BVwG W114 2000494-1

W114 2000494-1Tribunal administratif fédéral12 févr. 2014

Regest

Berichtigung, Grenzkataster

Texte intégral

BVwG W114 2000494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.2000494.1.00

Spruch

W114 2000494-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde des XXXX vom 02.01.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18.12.2013, Geschäftszahl 4077/2013 zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 02.01.2014, eingebracht beim Vermessungsamt Krems, Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18.12.2013, 4077/2013. Inhaltlich führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er mit dieser Berufung auch seine Berufung vom 26.07.2013 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems, Zahl 1921/2013/12 inhaltlich voll aufrecht halte. "Er bestreite die rechtliche Korrektheit aller Punkte des angefochtenen Bescheides. Diese wären seiner Meinung nach nicht rechtskonform und hätten nichts mit seiner Berufung zu tun. Im angefochtenen Bescheid wäre der wichtigste Berufungsgrund - nämlich die Einhaltung des nicht verzichtbaren subjektiven öffentlichen Rechts - Bauwichs - de facto einfach nicht beantwortet worden. Die Einhaltung des Bauwichs sei ein subjektives öffentliches Recht. Die Behörde sei verpflichtet einen auch den Bauwich betreffenden rechtskonformen Zustand herzustellen." Daher stelle er folgenden Antrag:

"1.) Meiner Berufung stattzugeben und die Grundstücksgrenzen wie in all meinen Schreiben beschrieben wiederherzustellen,

2. ) Seitens der Behörden dafür zu sorgen, dass der 1976/77 genehmigte Bauwich eingehalten wird, wie das ein unverzichtbares subjektives öffentliches Gut vorsieht. Ob nun mit Abrissantrag oder Korrektur der korrigierten Grundstücksgrenzen ist mir egal.

3. ) Für den Fall, dass Punkt 1 und 2 meines Antrages nicht stattgegeben wird seitens beider Behörden zu bestätigen, dass der durch die Grundstücksgrenzkorrektur unterschrittene Bauwich rechtskonform und auf ewig unantastbar ist.

4. ) Sollte Punkt 3.) erfüllt werden und sollte der Nachbar den Abrissantrag terminisieren oder wer auch immer zukünftig den Antrag auf Abriss stellen, zu bestätigen, dass beide Behörden zur ungeteilten Hand für den entstehenden gesamten Schaden aufzukommen haben. Nur so besteht für mich und meine Rechtsnachfolger Rechtssicherheit."

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (im Weiteren: belangte Behörde) übermittelte mit Begleitschreiben vom 15.01.2014 die am 02.01.2014 im Vermessungsamt Krems fristgerecht eingelangte Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013, GZ 4077/2013 samt den bezughabenden Verfahrensakten des erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. Bezüglich des inhaltlichen Vorbringens in der Berufung wurde auf die Ausführungen im Berufungsbescheid der belangten Behörde verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des in der XXXX gelegenen GrundstückesXXXX. Das Grundstück XXXX, das an dieses Grundstück angrenzt, ist rechtsverbindlich im Grenzkataster eingetragen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.04.2013 als Miteigentümer des in der XXXX gelegenen XXXX beim Vermessungsamt Krems einen Antrag auf "Wiederherstellung der Grenzen" gestellt. Als Begründung führte er damals aus, dass im Jahr 1996 (im Zuge der Überführung des XXXX in den Grenzkataster) vom Grundstückskörper XXXX 17 m2 dem Grundbuchskörper XXXX zugeschrieben worden wären. Ergebnis dieser Änderung des Katasters sei, dass ein baubehördlich erforderlicher Seitenabstand (Bauchwich) nicht mehr eingehalten werden würde.

Das Vermessungsamt Krems hat mit Schreiben vom 04.07.2013 auf die bestehende Rechtslage des § 13 VermG hingewiesen und ausgeführt, dass in dieser Angelegenheit gemäß § 13 VermG keine Veranlassung zur Berichtigung des Grenzkatasters gesehen werde. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems vom 26.07.2013, 1921/2013/12, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Grenzkatasters betreffend das Grundstück XXXX der KG 20132 XXXX gemäß § 13 VermG abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Grenzverlauf korrekt in den Grenzkataster übernommen worden wäre und dass daher kein Anwendungsfall für eine Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG vorliege. Die Einhaltung des baubehördlich vorgesehenen Seitenabstandes (Bauwich) sei nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG, in dem es ausschließlich um die Frage gehe, ob der der Umwandlung zugrundeliegende Plan korrekt in den Grenzkataster übernommen worden wäre oder ob der Plan vermessungsrechtlich fehlerhaft sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.08.2013 Berufung an das Bundesamt- für Eich- und Vermessungswesen (im Weiteren: belangte Behörde). Dieses überprüfte katastertechnisch die rechtskonforme Umwandlung des XXXX in den Grenzkataster. Ergebnis dieser Überprüfung durch die belangte Behörde war, dass der Katasterstand der strittigen Grenze zwischen den XXXX und XXXX überprüft und für in Ordnung befunden wurde.

Mit Vhw 1/1997 wurde unter anderem das XXXX ordnungsgemäß in den Grenzkataster eingetragen und damit die strittige Grenze zwischen den XXXX festgelegt.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nochmaligen Überprüfung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013 die Berufung des Beschwerdeführers vom 08.08.2013 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems vom 26.07.2013, GFN 1921/2013/12 gemäß § 13 in Verbindung mit § 17 Z 3 und § 43 Abs. 6 VermG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Kernaussage auch dieser Berufungsentscheidung ist, dass kein Anwendungsfall für eine Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 13 VermG vorliegt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wendet sich der Beschwerdeführer in seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom 02.01.2014. Im Wesentlichsten zusammengefasst wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, wonach aufgrund der Grundstückskorrektur anlässlich der Einverleibung des Nachbargrundstückes in den Grenzkataster ein baubehördlich erforderlicher Seitenabstand (Bauchwich) nicht mehr eingehalten werden würde.

Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensunterlagen des erst- bzw. zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. Gegen deren Echtheit und Richtigkeit wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an der Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen der Verwaltungsverfahren zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer unterlässt es, in seinen Ausführungen in der nunmehr vorliegenden Berufung/Beschwerde, sich mit den Ergebnissen der nochmaligen katastertechnischen Überprüfung durch die belangte Behörde auseinanderzusetzen und allfällige Widersprüche oder aufklärungsbedürftige Punkte darzulegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag an der Durchführung und am Ergebnis der nochmaligen katastertechnischen Überprüfung durch die belangte Behörde nicht einen Mangel zu erblicken. Die Ausführungen dieses "Gutachtens" als auch die Schlussfolgerungen daraus sind schlüssig, eindeutig, verständlich und widerspruchsfrei.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I 33/2013 - VwGB-ÜG, hat folgenden Inhalt: Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31.12 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31.12.2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 01.01. bis zum Ablauf des 29.01.2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 13 Abs. 1 VermG ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen, wenn sich ergibt, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist.

Mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1.1.2014 ging unter Berücksichtigung von die Art 130 Abs. 1 Z 1 und § 2 VermG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung vom 02.01.2014, die im Sinne des § 3 Abs. 1 VwGB-ÜG als Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln ist, vom zuletzt zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie auf das zuständige Verwaltungsgericht über. Unter Berücksichtigung von Art. 102 Abs. 2 und 131 Abs. 2 B-VG ist das zuständige Verwaltungsgericht das Bundesverwaltungsgericht, dem die Angelegenheit von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Sofern der Beschwerdeführer das in seinem Schriftsatz vom 02.01.2014 ergriffene Rechtsmittel als Berufung bezeichnet, folgt er damit dem ersten Absatz der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer übersieht aber damit den zweiten Absatz der Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf § 3 Abs. 3 VwGB-ÜG. Demnach ist - sofern gegen einen Bescheid mit Ende des 31.12.2013 die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid noch offen ist (was in der gegenständlichen Angelegenheit zutrifft), gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zur Auffassung, dass die Bezeichnung des ergriffenen Rechtsmittel des nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers mit "Berufung" nicht schadet, zumal aus dem Inhalt klar erkennbar ist, dass gegen den angefochtenen Bescheid das zulässige Rechtsmittel - nämlich eine Beschwerde - ergriffen werden soll (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). Es kann nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers führen, wenn er das einzubringende Rechtsmittel falsch als Berufung anstatt als Beschwerde bezeichnet, zumal klar erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer das zulässige Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einbringen wollte und letztlich auch eingebracht hat.

Ergebnis dieser Auffassung ist, dass die "Berufung" als Beschwerde im Sinne Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen und zu behandeln ist.

Inhaltlich setzt sich der Beschwerdeführer in seiner als Beschwerde zu wertenden Berufung weder mit den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, wonach eine nochmalige katastertechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Umwandlung des XXXXin den Grenzkataster rechtskonform erfolgt ist, noch mit den sich unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 VermG ergebenden rechtlichen Schlussfolgerungen, denen sich auch inhaltlich zur Gänze das Bundesverwaltungsgericht anschließt, auseinander.

Die von der belangten Behörde vorgenommene katastertechnische Untersuchung hat zweifelsfrei ergeben, dass die Einverleibung des XXXX in den Grenzkataster sowohl mit ihrer Grundlage im Einklang steht als auch fehlerfrei erfolgt ist, sodass kein Fall einer zulässigen Berichtigung mit Bescheid auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 VermG vorgenommen werden darf (VwGH 21.10.2003, 2001/06/0011).

Zu den Grundlagen für Einverleibungen oder Anmerkungen zählen Niederschriften über Grenzverhandlungen, rechtskräftige Entscheidungen und Vergleiche sowie Pläne (Burtscher/Holler, Das österreichische Vermessungsrecht, 43).

Die Vermessungsbehörde darf in Anwendung von § 13 Abs. 1 VermG nur prüfen, ob die technischen Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grenzkatasters überhaupt gegeben sind. Dies ist dann der Fall, wenn die der Umwandlung in den Grenzkataster zugrunde liegende Urkunde falsch in den Grenzkataster übernommen wurde und damit die Einverleibung in den Grenzkataster mit ihrer Grundlage nicht übereinstimmt, oder wenn der Grenzkataster sonst fehlerhaft ist, weil etwa die der Umwandlung zugrunde liegende Urkunde in sich widersprüchlich ist (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht2, 78 f) In der gegenständlichen Angelegenheit wurde zweifelsfrei unter Beweis gestellt, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grenzkatasters nicht gegeben sind und damit eine Berichtigung des Grenzkatasters im Sinne des § 13 Abs. 1 VermG auch unzulässig wäre.

Da eine Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 Abs. 1 VermG lediglich aus formellen Gründen möglich ist, setzt sie daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 Abs. 1 VermG nicht befugt die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht2, 79 oder VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022).

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der katastertechnischen Überprüfungen durch die belangte Behörde bedeutet das im Ergebnis, dass eine Berichtigung des verfahrensgegenständlichen Grenzkatasters nicht vorgenommen werden durfte und daher auch das Beschwerdevorbringen abzuweisen war.

Sofern der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 02.01.2014 ein darüberhinausgehendes Begehren darlegt, wird darauf hingewiesen, dass weder das VermG als Materiengesetz noch das VwGVG oder das AVG als anzuwendende verfahrensrechtliche Rechtsgrundlagen eine hiefür erforderliche Rechtsgrundlage vorsehen.

Zu B. (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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