W110 1428154-1•BVwG W110 1428154-1
W110 1428154-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2012, Zl. 12 01.804.BAG, zu Recht erkannt:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Der im Antragstellungszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 11.2.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag nach der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Heimat ungefähr zwei Monate zuvor mit Hilfe eines Schleppers von seinem Heimatort in der Provinz
XXXX verlassen zu haben und über Pakistan auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er habe vier Jahre lang die Schule besucht, und seine Mutter und seine fünf Geschwister würden noch im Heimatort leben. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass sein (verstorbener) Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe: Nach der Machtübernahme durch den amtierenden Staatspräsidenten Karzai sei die Familie wegen Problemen mit einem Onkel des Beschwerdeführers von Ghazni nach Jalalabad gezogen, wo der Vater des Beschwerdeführers für eine UNO-Organisation gearbeitet habe. Im XXXX sei sein Vater schließlich von unbekannten Männern erschossen worden. Daraufhin habe sein Onkel, der für die Taliban gearbeitet habe, von der Mutter des Beschwerdeführers verlangt, dass sie ihn heirate. Die Mutter habe dies abgelehnt. Nachdem eine Ratsversammlung jedoch die Heirat angeordnet habe, sei die Familie mit dem Onkel nach Ghazni gezogen. Der Onkel habe sich das Grundstück und das Haus der Familie des Beschwerdeführers angeeignet und vom Beschwerdeführer verlangt, dass er die Koranschule besuche. Aus Angst um ihren Sohn habe seine Mutter seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, bei einer Rückkehr von seinem Onkel getötet zu werden.
2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.2.2012 in Anwesenheit des Rechtsberaters als seinem gesetzlichen Vertreter beharrte der Beschwerdeführer darauf, 15 Jahre alt zu sein. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er gesund sei. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige engere Beziehungen.
Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten vom 21.3.2012 ergab im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,1 Jahren.
Daraufhin ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 13.4.2012 zu.
In seiner Einvernahme am 31.5.2012 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei am XXXX verstorben. 40 Tage nach seinem Tod sei die Familie mit dem Onkel väterlicherseits nach Ghazni zurückgekehrt, und zwei Tage später habe er, der Beschwerdeführer, sich nach Pakistan begeben. Als Gründe für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet und ihn sowie seine Mutter geschlagen habe. Seine Brüder hätten eine religiöse Schule besuchen müssen, was sein Onkel auch von ihm verlangt habe.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein als Todeserklärung eines Krankenhauses in XXXX bezeichnetes Schriftstück vor, demzufolge der Vater des Beschwerdeführers am XXXX verstorben sei. Weiters legte er einen UN-Bericht bezüglich sicherheitsrelevanter Vorfälle in XXXX am XXXX vor.
Mit Schriftsatz vom 4.6.2012 gab der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme ab, in der auf die schlechte Sicherheitslage und das besondere Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit hingewiesen wurde.
3. Mit (dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.7.2012 zugestelltem) Bescheid vom 9.7.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weites stellte das Bundesasylamt fest, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würden. Hinsichtlich der Fluchtgründe erachtete es das Bundesasylamt als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban bedroht werde.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer lediglich vage Angaben gemacht habe. Sein Vorbringen sei auch widersprüchlich. Darüber hinaus lebe seine Familie nach wie vor in Afghanistan, woraus man ableiten könne, dass keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung vorliege. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr verwies das Bundesasylamt auf die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige sowie die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan.
Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation besonders schutzbedürftig seien, und es könne ihm eine Arbeitsaufnahme im Heimatland zugemutet werden. Auch wenn er nach dem Gesetz noch nicht volljährig sei, werde er doch in Afghanistan traditionell wie ein Erwachsener behandelt. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.7.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde. Das Bundesasylamt habe insbesondere die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte und einschlägige höchstgerichtliche Entscheidungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan keinen Schutz zu erwarten habe, ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und sein Überleben im Falle einer Rückkehr nicht gesichert sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3. 1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zukommt:
Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf der Grundlage der Einvernahmeprotokolle nicht anzuschließen. Zum einen beurteilte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als vage, ohne diese Wertung durch entsprechende konkrete Hinweise näher zu untermauern. Zum anderen lässt sich der Niederschrift zur Einvernahme am 31.5.2012 nicht entnehmen, dass der in der Erstbefragung behauptete Zwang durch seinen Onkel, in eine "religiöse Schule" zu gehen, durch entsprechende Fragen der belangten Behörde näher beleuchtet worden wäre. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung verhältnismäßig ausführlich erscheinen. Das dort schon erwähnte Naheverhältnis seines Onkels zu den Taliban, wurde in der Einvernahme vor der belangten Behörde überhaupt nicht näher hinterfragt. Dies wäre jedoch zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung bemängelte, dass der Beschwerdeführer keine konkreteren Aussagen zum Tod seines Vaters machen konnte, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aus diesem Umstand keineswegs seine persönliche Gefährdung abgeleitet hat. Dass - wie die belangte Behörde betonte - andere Familienangehörige des Beschwerdeführers sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten, lässt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Fluchtschilderungen nicht per se unglaubwürdig erscheinen. Der von der belangten Behörde hervor gehobene Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers über seinen Schulbesuch und der Weigerung seines Onkels, ihm das Verlassen des Hauses zu gestatten (S. 26 des angefochtenen Bescheides), wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, und eine plausible Auflösung dieses Widerspruchs erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen.
In gesamtheitlicher Betrachtung sowohl der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde als auch der weitgehend oberflächlich gebliebenen Beweiswürdigung lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die belangte Behörde den Umstand der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt hat, obwohl nach verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen darauf entsprechend Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457; VfGH 27.6.2012, U 98/12). Diesem Umstand wäre im vorliegenden Verfahren insbesondere durch ausführlichere Befragung des Beschwerdeführers zu den oben erwähnten Umständen Rechnung zu tragen gewesen, um den maßgeblichen Sachverhalt abzuklären. Dass die Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen seien, kann im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht gesagt werden. Dass dieses Tatsachensubstrat keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen vermochte, vermag ebenfalls nicht ausgeschlossen zu werden.
2.3. 2 Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, unterließ die belangte Behörde eine exakte Feststellung über den genauen Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers und stellte stattdessen lediglich fest, dass die Verwandten des Beschwerdeführers "in Afghanistan" leben (AS 189). Erst in der Beweiswürdigung vertrat die belangte Behörde, dass die Familie des Beschwerdeführer in dessen (nicht näher spezifizierten) "Heimatort" lebe (AS 205), um kurz darauf auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten in Jalalabad gelebt habe. Da als "Heimatort" des Beschwerdeführers auch ein von ihm näher genanntes Dorf in Ghazni in Betracht kommt (AS 139), musste die Frage über den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers letztlich ungeklärt bleiben. Bedenkt man, welche Bedeutung die Existenz eines familiären Netzwerks für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so wären klare (auf entsprechende Befragung und allenfalls auch sonstige Ermittlungen fußende) Feststellungen erforderlich, wo genau der Beschwerdeführer auf ein soziales bzw. familiäres Netz zurückgreifen könnte.
In diesem Zusammenhang wäre nicht nur zu überprüfen gewesen, inwieweit der (im Bescheiderlassungszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Verwandten gefahrlos erreichen kann, sondern es wären - was die belangte Behörde unterlassen hat - auch Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung der Effektivität des familiären Netzes zu treffen gewesen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich. Sofern die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer problemlos in Kabul niederlassen könnte (AS 206), so ließ sie völlig offen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Akteninhalt weder über Verwandte in Kabul verfügt, noch sich jemals dort über einen längeren Zeitraum aufgehalten hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen hat, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme) und den Aufenthalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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