbringen nicht zu stützen vermögen.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass er am XXXX2009 (Einvernahmeprotokoll vom 27.08.2013) an einer Entführung eines Jungen beteiligt gewesen und aus diesem Grund gerichtlich verurteilt worden und von XXXX2009 bis XXXX2012 in Haft gewesen sei. Dieses Vorbringen wurde auch in der Beschwerde wiederholt. Aus den vorgelegten irakischen Gerichtsunterlagen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX2009 bis XXXX2011 inhaftiert worden sei. Vor diesen Hintergrund ist es jedoch denkunmöglich, dass er an einer Entführung, welche am XXXX2009 stattgefunden habe, beteiligt gewesen sein konnte. Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise von den Familienangehörigen des Opfers bedroht worden sei, da er bereits ein halbes Jahr vorher, als von ihm angegeben, aus der Haft entlassen wurde. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung dem Arzt gegenüber ausgeführt hat, dass er nur deshalb ins Gefängnis gekommen sei, da er mit Freunden Alkohol getrunken habe.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und in Zusammenschau mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeführer behauptete nicht nachvollziehbar, dass er - ohne je mit der Familie in Kontakt getreten zu sein - von deren Seite erfahren habe, dass sie zunächst die Absicht gehabt habe, die Straftat zu rächen, später dem Beschwerdeführer jedoch verziehen habe und er erst danach vor möglichen Übergriffen durch die Familie Angst bekommen habe, kann nicht von einem Glaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden.

Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Drohungen würde es dem Beschwerdeführer nicht gelingen, die behauptete Verfolgung seiner Person mit einem GFK Grund in Verbindung zu bringen, zumal es sich auf Seiten der Familie des Entführungsopfers um rein kriminelle Handlungen handeln würde, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund stehen.

In Anbetracht dieser Erwägungen war dem Bundesasylamt im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen weder gelungen ist, die behauptete individuelle Verfolgung vor der Ausreise aus dem Irak noch eine mögliche Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr glaubhaft darzulegen.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, zumal er dies anfangs auch behauptete, ehe er versuchte, aus seiner strafrechtlichen Verurteilung einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu konstruieren.

2.3.3. Zur Rückverbringung des Beschwerdeführers ist noch ausgeführt, dass diese per se keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers darstellt. Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht das Berichtsmaterial, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Irak immer noch schlecht ist, wenngleich sie sich innerhalb der letzten Jahre erheblich verbessert hat (so z.B. das Deutsche Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht), wobei die neuerliche Verschlechterung der Lage auch mit berücksichtigt wird. Allerdings ist den verschiedenen Berichten eine Differenzierung hinsichtlich des Zentralirak, den außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak liegenden, kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak sowie der autonomen Region Kurdistan-Irak im Nordirak zu entnehmen. In letzterer Region wird die Sicherheitslage einhellig als am besten beschrieben.

Die Sicherheitslage in der Region XXXX, wo sich auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, - im kurdisch dominierten Nordirak außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak - wird zwar als deutlich problematischer beschrieben, allerdings vermag das Bundesverwaltungsgericht noch eine Abstufung zum Zentralirak zu erkennen.

2.3.4. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Bundesasylamt seiner amtswegigen Verpflichtung zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen ist, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt durch wiederholtes Nachfragen in jeder Hinsicht bemüht war, zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. In keiner Weise kann im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Vorgehen oder eine Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime festgestellt werden. Dass Bundesasylamt entsprach vielmehr den gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren, zog aktuelle Länderberichte zum Irak heran und führte schließlich eine mängelfreie Beweiswürdigung durch. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ, zumal er in der Ersteinvernahme nicht bereit war, die ihm gestellten Fragen vollständig zu beantworten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2013 dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer führte dazu lediglich aus, dass die Lage im Irak schlecht sei, besonders schlecht sei sie in XXXX.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Auch die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte vermochten kein anderes Bild die allgemeine Lage betreffend, als vom Bundesasylamt, darzustellen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Der Vollständigkeit halber muss noch festgehalten werden, dass die in der Beschwerde beantragte Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und zum Beweis des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes, nicht gefolgt werden konnte. Dies deshalb, da es diesem Antrag an einem notwendigen Beweisthema mangelte. Es war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zu welchem Thema ein Sachverständiger bemüht werden sollte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe eines länderkundlichen Sachverständigen, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bekunden. Dies ist nach wie vor die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Insoweit der Beschwerdeführer zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er nach seiner Haftentlassung von der Familie des Opfers aus Rache mit dem Umbringen bedroht worden sei und auch im Fall der Rückkehr in den Irak wieder von diesen bedroht werden würde, ist, unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten, der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in XXXX leben und deren Existenz gesichert ist.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so leidet dieser dem vorgelegten ärztlichen Dokument zufolge an einer Anpassungsstörung, welche medikamentös behandelbar ist. Empfohlen wird darüber hinaus die Unterbringung in einer Unterkunft mit gutem Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung.

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Art. 3 EMRK ist vor dem Hintergrund des Bedürfnis nach einer Therapie des Beschwerdeführers nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak - insbesondere in Hinblick auf seine Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt. Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer steht infolge seiner Anpassungsstörung in medikamentöser Behandlung und wurde ihm empfohlen, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Etwaige Suizidabsichten oder eine allfällige psychotische Symptomatik bzw. Fremdgefährdungstendenzen gehen daraus nicht hervor. Im Lichte der ständigen Judikatur zur Frage eines allfälligen Abschiebungshindernisses aus gesundheitlichen Gründen war aus diesen Feststellungen zu folgern, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers kein Ausmaß erreichte bzw. erreicht, das an die Schwelle einer möglichen Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch eine Außerlandesschaffung heranreichen würde. Zudem besteht im Irak auch eine - wenn auch eher lückenhafte - medizinische Grundversorgung. Insgesamt indiziert daher auch die diagnostizierte Anpassungsstörung kein reales Risiko einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Irak.

3.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht die derzeitige Lage in den kurdisch dominierten Gebieten, wie XXXX. Der April 2013 war der tödlichste im Irak seit Juni 2008. Insgesamt wurden laut UNO 712 Menschen getötet und 1633 wurden durch Terror- und andere Gewaltakte verletzt. Bagdad war dabei die am stärksten betroffene Provinz mit 697 zivilen Opfern (211 Toten und 486 Verletzten), gefolgt von Diyala, Salaheddin, XXXX, Ninewah und Anbar. In den vergangenen Monaten handelte es sich hauptsächlich um Attentate, die Schiiten im Visier hatten: ein Beweis für die wachsenden Aktivitäten von Al-Kaida oder ihr nahestehender Extremisten, die durch ihre militärischen Erfolge in Syrien auch im Irak wieder Aufwind sehen.

Zuletzt hat sich das Bild jedoch gewandelt: Es gab eine Mordserie, der mindestens 15 meist sunnitische Kandidaten zum Opfer fielen und dazu kam ein großes Attentat in einem sunnitischen Viertel Bagdads. Am 23. April 2013 begann schließlich eine Welle der Gewalt, als die Sicherheitskräfte gegen die Regierung protestierende sunnitische Demonstranten nahe der Stadt Hawijah im Nordirak vorgingen, was mit 53 Toten endete. In vier Tagen starben in den folgenden Unruhen fast 200 Menschen, welche auch Vergeltungsangriffe auf die Sicherheitskräfte in XXXX, Ninvewah, Diyala und Anbar beinhaltete. Die Proteste in den sunnitischen Gebieten waren bereits mehr als vier Monate zuvor ausgebrochen. Sie fordern den Rücktritt von Premierminister Nuri al-Maliki, einem Schiiten, und kritisieren die Behörden, dass sie die Sunniten mit fälschlichen Verhaftungen und Anschuldigen über die Involvierung in Terrorismus anzugreifen.

Die überwiegende Mehrheit der Angriffe findet in Bagdad statt, wo es weiterhin tägliche Bombenanschläge, Schießereien und Morde gibt. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Gegenterror von schiitischer Seite gibt es kaum. Der Terror richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten.

XXXX liegt in den so genannten "umstrittenen Gebieten", um die ein Territorialkonflikt zwischen der irakischen Regierung und der Autonomen Region Kurdistan schwelt. In dem Konflikt geht es um die Kontrolle über einen Grenzstreifen in den Provinzen XXXX, Ninawa und Diyala. XXXX wird sowohl von Kurden, Arabern und Turkmenen beansprucht. Außerdem ist die Bevölkerung unterteilt in sunnitische und schiitische Muslime. Vom 16. bis zum 26. November 2012 standen sich Einheiten der irakischen Armee und Soldaten der kurdischen Peshmerga in der nordirakischen Provinz XXXX feindlich gegenüber. Dabei kam es zu Feuerwechseln mit einem Toten und mehreren Verletzten. Nach Verhandlungen der militärischen Stellen konnte eine weitere Eskalation der Lage schließlich entschärft und ein beidseitiger Rückzug vereinbart werden. Zurzeit suchen die Verantwortlichen in Bagdad und XXXX nach politischen Konsequenzen. Dass die militärische Konfrontation in XXXX, wie bereits zuvor im Juli 2012 in Niniveh und im September 2008 in Diyala, mit einer Übereinkunft erfolgreich beigelegt werden konnte, zeigt die prinzipielle Bereitschaft der Kontrahenten, den Konflikt nicht eskalieren zu lassen. Die Gouvernorate Ninewa (besonders Mosul) und XXXX (besonders XXXX-Stadt) sind weiterhin unbeständig. 2011 und 2012 sahen beide Provinzen mehrere große Angriffe sowie täglich regelmäßige kleinere Angriffe, die meist gegen die irakischen Sicherheitskräfte, die Sahwa und Regierungsinstitutionen gerichtete waren, aber auch gegen Zivilisten. Wie in den vergangenen Jahren gab es 2011 mehrere Bombenanschläge oder versuchte Anschläge auf christliche Kirchen. Weiters bleiben Büros der kurdischen Parteien und Angehörige der kurdischen Armee (Peshmerga) und Sicherheitsdienstes (Asayish) ein Ziel. In beiden Provinzen gibt es regelmäßige Entführungen und Hinrichtungen, darunter von Angehörigen der irakischen, Regierungsbeamte und -angestellte, Angehörige der Sahwa, religiöse und Stammesführer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Schiiten, Turkmenen, Christen, Shabak und Jesiden. In beiden Provinzen gibt es häufige Berichte über Angriffe gegen Fachleute.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es im Irak und im speziellen in manchen der außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2012 in Österreich ein, wobei er sich erst seit XXXX2013 (Datum der Rücküberstellung aus Finnland) durchgehend in Österreich aufhält. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.