BVwG W189 1436861-1

W189 1436861-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W189 1436861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1436861.1.00

Spruch

W189 1436861-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA der Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 13 01.140-BAG, zu Recht beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu den Zlen. W189 1436862-1 und W189 1436863-1) am 27.01.2013 Anträge auf internationalen Schutz vor einer näher bezeichneten Polizeiinspektion.

Dabei wurden nachfolgende russische Dokumente sichergestellt:

Führerschein des Beschwerdeführers sowie

Versicherungskarten und Kopien der Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2013 (Erstbefragung) und am 12.06.2013 niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn verlassen zu haben. Sie seien legal mit dem Zug in die Ukraine gereist. Sie seien mit russischen Inlandspässen aus dem Herkunftsstaat ausgereist, wobei der Beschwerdeführer seinen Inlandspass verloren habe. Nach einigen Tagen Aufenthalt in der Ukraine seien sie schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gereist.

Im Herkunftsstaat würden sich seine beiden erwachsenen Töchter, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern aufhalten. Seine Eltern und ein weiterer Bruder seien bereits verstorben.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, von November 2012 bis Jänner 2013 in Tschetschenien Kämpfer mit Lebensmittel versorgt zu haben. Diese Kämpfer seien in der Nacht gekommen und der Beschwerdeführer habe ihnen etwas zu Essen gegeben. Er habe niemanden im Haus versteckt. Er habe immer darauf geachtet, dass seine Frau nichts davon bemerke.

Am 17.01.2013 gegen Abend - der Beschwerdeführer sei noch in der Arbeit gewesen - habe ihn seine Frau angerufen und ihm erzählt, dass schwarz gekleidete Männer ins Haus eingedrungen seien und sie geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer diese Männer seien und was sie vom Beschwerdeführer wollen würden. Die Männer hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Im Übrigen hätten sie das Haus durchsucht.

Der Beschwerdeführer vermute, von jemandem verraten worden zu sein, dass er Kämpfer mit Lebensmittel versorge. Dies sei der einzige Flucht- und Asylgrund des Beschwerdeführers. Er habe darüber hinaus keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Er befürchte das sein Haus niedergebrannt und seine ganze Familie vernichtet werden würde.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, wo er eingangs nach ausdrücklicher Befragung erklärte, dass seine bisher getätigten Ausführungen vor den österreichischen Behörden der Wahrheit entsprochen hätten.

Auf Nachfrage ob noch Angehörige im Herkunftsstaat leben würden, verwies der Beschwerdeführer auf seine Angaben in XXXX.

Nach Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er über Skype mit seinen beiden Töchtern kommuniziere.

Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gezwungen gewesen sei, den Widerstandskämpfern zu helfen. Er habe ihnen drei oder vier Mal Lebensmittel gegeben.

Am 17.01. sei der Beschwerdeführer in der Arbeit gewesen, als in der Nacht irgendwelche Leute ins Haus eingedrungen seien. Dies sei ihm von seiner Frau erzählt worden. Diese Leute hätten seine Ehefrau verhört. Seine Ehefrau sei gefragt worden, wo der Beschwerdeführer sei, wen sie zuhause aufgenommen hätten bzw. wem sie geholfen hätten. Seine Ehefrau sei geschlagen worden. Die unbekannten Leute seien in der Folge gegangen. Seine Ehefrau sei dann wieder zu Bewusstsein gekommen und habe versucht, den Beschwerdeführer anzurufen. Es sei ihr aber nicht gelungen, weil der Beschwerdeführer zur Arbeitszeit das Telefon nicht bei sich gehabt habe. Er habe es nicht gehört. Sein Arbeitskollege habe ihm schließlich sein Telefon übergeben und habe gesagt, dass seine Frau anrufe. Seine Ehefrau habe am Telefon vom Vorfall geschildert. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie solle sofort das Telefon ausschalten und niemanden mehr anrufen. Der Beschwerdeführer habe sein Auto in der Arbeit gelassen und ein Taxi genommen, um damit nachhause zu fahren. Sein Auto habe der Beschwerdeführer seinem Freund übergeben. Der Beschwerdeführer habe letztlich Angst gehabt, nachhause zu fahren und sei bei seinem Freund geblieben. Er habe den Sohn seines Freundes zu seinem Bruder geschickt, der schließlich zum Beschwerdeführer gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder erklärt, dass er sich sofort verstecken müsse. Der Bruder sei schließlich zur Ehefrau des Beschwerdeführers gegangen, damit diese alles für die Ausreise vorbereite.

Von einem Neffen seien der Beschwerdeführer und seine Familie nach Kabardino-Balkarien gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei im Auto sitzen geblieben. Seine Ehefrau habe Tickets in die Ukraine, Reiseproviant und alte Telefone gekauft. Ihre eigenen Telefone hätten sie vernichtet.

Nach dieser freien Schilderung des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie er den Widerstandskämpfern geholfen habe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass ein namentlich genannter Bezirksemir, der nunmehr eine Autorität sei und den er aus dem ersten Krieg kenne, dem Beschwerdeführer gebeten habe, seine Gruppe mit Lebensmittel zu unterstützen. Am 11.11. sei er mit einem Kollegen, von dem der Beschwerdeführer nur den Vornamen kenne, gekommen. Dieser Mann sei dem Beschwerdeführer als der Verbindungsmann vorgestellt worden. Der genannte Bezirksemir sei in der Folge nicht mehr gekommen. Der Verbindungsmann sei weitere zwei Male - am 06.12.2012 und am 14.01.2013 - wegen Lebensmittel gekommen.

Der Beschwerdeführer wurde konkret zum Ablauf der Übergabe der Lebensmittel befragt, wobei er erklärte, die Lebensmittel in XXXX gekauft und diese um Mitternacht in seinem Garten übergeben zu haben. In seinen Hof seien sie nicht gekommen.

Nach der Häufigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer an, drei Mal Lebensmittel übergeben zu haben. Ihm sei jedoch nicht gesagt worden, wann die Lebensmittel abgeholt werden würden. Er habe Geld dafür bekommen. Er habe sich nicht getraut, abzulehnen für sie Einkäufe zu tätigen.

Der Beschwerdeführer habe am Bau gearbeitet. Er habe den Innenausbau von Häusern mit seiner eigenen Privatgarde durchgeführt und auch Privathäuser gebaut. Er sei in seiner Gegend aufgrund seiner Tätigkeit auch bekannt gewesen, da er die genannte Tätigkeit schon zehn Jahre lang ausgeübt habe.

Der Beschwerdeführer wurde auch danach gefragt, wie viele Baustellen er am 17.01.2013 gehabt habe, wobei er angab, ein Haus gebaut zu haben.

Die Männer seien zwischen sechs und acht Uhr am Abend bei ihm zuhause eingedrungen, als es bereits dunkel gewesen sei.

Auf die Frage, wer damals bei ihm zuhause gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er dies nur nach den Angaben seiner Ehefrau sagen könne. Sein Sohn sei bei den Nachbarn Computerspielen gewesen. Betreffend die Nachbarn könne er lediglich die Vornamen angeben. Er wisse nicht, wann sein Sohn nachhause gekommen sei.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau ca. um oder nach neun Uhr am Abend gesprochen.

Auf weiteres Nachfragen des einvernehmenden Referenten, erklärte der Beschwerdeführer mit einem Kollegen namens XXXX auf der Baustelle gewesen zu sein, dessen Familiennamen er nicht kenne, da XXXX nicht zu seiner Hauptbrigade gehört habe. XXXX stamme aus XXXX und glaube der Beschwerdeführer, dass seine Frau diesen vom Sehen her kenne. Der Beschwerdeführer lasse immer die Telefonnummer seines jeweiligen Arbeitskollegen zuhause liegen, falls der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei.

In seiner Heimat befürchte er einerseits, vom FSB verfolgt und zu Tode gefoltert zu werden, andererseits drohe ihm von den Widerstandskämpfern Gefahr. Diese würden ihm nicht mehr vertrauen. Diesen würden nicht wissen, ob er sie verraten habe oder nicht.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer vom einvernehmenden Referenten gefragt, wie die Lebensmittellieferungen ausgesehen hätten.

Im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde er sofort beim Überschreiten der Grenze festgenommen werden. Er befürchte auch, umgebracht zu werden.

Im Zuge seiner Ausreise aus Russland habe es an der Grenze keine besonderen Probleme gegeben. Er habe die Inlandspässe gezeigt. An der Grenze habe er ein 90tägiges Visum ausgestellt erhalten. Geld sei keines verlangt worden. Um sich Probleme zu ersparen, habe er jedoch 1000 Rubel gegeben. Sein Sohn habe geschlafen.

Die Inlandspässe seien verloren gegangen. Der Beschwerdeführer habe sie in seiner Jackentasche gehabt.

Nach Gründen die gegen seine Ausweisung sprechen befragt, erklärte er, Deutsch zu lernen.

Beweise könne er keine vorlegen, da er sofort geflüchtet sei. Die Behörde könne auch mit niemandem Kontakt aufnehmen, um die Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen, da alles geheim abgelaufen sei.

Nach Erörterung der Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage im Herkunftsstaat meinte der Beschwerdeführer, dass die Informationen nicht vollständig seien. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Nachfrage auf eine Stellungnahmefrist.

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat - weder nach Tschetschenien noch in die restliche Russische Föderation - zurückkehren könne, da er überall gefunden werden könnte.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2013, Zl. 13 01.140-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Grunde gelegt.

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Das Vorbringen betreffend eine aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sei nicht glaubhaft.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei, da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Gemeinplätze beschränke und vage geschildert worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Aufgrund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben habe er keinen Bezug zu seiner Person herstellen können. Er habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt habe.

Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau widersprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe immer die Telefonnummer seines Arbeitskollegen zuhause liegen gelassen, um erreichbar zu sein. Seine Ehefrau hingegen habe angegeben, dass sie manchmal mit ihrem Handy den Kollegen angerufen habe, wenn beim Handy des Beschwerdeführers der Akku leer gewesen sei.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei gewesen, dass der Beschwerdeführer weder den Familiennamen seiner Nachbarn noch den Familiennamen seines Arbeitskollegen angeben habe können.

Im Übrigen würden die erwachsenen Töchter und Geschwister in Tschetschenien leben, was gegen die Verfolgung des Beschwerdeführers spreche.

Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, angefochten.

Nach geraffter Wiedergabe des Verfahrensganges und der dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung wurde insbesondere moniert, dass das Bundesasylamt seine aus § 18 Abs. 1 AVG entspringenden Verpflichtungen verletzt und damit den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet habe.

So seien die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen. Die vorgehaltenen Länderinformationen seien allgemeiner Natur, würden nicht auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers eingehen und demnach unvollständig sein. In der Folge wurde ein Internetbericht von "watchdog" zitiert.

Der Beschwerdeführer habe ein äußerst detailliertes, lückenloses und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet. Die Bewertung dieses Vorbringens als unglaubwürdig durch das Bundesasylamt sei verfehlt.

Das Bundesasylamt sei zu Unrecht von einem Widerspruch zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausgegangen. So habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Telefonnummer seines Kollegen für den Fall seiner Nichterreichbarkeit im Haus hinterlegt habe. Seine Frau habe angegeben, dass sie an jenem Tag die Telefonnummer des Kollegen in ihrem Handy gehabt habe, da der Beschwerdeführer diesen Kollegen vom Handy seiner Frau aus angerufen habe. Wenn das Bundesasylamt zum Schluss komme, dass die beiden Aussagen widersprüchlich seien, so sei dem entgegen zu halten, dass beide Aussagen zutreffen würden. Der Beschwerdeführer habe die Telefonnummer im Haus deponiert, da er jedoch kurz vor diesem Ereignis mit dem Kollegen telefoniert habe, sei die Nummer noch im Handy seiner Ehefrau gespeichert gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau würden demnach keinesfalls im Widerspruch zueinander stehen.

Der Beschwerdeführer gab die Nummer seines Bruders im Herkunftsstaat bekannt, der seine Fluchtgeschichte bestätigen könne. Im Übrigen habe er bereits vor dem Bundesasylamt Ermittlungen im Herkunftsstaat zugestimmt.

Es wurde weiters moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Situation der Ehefrau im Falle einer Rückkehr auseinandergesetzt habe. Dahingehend wurden Länderinformationen über die Situation von Frauen in Tschetschenien zitiert.

Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verfolgt. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat glaubhaft sei. Das Bundesasylamt habe verkannt, dass im Asylverfahren der Maßstab die Glaubhaftmachung eines Vorbringens sei.

Basierend auf den mangelhaften Länderfeststellungen sei das Bundesasylamt auch zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefährdung drohe, die die Zuerkennung von zumindest subsidiärem Schutz gerechtfertigt hätte.

Auch die getroffene Ausweisungsentscheidung sei verfehlt.

Schließlich wurde festgehalten, dass der gesamte Bescheid insofern verfassungswidrig sei, als dieser die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletze. Dahingehend wurde insbesondere das Kindeswohl des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers releviert. Eine Rückkehr des minderjährigen Sohnes würde der Grundrechtecharta bzw. dem BVG über die Rechte von Kindern widersprechen.

Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen. Dahingehend ersuchte er, seine Fluchtgeschichte ausführlich vor einem unabhängigen Richter darlegen und glaubhaft machen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:

Er sei deshalb aus dem Herkunftsstaat ausgereist, da er Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt habe, was bekannt geworden sei. Nunmehr würden der Beschwerdeführer und seine Familie sowohl von Seiten der Widerstandskämpfer als auch von Seiten der staatlichen Behörden Verfolgung befürchten.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und basierend auf den unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben zwar ein oberflächlich gehaltenes Fluchtvorbringen erstattet, das jedoch entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes gleichlautend ist.

Obzwar das Bundesasylamt zu Recht eingewendet hat, dass sich die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Allgemeinheiten beschränkt hat, wäre es gehalten gewesen, mittels geeigneter Fragestellung (die sich auch an mehreren Stellen der Schilderung angeboten hätte, was noch näher erläutert wird) den Sachverhalt zu klären.

Dass dies offensichtlich nicht erfolgt ist, zeigt bereits der Umstand, dass in der gesamten Beweiswürdigung der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers überhaupt nicht gewürdigt worden ist.

Lediglich ein Nebenumstand des Vorbringens wurde durch das Bundesasylamt in der Form beurteilt, dass er ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei. Dieser vom Bundesasylamt gewürdigte Nebenumstand im Zusammenhang mit einem Telefonanruf bzw. einer Telefonnummer war bereits für sich allein nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu begründen.

In der Beschwerde wurde im Übrigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau tatsächlich nicht um einen solchen handelt.

So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärt, dass er die Telefonnummer seines Kollegen für den Fall seiner Nichterreichbarkeit im Haus hinterlegt habe. Seine Ehefrau hat angegeben, dass sie an jenem Tag die Telefonnummer des Kollegen in ihrem Handy gehabt habe, da der Beschwerdeführer diesen Kollegen vom Handy seiner Ehefrau aus angerufen habe. Der Beschwerde war zu folgen, dass in diesen beiden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kein Widerspruch zu erkennen ist. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach beide Aussagen zutreffen bzw. im Einklang miteinander stehen, erscheint für die beschließende Einzelrichterin lebensnah. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer im Haus deponiert habe. Da er jedoch kurz vor diesem Ereignis mit dem Kollegen telefoniert habe, sei die Nummer noch im Handy seiner Ehefrau gespeichert gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehen in diesem Detail demnach nicht im Widerspruch zueinander.

Darüber hinaus erschöpft sich die Beurteilung des Vorbringens als unglaubwürdig darin, dass der Beschwerdeführer Familiennamen seiner Nachbarn und seines Arbeitskollegen nicht gewusst habe und sich seine erwachsenen Töchter und Geschwister in Tschetschenien aufhalten würden.

Das Bundesasylamt hat mit seiner unvollständigen und unzutreffenden Beweiswürdigung deutlich gemacht, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden ist. Bei dem vorliegenden Ermittlungsstand kann jedenfalls nicht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausgegangen werden.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau erstatteten im Zuge der Einvernahme am 12.06.2013 ein allgemeines und im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen, dass sich nach Dafürhalten der beschließenden Einzelrichterin auf unterschiedliche Details einer Rahmengeschichte beschränkt. Der einvernehmende Referent hat es in der Folge unterlassen, lenkend in die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau einzugreifen bzw. durch konkretes Nachfragen das maßgebliche Fluchtvorbringen zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer macht als Fluchtgrund geltend, aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern mit Lebensmittel in das Blickfeld nicht näher bekannter maskierter Männer geraten zu sein. Verfahrensgegenständlich hat es demnach ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben, aufgrund dessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau umgehend aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind.

Insbesondere soll die Ehefrau das fluchtauslösende Ereignis durchlebt haben. Nach ihrer freien Schilderung zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat wurde die Ehefrau lediglich gefragt, woher sie die Telefonnummer des Arbeitskollegen ihres Ehemannes gehabt habe. Fragen, um Struktur in ihr Vorbringen zu bringen, wurden überhaupt nicht gestellt.

Auch die Einvernahme des Ehemannes lässt konkrete Nachfragen im Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis vermissen.

Der Beschwerdeführer will seit November 2013 für die Widerstandsbewegung tätig gewesen sein. Aus den Einvernahmen geht nicht deutlich hervor, inwieweit die Ehefrau von diesem Umstand gewusst haben soll. Aus der Einvernahme geht lediglich hervor, dass die Ehefrau Lebensmitteleinkäufen des Beschwerdeführers bemerkt habe. Es wäre entsprechend zu hinterfragen gewesen, ob eine Tätigkeit für die Widerstandsbewegung zuhause mit Besuchen von Widerstandskämpfern vor der Familie zu verheimlichen ist.

Zum fluchtauslösenden Ereignis wäre die Ehefrau ebenso konkret zu befragen gewesen, wann genau was vorgefallen sein soll. Die Ehefrau konnte beispielsweise konkrete Angaben zu den Zugzeiten im Rahmen der Ausreise tätigen.

Zu hinterfragen erscheinen auch die Umstände der überstürzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Hinblick auf den Umstand, dass unbekannte Männer noch am Abend vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei der Ehefrau nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen.

In diesem Zusammenhang weist die beschließende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes schließlich darauf hin, dass nach dem hg. Amtswissen das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern verfolgt.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die erwachsenen Töchter und Geschwister in Tschetschenien leben würden, was Hinweis dafür sei, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar sei. Wenn das Bundesasylamt mit diesen Ausführungen die soeben dargelegte Problematik von Unterstützern der Widerstandsbewegung thematisiert haben will, hätte es entsprechende Fragen zur Familie im Herkunftsstaat stellen müssen und dem Beschwerdeführer entsprechende Länderinformationen vorhalten müssen.

Die Fragen zu den Familienangehörigen beschränkten sich jedoch darauf, mit wem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Herkunftsstaat in Kontakt stehen würden. Darüber hinaus findet sich am 12.06.2013 lediglich ein Verweis auf die Erstbefragung, wo im Rahmen der Datenaufnahme Familienangehörige im Herkunftsstaat angeführt sind.

Der bloße Umstand, dass diese Familienangehörigen existieren, lässt jedoch keinen Schluss über deren Verbleib im Herkunftsstaat zu.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wären demnach jedenfalls zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat konkret zu befragen gewesen. Beide wollen mit Familienangehörigen über moderne Medien in Kontakt stehen und müssten sohin entsprechend über die Situation im Herkunftsstaat berichten können.

Nachdem sich das fluchtauslösende Ereignis am 17.01.2013 ereignet haben soll und die Ausreise am 18.01.2013 angetreten worden sein soll, wären im Zuge der Einvernahme am 12.06.2013 jedenfalls Fragen dazu stellen gewesen, wie sich die Situation der Familie im Herkunftsstaat nach der Ausreise des Beschwerdeführers darstellt und inwieweit die Ausreise des Beschwerdeführers Konsequenzen gezeitigt hat. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat eine Firma betrieben und über ein Haus verfügt. Auch der Verbleib dieser Vermögenswerte wäre entsprechend zu hinterfragen gewesen.

Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unvermeidlich erscheint, wobei in der Beschwerde ein Zeuge namhaft gemacht worden ist, der - soweit zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens erforderlich - allenfalls zu befassen sein wird.

Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat sich darauf basierend die Möglichkeit genommen, das Fluchtvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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