L513 1437466-1•BVwG L513 1437466-1
L513 1437466-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
L 513 1437329-1/4E
L 513 1437466-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. über die Beschwerde des XXXX StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) vom 02.08.2013, Zl. 13 06 184-BAI, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) vom 02.08.2013, Zl. 13 06 185-BAI, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer (("BF"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" und "BF2" bezeichnet), Staatsangehörige der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 10.02.2013 (BF1) bzw. am 15.03.2013 (BF2) illegal in das Bundesgebiet ein und brachten jeweils am 11.05.2013 bei der Polizeiinspektion AGM Sechshauserstraße einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Erstbefragung am 13.05.2013 (AS 53 - 65 im Akt des BF1) gab der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass es im Jahre 2011 in XXXX ein Selbstmordattentat gegeben habe. Nach diesem Ereignis habe es große Repressalien der türkischen Behörden gegenüber den Kurden gegeben. Im - glaublich Juli oder August - 2012 sei auch sein Haus in XXXX in Brand gesetzt worden. Zu den Tätern könne er keine Angaben machen. Er würde aber vermuten, dass die türkischen Sicherheitskräfte respektive die Polizei dafür verantwortlich seien. Deshalb hätte er keine Anzeige erstattet.
Ende 2011 sei auf ihn auf dem Rückweg von seiner Arbeit geschossen worden. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, glaublich Ende November oder Anfang Dezember 2011. Die Täter hätte er nicht gesehen. Er würde jedoch staatsnahe Leute dahinter vermuten.
Schließlich gebe es anscheinend eine Anzeige und einen Suchbefehl gegen ihn. Den Inhalt und Grund dieser Anzeige würde er nicht kennen. Ferner könne er keine Angaben zum Anzeiger machen.
Der BF2 erläuterte im Zuge der Erstbefragung (AS 39 - 51 im Akt des BF2), dass sein Vater (BF1) grundsätzlich nach dem Brandanschlag auf das Haus der Familie den Entschluss gefasst habe, dass er und die restliche Familie das Land verlassen sollten. Die Familie sei in der Heimat von der Polizei drangsaliert worden und dazu seien auch noch Streitigkeiten mit den Nachbarn gekommen. Wer für den Brandanschlag auf das Haus verantwortlich sei, könne er nicht sagen. Die Familie vermute aber, dass der Staat dahinter stecke.
Zudem sei er im Mai 2012 auch von prostaatlich eingestellten Bewohnern der Stadt XXXX verprügelt worden. Die Täter seien unbekannt. Anzeige hätte er aber keine erstattet.
Im Zuge der Erstbefragung brachte der BF1 im Übrigen mehrere Dokumente bezüglich seines Fluchtvorbringens in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um einen Polizeibericht bezüglich des Brandes, "Entlassungspapiere" und einen Suchbefehl (AS 83 - 91 im Akt des BF1 [Übersetzung: AS 111 - 121 im Akt des BF1]). Der BF2 legte anlässlich der Erstbefragung insbesondere eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes, eine Belobigung über die Ableistung des Militärdienstes, ein Diplom vom Berufsgymnasium, eine Kursbestätigung und ein Fingerabdruckblatt für die Ausstellung des Reisepasses vor (AS 77 - 86 im Akt des BF2).
Am 24.06.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF1 vor dem Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet) (AS 141 - 159 im Akt des BF1). Der BF1 führte hierbei aus, dass er ab 1993 immer wieder von Kriminellen, die aber staatlich organisiert seien, bedroht worden sei.
Im Jahr 1993 hätte er sich geweigert, Dorfschützer zu werden. Diesbezüglich sei er mehrmals befragt worden.
Im Dezember 2011 sei er wegen seiner Tätigkeit als Baukontrolleur mitgenommen worden. Wohin und von wem er mitgenommen worden sei, wisse er nicht. Da er korrupte Firmen nicht ausreichend unterstützt hätte, habe er zwangsweise eine Kündigung unterschreiben müssen. Man hätte ihm zwangsweise alles abgenommen. Er hätte Schuldscheine unterschreiben müssen und sei gegen ihn Exekution geführt worden. Auch seien die Geschäfte seiner Söhne exekutiert worden.
In Istanbul wollten diese Kriminellen ein Kind von ihm entführen. Seine Tochter sei telefonisch von einem XXXX bedroht worden. Dies sei alles im Oktober 2012 wegen der Vorfälle in XXXX gewesen.
Im Übrigen habe es im Oktober 2011 in XXXX ein Selbstmordattentat gegeben, wobei Menschen ums Leben gekommen seien.
Sein Sohn XXXX (BF2) sei ebenfalls wegen seiner Probleme nach Österreich gekommen. Dieser habe auch ein Geschäft besessen und sei gleichfalls im Juni oder Juli 2012 wegen der vom BF1 unterschriebenen Schecks und Schuldscheine bedroht worden. Sein Sohn sei von unbekannten Personen geschlagen und mit einem Messer am Körper (zwischen Niere und Schulterblatt) verletzt worden.
Ferner bestätigte der BF1, dass er in seinem Herkunftsstaat von den staatlichen Behörden wegen einer gefälschten Anzeige gegen ihn gesucht werden würde.
1993 und 1995 habe es Probleme wegen der PKK gegeben. Damals sei er auch mitgenommen worden. Man habe gewollt, dass er für die Gendarmerie arbeite, was er aber abgelehnt habe.
Der BF2 wurde sodann am 25.06.2013 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen (AS 213 - 222 im Akt des BF2). Der BF2 gab zu Protokoll, dass er mit einem Messer verletzt worden sei. Sein Vater sei Ende 2011 mit einer Waffe bedroht worden und habe Papiere unterschreiben müssen.
Seine Probleme hätten ab Mai 2012 begonnen. Durch die unterschriebenen Schuldscheine seines Vaters sei alles exekutiert worden. Wer seinen Vater gezwungen gehabt habe, wisse er nicht. Am 18.06.2012 sei er mit einem Messer am rechten Bein und am Rücken verletzt worden. Dann sei die Polizei gekommen, habe Pfefferspray eingesetzt und ihn mit auf die Polizeidirektion in XXXX genommen, da er Kurde sei. Aufgrund des starken Blutverlusts habe die Polizei einen Rettungswagen verständigt. Nach seiner Behandlung im öffentlichen Krankenhaus sei er nach Hause gegangen.
Ende Juli 2012 sei er einmal telefonisch von einer unbekannten Person bedroht worden. Der Anrufer habe ihn beschimpft und wissen wollen, wo er und sein Vater aufhältig seien.
Im Dezember 2012 sei seine Mutter von seinem Onkel in XXXX in Kenntnis gesetzt worden, dass die Personen hinter ihnen her wären und sie die Türkei verlassen sollten.
Zudem wolle er noch anführen, dass er Kurde sei und die Kurden in der Türkei sowieso schlecht behandelt werden würden. Als Kurde sei er immer ein Mensch zweiter Klasse gewesen.
Weiters sei das Haus der Familie in XXXX zum Teil niedergebrannt worden. Weder die Polizei, noch die Feuerwehr habe Angaben über die Ursache des Brandes gemacht. Man habe aber sehen können, dass Fenster eingeschlagen gewesen seien. Aber dies sei nicht berücksichtigt worden. Der Brand sei entweder am 20. oder 24. Oktober 2012 gewesen.
I.1.2. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden folglich mit den jeweils im Spruch genannten Bescheid des BAA (AS 161 - 277 im Akt des BF1 und AS 223 - 321 im Akt des BF2) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und jeweils der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers erachtete die belangte Behörde dessen
Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und führte hierzu aus: " ... Was Ihre Fluchtgründe anbelangt, so weist das im Laufe des Verfahrens erstattete Fluchtvorbringen eine erstaunliche Dichte an
Verfolgungsszenarien auf: Verfolgung durch den Staat, Verfolgung durch Kriminelle, Bedrohung, Entführung der Kinder, Übergriffe, Verfolgung wegen Ihrer Volksgruppe etc.
Was die von Ihnen behauptete Verfolgung ausgelöst und letztlich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt habe, traten nicht nur Widersprüche und Ungereimtheiten im Vergleich Ihrer Aussagen vor dem Bundesasylamt und Polizei, sondern auch Unplausibilitäten und mangelnde Nachvollziehbarkeit zutage, die in einer Kumulation in keiner Weise für ein glaubhaftes Vorbringen sprechen.
Die erkennende Behörde kommt deshalb zur Ansicht, da Sie die von Ihnen fluchtauslösenden Momente krass widersprüchlich dargestellt haben und Ihre Aussagen im Laufe des Verfahrens massiv steigerten.
Vor der Polizei am 13.05.2013 haben Sie im Zuge der Einvernahme angegeben, dass es im Jahre 2011 in XXXX ein Selbstmordattentat gegeben habe und die türkischen Behörden gegen die Kurden vorgegangen seien. Ihr Haus wäre verbrannt und Sie würden die türkischen Behörden dahinter vermuten.
Auf konkrete Frage, ob es gegen Sie persönlich je einen Übergriff seitens der türkischen Behörden gegeben habe, meinten Sie, dass Ende 2011 auf Sie geschossen worden wären. Sie hätten die Täter nicht gesehen, vermuten jedoch staatsnahe Leute dahinter. Sie erklärten dezidiert, dass dies Ihre Fluchtgründe gewesen wären.
Im krassen Widerspruch dazu brachten Sie vor dem Bundesasylamt am 24.06.2013 gänzlich neue Sachverhalte in einer erstaunlichen Dichte an Verfolgungsszenarien vor. Nunmehr behaupteten Sie, dass Sie mit einer Waffe bedroht worden wären und man Ihnen alles abgenommen habe. Sie erklärten, dass Sie seit 1993 immer bedroht worden seien.
Gänzlich neu erklärten Sie, dass Sie verhaftet worden wären, dass Sie zwangsweise eine Kündigung unterschreiben hätten müssen und wegen Lebensmittellieferungen an das Militär verfolgt worden wären.
Nicht nur, dass Ihre Angaben krass widersprüchlich von Ihnen dargestellt wurden, Sie vermochten über die von Ihnen zahlreich vorgebrachten Verfolgungsszenarien auch keine detaillierten Angaben zu machen. Ihre Antworten waren vage, teilweise beantworteten Sie die an Sie gestellten Fragen überhaupt nicht oder nur nach oftmaligen Nachfragen.
Auf die Frage, wer Sie konkret mit einer Waffe bedroht hat und wann sich dieser Vorfall ereignet hat, gaben Sie keine Antwort ab, sondern meinten pauschal, dass es da den Geheimdienst, Sicherheitsdienst, Polizei und Gendarmerie gäbe. Mit dieser Aussage vermochten Sie eine nachvollziehbare Verfolgungsgefahr jedoch auf keinen Fall darlegen.
Sie behaupteten weiters, dass Sie seit 1993 immer bedroht worden wären, vermochten aber auch dazu nicht anzugeben, wann sich die von Ihnen behaupteten Verfolgungen ereignet haben, irgendwelche Details dazu vermochten Sie nicht anzugeben, sondern gaben Sie lapidar nur irgendwelche Jahreszahlen an.
Auf die Frage was in den von Ihnen erwähnten Jahren passiert sei, erzählten Sie eine Geschichte über Schulbau und Kriminelle, vermochten jedoch dazu überhaupt keine Details zu schildern, z.B. auf welchen Baustellen Sie waren, was konkret passiert ist usw.
Sie sprachen auch von einer Verhaftung im Jahre 2011, vermochten aber auch dazu keine Angaben zu machen. Auf die Frage, wann Sie konkret mitgenommen wurden, beantworteten Sie zum wiederholten Mal eine Frage nicht. Sie waren nicht in der Lage den von Ihnen dazu behaupteten Sachverhalt detailliert zu beschreiben und konkret zu erzählen, was genau passiert ist. Sie vermochten weder anzugeben, wer Sie verhaftet hat, noch wohin man Sie mitgenommen hat und wann sich konkret dieser Vorfall ereignet haben soll.
Dass es auch dem von Ihnen weiteren erstatteten Vorbringen, dass Sie wegen Lebensmittellieferungen an das Militär verfolgt worden seien, am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigte sich im Laufe der Vernehmung, nachdem Sie auch dazu nicht anzugeben vermochten, wer Sie verfolgt hat und warum Sie deshalb verfolgt worden seien. Eine detaillierte Schilderung der von Ihnen dazu aufgestellten Behauptungen vermochten Sie nicht auszuführen.
Widersprüchlich gestaltete sich auch Ihr Vorbringen rund um die angeblichen Bedrohungen in Istanbul und die Entführung eines Ihrer Kinder. So sollen Sie - gemäß Ihren Angaben - auch nach dem Umzug von XXXX nach Istanbul auch dort konkrete Probleme gehabt haben und man habe sogar ein Kind entführen wollen. Sie haben in der Erstbefragung am 13.05.2013 kein Wort von derartigen Schwierigkeiten vorgebracht, und ist offensichtlich, dass es sich auch diesbezüglich um ein gesteigertes Vorbringen handelt, was ein weiteres Indiz für ein nicht der Wahrheit entsprechendes Vorbringen darstellt.
Auch Ihre vage, ausweichende und unkonkrete Antwort auf Nachfrage, wer konkret Ihr Kind entführen wollte, was passiert ist und um eine detaillierte Schilderung gebeten, unterstreicht die berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt auch dieser Aussage.
Unverständlich erscheint aber auch der Umstand, weshalb Sie die von Ihnen vorgebrachten Bedrohungen nicht bei der Polizei angezeigt haben.
Was Ihr Vorbringen rund um ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und etwaige daraus resultierende Verfolgungshandlungen anbelangt, ist festzuhalten, dass schon allein aufgrund Ihrer unglaubwürdigen behaupteten Sachverhalte auch davon ausgegangen werden kann, dass auch an diesem Umstand am Wahrheitsgehalt Ihres diesbezüglichen Vorbringens massiv zu zweifeln ist. Sie vermochten nämlich nicht konkret darzulegen, warum gerade Sie wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. sind.
Auch wenn Sie die Frage, ob Sie in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen gesucht haben (bspw. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft), mit Ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verneinten, ist entgegenzuhalten, dass sich eine solche Benachteiligung weder in den aktuellen Länderfeststellungen, noch in den zahlreichen Auskünften des österreichischen Verbindungsbeamten in der Türkei entnehmen lässt.
Ihre unsubstantiierte Behauptungen konnten Sie trotz entsprechender Nachfrage nicht nachvollziehbar erörtern, zumal Sie sogar behaupteten, einen Anwalt engagiert zu haben.
Zu den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln ist folgendes anzuführen:
Bezüglich des Untersuchungsberichtes wegen des Brandes Ihres Hauses kann ebenfalls keine Verfolgung ersehen werden, zumal aus dem Bericht hervorgeht, dass alle diesbezüglichen Daten ordnungsgemäß aufgenommen wurden und konnte bei der Spurensicherung des Tatortes kein gewaltsames Vorgehen einer dritten Person eruiert werden. Auch sonstige Hinweise konnten nicht aufgefunden werden, sodass es sich, geht man dem Untersuchungsbericht zufolge, offensichtlich um einen gewöhnlichen Brandhergang handelt.
Auch aus dem von Ihnen vorgelegten Kündigungsschreiben ist nicht ersichtlich, dass es sich wie von Ihnen behauptet, um eine "zwangsweise" Kündigung handelt, sondern ist offensichtlich, dass Sie von sich aus um die Kündigung angesucht haben.
Bezüglich des Schreibens des Strafgerichtes XXXX ist anzuführen, dass gegen Sie eine Anzeige wegen Ehrenbeleidigung vorliegt und Sie diesbezüglich noch keine Aussage erstattet haben. Mit diesem Schreiben vermochten Sie jedoch ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung darzulegen, zumal dieses Vorbringen nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügt.
Hinsichtlich Ihrer Ausführungen nach Vorhalt Ihrer widersprüchlichen Aussagen, wonach Sie bei der Polizei Angst gehabt hätten und deshalb nicht alles erzählt hätten, kann insoferne nicht gefolgt werden, als in Anbetracht der Ihnen zuvor vermittelten Wichtigkeit Ihrer Aussagen für Ihr Asylverfahren Ihre Erklärung nicht nachvollziehbar ist. Sie haben nach der Rückübersetzung der diesbezüglichen Niederschrift angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat und weiters haben Sie dezidiert erklärt, dass das Ihre Asylgründe sind. Weitere Verfolgungsszenarien machten Sie auch nach Rückübersetzung der Niederschrift nicht geltend. Es ist prinzipiell auszuschließen, dass die Niederschrift unkorrekt oder unvollständig aufgenommen wurde und haben Sie auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Somit ist es offensichtlich, dass Sie versuchen, die Widersprüche in Ihrem Vorbringen auf sonstige Gründe abzuwälzen.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich Ihre Angaben als vage, oberflächlich, wenig detailreich, wenig nachvollziehbar und in sich unstimmig darstellten. Ihr Vorbringen war gezeichnet durch Unplausibilitäten und Oberflächlichkeiten, und waren Ihre Angaben letztlich als reine subjektive und haltlose Vermutungen und Spekulationen zu werten, weshalb Ihrem Fluchtvorbringen letztlich die erforderliche Glaubhaftigkeit abzusprechen war.
Die angeführten Umstände lassen die erkennende Behörde zu dem Schluss gelangen, dass Sie mit Ihren zahlreichen Verfolgungsszenarien einen Sachverhalt zu konstruieren versucht haben, jedoch stehen Ihre Angaben nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang, sondern kann aus Ihrem Auftreten vielmehr geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."
Im Bescheid des BF2 wurde bezüglich der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf die Ausführungen im Bescheid des Vaters (BF1) vom 02.08.2013 verwiesen (AS 297 - 299 im Akt des BF2).
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen (Seite 21 bis 75 des Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich des BF1 und Seite 19 bis 72 des Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich des BF2), insbesondere auch zur allgemeinen Lage, zum Staatsaufbau, zu Politik und Wahlen, zur Lage in den Kurdengebieten im Südosten, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Menschenrechten, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, zu den Haftbedingungen, zu Minderheiten, zu den Kurden, zur Religion, zum Rechtsschutz, zu Rückkehrfragen und zur medizinischen Versorgung. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.
I.1.2.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes der angefochtenen Bescheide im Detail wird jeweils auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 02.08.2013 wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt (AS 285 im Akt des BF1 und AS 337 im Akt des BF2).
I.1.4. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde jeweils mit Schriftsatz vom 08.08.2013 (BF1) bzw. 14.08.2013 (BF2) innerhalb offener Frist in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln Beschwerde erhoben (AS 295 - 301 im Akt des BF1 und AS 365 - 368 im Akt des BF2).
1.1.4.1. Im Rechtsmittelschriftsatz des BF1 wurde einerseits das bisherige Vorbringen wiederholt und andererseits ausgeführt, dass der vom BAA aufgezeigte Widerspruch im Vorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme dadurch erklärbar sei, dass der BF1 während der Erstbefragung, welche sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Gründe für die komplexen Fluchtgründe im Detail darzulegen. Die Steigerung des Fluchtvorbringens sei ebenfalls auf den Zeitmangel in der Erstbefragung zurückzuführen. Auch die Dichte der Verfolgungsszenarien an sich, sei kein plausibler Grund an der Glaubhaftigkeit des BF1 zu zweifeln.
Dem BF1 sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine Fluchtgründe ausführlich, verständlich und zusammenhängend zu schildern. So sei dem BF1 bei Beantwortung der Fragen nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Zusammenhänge, welche erst das korrekte Verstehen des Vorbringens ermöglicht hätten, darzulegen.
Ferner habe das BAA die teilweise Verweigerung der Aussage und die Beantwortung mancher Frage erst nach mehrmaligem Nachfragen, die auf das Misstrauen und die Angst des BF Behörden gegenüber sowie auf die Sorge um seine in der Türkei zurückgebliebene Familie zurückzuführen seien, negativ ausgelegt. Das BAA habe die Traumatisierung des BF1 durch die Flucht und durch das Zurücklassen seiner engsten Familienangehörigen außer Acht gelassen.
Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Verhandlungspflicht wurde auf die Ausführungen von Schmaus in migralex 03/2012 Seiten 74 bis 80, "Die Auslegung des Art. 47 GRC durch den Verfassungsgerichtshof - Eine kritische Betrachtung des Grundrechtecharta-Erkenntnisses" und auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zahl:
2010/15/0196 verwiesen.
1.1.4.2. Im Rechtsmittelschriftsatz des BF2 wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde seines Vaters (BF1) vom 08.08.2013 verwiesen und angesichts des in beiden Fällen mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens erneut der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (siehe 1.1.4.1.).
1.1.4.3. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden im Detail und des weiteren Vorbringens wird jeweils auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird jeweils auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Kurden angehörige Türken, die sich zum sunnitischen Mehrheitsglauben bekennen. Die Beschwerdeführer sprechen neben Kurdisch/Zazaki auch Türkisch auf Mutterspracheniveau.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um erwachsene, gesunde, arbeitsfähige Personen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der BF1 als Bautechniker beruflich tätig. Der BF2 hat als Selbstständiger ein Warenlager und ein Lebensmittelgeschäft betrieben bzw. war er vor seiner Ausreise in Istanbul noch als Busfahrer tätig. In der Türkei leben noch die Ehegattin (BF1) bzw. Mutter (BF2), drei Kinder (BF1) bzw. drei Geschwister (BF2), drei Geschwister (BF1) bzw. zwei Onkel und eine Tante (BF2) sowie der Vater (BF1) bzw. Großvater (BF2).
Die beschwerdeführenden Parteien haben außer ihnen selbst keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF1 und der BF2 leben in Österreich von der Grundversorgung. Ferner leben sie gemeinsam in einem Haushalt.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen den jeweils im Spruch angeführten Namen und sind an dem angegebenen Datum geboren.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren oder dort pro futuro einer solchen ausgesetzt sein werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sind.
Die Beschwerdeführer sind gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem von diesen vorgelegten türkischen Dokumenten (türkischer Dienstausweis und türkischer Führerschein [BF1] bzw. türkischer Personalausweis, türkischer Führerschein und türkischer Reisepass [BF2]), ihren eigenen Angaben samt Sprach- und Ortskenntnissen, die insoweit schlüssig und plausibel sind, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch - analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise den Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich; dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008; dieselbe Quelle, Jahresbericht 2009; dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009). Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat, ergeben sich die vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze jeweils in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
II.1.4.1. Das Bundesasylamt hat in trefflicher Weise ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers einerseits aufgrund des widersprüchlichen bzw. gesteigerten Vorbringens im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 24.06.2013 (im Verhältnis zu den Angaben in der Erstbefragung) und andererseits aufgrund der in wesentlichen Punkten des Fluchtvorbringens vagen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen des BF1 nicht glaubhaft sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insoweit der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung des BAA vollinhaltlich an, die nicht zu beanstanden ist. Demnach kann es durchaus auch als ein erstes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF1 gewertet werden, dass die Ausführungen des BF1 - wie vom BAA formuliert - eine erhebliche "Dichte" an Verfolgungsszenarien aufweisen. So schildert der BF1 insbesondere wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einerseits von staatlicher Seite, andererseits durch Privatpersonen (Kriminelle) verfolgt worden zu sein. Konkret erwähnt der BF1 Bedrohungen und Einschüchterungen, ein Schussattentat, einen Brandanschlag, Erpressung und Kindesentführung. Es erscheint zwar durchaus möglich, dass mehrere derartige kriminelle Handlungen gegen eine Person bzw. eine Familie gesetzt werden. Im gegenständlichen Fall darf jedoch - wie sogleich näher aufzuzeigen sein wird - die Art und Weise, wie der BF1 sein Fluchtvorbringen zu Protokoll gab, nicht außer Acht gelassen werden.
II.1.4.2. Ferner vertritt auch der erkennende Richter die Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2013 ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert hat. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde moniert - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.
So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 13.05.2013 in relativ umfangreicher Weise aus: "Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich einen Asylantrag in Österreich stellen möchte. Im Jahre 2011 gab es in XXXX ein Selbstmordattentat. Nach diesem Ereignis gab es große Repressalien der türkischen Behörden gegenüber den Kurden. Im Jahr 2012 wurde auch mein Haus in XXXX in Brand gesetzt. Glaublich im Juli oder August 2012. Zu den Tätern kann ich keine Angaben machen. Ich vermute aber, dass die türkischen Sicherheitskräfte dahinter stecken. Aus diesem Grunde habe ich meine eigene und die Sicherheit meiner Familie nicht mehr gewährleistet gesehen. Frage: Wurde nur ihr Haus niedergebrannt? Antwort: In der Folge wurden auch noch weitere Häuser in XXXX in Brand gesetzt. Auch in diesen Fällen bleiben die Täter offiziell unbekannt. Inoffiziell war es aber die Polizei. Ich habe aus diesem Grund keine Anzeige erstattet. Frage: Gab es gegen sie persönlich auch einen Übergriff durch die türkischen Behörden? Antwort: Mein Haus wurde niedergebrannt. Frage: Wurden aber auch sie persönlich angegriffen?
Antwort: Ja, Ende 2011, als ich mich auf dem Nachhauseweg von meiner Arbeit befand, wurde auf mich geschossen. Ich bin weggelaufen und habe so mein Leben retten können. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, glaublich Ende November oder Anfang Dezember 2011. Die Täter habe ich nicht gesehen. Ich vermute jedoch staatsnahe
Leute dahinter. Jedenfalls sind das meine Asylgründe. ... Es gibt
über den Brand meines Hauses einen Polizeibericht. Der befindet sich bei meiner Frau. Frage: Wie kam dieser Polizeibericht zustande, zumal sie behaupteten, keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben? Antwort: Wer die Anzeige erstattet hat ist mir unbekannt. Jedenfalls haben wir von einem Anwalt namens XXXX aus Bingöl den
Bericht erhalten. ... Es gibt einen Suchbefehl gegen mich. Es gibt
anscheinend eine Anzeige gegen mich. Den Inhalt und Grund dieser Anzeige kenne ich nicht. Auch kann ich keine Angaben zum Anzeiger machen. Frage: Weshalb wissen Sie überhaupt, dass es eine Anzeige gegen sie gibt? Antwort: Ich habe ein Schreiben darüber in meinem
Besitz. ... Ich habe keine Lebenssicherheit in meiner Heimat. Ich
fürchte um mein Leben." (AS 63 - 65 im Akt des BF1). Zusammengefasst erläuterte der BF1 somit eine staatliche Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nach einem Selbstmordattentat im Jahr 2011. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 24.06.2013 gab der Beschwerdeführer hingegen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von einer kriminellen Vereinigung unter Druck gesetzt, ausgenützt, samt versuchter Kindesentführung bedroht und zur Zahlung von Geldleistungen genötigt worden sei (AS 149 - 156 im Akt des BF1). Im Ergebnis erfährt die Fluchtgeschichte somit aber eine völlig andere Ausrichtung. Es steht nicht eine angebliche Vergeltungsaktion des türkischen Staates gegen die kurdische Volksgruppe wegen eines Selbstmordattentats im Vordergrund, sondern vielmehr das Handeln einer kriminellen Organisation, die den BF1 und seine Familie unter Druck setzt.
Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, so hat der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gänzlich neu ausgerichtet bzw. neu ergänzt und hat er einen plausiblen Grund für diese unterschiedlichen Fluchtvorbringen nicht anzugeben vermocht.
Illustrativ wird hierzu ausgeführt, dass es dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts bekannt ist, dass geradezu typischerweise bei im Ergebnis unberechtigten Asylanträgen erst im Rahmen einer späteren Befragung neue Vorbringen erstattet bzw. die Vorbringen ausgewechselt werden, wodurch jedenfalls eine positivere Verfahrensprognose bzw. auch eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt wird. Einen denkmöglichen Erklärungsversuch für diese unterschiedlichen Angaben im Fluchtvorbringen, konnte der Erstbeschwerdeführer sohin nicht dartun. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seines Sohnes als nicht glaubhaft anzusehen.
II.1.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des BF1 im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Insoweit führt der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zunächst nur aus: " Ich wurde mit einer Waffe bedroht und alles was ich gehabt habe hat man mir abgenommen. Das ist alles." (AS 149 im Akt des BF1).
Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesasylamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.
Sämtliche weitere Schilderungen wurden vom Erstbeschwerdeführer erst über entsprechende Aufforderung nach und nach dargestellt, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme ergibt (AS 149 - 151 im Akt des BF1): "F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Wer hat Sie konkret mit einer Waffe wann bedroht? A: In dieser Sache gibt es einen Geheimdienst, Sicherheitsdienst, Polizei, Gendarmerie. Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage! Nochmalige Frage: Wer hat Sie konkret mit einer Waffe wann bedroht? A: Das alles hat 2003 angefangen. Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage! Aufforderung: Erzählen Sie bitte konkret, was der Anlass für Ihre Ausreise aus der Türkei war! A: Ich wurde mit meiner Waffe bedroht und man hat mir zwangsweise alles abgenommen. Ich habe dann Schuldscheine unterschreiben müssen, dann wurden die Geschäfte meiner Söhne exekutiert. Ich habe dann auch eine Exekution bekommen. Nochmalige Frage: Wer hat Sie wann mit einer Waffe bedroht? A: Das waren Kriminelle, die sind aber staatlich organisiert. Nochmalige Frage: Wann wurden Sie bedroht? A:
Seit 1993 wurde ich immer bedroht. F: Warum meinen Sie dann, dass diese "staatlich organisiert" sind? A: Ich wurde mitgenommen. Mehr kann ich dazu auch nicht sagen. Nochmalige Frage: Sie haben erzählt, dass Sie mit einer Waffe bedroht wurden, wann wurden Sie bedroht? Wann ereigneten sich konkret diese Vorfälle? A: 1993, 2004, 2005 und 2011. Nochmalige Frage: Von wem konkret wurden Sie bedroht? A: Ich weiß es nicht, ich kenne diese Leute nicht. F: Was passierte 1993,2004,2005,2011? A: Im Jahre 1993 habe ich verweigert, dass ich Dorfschützer bin. Eines Tages wurde ich diesbezüglich befragt. Ich wurde mehrmals befragt. F: Und bei den anderen Vorfällen? A: Ende 2011 wurde ich mitgenommen. F: Was ist da passiert? A: Die Kriminellen haben genehmigte Schulprojekte übernommen, haben aber den Bau über korrupte Leihbaufirmen veranlasst, um so mehr Geld vom
Staat kassieren zu können. F: Was haben Sie damit zu tun? A: Ich war auf den Baustellen als Baukontrolleur zuständig. F: Auf welchen Baustellen waren Sie wann tätig? A: Bei fast allen Baustellen.
Nochmalige Frage: Auf welchen Baustellen waren Sie wann tätig, welche Schulen wurde da gebaut? Können Sie konkrete Angaben dazu machen? A: Bei ca. fünfzig Baustellen war ich dabei. Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage. F: Wann konkret wurden Sie 2011 mitgenommen? A: Ich wurde im Jahre 2011 mitgenommen, weil ich im Jahre 2004 diese Baukontrollen durchgeführt habe. Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage. Nochmalige Frage: Wann konkret wurden Sie 2011 mitgenommen? A: So im Dezember 2011. Zwei Tage davor wurde ich bedroht, dann wurde ich mitgenommen. F: Wohin mitgenommen? A:
Das weiß ich nicht, ich habe nichts gesehen. F: Wer hat Sie konkret mitgenommen? A: Das weiß ich nicht, ich kann dazu nichts sagen. F:
Warum hat man Sie mitgenommen? A: Wegen der Baukontrollen 2004.
Alles war aber korrekt was ich gemacht habe. F: Warum hat man Sie erst Jahre später mitgenommen, wenn alles korrekt war? A: Ich musste zwangsweise eine Kündigung unterschreiben, weil man der Meinung war, dass ich die Firmen nicht unterstützt hätte und diese keinen Gewinn gemacht hätten. Nochmalige Frage: Was war da bei den Kontrollen dass man Sie Jahre später mitnimmt? A: Meine Kinder haben im Jahre 2007 ein Lebensmittelgeschäft bzw. -lager gegründet. Als ich einmal Lebensmittel an das Militär lieferte, hat mich jemand gesehen. Das Militär hat dann die Lieferungen eingestellt und nie wieder etwas von mir bestellt. Der eine, der mich gesehen hat, hat dann gesagt, dass ich dafür verantwortlich bin, dass sein Geschäft keinen Gewinn machte. F: Wer war diese Person? A: Das war die Person, die mich mitgenommen hat. Aber das war erst 2011 wo er gesagt hat, dass ich verantwortlich dafür bin. Nochmalige Frage: Wer war diese Person? A:
Ich weiß es nicht, ich kann dazu nichts sagen, ich kenne ihn nicht.
F: Was haben Sie mit dieser Person zu tun? A: Ich habe nichts mit dieser Person zu tun. F: Sie haben zuvor angegeben, dass man Ihnen alles abgenommen hat, was meinen Sie damit? A: Durch die Schuldscheine hat man gegen mich eine Exekution erreicht und mir alles weggenommen. Aufforderung: Schildern Sie bitte konkret, was sich wann ereignet hat, wie sich diese Vorfälle abgespielt haben und was konkret wann passiert ist! A: Als ich mitgenommen wurde, habe ich ein paar Schecks ausstellen müssen. Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage. F: An wen wurden die Schecks ausgestellt? A:
Das weiß ich nicht, ich kann dazu nichts sagen. F: In welcher Höhe wurden die Schecks ausgestellt? A: Ich habe das nicht ausgefüllt. F:
Wie viele Schecks haben Sie ausgefüllt? A: Drei Schecks und vier
Schuldscheine. F: Für wen waren die Schuldscheine? A: Das waren leere Papiere, ich habe nur unterschrieben. F: Wohin wurden Sie gebracht? A: Das weiß ich nicht, ich kann dazu nichts sagen. F: Wie lange wurden Sie angehalten? A: Für eine Nacht. Aufforderung:
Beschreiben Sie konkret, wie sich dieser Vorfall ereignet hat! A:
Ich musste diese Schecks und Schuldscheine unterschreiben, ich wurde von denen bedroht. Dann hat man mich freigelassen."
Dem BF1 war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.
Im Gegenteil, verharrte der BF1 während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich, was sich auch an den Ausführungen zur versuchten Kindesentführung in Istanbul zeigt (vgl. AS 152 im Akt des BF1).
Obwohl der BF1 seitens des Bundesasylamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF1 waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des BAA und des erkennenden Richters notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BAA gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF1 ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
II.1.4.4. Letztlich ist dem BAA beizupflichten, dass die vorgelegten Bescheinigungsmittel (Brandbericht, Bescheinigung über den Dienstaustritt und Suchbefehl (AS 83 - 91 im Akt des BF1 [Übersetzung: AS 111 - 121 im Akt des BF1]) nichts an der - aufgrund der obigen Ausführungen festgestellten - mangelnden Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers zu ändern vermögen, zumal dem Brandbericht lediglich entnehmbar ist, dass alle diesbezüglichen Daten ordnungsgemäß aufgenommen wurden. Laut Spurensicherung am Tatorte konnte jedenfalls kein gewaltsames Vorgehen einer dritten Person eruiert werden. Auch sonstige Hinweise konnten nicht aufgefunden werden, sodass es sich, folgt man dem Untersuchungsbericht, offensichtlich um einen gewöhnlichen Brandhergang handelte. Ferner ist aus der vorgelegten Bescheinigung über den Dienstaustritt nicht ersichtlich, dass es sich - wie vom BF1 behauptet - um eine "zwangsweise" Kündigung handelte, sondern ist aus dem Schreiben nur ableitbar, dass der BF1 von sich aus um die Beendigung seines Dienstverhältnisses angesucht hat. Schließlich kann auch die Übersetzung des übermittelten Suchbefehls für sich genommen keine keine asylrelevante Verfolgung belegen. Sollten die türkischen Behörden den BF1 tatsächlich aufgrund seiner fehlenden Aussage bezüglich einer Anzeige wegen Ehrenbeleidigung bzw. Drohung suchen, so erfolgten diese (polizeilichen) Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege und stellen diese Delikte gerichtlich strafbare Handlungen dar, welche vom türkischen Staat entsprechend des Strafgesetzbuches zu ahnden sind und könnte auch eine tatsächliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers zu keiner anderen Entscheidung führen. Behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen können nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifizieren werden, insoweit die Strafverfolgung eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es handelt sich hierbei um kriminelle Delikte, aufgrund deren man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention 1951 nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der Konventionsgründe entspricht (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, Zl.94/20 /0053).
II.1.4.5. Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers legte das BAA im Rahmen der Beweiswürdigung im Übrigen richtigerweise dar, dass der von diesem vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte, da seine Geschichte auf die behauptete Verfolgung seines Vaters (BF1) aufbaute, dessen Vorbringen jedoch als unglaubwürdig gewertet wurde. Diesbezüglich konnte daher auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes-Außenstelle Innsbruck im Verfahren des Vaters (Zl. 13 06.184-BAI) verwiesen werden.
II.1.4.6. Im Zuge der Einvernahme am 24.06.2013 (AS 156 im Akt des BF1) bzw. am 25.06.2013 (AS 215 im Akt des BF2) behaupten die Beschwerdeführer, aus Angst vor der Polizei nicht sämtliche Angaben getätigt zu haben. Dieser Erklärungsversuch ist allerdings nicht plausibel, denn die Beschwerdeführer geben vor, dass sie gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen sind, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach ihrer anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für sie gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen. Die Beschwerdeführer wurden zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben.
II.1.4.7. Wenn der BF1 nun im Rechtsmittelschriftsatz zudem behauptet (AS 297 im Akt des BF1), das BAA habe die Traumatisierung des BF1 durch die Flucht und das Zurücklassen seiner engsten Familienangehörigen bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung außer Acht gelassen, so ist dem zu entgegnen, dass sich im gesamten Verwaltungsverfahrensakt keinerlei Anzeichen für eine Erwähnung einer psychischen Beeinträchtigung oder Belastung des BF1 finden. Vielmehr bestätigte der BF1 am Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 24.06.2013 sehr wohl, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Der BF1 führte aus, keine psychischen oder physischen Probleme zu haben (AS 145 im Akt des BF1). Auch hat der Erstbeschwerdeführer keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht, aus welchen sich eine psychische Erkrankung oder Traumatisierung ergibt. Die Argumentation in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der BF1 mit dem Argument der psychischen Traumatisierung lediglich versucht seine groben widersprüchlichen und vagen Angaben zu entkräften, eine Entkräftung dieser ihm aber aufgrund der vorigen Ausführungen nicht gelungen ist. Aus der gesamten Aktenlage ergaben sich auch keine Hinweise, dass der BF1 in seiner letzten Einvernahme vor dem BAA nicht ausführlich Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/1193, VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829 und VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080), im gegenständlichen Verfahren konnte jedoch weder eine psychische Erkrankung oder Traumatisierung des Erstbeschwerdeführers nachgewiesen werden, noch handelt es sich bei den Widersprüchen um geringfügige Unstimmigkeiten im Vorbringen, sodass eine Rechtfertigung dieser mit dem Vorbringen der Traumatisierung jedenfalls ins Leere gehen muss, zumal die Angaben des BF1 in wesentlichen Bereichen tatsächlich als völlig vage und abstrakt zu bezeichnen sind.
II.1.4.8. Was die weiteren Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerde vom 08.08.2013 betrifft, so decken sich diese zum Großteil mit den Ausführungen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA bzw. sind diese als weiterführende Ausführungen dieser Darlegungen zu betrachten, sodass diesbezüglich auf die hg. beweiswürdigende Auseinandersetzung verwiesen werden kann bzw. ist festzuhalten, dass die jüngsten Ausführungen des Erstbeschwerdeführers im Lichte der bisherigen Beweiswürdigung des BAA und des erkennenden Richters als von dieser mitumfasst anzusehen sind, weshalb nicht weiter im Detail darauf einzugehen ist.
II.1.4.9. Die Beschwerdeführer bemängeln schließlich das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen der Beschwerdeführer den Eindruck vermitteln, dass die zuständigen Organwalter des BAA die Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat und ihrem Fluchtvorbringen befragt bzw. mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert haben und die Beschwerdeführer die Gelegenheit hatten, ihr Vorbringen verständlich und zusammenhängend zu schildern. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer während der Einvernahme ihre nunmehrige Beanstandung kundtaten, was aber ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer am Ende der jeweiligen Einvernahme vor dem BAA bestätigten, keine Probleme während der Befragung gehabt zu haben und alles verstanden zu haben. Ferner hätten sie der Vernehmung ohne Probleme folgen können und hätten sie auch den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Insoweit geht dieser Einwand der Beschwerdeführer ins Leere.
Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei sie in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatten, sich zu ihren Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund ihrer Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Richters auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
Sofern im Beschwerdeschriftsatz des BF1 zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers lückenlos sind bzw. dieser die Zusammenhänge, welche erst das korrekte Verstehen des Vorbringens ermöglicht hätten, darlegt, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Den Antragstellern wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Den Beschwerdeführern wurde diesbezüglich etwa vier Stunden (BF1) bzw. dreieinhalb Stunden (BF2) Zeit geboten, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde des BF1 ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BAA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF1 auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.
II.1.4.10. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der jeweiligen Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
II.1.5.1. Demnach gibt es noch andere Aspekte, die für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer sprechen. So ist auf die Vorgangs- bzw. Verhaltensweise der Beschwerdeführer vor ihrer Asylantragstellung in Österreich hinzuweisen, die nach Ansicht des erkennenden Richters ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer spricht. So ist vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht bereits unmittelbar nach ihrer Einreise im Februar bzw. im März 2013, sondern erst Mitte Mai 2013 stellten (AS 59 - 61 im Akt des BF1 bzw. AS 45 im Akt des BF2), ein wesentliches Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung und liegt der Verdacht nahe, dass dadurch eine Legalisierung des Aufenthalts erzwungen werden sollte. So sieht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Die Beschwerdeführer vermochten keineswegs solche Gründe anzuführen, sondern gaben sie diesbezüglich lediglich an, dass sie mit der Antragstellung noch abgewartet hätten, um später als Familie einen Antrag zu stellen (AS 61, 148 im Akt des BF1 bzw. AS 45 im Akt des BF2). In diesem Zusammenhang ist weiters auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.
II.1.5.2. Ein wesentliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF1 ist im Übrigen der Umstand, dass dieser offensichtlich zunächst versucht hat, seine Identität vor den österreichischen Behörden falsch darzustellen. So legitimierte sich der BF1 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einem gefälschten - auf den Namen XXXX lautenden - Reisepass. Erst im weiteren Verlauf der Untersuchung gestand der BF1 dann ein, dass es sich hierbei nicht um seinen richtigen Namen handelt (AS 37 - 45 im Akt des BF1).
II.1.5.3. Weiters darf nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der BF1 im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll gab, dass sein Haus glaublich im Juli oder August 2012 in Brand gesetzt worden sei (AS 63 im Akt des BF1). Aus den vom BF1 vorgelegten Unterlagen lässt sich hingegen ablesen, dass das Haus der Familie angeblich am 24.10.2012 teilweise abgebrannt sei (AS 111, 117 im Akt des BF1). Tatsächlich erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung aber nur schwer nachvollziehbar, dass der BF1 ein solch dramatisches Ereignis zeitlich nicht besser einordnen konnte.
II.1.5.4. Weiters ist auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden seitens des Erstbeschwerdeführers, speziell dessen Ausführungen zum Aufenthaltsort seiner Gattin und der anderen Kinder, hinzuweisen. Es erscheint diesbezüglich offensichtlich, dass der BF1 sein Vorbringen im Zuge der gestellten
Fragen und Vorhalte ständig mäandrierend abänderte: "F: Wo sind Ihre Frau und Ihre Kinder? A: Muss ich auf die Frage antworten?
Erklärung: Ja, Sie sind verpflichtet, wahrheitsgetreue Angaben in Ihrem Asylverfahren zu machen. Nochmalige Frage: Wo sind Ihre Frau und Ihre Kinder? A: In der Türkei. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau? A: Ja das habe ich. Aufforderung: Dann sagen Sie bitte, wo sich Ihre Frau und Ihre Kinder aufhalten! A: Sie leben jetzt in Istanbul. F: Wo in Istanbul lebt Ihre Familie? A: Das weiß ich nicht. Zuerst waren Sie für ca. 40-45 Tage in einem Hotel, danach haben sie sich eine Wohnung gemietet. Ich will dazu nicht mehr sagen. F: Wer bezahlt die Unterkunft? A: Sie haben am Anfang die Miete bezahlt, jetzt müssen sie nichts mehr bezahlen. F: Inwiefern haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau? A: Ich habe telefonischen Kontakt zu ihr. F: Wie lautet die Telefonnummer? Anmerkung: AW lächelt und schüttelt den Kopf. A: Ich habe keine Nummer. F: Wie können Sie dann Ihre Frau erreichen, wenn Sie keine Nummer haben? A: Ich möchte die Nummer nicht bekanntgeben und die Frage nicht beantworten. F: Warum wollen Sie die Telefonnummer Ihrer Frau nicht bekanntgeben? A: Ich habe gedacht, dass Sie (meint EV) mich nur über den Fluchtgrund befragen und sonst keine Fragen stellen." (AS 145 - 146 im Akt des BF1).
II.1.5.5. Ebenso scheinen die Angaben des BF1 zur Frage einer anwaltlichen Vertretung seiner Familie kaum nachvollziehbar. Ursprünglich erklärte der BF1 in der Erstbefragung, dass er den Bericht bezüglich des Brandes seines Hauses von einem Anwalt aus XXXX namens ALECI Turan erhalten habe. Hierbei brachte der BF1 aber nicht zum Ausdruck von diesem anwaltlich vertreten zu sein (AS 63 - 65 im Akt des BF1). Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 24.06.2013 führte der BF1 dann aus, dass er XXXXwegen der Vorfälle in XXXX für seine Kinder aufgesucht hätte. Dieser habe aber die Vertretung nicht übernommen (AS 153 im Akt des BF1). Bezüglich des Suchbefehls hinsichtlich seiner Person behauptete der BF1 sodann, dass er vom Bruder des Anwalts erfahren hätte, dass gegen ihn eine gefälschte Anzeige vorliege (AS 155 im Akt des BF1). Erst nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der BF1 schließlich ergänzend zu Protokoll, dass der Anwalt die Vertretung zwar übernommen, sich jedoch nicht um seine Angelegenheit gekümmert habe (AS 158 im Akt des BF1). Bei Betrachtung dieser Angaben ergibt sich daher gleichfalls der Eindruck, dass der BF1 sein Vorbringen immer wieder mäandrierend abändert, was letztlich ebenso gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht, zumal der BF1 nicht einmal in der Lage war, nähere Daten, wie Telefon oder Adresse seines angeblichen Anwalts, anzugeben (AS 153 im Akt des BF1).
II.1.5.6. Hinzu kommt, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bei einer tatsächlichen Bedrohung sicherlich zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst Mitte März 2013 verlassen hätte, zumal sich ein Reisepass im Besitz des Zweitbeschwerdeführers befand (AS 45 im Akt des BF2) und dessen Familie in der Türkei offenbar finanziell nicht völlig unvermögend ist. Einer sofortigen Ausreise wäre somit nichts im Wege gestanden.
II.1.5.7. Letztlich erscheint es besonders auffallend, dass der BF2 im Rahmen der Erstbefragung am 13.05.2013 bezüglich persönlicher Übergriffe lediglich erwähnte, von prostaatlich eingestellten Bewohnern der Stadt XXXX im Mai 2012 verprügelt worden zu sein (AS 49 im Akt des BF2). In weiterer Folge steigerte der BF2 in der Einvernahme am 25.06.2013 sein Vorbringen aber dahingehend, dass es im Juni 2012 zu einem Messerattentat auf ihn gekommen sei (AS 217 im Akt des BF2). Auch aufgrund dieser gesteigerten Variante des Vorbringens ist es den Beschwerdeführern daher nicht gelungen eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Wenngleich die Erstbefragung - wie zuvor bereits ausgeführt - oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, so ist ein Messerattentat auf die eigene Person ein derart gravierendes Ereignis, dass man dies nach allgemeiner Lebenserfahrung im Zuge der Erstbefragung nicht völlig unerwähnt lässt.
In Verbindung mit den schon in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dargelegten Überlegungen muss das Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubwürdig erkannt werden und ist daher aufgrund des gesteigerten Vorbringens, den dargestellten Vagheiten und aufgetretenen Widersprüchen davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen.
II.1.5.8. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären.
Zusammenfassend ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit aufgrund von Ungereimtheiten, vagen Aussagen sowie mangels Nachvollziehbarkeit als nicht glaubwürdig anzusehen ist.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der
Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss
aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von
welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.4. Verweise, Wiederholungen
II.3.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.3.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.3.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall nochmals anzuführen, dass das Bundesasylamt jeweils ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer gebracht.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
II.3.5.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Dass sich die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit schikaniert und diskriminiert fühlen, vermag im Übrigen nicht zu einer Asylgewährung führen. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib des Asylwerbers im Herkunftsstaat unerträglich wird, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein derartig gravierender Eingriff in ihre Grundrechte oder eine derartig massive Bedrohung der Lebensgrundlage, welche den Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würde, nicht erkennbar (siehe die vom BAA herangezogenen Feststellungen zur Situation der KurdInnen), zumal die Beschwerdeführer mit ihrer Familie jahrelang in demselben Haus gelebt haben, eine Schulausbildung machen konnten und auch für ihren Lebensunterhalt sorgen konnten.
Obgleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, sind türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit jeweils aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um mobile, erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sich dieser in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es den Beschwerdeführern frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Auch sei darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in der Vergangenheit als Bautechniker gearbeitet hat und somit bereits fachliche Fähigkeiten aufweist, was ihm auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zugute kommen wird. Gegenteiliges hat er nicht vorgebracht. Selbige Überlegungen gelten für den Zweitbeschwerdeführer der als Selbstständiger ein Warenlager und ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat bzw. vor seiner Ausreise in Istanbul als Busfahrer tätig gewesen ist.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - juris [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
Letztlich ergaben sich auch keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse und ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz jeweils ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG jeweils zu entscheiden, ob in den gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder ob das jeweilige Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz waren abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18.1.2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im Bundesgebiet halten sich außer den beiden Beschwerdeführern keine weiteren Familienangehörigen auf. Was das Verhältnis zwischen diesen als Asylwerber in Österreich aufhältigen Personen betrifft, finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen. Laut ZMR-Abfrage vom 21.01.2014 leben die beiden Beschwerdeführer zwar in derselben Unterkunft. Ansonsten finden sich aber keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines qualifizierten Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnisses sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer sind erwachsen und weisen keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine gegenseitige Abhängigkeit schließen lassen. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zwischen diesen Personen, die über die üblichen Bindungen zwischen einem volljährigen Kind und einem Elternteil hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Um von einem Familienleben sprechen zu können, fehlt es eindeutig an der bei Erwachsenen geforderten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung. Gegenteiliges wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich aber um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa die familiären Verhältnisse handelt, besteht jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Was ein allfälliges Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Die Beschwerdeführer möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit etwa Februar 2013 (BF1) bzw. März 2013 (BF2) im Bundesgebiet auf.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BAA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die Beschwerdeführer sind seit ca. einem Jahr in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt jeweils lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die Beschwerdeführer verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerdeführer begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die Beschwerdeführer sind - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.
Die Beschwerdeführer verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurden dort sozialisiert, gehören der kurdischen Volksgruppe an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die Beschwerdeführer reisten schlepperunterstützt und unter der Verwendung gefälschter Visa in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens jeweils eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie jener der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz widersprechend, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG jeweils zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der jeweiligen Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden den seitens des BAA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern näher zu erörtern.
Zum Argument der jeweiligen Beschwerde, speziell aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten, ist Folgendes auszuführen:
Der VfGH hegte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11, unter Heranziehung von Art. 47 Abs. 2 GRC vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs 7 BFA-VG]. Das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196, steht dieser Einschätzung - entgegen der in der jeweiligen Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - nicht erkennbar entgegen. Ganz abgesehen davon, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in der in der jeweiligen Beschwerdeschrift fragmentarisch wiedergegebenen Entscheidung nicht auf § 41 Abs 7 AsylG, sondern auf § 284 BAO bezieht, anerkennt er unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EGMR ausdrücklich Ausnahmefälle, die in Übereinstimmung mit der EMRK das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulassen, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196 mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2002, Speil gg. Österreich, Nr. 42057/98; aber auch EGMR vom 18.07.2013, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein, Nr. 56422/09). Zu § 41 Abs 7 AsylG führte der Verfassungsgerichtshof dazu konkret aus: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).
II.3.9. Soweit die Beschwerdeführer nochmals die persönliche Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragen, wird festgestellt, dass in den jeweiligen Beschwerden nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen - persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche, Vagheiten und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.3.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wären. Im Übrigen war die Rechtssache jeweils gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.1.1. bis II.3.10. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
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