W144 1438245-1•BVwG W144 1438245-1
W144 1438245-1Tribunal administratif fédéral12 févr. 2014
Familienverfahren, Fristversäumung, Kassation, Überstellungsfrist,<br/>Zeitablauf, Zuständigkeit
W144 1438247-1/9E
W144 1438246-1/7E
W144 1438245-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, und
3. ) des XXXX, alle StA. der Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 24.9.2013, Zlen. 13 05.849 EAST Ost (ad 1.), 13 05.848 EAST Ost (ad 2.) und 13 05.851 EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführer brachten am 6.5.2013 im Bundesgebiet jeweils Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit E-Mail via DubliNet vom 8.5.2013 ersuchte Österreich Italien um Übernahme der Beschwerde führenden Parteien.
Italien hat sich mit Fax jeweils vom 15.5.2013, bereit erklärt, die Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 24.9.2013 wurden I. die Anträge der Beschwerde führenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Italien zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Parteien nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerde führende Parteien fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Aufschiebende Wirkung wurde seitens des Asylgerichtshofes nicht gewährt.
Aus einem AIS-Ausdruck vom 9.12.2013 betreffend den 1.-Beschwerdeführer ergibt sich, dass das Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit email vom 15.11.2013 mitgeteilt hat, dass in casu die Überstellungsfrist (Anmerkung: gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO) abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"Art. 19 (3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist
gemeldet hat.
Art. 19 (4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Angesichts dessen, dass Italien mit Schreiben vom 15.5.2013 der Aufnahme der Beschwerde führenden Parteien zugestimmt hat, und in den vorliegenden Fällen den Beschwerden aufschiebende Wirkung weder zukommt noch zuerkannt worden ist, endete die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien gem. Art 19 Abs. 3 leg.cit. nach 6 Monaten mit Ablauf des 15.11.2013. Hinweise dafür, dass die Beschwerde führenden Parteien seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wären, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verlängert hätte, sind nicht ersichtlich, vielmehr ergibt sich aus dem AIS (Asylwerberinformationssystem), dass auch das Bundesasylamt rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass die Überstellungfrist in den vorliegenden Fällen am 15.11.2013 endete.
Somit ist mit Ablauf des 15.11.2013 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:
"Die Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W144, am 12.02.2014
Mag. Andreas HUBER
(Richter)
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