BVwG L507 1438029-1

L507 1438029-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Texte intégral

BVwG L507 1438029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.1438029.1.00

Spruch

L507 1438029-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 12 16.561-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 13.11.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er aus dem Irak ausgereist sei, weil er keine Arbeit gehabt und nicht zum Militär gewollt habe. Im Laufe der Einvernahme korrigierte er diese Angaben noch dahingehend, dass er bereits beim Militär gewesen und desertiert sei, weshalb ihn eine Haftstrafe erwarten bzw. er streng bestraft werden würde.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX im Irak geboren sei und zwei Jahre lang die Grundschule besucht habe. Weiters sei er ledig und habe als Bauarbeiter gearbeitet. Im Irak würden noch seine Mutter, vier Brüder sowie drei Schwestern leben.

Mit Aktenvermerk vom 08.04.2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, zumal der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei.

Am 25.04.2013 hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO von Frankreich nach Österreich rücküberstellt werden sollen, jedoch wurde diese Überstellung am 19.04.2013 von den französischen Behörden storniert.

Am 23.07.2013 wurde das Verfahren aufgrund der Vorlage einer aktuellen Meldeadresse wieder aufgenommen.

Am 30.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er in der Ersteinvernahme zunächst nicht ausgeführt habe, desertiert zu sein, weil er Angst vor dem Einfluss der XXXX-Familie in Österreich gehabt habe. Zudem habe ihm der Schlepper geraten anzugeben, dass er Syrer sei. Nach Frankreich sei der Beschwerdeführer weitergereist, weil er nach Großbritannien gewollt und in der Ersteinvernahme falsche Angaben gemacht habe. Aufgrund der Desertion sei er im Irak vorbestraft und werde vom Militär gesucht. Der Grund für seine Desertion sei gewesen, dass er sich im Jahr 2010 in die Tochter des Oberleutnants XXXX verliebt habe. Als dieser im XXXX 2012 davon erfahren habe, sei er auf den Beschwerdeführer bei einem vereinbarten Gespräch losgegangen. Er habe den Beschwerdeführer mit einer Kalaschnikow auf den Hinterkopf geschlagen, woraufhin er sein Bewusstsein verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Haus des Oberleutnants gut ausgekannt, zumal er für diesen bereits drei Jahre lang als Bodyguard gearbeitet habe, weshalb er - nachdem er wieder zu sich gekommen sei - aufgesprungen und schnell aus dem Haus gelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Taxi zu seinem Bruder XXXX gefahren und von dort mit seinem Onkel zu einer Organisation, welche den Beschwerdeführer medizinisch versorgt habe. Danach sei er zum Haus seines Onkels gefahren, wo er auch die Nacht verbracht habe. Am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer von einem anderen Bruder angerufen und informiert worden, dass das Militär bei XXXX nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, woraufhin der Onkel des Beschwerdeführers und XXXX einen Schlepper organisiert hätten. Die Tochter des Oberleutnants habe sich mittlerweile das Leben genommen.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren sei und dort vier Jahre lang die Schule besucht habe. Zehn Jahre lang habe er am Basar Socken, Rasiergeräte und Rasierschaum verkauft und nebenbei auch als Bauarbeiter gearbeitet. Als er achtzehn Jahre alt gewesen sei, habe er sich freiwillig für vier Jahre beim Militär verpflichtet. Er sei sechs Monate ausgebildet worden und danach sei er zwei Jahre lang einfacher Soldat gewesen, ehe er als Bodyguard gearbeitet und sich für weitere vier Jahre verpflichtet habe. Gewohnt habe er immer bei seinen Eltern in einer Mietwohnung in XXXX. Sein Vater sei Berufssoldat bei der Peschmerga-Armee gewesen und sei dieser vor fünf Jahren an mehreren Verletzungen gestorben. Nach dessen Tod sei die Familie in die Stadt XXXX gezogen. Mittlerweile sei auch die Mutter des Beschwerdeführers verstorben. Vier Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers seien nach wie vor im Irak (Kurdistan/Nordirak) aufhältig. In Österreich habe der Beschwerdeführe keine Verwandten und lebe von der Grundversorgung. Er habe bereits einen Deutschkurs besucht und gehe in seiner Freizeit viel mit Freunden spazieren oder nutze das Internet. Er sei kein Mitglied in einem Verein.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 12 16.561-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.09.2014 erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung durch den Oberleutnant XXXX und die daraus folgende Desertion aufgrund der vorgelegten Beweismittel sowie der nachvollziehbaren Angaben für glaubwürdig befinde. Dieses Vorbringen sei aber nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren, zumal der Oberleutnant den Beschwerdeführer aus rein privaten Motiven verfolgt habe. Zudem könne bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung auch dahin gestellt bleiben, ob die drohende Verfolgung vom Staat geduldet werde.

Infolge der derzeitig im Irak vorherrschenden schlechten Haftbedingungen in Militärgefängnissen seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 24.09.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Im Detail wurde ausgeführt, dass die Verfolgungshandlungen ursprünglich zwar privater Natur gewesen seien, durch die Instrumentalisierung der ihm untergeordneten Peschmerga-Soldaten für die Übergriffe auf den Beschwerdeführer, jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden könne. Die offizielle Begründung, weshalb der Beschwerdeführer zur "Fahndung" ausgeschrieben sei, könne wohl nicht die Beziehung zu der Tochter des Oberleutnants sein. Aufgrund der Desertion würden dem Beschwerdeführer jedenfalls drakonische Strafen drohen und würde das Verlassen der Armee als Akt gegen die staatlichen Institutionen gewertet werden, weshalb sich die Verfolgungsmotive mittlerweile in politische Motive umgewandelt hätten. Der Umstand, dass die Verfolgung durch die staatlichen Behörden erfolgt sei, gehe über die herkömmliche private Verfolgung weit hinaus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX und besuchte dort sechs Jahr lang die Schule, ehe er zehn Jahre lang am Basar Socken, Rasiergeräte und Rasierschaum verkaufte und nebenbei als Bauarbeiter tätig war. Danach hat sich der Beschwerdeführer für insgesamt acht Jahre zum Militärdienst verpflichtet, wobei er das Militär im Jahr 2012 infolge einer privaten Auseinandersetzung mit einem Oberleutnant verlassen hat.

Im Nordirak leben nach wie vor vier Brüder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und ist ledig.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und bestreitet seinen Unterhalt durch die Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

irakischer Personalausweis

irakischer Führerschein

irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis

neun Fotos

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten Personenstandsurkunden.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass der Beschwerdeführer Soldat bei der Peschmerga-Armee war und diese verlassen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen sowie aus den vorgelegten Fotos.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Nachvollziehbar führte das Bundesasylamte aus, dass es die behauptete Bedrohung durch den Oberleutnant XXXX und die daraus folgende Desertion aufgrund der vorgelegten Beweismittel sowie der nachvollziehbaren Angaben für glaubwürdig befinde. Dieses Vorbringen sei aber nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren, zumal der Oberleutnant den Beschwerdeführer aus rein privaten Motiven verfolgt habe. Zudem könne bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung auch dahin gestellt bleiben, ob die drohende Verfolgung vom Staat geduldet werde.

Diesem Ergebnis wird vom Bundesverwaltungsgericht beigetreten.

2.3.2. Im vorliegenden Fall stützte der Beschwerdeführer die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf eine Bedrohung durch den Vater seiner Freundin, welcher mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, wobei der Vater seiner Freundin gleichzeitig auch sein Vorgesetzter beim Militär gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag - ebenso wenig wie das Bundesasylamt - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptete eine Gefährdung oder Bedrohung durch private Dritte, wobei der Grund für diese Gefährdung oder Bedrohung keine Deckung in der GFK findet, zumal er seine Ausreise darauf gründete, dass er vom Vater seiner Freundin, welcher zugleich Oberleutnant beim Militär sei und bei dem der Beschwerdeführer als Bodyguard bzw. Soldat Dienst versehen habe, wegen einer rein privaten Angelegenheit geschlagen und bedroht worden sei.

Wie das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung zur Asylentscheidung richtig ausführt, ist die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen).

Dieser Beurteilung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht insofern an, als aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers über die gegenständliche Verfolgung kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden kann, sohin die vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen geschilderten Verfolgungshandlungen unter keinen der oben genannten Konventionsgründe subsumierbar sind.

Selbst die in der Beschwerde aufgeworfenen Überlegung, den geschilderten Sachverhalt in die Nähe einer Verfolgung aus politischen Gründen zu rücken, muss spätestens dann aufgegeben werden, wenn man sich die Definition der herrschenden Rechtsprechung (VwGH v. 16.9.1999, Zl. 99/01/0078, VwGH v. 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310) vor Augen führt.

Demnach ist "politisch" in diesem Sinne alles, was auf die staatliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Ordnung und ihre konkrete sachliche und personelle Ausgestaltung bezogen ist bzw. alles, was der Staat gegen sich, seine Ordnung, seinen Bestand, eventuell seine Legitimität gerichtet erachtet.

Anders könnte man formulieren: Politisch ist alles, was für den Staat für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl Putzer - Rohrböck, Asylrecht, RZ 89). Maßfigur ist in diesem Zusammenhang der potentielle Verfolgerstaat. Was für den einen Staat "politisch" ist, muss es für den anderen nicht sein (vgl. Rohrböck, Gewährung von Asyl, RZ 408). Dass hier der Verfolgerstaat als Maß heranzuziehen ist, liegt daran, dass einem Staat, welcher das tägliche Leben "verpolitisiert", im Bereich des politischen Überhanges keine zusätzlichen - sozusagen gebilligten - Verfolgungsursachen zur Verfügung stehen dürfen, und eine Person einem daraus drohenden Eingriff nicht ungeschützt ausgeliefert sein darf.

Bereits daraus ist die Fragwürdigkeit der Subsumption des vom Berufungswerber geschilderten Sachverhalts unter den Konventionsgrund der Verfolgung aus politischen Gründen evident. Selbst wenn man unterstellt, dass im gegenständlichen Fall zwar ein Mitglied oder Offizier der Peschmerga-Armee aus rein privaten Gründen daran interessiert gewesen sein könnte, dass ein bestimmtes privates Verhalten des Beschwerdeführers unterbunden werden sollte, war dieses private Interesse nicht politisch sondern rein privat bzw. kriminell motiviert. Der Oberleutnant wollte verhindern, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit seiner Tochter führt, weshalb er ihn in der Folge bedroht und geschlagen hat, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.

Somit wäre selbst die Hypothese, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten kriminellen Handlungen (direkt oder indirekt) von staatlichen Organen zu verantworten sind nicht asylrelevant, "weil Kriminalität und allfällige Folgehandlungen zu deren Vertuschung nicht der ‚Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft' dienlich anzusehen sind." (VwGH v. 16.09.1999, Zl. 99/01/0078)

Fehlt es aber hinsichtlich der in Rede stehenden Verfolgungshandlung(en) an einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Herkunftsstaat des Berufungswerbers in der Lage oder Willens wäre, ihm Schutz zu gewähren.

Im Ergebnis ist also dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt - auch unter Einschluss des Beschwerdevorbringens - keine Asylrelevanz beizumessen gewesen.

Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer keine andere, vor allem staatliche Verfolgung, geltend gemacht. Auch aus den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich keine aktuelle und vor allem individuelle Verfolgungswahrscheinlichkeit der Person des Beschwerdeführers, die noch aufzugreifen gewesen wäre.

Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, weshalb ihm - wie das Bundesasylamt richtigerweise bereits ausgeführt hat - der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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