BVwG W113 1421401-1

W113 1421401-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2014

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W113 1421401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1421401.1.00

Spruch

W113 1421401-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Ecker Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 2011, Zl. 11 01.538-BAT, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am 14.2.2011 reiste der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Dazu brachte er ebenfalls an diesem Tag im Zuge der ersten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen vor, dass sein Name XXXX und er am XXXX geboren sei. Zu den Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban würden ihn zwingen, mit ihnen zusammen zu arbeiten und sein Vater sei verschwunden. In Afghanistan herrsche Gefahr für ihn und er könne nicht zurückkehren.

Im Zuge der Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle-Ost am 24.2.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er gehöre zur Volksgruppe der Hazare, sei Schiit und stamme aus der Provinz Baghlan, XXXX. Weiters sei er verheiratet und seine Frau, seine Mutter und weitere Familienmitglieder würden weiterhin an dem genannten Ort wohnen. Sein Vater sei Polizist gewesen und hätte die Familie ernährt, Grundstücke und andere Besitze seien nicht vorhanden.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 22.6.2011 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisher Gesagte und darüber hinaus das folgende angegeben: er habe im Heimatland bis zur 7. Schulstufe die Schule besucht. Danach habe er abgebrochen, weil der Streit begonnen habe. Der Vater hätte das Geld für die Familie verdient, nun sei die finanzielle Lage schlecht. Das Haus, in dem die Familie wohne, gehöre einem Mann, der im Iran lebe.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht mehr in Afghanistan leben, weil sein Leben in Gefahr sei. Der Vater sei Polizist gewesen und wäre zu einer Feier XXXX eingeladen gewesen. Von dieser Feier sei er aber nie mehr zurückgekehrt. Etwa 10 Tage danach hätte der Beschwerdeführer gehört, dass der Vater gestorben oder getötet worden sei. Im Heimatort des Beschwerdeführers hätte es einen Markt gegeben, der Pashtunen gehört habe, welche meinten, sie wären Taliban und seien mit den Bewohnern des Dorfes befeindet.

Die Mutter des Beschwerdeführers hätte Angst um ihn gehabt und hätte zur Flucht geraten, damit die Leute, die den Vater umgebracht haben nicht auch ihn ermorden können. Sie hätten auch den Beschwerdeführer gesucht um ihn zu töten. Im Dorf gingen auch Gerüchte um, dass der Vater des Beschwerdeführers einen älteren Sohn habe und sich der Beschwerdeführer für den Tod des Vaters rächen würde. Daher sei er verfolgt worden.

Vorerst hätte es nur Gerüchte um den Tod des Vaters gegeben, aber nach zwei Monaten hätte man seine Leiche gefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer schon geflohen - vom Leichenfund hätte er aus einem Telefonat mit der Mutter erfahren. Der Vater wäre erschossen worden.

Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer vorerst nicht versucht hätte, in Kabul unter zu kommen, berichtete dieser, dass es ihm in seinem Dorf nicht mehr möglich gewesen wäre, weiter zu leben und in einer fremden Umgebung als Hazare wäre es ihm noch schlechter ergangen.

Beschwerdegegenständlicher Bescheid

Mit dem belangten Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.2011, Zl. 11 01.538-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Zi 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ebenfalls gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und es könne keine Gefährdungssituation erkannt werden.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er aus der Provinz Baghlan, XXXX in XXXX, stammt und seine Ehefrau sowie weitere Familienmitglieder immer noch dort wohnhaft sind. Dieses Vorbringen wurde auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Weiters kann von den unbestritten gebliebenen Feststellungen ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einige Jahre eine Schule besucht hat, aber über keine Berufsausbildung verfügt. Persönliche Beziehungen zur Hauptstadt Kabul bestehen nicht und es gibt kein Vermögen, auf das der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde darüber hinaus, insbesondere die Fluchtgründe betreffend, als unglaubwürdig bewertet. Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurden etliche Feststellungen getroffen, etwa, dass das Gebiet aus dem der Beschwerdeführer stammt zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten gehört. Zu den Verbindungswegen wird lediglich ausgeführt, das Regionalkommando Nord würde unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz (Anmerkung: Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) zu kontrollieren. Die Bewegungsfreiheit werde aber durch die ISAF-Kräfte für den zivilen und militärischen Verkehr gesichert.

An anderer Stelle wird zum Reiseweg ausgeführt, das Kabul über den Luftweg erreichbar sei. Die wichtigste Landverbindung zu Pakistan, die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul, gelte als teilweise unsicher.

Zu Fluchtalternativen wird generell ausgeführt, eine Ansiedlung, etwa im Raum Kabul, sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. An anderer Stelle wird erläutert, dass Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, gute Chancen haben, einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Berufsausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass im Hinblick auf Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) keine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland erkannt werden kann. Im Falle der Rückkehr könne sich der Beschwerdeführer, als junger arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung, eine Existenz, etwa in Kabul, aufbauen.

Beschwerde

Mit Beschwerde, fristgerecht beim Bundesasylamt eingebracht am 14.9.2011, wird der beschwerdegegenständliche Bescheid in seinem vollen Umfang angefochten.

Im angefochtenen Bescheid sei ausgeführt worden, die Minderheit der Hazara in Afghanistan betrage 9 % und sie seien Verfolgungen und Diskriminierungen auf Grund ethnischer und religiöser Zugehörigkeit ausgesetzt. Weiters sei festgestellt worden, dass der Vater als Polizist gearbeitet hätte und es daher keine Diskriminierung gegeben haben könne. Dies sei aber unrichtig, da der Vater umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wäre von den Taliban gezwungen worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten, was er abgelehnt hätte. Dieser Asylgrund wäre nicht ausreichend erörtert worden.

Das Verfahren sei auch mangelhaft, weil die Behörde es verabsäumt hätte, sich mit der aktuellen und konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Die Behörde hätte keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu den konkret vorgebrachten Bedrohungen getätigt.

Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers sei daher gar nicht möglich gewesen.

Eine Abschiebung sei unzulässig, da damit eine Verletzung von Art 3 EMRK verwirklicht würde. Der Beschwerdeführer wäre der Verfolgung und Ermordung ausgesetzt, die keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterlägen.

Es werden daher die Anträge gestellt

Dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;

Allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

Einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation befasst;

Allenfalls festzustellen, dass die Zurückverweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 12.12.2011 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zurück, hielt aber sämtliche anderen Anträge aufrecht.

Es wurden diverse Bestätigungen über den Besuch von Deutsch-Kursen sowie den Besuch einer Schule zur Erlangung des Hauptschulabschlusses vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Diese Identität des Beschwerdeführers konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da im Verfahren keine Identitätsdokumente vorgelegt wurden. Er stammt aus der Provinz Baghlan, XXXX in XXXX, und seine Ehefrau sowie weitere Familienmitglieder sind immer noch dort wohnhaft. Dieses Vorbringen wurde auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt.

Weiters kann von den unbestritten gebliebenen Feststellungen ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einige Jahre eine Schule besucht hat, aber über keine Berufsausbildung verfügt. Persönliche Beziehungen zur Hauptstadt Kabul bestehen nicht und es gibt kein Vermögen, auf das der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergaben sich aus dem glaubhaften Vorbringen desselbigen. Die weiteren Feststellungen ergaben sich aus dem behördlichen Verfahrensakt, einer am 17.1.2014 durchgeführten ZMR-Abfrage sowie aus einigen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des belangten Bescheides zurückgezogen hat war insofern über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG nicht mehr abzusprechen.

Zu A)

§ 8 Abs. 1 AsylG lautet:

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im gegenständlichen Fall vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchzudringen. Die belangte Behörde hat eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Keine Erhebungen und Feststellungen wurden von der belangten Behörde hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers zurück in seine Heimat getroffen, was umso schwerer wiegt, als zwar sein Heimatgebiet als vergleichsweise befriedet beschrieben wird, aber Verbindungswege als teilweise unsicher beschrieben werden. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage, wie der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf auf sicherem Weg zurückgelangen soll, nicht konkret auseinandergesetzt, sondern pauschal subsumiert, der Beschwerdeführer könne zu seiner Familie zurückkehren, jedenfalls aber als junger gesunder Mann mit Schulausbildung in Kabul eine Existenz aufbauen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Bezüglich der Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen.

Bezüglich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände insbesondere zu klären wie sich die Sicherheitslage in der konkreten Heimatprovinz aktuell darstellt und wie er sicher dorthin gelangen kann. Es fehlen jegliche Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Baghlan. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer weiters ausdrücklich an, keine Anknüpfungspunkte in Kabul zu haben (vgl etwa VfGH 7.6.2013, U565/2012 oder VfGH 27.11.2013, U825/2012, hier konkret zur Provinz Baghlan).

Die Schlussfolgerung der Behörde zur "Kabul-Sicherheit" verwundert im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen, da in diesen ausgeführt wird, eine Ansiedlung in Kabul sei für mittellose Männer ohne Anknüpfungspunkte nur unter große Schwierigkeiten möglich. Wie die Behörde also, ohne auf die Sicherheitslage im Heimatort des Beschwerdeführers konkret einzugehen, gleich auf die Fluchtalternative in Kabul kommt, erschließt sich dem Gericht nicht.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil, wurde diese Vorgangsweise in der Beschwerde in eventu beantragt.

Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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