BVwG L513 1436961-1

L513 1436961-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG L513 1436961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.1436961.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 12 15.384-BAE zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte am 23.10.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Diesen Antrag begründete die bP wie folgt:

(Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:)

"9. Angaben über die Reiseroute mit allen bekannten Aufenthalten sowie Ort des Grenzübertritts samt dienstlicher Wahrnehmung: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst? Vor 7 od. 8 Monaten.

Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen? Von Istanbul.

9.1. Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Vor zirka eineinhalb Monaten mit einem Linienbus.

9.2. Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?

Legal mit türkischem RP.

9.3. Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? Ja.

9.4. Wenn ja, welches und von wem ausgestellt?

Art des Dokumentes: türkischer RP, ausgestellt von: Passamt Istanbul.

9.7. Wo befindet sich der Reisepass?

Der Schlepper hat ihn mir in Österreich (St. Pölten) abgenommen.

9.8. Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich? Unbekannt.

9.9. Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von ihrer Heimat bis nach Österreich an: Von Istanbul fuhr ich mit einem Linienbus nach Griechenland. Von dort wurde ich von einem Schlepper, der den PKW lenkte, ein zweiter Mann fuhr noch mit, mit einem PKW, näheres unbek. abgeholt, und bis nach St. Pölten in ein Hotel gebracht. Wir sind gegen 21:00 Uhr angekommen. Der Schlepper hat mir gesagt, dass ich in diesem Hotel schlafen soll. Ich verbrachte dort 1 Nacht. In der Früh als ich aufgestanden bin waren die Schlepper weg. Am Abend nahmen mir die Schlepper mein Bargeld ab. Ich wartete bis 13:00 Uhr auf die Schlepper, aber sie kamen nicht mehr zurück. Ich nahm meinen Koffer und verließ das Hotel, weil ich kein Geld mehr hatte. Ich lebte ein paar Tage auf der Straße, türkische Familien haben mir zu Essen gegeben. Ich fand dann das Krankenhaus und habe dort in einem Vorraum meinen Koffer in einem Schließfach verstaut. 1 bis 2 Nächte verbrachte ich im Aufenthaltsraum des Krankenhauses, dann musste ich weg, weil mich die Leute dort aufgefordert haben, dass ich weggehe. Einige Tage später wiederholte ich den Aufenthalt im Krankenhaus wieder, bis ich wieder weg musste. Ich habe türkische Familien angesprochen, ob sie mir helfen können, diese hatten aber Angst, dass ihnen auch etwas passiert. Zwei türkische Männer, die nach Wien fuhren, einer hatte den Vornamen Ali, mehr weiß ich nicht, haben mich mit einem dunklen PKW nach Traiskirchen mitgenommen und kurz vor dem Lager haben sie mich aussteigen lassen. Die beiden Männer sind nach Wien weitergefahren. Ich habe mich im Lager gestellt.

9.10. Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) ein: Türkei.

9.11. Wann erfolgte die Einreise in die EU genau? Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.

9.12. Wie erfolgte die Einreise in die EU genau? Mit einem Linienbus.

9.13. Wo erfolgte die Einreise in die EU genau? In Griechenland.

9.14. Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht: Nein.

9.15. Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz) In Deutschland leben Verwandte, aber die kenne ich nicht. ...

Ich war 2007 für zirka 1 Woche mit Freunden in Österreich und bin freiwillig wieder zurück in die Heimat gefahren.

10. Angaben über die Schleppung. Wer organisierte ihre Reise:

Ein Mann der angeblich Hüseyin heißt, hat die Reise mit den Schleppern organisiert.

10.1. Wie wurde die Reise organisiert: Mit Schleppern.

10.2. Wie hoch waren die Kosten der Reise: 5000,-€ in Istanbul für die Schleppung und ca. 600,-€ Bargeld wurden mir nach der Reise in St. Pölten abgenommen.

10.3. Wer ist Ihre Kontaktperson: Keine.

10.4. Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt:

In Istanbul traf ich Hüseyin in einem Kaffeehaus. ...

11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich wurde von den Fundamentalisten mit Messern bedroht, weil ich nicht so leben wollte wie sie es mir angeschafft haben. Die Bewohner in meiner Heimat haben erfahren, dass ich nicht wie Sie ein Fundamentalist bin, deswegen haben sie mich verfolgt und angegriffen, weil ich nicht so streng gläubig war. Ich hatte eine Freundin dort, deren Familie hat von meiner Einstellung erfahren und das verstärkte die Verfolgung durch die Fundamentalisten, deshalb bin ich aus meiner Heimat geflüchtet. ...

14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Die Leute haben mir gesagt, egal in welche Stadt du fährst, wir werden dich überall finden. Ich habe Angst, dass ich von den Fundamentalisten ermordet werde, wenn ich wieder in meine Heimat zurückkehren muss."

(Angaben vor einem Organwalter der belangten Behörde:)

"F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an?

A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.

Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

F: Haben Sie sich jemals einen türkischen Reisepass ausstellen lassen?

A: Ja. Dieser wurde mir unterwegs von den Schleppern abgenommen.

F: Hatten Sie sonstige amtliche Dokumente?

A: Ja (Personalausweis, Führerschein).

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin ethnischer Türke. Wir stammen von den Tscherkessen ab.

F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in der Türkei? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja (Vater, vom Vater geschieden die Mutter, einen Bruder und eine Schwester). Ich habe derzeit keinen Kontakt zu meinen Verwandten.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Ich versuche mir Deutsch selbst beizubringen. Ich kann schon ein wenig Deutsch sprechen.

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Nein.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?

A: Nein.

F: Sind Sie in der Türkei vorbestraft?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Türkei? Wovon lebten Sie?

A: In einer Firma arbeitete ich als Baggerfahrer. In einer anderen Firma arbeitete ich als Schweißer. Ich habe berufsbildende Kurse dazu gemacht.

F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?

A: Nein.

F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?

A: Nein.

Grund: Ich hatte eine Freundin. Sie heißt XXXX. Mit ihr war ich zwei Jahre zusammen. Meine Familie ist sehr religiös. Sie sind Muslime. Ich bin eher nicht religiös. Meine Eltern legten großen Wert auf den Verlauf meines Lebens. Ich durfte zuhause keinen Alkohol trinken und nicht rauchen. Ich lehnte es ab, die vorgeschriebenen Gebete (fünfmal am Tag beten) durchzuführen. Meine Familie ist so, dass sie eher nach innengekehrt vor sich hin lebt. Meine Familie weiß nicht, was in der Welt vor sich geht. Sie mischen sich auch nicht in andere Angelegenheiten ein. Meine Freundin wohnt in der Provinzstadt XXXX. Ich habe mit ihr ganz normal zwei Jahre gelebt. Wir hatten Geschlechtsverkehr. Ich habe die Beziehung ernst genommen. Wir wollten heiraten. Die Angehörigen meiner Freundin haben begonnen, nachzuforschen, wer ich eigentlich bin. Grundsätzlich störte mich das nicht. Ich kam aber dahinter, dass die Familie meiner Freundin 30-mal religiöser als meine Familie ist. Meine Freundin ist aber, so wie ich, wenig religiös. In der Türkei gibt es die Organisation Naksibandi Tarikati. Ich habe von dieser Organisation früher gar nichts gewusst. In der Nähe vom Ararat (Ost-Türkei) gibt es die Ortschaft Menzil. Dort ist der Oberscheich der Organisation Naksibandi Tarikati. Die Familie meiner Freundin gehört zu dieser Organisation. Ich habe noch über die Organisation Naksibandi Tarikati erfahren, dass diese Leute ein Ziel haben. Wenn jemand schlechte Charaktereigenschaften hat, wird diese Person nach Menzil gebracht und erhält dort eine Gehirnwäsche. Weiters gebe ich an, dass ich einen Kurs als Schweißer gemacht habe. Ich fing dann privat zu arbeiten an. Im Einkaufszentrum XXXX fing ich zu arbeiten an. Im Jänner 2012 waren ein extremer Wind und ein extremes Wetter. Viele Sachen, die bereits montiert waren, wurden zerstört. Eine Firma aus Istanbul (Bezeichnung: XXXX) teilte die Firmen ein. Sie setzten auch Fristen für die Auftragserledigung. Wurden die Fristen nicht eingehalten, mussten Strafen bezahlt werden. Ein Kollege und ich erhielten von der Firma XXXX einen Auftrag. Da wir den Auftrag erledigen mussten, arbeiteten wir bis spät in die Nacht. Als wir die Arbeit fertig hatten, kamen vier Leute auf uns zu. Sie waren mit Messern bewaffnet. Mein Arbeitskollege und ich hatte bereits die Baustelle verlassen. Wir gingen nicht über den Haupteingang hinaus, sondern über den Baustellenausgang. Dort war auch ein Park. Unterwegs wurden wir angegriffen. Ich erhielt einen Messerstich in die Magengegend. Es war finster. Mir gelang die Flucht. Es stellte sich heraus, dass das Messer nicht in die Magengegend, sondern darüber eingedrungen ist. Daher war ich nicht so schwer verletzt. Am nächsten Tag rief ich meine Freundin an. Das Telefon war abgeschaltet. Wiederrum am nächsten Tag rief mich meine Freundin an. Sie erzählte mir, dass ihre Familie Nachforschungen über mich angestellt haben. Ich erzählte meiner Freundin vom Übergriff. Es stellte sich heraus, dass die nächsten Angehörigen meiner Freundin die Täter waren. Ich möchte noch angegeben, dass eigentlich keiner ein Problem mit mir hatte. Ich hatte sogar viele Freunde, die Alewiten sind, welche auch kein Problem mit mir haben. Wegen der Verletzung war ich im Spital. Meine Narbe wurde behandelt und genäht. Ich hatte in weiterer Folge Angst, mich zuhause aufzuhalten. Ich habe ständig den Wohnsitz gewechselt. Ich ging auch nicht mehr zur Arbeit. In weiterer Folge stellte sich heraus, dass mich die Verwandten meiner Freundin ständig beobachtet haben. Ich stand offensichtlich auch schon früher unter Beobachtung. Nachdem ich erfahren habe, dass die Verwandten meiner Freundin sich ständig nach meinem Aufenthaltsort erkundigt haben, flüchtete ich nach Istanbul. Ich dachte, dass mir Schlimmeres passieren kann, wenn ich doch schon, ohne mich verbal verteidigt zu haben, mit dem Messer attackiert wurde. Die Verwandten meiner Freundin gingen zwei oder drei Tage später zu meinem Arbeitskollegen und sagten, dass es egal ist, wo ich hingehe (Wir werden ihn finden!). Mein Arbeitskollege war eigentlich beim Militär. Ich konnte in der Tatnacht nichts klar sehen. Mein Arbeitskollege kannte nun diese Leute. Er weiß aber nicht, ob das die Täter waren. Meinem Arbeitskollegen wurde klar, dass diese Leute gezielt gegen mich vorgegangen sind. Weiters gebe ich an, dass ich einige Zeit in Istanbul verbracht habe. Ich horchte mich in Istanbul um, ob ich dort in Ruhe leben kann. Ich erfuhr, dass die Verwandten meiner Freundin lange Arme haben und mich auch in Istanbul finden können. Schließlich kamen diese Leute nach Istanbul. Dann zog ich nach Erzincan. Dort habe ich einen Bekannten. Mein Bekannter, den ich von der Universität kannte (Anmerkung: ich habe ein Jahr studiert), war der Meinung, dass ich in Erzincan Ruhe haben werde. Ich war zwei Monate in Erzincan. Dort herrscht allerdings eine andere Kultur. Außerdem war ich ein Fremder dort und wollte auch noch Hilfe. Die anderen Leute haben geschaut. Das war mir unangenehm, weshalb ich weg wollte. Ich nahm wieder Kontakt zu Freunden in Istanbul auf. Diese sagten, dass sie sich um meine Schleppung nach Europa kümmern werden.

F: Wen kannten Sie in Istanbul?

A: Das sind Freunde aus XXXX. Ich stamme aus dieser Ortschaft.

F: Was wurde aus XXXX?

A: Ich habe keine Ahnung, was mit ihr passiert ist. Ich habe aber erfahren, dass XXXX kurz vor meiner Reise nach Istanbul zu einem Arzt gebracht wurde. Es wurde untersucht, ob sie noch Jungfrau ist.

F: Wie kommen Sie zu dieser Information? Haben Sie auch Spitzeln?

A: XXXX informierte mich darüber. Sie rief mich an, während sie beim Arzt war. Es war ein kurzes Gespräch. Seither habe ich nie wieder etwas von ihr gehört.

F: Weshalb sind Sie nach der Messerattacke nicht sofort mit XXXX geflohen?

A: Ich war nirgends in der Türkei sicher.

F: Weshalb haben Sie XXXX nicht nach Österreich mitgenommen?

A: Wir hatten nicht so viel Geld.

F: Was können Sie über jene Person angeben, von der Sie mit dem Messer attackiert wurden?

A: Die Angreifer waren jung, etwa in meinem Alter oder ein bisschen älter. Es war sehr finster. Ich konnte nicht einmal das Gesicht genau erkennen. Einer hatte ein langes Gewand an.

F: Wenn Sie die Angreifer nicht erkennen konnten, wie konnten diese Sie erkennen?

A: Ich wurde ja ständig beobachtet.

V: Sie gaben an, mit dem Arbeitskollegen unterwegs gewesen zu sein. Weshalb wurde dieser nicht attackiert?

A: Es war nicht stockfinster.

V: Ihre Angaben passen nicht zusammen. Was sagen Sie dazu?

A: Im Winter ist es am Abend finster. Vielleicht haben sie mich beobachtet. Da kann man die Person schon aus 100 Meter Entfernung erkennen.

F: Haben Sie Anzeige bei der Polizei erstattet?

A: Ja. Ich war in Bandirma. Die Polizisten waren an meiner Anzeige aber nicht interessiert. Anschließend ging ich zum Spital. Dort wurde ein Rapport geschrieben (wo sind die Verletzungen).

F: Was ist das Besondere an der Verwandtschaft von XXXX?

A: XXXX erzählte mir, dass ihr Vater und ihre beiden Brüder auf Baustellen arbeiten.

F: Haben Sie einen Spitalsbefund mit?

A: Nein.

F: Wie soll es möglich sein, dass Sie von einer gewöhnlichen Familie in der gesamten Türkei immer ausfindig gemacht werden könnten?

A: Sie gehören zur Gruppe Naksibandi.

V: Während der Erstbefragung machten Sie andere Angaben. Sie wären vorerst von Fundamentalisten mit einem Messer attackiert worden. Später wäre auch die Familie Ihrer Freundin gegen Sie vorgegangen (aber nicht mit einer Messerattacke). Erklären Sie den Widerspruch?

A: Der Polizist sagte mir, dass ich nicht viel erzählen soll. Ich musste den Reiseweg erzählen. Der Grund wurde nur oberflächlich festgehalten.

V: Sie haben aber die Richtigkeit Ihrer Angaben mit der Unterschrift bestätigt. Was sagen Sie dazu?

A: Weiß ich nicht. Die Rückübersetzung war wahrscheinlich falsch.

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja.

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Vielleicht heilt die Zeit alle Wunden. Möglicherweise gibt es in der Zukunft eine andere Einstellung in der Türkei. Mir ist wichtig, dass ich mich hier eine Zeit verstecken kann.

F: Konnten Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

A: Ja.

F: Waren Sie in der Türkei jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein.

F: Hatten Sie in der Türkei jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in der Türkei jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Das ist mein Problem (siehe oben). Sonst gab es aber keine Schwierigkeiten wegen der Religion.

F: Waren Sie in der Türkei Mitglied einer politischen Partei?

A: Meine Familie wollte, dass ich Mitglied der jetzigen Regierungspartei werde. Ich wurde unter Druck gesetzt. Ich stimmte zu, damit meine Familie Ruhe gibt.

F: Wurden Sie in der Türkei jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Türkei erleiden zu müssen?

A: Vielleicht passiert mir nichts. Vielleicht werde ich aber von XXXX Verwandten wieder attackiert. Meine Familie versteht, dass ich nach Österreich gekommen bin. Ich erhielt von ihr sogar ein wenig Geld.

F: Wollen Sie Länderinformationen über der Türkei ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

A: Nein.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?

A: Nein. (Anmerkung: Eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt.)

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet wäre, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Konkret begründete die belangte Behörde dies wie folgt:

"Sie gaben an, die Türkei verlassen zu haben, weil Sie von den strenggläubigen Verwandten Ihrer Freundin verfolgt worden wären. Die Verwandtschaft Ihrer Freundin hätte der Organisation Naksibani Tarikati angehört. Sie wären verfolgt worden, weil Sie sich nicht an die Vorschriften des Islam gehalten hätten (Zusammenleben mit der Freundin und Vollziehung des Geschlechtsver-kehrs, ohne verheiratet zu sein; kein Interesse am Islam). Im Jänner 2012, am späteren Abend, wären ein Arbeitskollege und Sie auf einer Baustelle von vier Leuten attackiert worden. Im Zuge dieser Attacke wäre Ihnen ein Messerstich oberhalb der Magengegend zugefügt worden. Daher hätten Sie sich von XXXX nach Istanbul begeben. Da Sie von den Verfolgern in Istanbul ausfindig gemacht worden wären, hätten Sie sich nach Erzincan begeben. Dort hätten Sie sich jedoch nicht wohl gefühlt ("... Dort herrscht allerdings eine andere Kultur. ..."). Deshalb hätten Freunde aus Istanbul Ihre Ausreise organisiert.

Von der erkennenden Behörde wurde der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass Ihnen mehrfach die Gelegenheit eingeräumt wurde (am 23.10.2012 und 16.05.2013), Ihr Vorbringen anzugeben. Auffallend war, dass Ihre Darstellungen widersprüchlich sind.

Am 23.10.2012 führten Sie aus, von Fundamentalisten mit Messern bedroht worden zu sein (Anmerkung: über eine Stichverletzung erwähnten Sie jedoch nichts), weil Sie nicht so leben wollten, wie diese Fundamentalisten es Ihnen angeschafft hätten. Die Bewohner in Ihrer Heimat hätten auch davon erfahren und wären Sie daher verfolgt und angegriffen worden. Ebenso hätte die Familie Ihrer Freundin von Ihrer religiösen Einstellung erfahren, was die Verfolgung der Fundamentalisten verstärkt hätte. Deshalb hätten Sie die Türkei verlassen. Über einen mehrfachen Umzug innerhalb der Türkei führten Sie nichts an.

Sie brachten am 16.05.2013 vor, dass es sich bei den Verfolgern ausschließlich um die Verwandtschaft Ihrer Freundin gehandelt hätte. Über Verfolgungen, ausgehend von den Bewohnern in Ihrer Heimat, machten Sie keine Angaben. Die Familie Ihrer Freundin hätte zur Organisation Naksibani Tarikati gehört. Im Zuge einer Attacke, ausgeführt von vier mit Messern bewaffneten Verwandten der Freundin, wäre Ihnen ein Messerstich zugefügt worden. Sie wären vorerst nach Istanbul und später nach Erzincan übersiedelt.

Hätte es sich bei Ihrem Vorbringen um ein tatsächlich erlebtes Ereignis gehandelt, hätten die aufgezeigten Widersprüche nicht auftreten dürfen. Das Bundesasylamt konnte Ihren Ausführungen daher keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie zweifelsohne damit rechnen mussten, dass alle von Ihnen getätigten Aussagen zu Ihren Fluchtgründen verglichen werden und Ihnen die getätigten absolut widersprüchlichen Angaben schaden könnten.

Ihr Vorbringen enthält weitere Ungereimtheiten. Obwohl Sie bereits von den Verwandten Ihrer Freundin mit einem Messer attackiert worden wären, hätten Sie es dennoch nicht Erwägung gezogen, sich mit Ihrer Freundin anderorts in der Türkei niederzulassen (zum Beispiel in Ankara oder Istanbul), um dort in Sicherheit zu leben. Hätten Sie tatsächlich die Absicht gehabt, Ihre Freundin, welche in religiösen Belangen dieselbe Meinung wie Sie hätte, zu heiraten, wäre dieser logische Schritt wohl zu erwarten gewesen. Ferner konnten Sie keine kausalen Gründe vorbringen, weshalb Sie die Freundin XXXX bei der gewaltbereiten Familie zurücklassen hätten sollen (Anmerkung: da sich XXXX ebenfalls nicht für Religion interessiert hätte, hätte dieser auch Gefahr drohen können), anstelle gemeinsam mit Cansu nach Österreich zu fliehen.

Sie konnten auch nicht überzeugend vorbringen, wie es Privatpersonen aus der Provinzstadt XXXX (Anmerkung: dort hätte die Familie Ihrer Freundin gelebt) möglich sein hätte sollen, Sie nach einem Umzug überall in der Türkei ausfindig zu machen. Allein in der Stadt Istanbul leben 13,48 Millionen Einwohner. Angesichts dieser hohen Bevölkerungsanzahl konnte Ihrer Darstellung über ein sofortiges Auffinden nicht nachvollzogen werden.

Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Laut Ihren Angaben wären Sie von den Verwandten Ihrer Freundin verfolgt und attackiert worden, weil Sie sich nicht strikt an die Lehre des Islam gehalten hätten. Die kriminellen Machenschaften von Privatpersonen (nichtstaatlichen Akteuren) erhalten lediglich dann Asylrelevanz, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederum auf einem der Konventionsgründe beruht. An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn nicht mit ausreichenden Chancen einer "präventiven Verhinderung" der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung seitens staatlicher Stellen gerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss - im Falle der Annahme einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure - staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein. Vorliegend sind Ihrem Vorbringen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihm für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zuzulassen. Es kann daher - ohne konkretes Vorbringen - eine Schutzunfähigkeit beziehungsweise -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden. Es war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aufgrund ausreichender Schutzmechanismen in der Türkei, zu denen Sie auch Zugang hatten, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden asylrelevanten Verfolgung, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes, nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.

Schließlich wird ausgeführt, dass Sie hinsichtlich des am Körper sichtbaren äußeren Merkmales (Anmerkung: angeblich ein Messerstich oberhalb der Magengegend, der Ihnen von Verwandten Ihrer Freundin, welche strenggläubig sind, zugefügt worden wäre) nicht glaubhaft beschreiben konnten, wie dieses zustande gekommen wäre beziehungsweise konnten aufgrund der Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens keine Rückschlüsse gezogen werden, wie beziehungsweise von wem Ihnen dieses zugefügt worden wäre. Eine Verursachung durch radikale Fundamentalisten konnte aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens nicht schlüssig angenommen werden."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig davon ausgehe, dass die bP in der Türkei keiner Verfolgung durch Private ausgesetzt wäre. Hierbei berief sie sich darauf, dass sie beim BAA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu den Asylgründen Stellung bezogen hätte. Auch wäre sie bereit gewesen, bei asylrelevanten Antworten mitzuwirken. Die Behörde hätte einen Widerspruch in den Angaben von Erstbefragung und Einvernahme vor dem BAA gesehen. Dazu wäre darauf hinzuweisen, dass das Wesen der Erstbefragung in der Ermittlung der Identität und der Reiseroute gelegen ist und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat. Die bei der Erstbefragung genannten Fundamentalisten seien auch auf die Organisation Naksibani Tarikati umzulegen und würden daher keinen Widerspruch bedeuten. Die bP hätte sich auch an die Polizei gewandt, aber diese wäre sehr langsam oder würde gar nicht tätig werden. Deshalb habe die bP nicht auf die Ergebnisse der Ermittlungen abgewartet. Zum Messerstich wird angeführt, dass dieser durch einen Arzt festgestellt werden könne. Die Behörde hätte sich auch nicht mit Länderberichten zu der Vereinigung Naksibandi Tarikat auseinandergesetzt. Auch hätte sie nicht über Blutrache berichtet. Die bP beantrage daher einen länderkundigen Sachverständigen sowie eine mündliche Verhandlung.

In Bezug auf den Inhalt der Beschwerdeschrift im Detail wird auf die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Türken, welche aus einem von überwiegend von Türken bewohnten Gebiet stammt.

Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP hat in Österreich keine relevanten familiären und auch sonst keine weitergehende als sich solche aus der Aufenthaltsdauer ergebenden relevanten private Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

Politik/Wahlen: Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament. Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8 Prozent der Stimmen (+ 2,2 Prozent). Sie verfügt mit aktuell 327 der 550 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem neuen Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9 Prozent (+5 Prozent) zulegen konnte und 135 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9 Prozent der Stimmen (+ 1,4 Prozent) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 53 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 35 Abgeordneten ins Parlament ein. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/

Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 03.01.2013)

Menschenrechte: Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls. Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet. Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei in Kraft seit 10.08.1988); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966 (in Kraft seit 16.06.2002); Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 (seit 27.01.1995 in Kraft) und des Zusatzprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie von 2000, das von der Türkei am 08.09.2000 unterzeichnet und am 28.05.2002 ratifiziert wurde. Das Zusatzprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde von der Türkei ebenfalls am 08.09.2000 unterzeichnet und am 02.03.2004 ratifiziert. Am 25.11.2010 wurde zudem die 2007 unterzeichnete Europaratskonvention über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ratifiziert; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, von der Türkei am 24.07.1985 ratifiziert, und das Zusatzprotokoll von 1999, am 08.09.2000 unterzeichnet, am 26.08.2002 ratifiziert; Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau von 1952, am 25.05.1959 ratifiziert; Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, mit dem Vorbehalt, die Genfer Flüchtlingskonvention nur auf Flüchtlinge aus Europa anzuwenden; Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 (in Kraft seit 29.03.1950); Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966: Die Türkei unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 mit Vorbehalten zu Art. 13 Abs. 3 und 4. in Kraft. Die Türkei zeichnete am 15.08.2000 sowohl den Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ratifiziert am 07.07.2003; in Kraft seit dem 21.07.2003) als auch den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (ratifiziert am 10.07.2003, in Kraft seit dem 11.08.2003). Gleichzeitig hat sie jedoch mehrere Erklärungen und Vorbehalte abgegeben, die mit Verweis auf die türkische Verfassung und den Vertrag von Lausanne die Bedeutung der Zeichnung der Pakte im Hinblick auf die Beachtung von Menschenrechten bei extraterritorialen Einsätzen türkischer Sicherheitskräfte (Nordirak, Nordzypern) und auf die Garantie von Rechten ethnischer und religiöser Minderheiten stark einschränken. Das Fakultativprotokoll zum ersten Pakt, das eine Individualbeschwerde zu einem besonderen Ausschuss vorsieht, wurde am 03.02.2004 gezeichnet, jedoch mit einer Vorbehaltsklausel am 29.06.2006 ratifiziert (in Kraft seit 05.08.2006). Das 2. Fakultativprotokoll (Abschaffung der Todesstrafe) ist seit 27.12.2005 in Kraft. Fakultativprotokoll zu dem VN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde am 23.02.2011 ratifiziert und trat am 12.03.2011 in Kraft. Internationales Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (in Kraft seit 08.07.2004). Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (unterzeichnet am 30.03.2007, ratifiziert am 28.09.2009, Zusatzprotokoll unterzeichnet am 28.09.2009. Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012) In Bezug auf internationale Menschenrechtsinstrumente hat die Türkei am 14.3.2012 die Konvention des Europarats zur Vermeidung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Häuslicher Gewalt ratifiziert. Drei zusätzliche Protokolle der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden noch nicht ratifiziert. Nach Konsultationen von europäischen und anderen Ombudsmännern, wurde das Gesetz zur Institution des Ombudsmannes am 14.7.2012 verabschiedet. Die Ausbildung in Bezug auf Menschenrechte für Beamte, Richter, Staatsanwälte und Polizisten wurde weitergeführt. Strafrechtliche Verfolgungen gegen Menschenrechtsverteidiger stiegen, wobei hierbei insbesondere Paragraphen betreffend Terrorismus angewandt wurden. Die breite Definition von Terrorismus im Anti-Terrorismus Gesetz bleibt weiterhin Anlass zur Sorge. Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig. (Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012) Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen: Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten, müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden. Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Dies gilt maßgeblich im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit. Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt wesentlich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen. (AA - Auswärtiges Amt:

Innenpolitik; Stand April 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013) Es gab Berichte über Verletzungen der Menschenrechte. Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von Fällen von Folter und Missbrauch durch Sicherheitskräfte, vor allem wenn sich Opfer in Polizeigewahrsam befanden (jedoch nicht in Haftanstalten selbst), bei Demonstrationen und bei Transfers zu Gefängnissen. Folter und Missbrauch fanden meistens außerhalb von Anhaltezentren statt. Der Grund hierfür liegt darin, dass in diesen informellen Kanälen eine Aufzeichnung der Taten schwieriger ist. Gerichte untersuchten im Berichtszeitraum [2011] Vorwürfe von Missbrauch und Folter durch Sicherheitskräfte, aber verurteilten die Täter eher selten. Die Behörden erlauben Sicherheitsbeamten, die des Missbrauchs bezichtigt wurden üblicherweise, in ihren Ämtern zu verbleiben. Es gab im Berichtsraum weder politisch motiviertes Verschwindenlassen von Menschen, noch politisch motivierte Tötungen. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Naqschbandi-Tariqa: Die Naqschbandi-Tariqa (auch Nakschibandi bzw. Nakschibendi) ist eine der zahlreichen Tariqas (Sufi-Orden) des Islam, der im 14. Jahrhundert in Zentralasien entstand und sich in den darauf folgenden Jahrhunderten weiter verbreitete. Ihr Gründer ist Baha-ud-Din Naqschband (1318-1389) aus Buchara (heute in Usbekistan). Von ihm leitet der Orden seine "spirituelle Kette" über Amir Kulal († 1379), Abdul Khaliq Ghujduwani († 1120), Yusuf Hamadhani († 1140) und einen der vier "rechtgeleiten" Kalifen, Abu Bakr († 634), bis zum Prophet Mohammed († 632) ab. Als Bahauddin Naqschband nach seinem Studium in Samarkand in die Stadt Nasaf geht, begegnet er Amir Kulal und wird dessen Schüler. Laut eigener Aussage ist aber der

Sufi-Sheikh, der ihn am meisten beeinflusst nicht Amir Kulal,

sondern der lange verstorbene Abdul Khaliq Ghujduwani, der Bahauddin

in Visionen erscheint. ... Die Naqschbandi zeigten sich mit ihrer

Tendenz zur religiösen Durchdringung des Alltags und zur

kontrollierten, schariagemäßen Lebensführung als weltzugewandte

Gemeinschaft, die in vielen Gebieten großen politischen,

wirtschaftlichen und kulturellen Einfluss gewann. ... Bis heute

spielen die Naqschbandi eine bedeutende Rolle im religiösen Leben im Nahen Osten. Nach Anatolien wurde die Tariqa durch Molla Ilahi († 1409) gebracht, wo sie noch in der heutigen Türkei trotz des im Jahr 1925 erlassenen Verbots durch dessen Staatsgründer Atatürk, Derwisch-Zentren zu unterhalten, Anhänger hat. Dort unterhielten prominente Politiker wie Turgut Özal und Necmettin Erbakan enge Beziehungen zu dem Naqschbandi-Scheich Mehmed Zahid Kotku († 1980). (http://de.wikipedia.org/wiki/Naqsch

bandi, Zugriff: 15.07.2013)

Todesstrafe: Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Justiz: Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (dessen Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten weiters das Verfassungsgericht, Staatsrat, Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktsgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überprortional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Urteile der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetze. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären. Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurde ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde. Insbesondere bei Anti-Terrorismus relevanten Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2011 127.042 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft. Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend. (ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012) Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch gelegentlich von Außen beeinflusst. Das Gesetz verbietet der Regierung Anordnungen oder Empfehlungen zu erteilen, die die Ausübung der richterlichen Gewalt betreffen. Der "Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte" kontrolliert die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählen die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und ähnliches. Es gibt eine unabhängige und unparteiische Justiz in Zivilsachen. Laut Gesetz haben alle Bürger das Recht, einen Zivilrechtsfall zur Kompensation von physischem oder psychologischem Schaden einzureichen, hierzu zählen auch mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen. Ab 12.9.2012 sollten Personen direkt beim Verfassungsgericht um Entschädigung ansuchen können. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012) Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden. Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahre 2010 wurde beschlossen, die Individualbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof einzuführen. Diese wird ab dem 23. September 2012 allen Staatsbürgern offenstehen. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung wurde er um sechs Senate aufgestockt (jetzt 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen insgesamt 9 regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, Istanbul, Izmir, Konya und Samsun). Dies war ursprünglich für Juni 2011 vorgesehen und soll jetzt im September 2013 erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Infrastruktur fertig gestellt ist. Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das 3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken. Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden. Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden. Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen. Der Kassationsgerichtshof hat im Jahr 2008 unter Bezug auf Art. 220 Abs. 6 tStGB entschieden, dass Teilnehmer an einer Demonstration, zu der eine Terrororganisation aufgerufen hat, als Mitglied einer Terrororganisation verurteilt werden können, ohne formal Mitglied zu sein, selbst wenn der Teilnehmer von diesem Aufruf keine nachweisbare Kenntnis hatte. Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon- Netzwerkes werden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden im Rahmen des Ergenekon-Verfahrens seit Oktober 2008 71 Richter und Staatsanwälte abgehört. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012) Die Türkei hat die Verfassungsbeschwerde seit ihrem Referendum im Oktober 2010 in der Landesverfassung verankert. Das Ausführungsgesetz zur Verfassungsbeschwerde soll im September 2012 in Kraft treten. Dann wird der Türkische Verfassungsgerichtshof erstmals Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annehmen. Bis zu diesem Meilenstein für Land, Volk und Verfassung war die Türkei oftmals negativ im öffentlichen Fokus. Aufgrund von Spitzenbeschwerdezahlen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sah sich die Türkei teils massiver Kritik ausgesetzt. Die neue Option, nun in der Türkei individuelle Verfassungsbeschwerden zu erheben, wird daher neben dem sicherlich zu erwartenden Imagegewinn der Türkei bei Juristen aus aller Welt auch dem sonstigen öffentlichen Negativimage der Republik entgegenwirken. Ein verfassungsmäßig garantierter nationaler Rechtsschutz kann auch die anprangernde Wirkung einer Feststellung von Menschenrechtsverletzungen durch den EGMR verhindern. Ein weiterer großer Vorteil der Einführung der Verfassungsbeschwerde in der Türkei ist die tatsächliche Durchsetzbarkeit der per Urteil festgestellten Verstöße gegen Grundrechte - im Gegensatz zu den Feststellungen des EGMR. Die neue Beschwerde macht, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, die Anrufung des türkischen Verfassungsgerichts nach Art. 148 Türkische Verfassung (TV) möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt wurde. Art. 148 TV schränkt die Beschwerde allerdings auf solche Grundrechte ein, die auch in der EMRK enthalten sind. Die erstaunliche Wandlung der Türkei ist nicht zu übersehen. Mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde ist sie wesentlichen demokratischen Grundgedanken nachgegangen und hat den Status des Bürgers als aktivem Mitgestalter der verfassungsmäßigen Demokratie weiter ausgebaut. Es gelingt ihr mehr und mehr aus eigener Kraft, gerade in rechtlicher Hinsicht an westeuropäische Standards anzuknüpfen. Die erneute klare Positionierung für den Schutz der Menschenrechte ist ein deutliches Zeichen, welches Kontinente übergreifend Beachtung finden sollte. (LTO - Legal

Tribune Online: Verfassungsbeschwerde in der Türkei - Countdown für mehr Menschenrechte? 31.5.2012;

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuerkei-fuehrt-die-verfassungsbeschwerde-ein-menschenrechte/ Zugriff 3.1.2013) Die Individualbeschwerdemöglichkeit ist seit September 2012 in Kraft. Im Großen und Ganzen gab es Fortschritte bei der Reformierung der Justiz. Die Gesetzgebung wurde geändert, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Das im Juli 2012 verabschiedete

3. Justizreformpaket ist ein Schritt in die richtige Richtung, obwohl es manche Probleme, vor allem im Bereich der Verwaltung des Strafjustizsystems nicht angeht. (Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012) Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle wurde es von der Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012) Artikel 301 tStGB kriminalisiert Beleidigung der Türkischen Nation, aber dieser Artikel wurde immer weniger oft angewendet. Der Justizminister gab seine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung von 8 Fällen von 305 - 297 wurden zurückgewiesen. (US DOS - United

States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)

Sicherheitsbehörden: Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012) Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Tausende Sicherheitskräfte bekamen Training im Bereich der Menschenrechte als Teil ihrer Ausbildung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma-Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekamen 32 Stunden Menschenrechtstraining während des Berichtszeitraumes [2011]. Jedes Jahr stellt die TNP für ein Fünftel des Personals Ausbildung im Menschenrechtsbereich zur Verfügung. 48 Mitglieder der Jandarma wurden während des Jahres [2011] entlassen. Von 133 Untersuchungen gegen Polizeipersonal wegen exzessiver Gewaltanwendung wurden 95 fallengelassen und 37 Untersuchungen waren am Jahresende noch nicht abgeschlossen. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.3.2012) Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können. (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010) Die Hauptaufgabe des türkischen Nachrichtendienstes MIT (Milli Istihbarat Teskilati) ist das Sammeln von Informationen. Im MIT sind die Aufgaben sowohl von inländischen als auch ausländischen Nachrichtenbehörden vereint. Der MIT hat keine exekutive Macht, er ist ausschließlich autorisiert für die Sammlung von Informationen, Spionageabwehr, und für die Aufdeckung von Kommunisten, Extremisten und Separatisten. Der MIT-Chef berichtet dem Ministerpräsidenten. Die Organisation operiert unter strenger Disziplin und Geheimhaltung. Jeder Teil des Militärs [Luftwaffe, Marine, Armee] hat eigene Nachrichtendienste, ebenso die Nationalpolizei und die Gendarmerie. (Globalsecurity: Milli Istihbarat Teskilati - MIT National Intelligence Organization, ohne Datum; http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/mit.htm Zugriff 4.1.2013)

Grundversorgung/Wirtschaft: Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt. (BAA - Staatendokumentation: Länderinfo zur Türkei, Juni 2011) Die türkische Wirtschaft hatte sich von den Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 trotz massiver Konjunkturseinbrüche (BIP-Wachstum: -4,7%) relativ schnell erholt und im Jahr 2010 mit 8,9% das größte Wirtschaftswachstum nach China und in den ersten neun Monaten von 2011 mit 9,6% sogar das größte Wirtschaftswachstum vor China erzielt. Auch darüber hinaus kann die Türkei im Vergleich mit zahlreichen anderen EU-Staaten mit vielen positiven wirtschaftlichen Indikatoren glänzen. Trotz der positiven Wirtschaftsentwicklung bei einem Wachstum von 8,5% im Jahr 2011 zeichnet sich mittlerweile eine langsame Abkühlung ab. Der IWF prognostiziert für 2012 ein Wachstum von 0,4%, während die Schätzung der Regierung noch bei 4% liegt. (Auswärtiges Amt: Wirtschaft; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/

Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html Zugriff 15.1.2013) In Bezug auf den Arbeitsmarkt ist zu sagen, dass die Beschäftigungsrate in der Türkei höher sein könnte - vor allem jene der Frauen, es aber staatliche Anlaufstellen zur Jobsuche gibt. Das Äquivalent des Österreichischen Arbeitsmarktservices wird in der Türkei Zentrales Beschäftigungsbüro genannt und hat Zweigstellen im ganzen Land. In Bezug auf Ausbildungen gibt es staatliche und private Einrichtungen, die Trainings anbieten. Während die Beiträge bei den privaten Anbietern von Dauer und Art des Trainings abhängen, sind die Beiträge bei den staatlichen Einrichtungen als moderat anzusehen. Auch in der Türkei gibt es Existenzaufbauprogramme durch zum Beispiel Mikrokreditvergaben. (BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012) Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können. Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc. Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder. (BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)

Behandlung nach Rückkehr: Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechts-organisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012) Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl: Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress

Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:

www.lamiatanitim.com; Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail:

tesemen@ttnet.net.tr; ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma

Dernegi, Mail: cakirsaadet@hotmail.com; SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü,

Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr; Die Brücke e. V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org; Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi; Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de , Hotline: 0911/94 30); Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft. Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte. (BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)

Einreisekontrollen: Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Die bP sei von den strenggläubigen Verwandten der Freundin verfolgt und angegriffen worden. Im Zuge dieser Attacken hätte die bP einen Messerstich oberhalb der Magengegend zugefügt bekommen. Daher hätte sie sich nach Istanbul gegeben. Im Anschluss reiste sie aus der Türkei aus.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel (Nüfus/Füsch).

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Soweit die bP in der Beschwerde bemängelte, dass sich die Behörde nicht mit der Vereinigung "Naksibendi Tarikat" auseinandergesetzt hätte, ist sowohl auf die Einvernahme vom 16.05.2013 (AS 67), in der der bP angeboten wurde, ihr die Länderinformation auszufolgen und hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (das sie verneinte), als auch auf den bezughabenden Bescheid (BS 12) zu verweisen, wonach die Behörde sehr wohl auf diese Vereinigung eingegangen ist. Das Gericht sieht daher keine Veranlassung diesem Umstand näher zu treten.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Lage in der Türkei werden die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quelle als noch ausreichend aktuell angesehen, zumal sich in öffentlich zugänglichen Quellen neueren Datums im Wesentlichen kein anderes Bild als das beschriebene zeigt (http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EB0C53D1F56208E0DDD1E2FC9F2383D6/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html [Stand November 2011, Zugriff 14.2.2014];

http://ec.europa.eu/enlargement/countries/strategy-and-progress-report/index_de.htm [Fortschrittsbereicht EU 2013 Türkei] die genannten, öffentlich zugänglichen Quellen zeigen im Wesentliche das selbe Bild, wie es das zur Entscheidungsfindung herangezogene Quellenmaterial darstellt).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese grundsätzlich davon ausgeht, dass den Angaben der bP aufgrund ihrer Ungereimtheiten kein Glaube zu schenken sei.

Auch das ho. Gericht geht davon aus, dass die Angaben der bP nicht nachvollziehbar sind. So erklärte die bP anläßlich ihrer Erstbefragung am 23.10.2012, sie hätte die Türkei deswegen verlassen, da sie von Fundamentalisten mit Messern "bedroht" worden wäre, weil sie nicht so leben wollte, wie diese ihr es angeschafft hätten (AS 11). Widersprüchlich dazu wird in der Einvernahme am 16.05.2013 von der bP erklärt, "da wir den Auftrag erledigen mussten, arbeiteten wir bis spät in die Nacht. Als wir die Arbeit fertig hatten, kamen vier Leute auf uns zu. Sie waren mit Messern bewaffnet. Mein Arbeitskollege und ich hatte bereits die Baustelle verlassen. Wir gingen nicht über den Haupteingang hinaus, sondern über den Baustellenausgang. Dort war auch ein Park. Unterwegs wurden wir angegriffen. Ich erhielt einen Messerstich in die Magengegend. Es war finster. Mir gelang die Flucht. Es stellte sich heraus, dass das Messer nicht in die Magengegend, sondern darüber eingedrungen ist (AS 63)." Wenn in der Beschwerde nunmehr zu diesem Widerspruch angeführt wird, die Erstbefragung diene lediglich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und soll sich nicht näher auf die Fluchtgründe beziehen, ist festzustellen, dass die Aussage in der Erstbefragung einer Drohung mit einem Messer und die Aussage in der weiteren Einvernahme eines Messerstiches von derartigem Widerspruch begleitet wird, dass von einer Unglaubwürdigkeit der Aussage ausgegangen werden muss. Von einer Person, die einen derartigen Vorfall - wie berichtet - tatsächlich erlebte, ist anzunehmen, dass sie den Angriff mit einem Messer widerspruchsfrei vorbringen kann.

Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP vorerst erklärt, "Ich wurde von den Fundamentalisten mit Messern bedroht, "weil ich nicht so leben wollte wie sie es mir angeschafft haben. Die Bewohner in meiner Heimat haben erfahren, dass ich nicht wie Sie ein Fundamentalist bin, deswegen haben sie mich verfolgt und angegriffen, weil ich nicht so streng gläubig war", wo die bP doch dann bei der späteren Einvernahme widersprüchlich erklärt, "die Angehörigen meiner Freundin haben begonnen, nachzuforschen, wer ich eigentlich bin. Grundsätzlich störte mich das nicht. Ich kam aber dahinter, dass die Familie meiner Freundin 30-mal religiöser als meine Familie ist. Meine Freundin ist aber, so wie ich, wenig religiös. In der Türkei gibt es die Organisation Naksibandi Tarikati. Ich habe von dieser Organisation früher gar nichts gewusst. In der Nähe vom Ararat (Ost-Türkei) gibt es die Ortschaft Menzil. Dort ist der Oberscheich der Organisation Naksibandi Tarikati. Die Familie meiner Freundin gehört zu dieser Organisation. Ich habe noch über die Organisation Naksibandi Tarikati erfahren,

dass diese Leute ein Ziel haben....... Es stellte sich heraus, dass

die nächsten Angehörigen meiner Freundin die Täter waren." Somit ist auch bei diesen Aussagen einer grober Widerspruch zu erkennen, wird doch vorerst von der bP davon gesprochen, dass die Bewohner seiner Heimat ihn verfolgt hätten, bei der späteren Einvernahme jedoch nur mehr davon gesprochen wird, dass er einmal von den Angehörigen der Freundin angegriffen worden wäre. Wenn nunmehr in der Beschwerde angeführt wird, dass bei der Erstbefragung von Fundamentalisten gesprochen wurde und in der weiteren Einvernahme von einer Organisation Naksibani Tarikati und dies keinen Widerspruch darstelle, da es sich in beiden Fällen um Fundamentalisten handle, ist festzustellen, dass der Widerspruch in oa. Weise erfolgte, da die bP vorerst erklärte, sie wäre von den Bewohnern ihrer Heimat verfolgt worden, da sie nicht so leben wollte, wie diese es wollten, bzw. bei späterer Einvernahme erklärte, die Angehörigen der Freundin hätten sie verfolgt.

Wenn weiters in der Beschwerde moniert wird, in der Türkei bestehe kein ausreichender Schutz durch die Behörden, da sich die bP an die Polizei gewandt hätte, diese jedoch in solchen Fällen sehr langsam wäre und die bP daher die Ergebnisse der Ermittlungen nicht abgewartet hätte, ist vom Gericht festzuhalten, dass auch dies einen Widerspruch zu den Aussagen darstellt, erklärte die bP doch in der Einvernahme am 16.05.2013 über Befragen des einvernehmenden Organes "Haben Sie Anzeige bei der Polizei erstattet? Ja. Ich war in Bandirma. Die Polizisten waren an meiner Anzeige aber nicht interessiert. Anschließend ging ich zum Spital. Dort wurde ein Rapport geschrieben (AS 65)."

Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, der Messerstich könnte durch einen Arzt festgestellt werden, ist vom Gericht anzuführen, dass es nicht plausibel ist, dass die Messerattacke Auslöser der Flucht der bP gewesen war und diese nicht den Spitalsbefund als Beweismittel mitgenommen habe, wo sie doch auch den Führerschein, Personalausweis und Reisedokument bei sich gehabt habe. Für das Gericht würde jedoch die Begutachtung der ca. 1,5 cm langen Narbe bei der bP durch einen Arzt für das Beweisverfahren keinen Aufschluss ergeben, ist doch auch dadurch der Auslöser der Verletzung nicht eruierbar.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, einer Auseinandersetzung mit der Blutrache in der Türkei, ist festzustellen, dass dies im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, ging doch sowohl die Behörde als auch nunmehr das Gericht von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. In diesem Lichte ist auch das Verlangen nach der Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zu sehen und somit abzuweisen.

Der bP ist nicht zuzustimmen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid rechtswidriger Weise im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Partei keine Gelegenheit gegeben hätte, ihre Rechte geltend zu machen und am Verfahren mitzuwirken, zumal der Bescheid am 16.07.1013 erlassen, die bP am 23.10.2012 ihren Antrag stellte und sie letztmalig am 16.05.2013 einvernommen wurde. Auch brachte sie am Ende der Einvernahme nichts in diese Richtung vor, obwohl ihr ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, noch etwas vorzubringen, falls sie dies wünsche.

Auch kann der belangten Behörde sonst nicht vorgeworfen werden, den maßgeblichen Sachverhalt nicht im ausreichend Maße erhoben zu haben, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde. Es ist zwar der bP beizupflichten, dass auch im Asylverfahren die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht, es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und gerade in solchen antragsbedürftigen Verfahren den Antragstellern höhere Mitwirkungsobliegenheiten zukommen. So ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen Auch sieht der in der Beschwerde zitierte und das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Auch muss die Partei - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Lichte des Vorbringens der bP den maßgeblichen Sachverhalt (gerade noch) ausreichend ermittelte.

II.2.5. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist auch noch anzuführen, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen nur insofern relevant ist, als der Staat nicht willig bzw. fähig ist, dem BF Schutz zu gewähren.

Es haben sich nun aber im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass - selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der bP - die türkischen Behörden ihm effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die türkischen Behörden auch der bP effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen und Drohungen bieten würden. Die bP brachte in diesem Zusammenhang aber lediglich unsubstantiiert vor, dass er sich an die Polizei gewandt habe, das Ermittlungsergebnis jedoch nicht abgewartet hätte (sh. Beschwerdeschrift).

Im gegenständlichen Fall hat die bP weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen die gegen ihn vorgingen, in seinem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den vom Bundesasylamt bzw. vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die bP brachte auch nicht vor, dass er sich eines Rechtsanwaltes, einer NGO oder des Ombudsmannes bedient hätte, womit er aber den türkischen Behörden auch die Möglichkeit genommen hat, gegen die vorgebrachten Übergriffe oder Bedrohungen entsprechend vorzugehen. Die bP konnte eine tatsächliche Billigung von privater Verfolgung durch die staatlichen Stellen jedenfalls nicht glaubhaft machen.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in der Türkei vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die türkische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die türkische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

Weiters ist ergänzend dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen - in jedem demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

II.2.6. Ferner ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums der Türkei (ca. 75 1/2 Mio. EW), der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Ankara, Izmir oder Istanbul (ca. 14 Mio. EW) sowie des Fehlens jedes Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen, über die logistische Möglichkeit verfügen, die bP in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, die bP durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Istanbul, Izmir oder Ankara) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für die bP aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich die bP noch in der Türkei aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass die bP mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich in der Türkei eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen auch sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es der bP aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird er somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der bP handelt es sich um einen jungen, gesunden, mobilen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen, in der Türkei sozialisierten männlichen Türken von 29 Jahren, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in der Türkei zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Die bP brachte auch selbst vor, vor seiner Ausreise in der Türkei als Baggerfahrer, Hilfsarbeiter und Schweißer tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte, eine ähnliche Tätigkeit auszuüben.

Die bP könnte sich sohin an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte der Türkei - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Ankara, Izmir oder Istanbul, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in der ganzen Türkei Kontakte haben, hat der er nicht glaubhaft dargelegt. Weder aus dem Vorbringen noch aus den sonstigen Ermittlungen ergeben sich irgendwelche Hinweise, dass die bP beispielsweise in Ankara oder Istanbul nicht dauerhaft sicher wäre. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf die individuelle Situation der bP (gesunder erwachsener Mann mit Schulausbildung und mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in der Türkei sowie Berufserfahrung).

II.2.7. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären.

Zusammenfassend ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass das Vorbringen der bP in seiner Gesamtheit aufgrund von Ungereimtheiten, vagen Aussagen sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Vorlage von Beweismitteln zum Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig anzusehen ist. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates im Falle der bP sowie einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des

Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in

der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der

Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung

des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts

unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss

aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde

zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von

welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II.3.4. Verweise, Wiederholungen

II.3.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.3.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.3.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall nochmals anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Die bP könnte aber - unterstellte man sein Vorbringen als wahr - auch staatlichen Schutz oder eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wird diesbezüglich auf oa. getätigten Ausführungen verwiesen.

II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt er aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.

Darüber hinaus bleibt es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Auch sei darauf hingewiesen, dass die bP bereits in der Vergangenheit Gelegenheitsarbeiten am Bau verrichtet bzw. als Schloßer gearbeitet hat und somit bereits verschiedene fachliche Fähigkeiten aufweist, was ihm auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zugute kommen wird. Gegenteiliges hat er nicht vorgebracht.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - juris [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.

Letztlich ergaben sich auch keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse und ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

II.3.7.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

II.3.7.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die bP ist seit August 2012 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

II.3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens des BAA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der bP näher zu erörtern.

II.3.9. Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen - persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

II.3.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.1.1. bis II.3.10. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

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