W209 1437984-1•BVwG W209 1437984-1
W209 1437984-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W209 1437984-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Jugendamt, dieses vertreten durch Mag. Marie-Luise Koller, Mag. Thomas Becker, Jörg Krobath, Mag. Marie-Luise Fuchs und Mag. Florian Immervoll, alle Caritas Graz, p.A. Mariengasse 24, 8020 Graz gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. September 2013, Aktenzahl 12 13.258-BAG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte als unbegleiteter Minderjähriger nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag in der Erstbefragung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hierbei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil er fürchtete, von einem ehemaligen Schulkollegen getötet zu werden. Dem sei ein Streit vorausgegangen, der zu Handgreiflichkeiten geführt habe, infolge deren sein ehemaliger Schulkollege vom Beschwerdeführer und einem Freund geschlagen worden sei und Nasenbluten bekommen habe. Vier Tage später sei es wieder zu einer Begegnung gekommen, wobei der ehemalige Schulkollege ihn mit einem Messer angegriffen habe. Der Beschwerdeführer sei geflohen und habe sich zwei Tage versteckt. Am dritten Tag sei er auf dem Bazar von zehn Personen - darunter auch der ehemalige Schulkollege - attackiert und geschlagen worden. Die Polizei habe eingegriffen und alle mitgenommen. Er sei die Nacht über eingesperrt gewesen und habe am nächsten Tag von einem Freund erfahren, dass ihn der ehemalige Schulkollege, dessen Vater für die Regierung arbeiten und sehr einflussreich sein soll, umbringen wolle.
Am 12.7.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer sei schiitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und habe zuletzt in Kabul gelebt. Es gehe ihm gut. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Er habe Afghanistan verlassen, weil ihn ein ehemaliger Schulkollege, dessen Vater für die Regierung arbeiten und über einen Range Rover und mehrere Bodyguards verfügen würde, infolge eines Streits umbringen wolle. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie befragt, gab er an, dass sein Vater arbeitslos sei und die Familie von einem Mann, der im Ausland leben würde, unterstützt werde. Er selbst verfüge lediglich über vier Jahre Schulbildung und habe nicht gearbeitet. Das Haus in Kabul, in dem seine Familie lebt, gehöre ebenfalls diesem Mann, dessen Namen er aber nicht kenne. Der Mann habe sie vor etwa vier bis fünf Jahren, als sie aus Pakistan zurückgekehrt seien und zwei Tage auf der Straße übernachtet hätten, bei sich aufgenommen. Seine in der Ersteinvernahme gemachten Angaben zu seinem Geburtsdatum, zum Alter seiner Geschwister und zu seinen bisherigen Wohnorten seien aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung nicht richtig wiedergegeben worden. Nach dem Vorfall mit seinem ehemaligen Schulkollegen, den der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich schilderte wie in der Ersteinvernahme, habe er sich etwa zwei Monate in einer Autowerkstatt bei einem Mann namens XXXX versteckt gehalten. Dieser habe ihm auch das Geld geborgt, um den Schlepper zu bezahlen. Abschließend erklärte sich der Beschwerdeführer mit Erhebungen zum Sachverhalt in Afghanistan einverstanden.
Eine am 15.7.2013 seitens des Bundesasylamtes veranlasste Anfrage an die Staatendokumentation ergab, dass die Familie des Beschwerdeführers bis vor zwei Monaten tatsächlich an der angegebenen Adresse in Kabul wohnhaft war, nunmehr aber unbekannten Ortes verzogen ist, weil sie die Miete nicht mehr bezahlen konnte. Auch die Angaben zu seinen Geschwistern wurden bestätigt. Von einem Konflikt des Beschwerdeführers mit einem ehemaligen Schulkollegen hätten die Nachbarn und der jetzige Bewohner der Wohnung allerdings nichts gehört. Eine Anfrage an die Polizei scheiterte mangels konkreter Angaben zum genauen Datum des Vorfalles. Würde die Polizei den Vorfall untersuchen, wüssten die Nachbarn aber jedenfalls davon. Die angegebene Autowerkstatt konnte ausfindig gemacht werden. Allerdings ist dort ein Mann namens XXXX gänzlich unbekannt.
Am 25.7.2013 nahm der Beschwerdeführer zur Länderfeststellung des Bundesasylamtes und zu seiner Situation als Minderjähriger im Falle seiner Rückkehr Stellung.
Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.9.2013 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters zum Ergebnis der Recherche in Kabul an, dass er nicht sagen könne, warum in der Autowerkstatt ein Mann namens XXXX unbekannt sei, und dass von dem Konflikt mit seinem ehemaligen Schulkollegen nur seine Familie gewusst hätte.
Mit Bescheid vom 12.9.2013, Aktenzahl 12 13.258-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.9.2014 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, aus Kabul stamme, sein Herkunftsland nicht aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, ihm keine asylrelevante Gefahr drohe und selbst unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Ausreisegründe (gemeint wohl iSd GFK) hervorgekommen seien. Festgestellt wurde hingegen eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) begründet es damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Zum einen habe der Streit mit dem ehemaligen Schulkollegen von den Nachbarn nicht bestätigt werden können, obwohl es zu mehreren Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit gekommen sein soll und sowohl der Umstand, dass es sich bei seinem Kontrahenten um den Sohn eines reichen Mannes handle, der für die Regierung arbeiten und einen Range Rover fahren würde, als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der benachbarten Polizeistation in Gewahrsam genommen worden sein soll, für Gerede im Viertel gesorgt hätte. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu einem Mann namens XXXX, in dessen Autowerkstatt er sich zwei Monate nach dem Vorfall versteckt und gearbeitet haben soll, die - trotz Ausfindigmachung der Autowerkstatt und Befragung eines Mannes, der dort bereits seit mehreren Jahren arbeiten würde - nicht haben verifiziert werden können, hätten nicht zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beigetragen. Zum anderen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch für den Fall, dass es wahr wäre, nicht asylrelevant, da es sich bei einer Verfolgung durch Privatpersonen nicht um eine von einer staatlichen Behörde
ausgehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung handle. Auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara rechtfertige nicht die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründet das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge und dort nach wie vor eine erhöhte Gefahr durch Terroranschläge drohe. Zu Spruchpunkt III. verwies das Bundesasylamt auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.9.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof und bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Afghanistan sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren, das die Tatsache, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, berücksichtigt hätte, wäre das Bundesasylamt zu einem positiven Ergebnis gekommen und hätte dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer infolge seiner Minderjährigkeit um eine besonders vulnerable Person, was für sich allein schon die Gewährung von Asyl rechtfertige. Auch die rechtliche Beurteilung der Behörde, wonach die Verfolgung durch Privatpersonen keinen Asylgrund darstelle, werde insofern in Zweifel gezogen, da im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage, deren Problematik bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bejaht worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass von staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könnte.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 26.9.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist minderjährig, afghanischer Staatsbürger, geboren in der Provinz Balch, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitisch-muslimischen Glaubens, spricht Dari und hat vier Jahre die Schule besucht. Er ist gesund, ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt zusammen mit seiner Familie in Kabul. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan als unbegleiteter Minderjähriger und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 23.9.2012 stellte er anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Asylantrag.
Der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund, dass er aufgrund eines Streites fürchte, von einem ehemaligen Schulkollegen, dessen Vater für die Regierung arbeite und über viel Einfluss verfüge, getötet zu werden, konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.
Die Familie des Beschwerdeführers wohnte bis Mai 2013 an der von ihm angegebenen Adresse in Kabul, ist dann aber unbekannten Ortes verzogen, weil sie die Miete nicht mehr bezahlen konnte.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Name, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen glaubwürdigen Angaben. Auch die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen und zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben bei der Erstbefragung sowie vor dem Bundesasylamt.
Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt sowie aus den diese Angaben bestätigenden Vororterhebungen durch die Staatendokumentation.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens des Fluchtvorbringens wird der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweisführung des Bundesasylamtes gefolgt, wonach aufgrund des - im Zuge einer Vorortrecherche festgestellten - Umstandes, dass - obwohl dies zu erwarten gewesen wäre - niemand in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers von dem Vorfall Kenntnis erlangte, davon auszugehen ist, dass dieser in Wahrheit niemals stattgefunden hat. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, es hätte nur seine Familie von dem Vorfall gewusst, konnte der Beschwerdeführer nicht untermauern, obwohl ihm hierzu ausreichend Gelegenheit gegeben wurde. Auch der Umstand, dass zwar die Autowerkstatt, in der der Beschwerdeführer nach dem Vorfall zwei Monate gewohnt und gearbeitet haben soll, nicht aber der von ihm genannte Mann namens XXXX ausfindig gemacht werden konnte, spricht ebenfalls dafür, dass es sich bei dem Vorbringen um eine - auf wahren Begebenheiten basierende - konstruierte Fluchtgeschichte handelt.
Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechendes in der Beschwerde nachgeholtes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch
detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl. hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Für das Vorliegen anderer asylrelevanter Fluchtgründe ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen. Auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass nicht bereits jeder Hazare, der in Afghanistan wohnt - es handelt sich hierbei um etwa 2,8 Millionen Personen - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen um eine besonders vulnerable Person handle und das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung hin geprüft werden müsse. Damit konnte aber nicht aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer von einer individuell gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen ist. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ist unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression zu verstehen, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Die bloße Zugehörigkeit zur Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber ist nicht als ein solches Merkmal zu qualifizieren, zumal die in Afghanistan vorherrschenden Gefahren nicht nur unbegleitete Minderjährige bzw. die allgemeinen Risiken den Beschwerdeführer nicht ausschließlich deshalb treffen, weil er unbegleiteter Minderjähriger ist, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht auszugehen ist (vgl. AsylGH 17.6.2011, Zl. C1 419.420-1/2011/3E).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesasylamt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist und in Afghanistan über keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügt, Rechnung getragen und ihm subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt hat.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamts vom 12.9.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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