G309 1431004-1•BVwG G309 1431004-1
G309 1431004-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2014
Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 10.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Am 10.08.2012 fand vor der PI Traiskirchen die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, am 23. - 25.12.2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten nach Bosnien gefahren zu sein. Dort habe sie ein Jahr bei der Schwester ihres Ehegatten in Bosnien gelebt. Die BF reiste immer wieder für 3 Monate nach Österreich. Zuletzt sei die BF im Februar 2011 ins Bundesgebiet eingereist. Nach Ablauf der visumsfreien Zeit verblieb die BF weiter im Bundesgebiet und stellte anschließend am 10.08.2012 einen Asylantrag. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete die BF, dass sie ihren Ehegatten kennengelernt habe und da sie nicht gleich ein Visum beantragen habe können, lebte sie bei der Schwester des Ehegatten in Bosnien. In dieser Zeit sei die BF schwanger geworden. Weiters gab sie an, dass ihre Familie in Serbien mittellos sei und es für die BF dort keine Zukunft gäbe. Bei der Familie ihres Ehegatten könne sie auch nicht leben, weil die ein eigenes Leben führen und die BF ihnen nur zur Last fallen würde. Der Ehegatte lebe in Österreich und sie möchte die Familie zusammenführen. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte, erwiderte die BF, dass sie in Serbien nichts habe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAT) am 08.10.2012 erklärte die BF die gesetzliche Vertreterin in den Verfahren ihrer minderjähriger Kinder XXXX und XXXX zu sein. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und seien beide in Wien geboren. Auf die Frage, warum die BF über die dreimonatige Aufenthaltsdauer für visumsbefreite Serben im Bundesgebiet verblieben ist, gab sie an, einen Zettel vom Magistrat Wien mit dem Inhalt bekommen zu haben bis zum Erhalt des Visums bleiben zu können. Die BF gab an, viele Freunde vor allem aus Serbien in Österreich zu haben. Die BF habe vorwiegend Umgang mit Leuten aus ihrem Heimatland, kenne aber auch ein österreichisches Pärchen. Die letzte Einreise sei nach Angaben der BF mit dem Auto ihres Ehegatten legal mit einem Pass erfolgt. Die BF stellte einen Asylantrag, da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, in Österreich bleiben zu können, da alle Anträge auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt wurden. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) gab die BF an, dass ihre Familie arm sei und nur ein kleines Haus habe, in welchem viele Personen leben würden, unter anderem auch ihre Schwägerin. Bei der Familie ihres Ehemannes sei es genauso. Einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung sei die BF in Serbien auch nicht in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 15.11.2012 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden konnte. Schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland könne nicht zu einer Asylgewährung führen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Weiters wurde festgestellt, dass die BF in Serbien über eine eigene Unterkunft sowie über weitere soziale Anknüpfungspunkte (Familienangehörige) verfüge. Die BF sei gesund und könne am Erwerbsleben teilnehmen. Auch sei ihr Unterhalt durch Familienangehörige gesichert. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.
3. Mit dem am 28.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben, die Unzulässigkeit der Ausweisungen auszusprechen, in eventu aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der bekämpfte Bescheid wurde nur hinsichtlich des Spruchpunktes III. angefochten.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass mit der Ausweisung das Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt sei, da die BF dadurch von ihrem Kind und Ehegatten getrennt werden würde. Die faktische Möglichkeit für eine Familie in Serbien ein Familienleben aufzunehmen, sei sehr schlecht. Weder der Ehegatte noch die BF hätten eine realistische Chance in ihrem Heimatland so viel Geld zu erwirtschaften, dass die Familie dort angemessen leben könne. Weiters wurde eingewandt, dass das Bundesasylamt bei der Entscheidung über eine Verletzung in das Grundrecht gem. Art. 8 EMRK wichtige Ermittlungen zum größten Teil unterlassen habe. Die BF sei in Österreich bestens integriert, hier lebe ihre Kernfamilie und ihr engster Freundeskreis. Der angeordneten Ausweisung wurde entgegengehalten, dass das Bundesasylamt bei seiner Abwägung der betroffenen Interessen auf die schutzwürdigen Interessen der BF wenig Bedacht genommen habe. Der Sachverhalt zeige nämlich deutlich, dass die persönlichen Interessen gegenüber den öffentlichen überwiegen würden. Zusammengefasst habe die belangte Behörde gravierende Verfahrensvorschriften verletzt und gegen Art. 7 EMRK verstoßen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 05.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Serbien) geboren zu sein. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Die BF ist Angehörige der Ethnie der Serben und bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Kirche. Die Muttersprache der BF ist Serbisch.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist (leibliche) Mutter der nachfolgend angeführten minderjährigen Kinder, die nach der Einreise der BF in Wien geboren wurden und mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben; sie sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina:
der Sohn XXXX, geb. XXXX;
der Sohn XXXX, geb. XXXX.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Kinder der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
1.2. Die BF reiste ihren eigenen Angaben zufolge am 09.02.2011 legal mit dem Pkw in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei der Schwester ihres Ehegatten in Bosnien.
Die BF verfügt über einen Reisepass XXXX, der von der XXXX ausgestellt wurde.
1.3. Die BF ist verheiratet mit XXXX, geb. XXXX, (leiblicher) Vater ihrer minderjährigen Kinder XXXX und XXXX, und wohnt im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der Ehegatte ist in Österreich wegen einer Straftat nach dem SMG vorbestraft. Der Ehegatte verfügte über einen befristeten Aufenthaltstitel bis XXXX.
Die BF hat abgesehen von ihrem Ehegatten und Kindern keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Familienangehörige und Verwandte der BF sowie ihres Ehegatten leben in Serbien. Die BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Sie erhielt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, verfügt aber über keine finanziellen Mittel um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet selbst zu sichern.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die BF hat der belangten Behörde einen Reisepass XXXX, ausgestellt vom XXXX, vorgelegt, aus der zweifelsfrei ihre Identität festgestellt werden konnte.
Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass die BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Dem Vorwurf, dass die belangte Behörde bei der Entscheidung über eine Verletzung in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK Ermittlungen großteils unterlassen haben soll, kann nicht gefolgt werden, zumal die Behörde sehr wohl Feststellungen darüber getroffen hat und in ihre Abwägung der betroffenen Interessen einfließen hat lassen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Festzuhalten bleibt zudem, dass die BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Der BF bleibt es nicht verwehrt, ihr Grundrecht gem. Art. 8 EMRK von ihrem Heimatstaat aus auszuüben.
Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde gem. Art. 7 EMRK verstoßen habe und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist einzuwenden, dass im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer schutzwürdigen Interessen und der bisher gesetzten Integrationsschritte darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 28.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 05.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.2. 1 Gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Die seit 01.01.2014 geltende und inhaltlich gleichlautende Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht aberkannt. Der Beschwerde kommt somit weiterhin aufschiebende Wirkung zu.
3.3. Zu Spruchpunkt I. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.3.2. Die BF hat nur gegen den Spruchpunkt III. Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen.
In den unter § 75 Abs. 20 AsylG 2005 genannten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen ist. Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der bereits eingetretenen Rechtskraft nicht mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes auseinanderzusetzen, liegt jedoch im Ergebnis eine abweisende Entscheidung im Sinne des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vor, weshalb § 75 Abs. 20 AsylG 2005 analog auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden war.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die BF - abgesehen von ihren in Österreich geborenen zwei minderjährigen Kindern und ihres Ehegatten - keine in Österreich lebenden Verwandte und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Im Falle eines Verbleibes des Ehegatten in Österreich, ist bei der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen, dass es der BF grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Die BF kann somit - wie sie es bereits vor der Antragstellung auf internationalen Schutz praktizierte - von Serbien aus ihren Ehegatten in Österreich besuchen und kann auch der Ehegatte sein Recht auf persönlichen Kontakt zu seinen Kindern und Ehefrau ohne weiteres ausüben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die BF in ihrer Heimat nach wie vor über Angehörige verfügt, zu denen sie in aufrechtem Kontakt steht, und dass sie dort nach wie vor sozialisiert ist.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und verfügt über keine finanziellen Mittel, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet selbst zu sichern. Die BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Der Umstand, dass der Ehegatte der BF über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, kann nicht mit der Innehabung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft und aller daraus resultierender Berechtigungen gleichgesetzt werden. Jedenfalls ist zu prüfen, inwieweit dieser Aufenthaltstitel des Ehegatten überhaupt noch gültig ist.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF analog das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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