L507 1417891-1•BVwG L507 1417891-1
L507 1417891-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2014
Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch
RAe Dr. DELLASEGA, Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 12.123-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er stellte am 25.12.2010, nachdem er am 24.12.2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.12.2010 wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK F. Wien erstbefragt.
Im Zuge dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Beamter im XXXX XXXX gearbeitet habe und am 14.11.2006 mit anderen Mitarbeitern von schiitischen Milizeinheiten entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar flüchten können, jedoch sei im September 2010 ein Anschlag auf ihn verübt worden. An seinem Dienstauto sei ein Sprengsatz angebracht worden und sei dieser auch explodiert. Der Beschwerdeführer sei dabei nicht zu Schaden gekommen, weil er sich ca. hundert Meter vom Auto entfernt aufgehalten habe. Am 27.10.2010 habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief vom sogenannten Islamisch-Irakischen-Staat, einer extremistischen Terrororganisation, erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen, ansonsten er getötet werden würde. Zudem sei er beschuldigt worden, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten und dass er durch seine Arbeit mit dem Regime kollaborieren würde.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre ein Gymnasium und vier Jahre lang eine Universität besucht habe, ehe er als Verwaltungsbeamter im XXXX zu arbeiten begonnen habe. Im Irak würden noch seine Eltern sowie drei Schwestern leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe von der Grundversorgung.
Am 26.01.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er im XXXX in der XXXX im Ausland gearbeitet habe. Die Abteilung habe ca. einhundertzwanzig Mitarbeiter gehabt und seien am 14.11.2006 ca. einhundert Mitarbeiter von einer unbekannten Gruppierung entführt worden. Nach drei Tagen seien der Beschwerdeführer und zehn weitere Personen freigelassen worden, weil die Entführer in Erfahrung gebracht hätten, dass diese Personen nicht fest im XXXX angestellt gewesen seien. Im September 2010 sei der Beschwerdeführer mit einem Dienstauto zum XXXX unterwegs gewesen und habe der Fahrer das Auto in der Tiefgarage geparkt, als es plötzlich explodiert sei. Im Winter 2010 seien auf das Gebäude des XXXX Schüsse abgefeuert worden. Zu dieser Zeit hätten der Beschwerdeführer und einige Kollegen einige Anträge von Studenten, mangels vollständig vorgelegter Unterlagen, ablehnen müssen. Aus diesem Grund seien sie von unbekannten Personen dreimal telefonisch bedroht worden und habe er am 27.10.2010 auch einen Drohbrief erhalten, weshalb er den Irak so schnell wie möglich verlassen habe. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei die ungerechte Behandlung seitens seines Vorgesetzten gewesen.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er habe im Irak maturiert und anschließen vier Jahre lang Management studiert, ehe er ab 2005 im XXXX zu arbeiten begonnen habe. Er sei dort bis zu seiner Ausreise tätig gewesen und habe nachts nebenbei von 2005 bis 2007 bei einer Sicherheitsfirma als Wachmann gearbeitet. Weiters sei er ledig und habe drei jüngere Schwestern. In Österreich habe er keine Verwandten und lebe von der Grundversorgung. Zweimal in der Woche besuche er einen Deutschkurs und verbringe viel Zeit mit Freunden, die er in Österreich kennen gelernt habe.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 12.123-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2011 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 10.02.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde pauschal auf inhaltliche Fehler sowie Verfahrensfehler verwiesen, ohne nähere Ausführungen dazu zu tätigen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 04.04.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde versucht, die im bekämpften Bescheid aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Vorweg wurde ausgeführt, dass seine widersprüchlichen Ausführungen zu seinen Entführern auf die Müdigkeit während der Einvernahmen zurückzuführen seien. Zudem klärte er auf, dass er keine feste Anstellung im XXXX gehabt und in einem Departement gearbeitet habe, welches für die Entführer nicht interessant gewesen sei. Zum Sprengstoffattentat wurde angemerkt, dass Parkplatz in seiner Sprache dieselbe Bedeutung habe wie Garage. Im Folgenden wurden im Wesentlichen die Abläufe des Sprengstoffattentates sowie der Drohanrufe und erneut der Inhalt des Drohbriefes wiedergegeben. Schließlich legte der Beschwerdeführer noch vier Dokumente vor, welche bei der Einvernahme nicht entgegengenommen worden seien (Schreiben XXXX). Im Übrigen sei er vom Dolmetscher darauf hingewiesen worden, sich bei der Erstbefragung kurz zu halten und würden seine Aussagen von der Übersetzung abweichen. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort ins Gefängnis kommen, zumal er seinen Arbeitsplatz ohne Kündigung verlassen habe und Dokumente trotz Geheimhaltungspflicht im Ausland preisgegeben habe. Es würde ihn auch kein fairer Prozess erwarten, zumal er Sunnite sei und würde er weiter von den Milizeinheiten verfolgt werden. Zu Spruchpunkt zwei und drei wurde ausgeführte, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten und die Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.
Am 09.05.2011 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Bestätigung über die Anstellung des Beschwerdeführers im XXXX sowie eine Darstellung des auf ihn verübten Anschlages samt sinngemäßer Übersetzung (kurze Zusammenfassung). Darin wurde ausgeführt, dass aus der Bestätigung hervorgehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich beim XXXX tätig gewesen und Opfer des von ihm vorgebrachten Anschlages geworden sei. Weiters wurde darin angemerkt, dass die Automarke, der Name des Fahrers, der Name des Beschwerdeführers sowie der Tag und der Ort der Explosion aus der Bestätigung hervorgehen würden.
Mit Schreiben vom 16.05.2011 übermittelte der Beschwerdeführer erneut die Bestätigung über seine Anstellung im XXXX sowie eine Darstellung des auf ihn verübten Anschlages in arabischer Sprache und vermerkte diesbezüglich, dass bei dieser Kopie die Unterschrift besser erkennbar sei und das im Schriftzug rechts oben enthaltene "S" für "secret" stehe, was bedeute, dass dieses Dokument nicht veröffentlicht werden dürfe.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2011 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers und wurde gleichzeitig eine Ergänzung zur am 31.01.2011 erhobenen Beschwerde erstattet. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme in Schubhaft und deshalb sehr müde gewesen sei. Der Dolmetscher habe zudem gesagt, dass er nicht zu sehr ins Detail gehen solle, weshalb der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nur sehr verkürzt dargestellt habe.
Zum Bombenanschlag wurde ausgeführt, dass es sich um eine kleine Bombe gehandelt habe, welche in der Umgebung keine größeren Schäden anrichte. Das Fahrzeug sei aufgrund der Marke und Farbe als Fahrzeug des XXXX leicht zu erkennen gewesen und sei der Beschwerdeführer ca. einhundert Meter davon entfernt gewesen, als die Bombe detoniert sei. Angemerkt wurde weiters, dass die Wörter "Garage" und "Parkplatz" im Arabischen mit dem gleichen Wort bezeichnet würden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Anschlag von der extremistischen Terrorgruppe "Irak-Islamischer-Staat" verübt worden sei. Zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde noch ausgeführt, dass dieser mit XXXX Im Zuge dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer herausgefunden, dass eine Gruppe von Ärzten gefälschte Zertifikate vorgelegt habe und sei diese Information nach außen gegangen, weil der Beschwerdeführer mehrere Drohanrufe erhalten habe, in denen er unter anderem aufgefordert worden sei, diese Zeugnisse für echt zu befinden. Zudem habe er einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sein Haus, sein Land sowie seine Arbeit zu verlassen. Aufgeklärt wurde schließlich noch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht gemeint habe, dass er ein Gesetz ändern solle. Vielmehr habe er ausgeführt, dass er anders entscheiden hätte sollen. Vorgelegt wurden vom Beschwerdeführer noch ein Bericht eines XXXX vom 14.11.2006 (Bericht über XXXX), Papiere betreffend die Kommission sowie ein Sprachzertifikat A2 vom 21.06.2011.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2011 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ein Email in Vorlage, in dem auf die homepage www.aliraqnews.com sowie auf einen dort veröffentlichen Artikel verwiesen wurde, aus dem hervorgehe, dass ein Generaldirektor des XXXX, welcher für die Ratifizierung ausländischer Zertifikate zuständig gewesen sei, in XXXX erschossen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Zusammenfassung verschiedener Artikel der "aliraqnews" samt Übersetzung in Vorlage, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Übersetzung mangelhaft sei und deshalb wiederholt werden müsse. Aus den Artikeln gehe hervor, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Irak tatsächlich existieren würden.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Auszug der Internetzeitung "aliraqnews" in Vorlage, in welchem über das Problem der Überprüfung von Dokumenten durch das XXXX berichtet wird.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Auszug aus der chinesischen Zeitung "Peoples daily online" vom 31.07.2011 in Vorlage. Daraus gehe hervor, dass ein Anschlag auf einen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers verübt worden sei.
Mit Stellungnahme des FlüchtlingsheimesXXXX vom 07.03.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Einzug für die Soft- und Hardwareausstattung sämtlicher Flüchtlingsheime in XXXX zuständig sei. Er betreue rund fünfhundert XXXX der Flüchtlingsheime zuständig. Zudem sei der Beschwerdeführer häufig als Dolmetscher tätig.
Am 05.06.2013 wurde seitens des Flüchtlingsheimes XXXX für den Beschwerdeführer eine Rechnung der Volkshochschule für einen Deutschkurs, eine Bestätigung der XXXX Initiative XXXX über die Teilnahme an einem Sozialprojekt von September bis November 2011, eine Bestätigung des Flüchtlingsheimes XXXX über die gemeinnützige Tätigkeit für die Gemeinde XXXX im September und Oktober 2011, eine Bestätigung des Integrationsbüros über den Besuch eines Deutschkurses, eine Vereinbarung der XXXX über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs sowie ein Sprachdiplom über die Absolvierung des Kurses Grundstufe Deutsch 2 beim Berufsförderungsinstitut, in Vorlage gebracht.
Mit Fristsetzungsantrag vom 28.05.2013 legte der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Schreiben der XXXX vom 02.04.2013 vor. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorstellig geworden sei, weshalb dringend eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen und eine psychopharmakologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen sei.
4. Am 30.09.2013 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme sowie Urkundenvorlage. Darin wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor prekär sei und seit 2010 auf hohem Niveau stagniere. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Organisation "Islamischer Staat Irak" werde als eine der Organisationen genannt, von denen die Gewalt überwiegend ausgehe. Zudem sei der irakische Staat nicht dazu in der Lage den Bürgern landesweiten Schutz zu gewähren. Mitarbeiter der XXXX würden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten werden. Folglich würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak in asylrelevanter Art und Weise verfolgt werden. Schließlich wurde noch auf die hervorragende Integration des Beschwerdeführers verwiesen. Der Stellungnahme waren ein Unterstützungsschreiben des Dr. XXXX sowie eine Einstellungszusage der PC Klinik XXXX beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre ein Gymnasium. Danach absolvierte er vier Jahre lang ein Wirtschaftsstudium, ehe er im Jahr 2005 als Verwaltungsbeamter im XXXX zu arbeiten begann. Von 2005 bis 2007 war der Beschwerdeführer nebenberuflich bei einer Sicherheitsfirma als Bodyguard tätig.
Im Irak leben nach wie vor die Eltern sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Ingenieur, seine Mutter ist Lehrerin. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet. Die zwei weiteren besuchen die Mittelschule.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und bestreitet seinen Unterhalt als EDV-Betreuer im Flüchtlingsheim in XXXX sowie durch die Grundversorgung. Im Rahmen der EDV Betreuung ist er für die Soft- und Hardwareausstattung aller Flüchtlingsheime in XXXX zuständig und betreut sowohl die Mitarbeiter als auch die Bewohner der Heime. Zudem ist er für die WLAN-Erreichbarkeit der Heime zuständig. Im September und Oktober 2011 hat der Beschwerdeführer für die Gemeinde XXXX gemeinnützige Tätigkeit verrichtet. Von September 2011 bis November 20011 war der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Sozialprojekt XXXX tätig. Seit 21.05.2013 ist der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich als ehrenamtlicher Mitarbeiter für das Projekt "XXXX" der XXXX im Ausmaß von vier Stunden im Einsatz.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2013 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bei XXXX, zumal der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Major Depression leidet.
Im April 20013 nahm der Beschwerdeführer an einem Erste-Hilfe-Kurs des Roten-Kreuzes teil.
Von 01.01.2011 bis 31.03.2011 hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes Heimvorteil eine Deutschqualifizierung im Ausmaß von fünfundfünfzig Unterrichtseinheiten besucht und nimmt am Deutsch-Lerncafe des Integrationsbüros XXXX teil. Am 21.06.2011 hat der Beschwerdeführer die Prüfung A2 - Grundstufe Deutsch 2, bestanden. Von 02.09.2013 bis 09.10.2013 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs "Mittelstufe Deutsch/B1.3. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse wird der Beschwerdeführer im Flüchtlingsheim häufig als Dolmetscher für die arabische Sprache eingesetzt.
1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Allgemein
Bevölkerung
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. (Aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung Iraks); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.
Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption, lassen auf Einflussnahme von außen schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Regierung
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Insbesondere der Streit zwischen al-Maliki und dem Vorsitzenden der säkular-sunnitisch geprägten Irakischen Liste Iyad Allawi drohte lange zu eskalieren, bis sich Allawi aus der irakischen Innenpolitik faktisch zurückzog. Zwei hochrangige sunnitische Mitglieder der Regierung wurden im Frühjahr 2012 wegen der Anschuldigung, in Attentate verstrickt zu sein, aus ihren Ämter gedrängt. Während der sunnitische Vize-Präsident Tariq Al-Haschemi, der am 9. September 2012 in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde, seit Sommer 2012 im türkischen Exil lebt, ist der sunnitische Vize-Premier Salih Al-Mutlaq nach einer Aussöhnung mit Maliki im Juli 2012 in sein Amt zurückgekehrt. Premierminister Maliki hat auch den Versuch kurdischer, sunnitischer und schiitischer Parteien, ihn per Mißtrauensantrag aus dem Amt zu entfernen, abgewehrt und ist in seiner Führungsrolle gestärkt, die Posten des Ministers für Verteidigung, Inneres sowie Nationale Sicherheit hat er noch nicht besetzt und übt damit faktisch selbst direkten Einfluss auf die Ressorts aus. Die Parteien und Politiker verlieren sich in endlosen Bemühungen um Reformen und Versöhnung, ohne hierbei zu konkreten Ergebnissen zu gelangen. Wichtige Gesetzesvorhaben, wie das Amnestiegesetz, das Parteiengesetz und das Gesetz über das Oberste Gericht, werden nicht verabschiedet. Fragen werden in Ausschüsse und Unterausschüsse oder informelle Verhandlungsrunden verlagert.
Parteien der Regierungskoalition
Rechtstaatsbündnis (State of Law)
Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehören insgesamt 35 verschiedene Parteien und Gruppierungen an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Die übrigen Parteien sind kleinere Organisationen, darunter ca. 30 kleinere sunnitische Gruppen. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.
Irakische Nationale Allianz (INA)
Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI (vormals Oberster Rat für die Islamische Revolution im Irak, Supreme Council for Islamic Revolution in Iraq, SCIRI, dann Supreme Iraqi Islamic Council, SIIC) und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit 40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf politischen Einfluss. As-Sadr steht trotz des gemeinsamen Wahlbündnisses in Konkurrenz zu ISCI und Großayatollah as-Sistani. Er lehnt den Föderalismus ab. Auch dieses Bündnis - obwohl schiitisch dominiert und religiös ausgerichtet - versucht, sich überkonfessionell darzustellen und hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.
Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)
Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem eher moderaten sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujeifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an. Zu den größten gehört neben der Iraqiya-Liste die Irakische Front für den Nationalen Dialog des sunnitischen Vize PM Salih al-Mutlaq, die auch Heimat für ehemalige Baathisten bietet.
Kurdische Allianz
Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus und verfügt im Vergleich zur KDP über engere Beziehungen zu Iran. Talabani tritt in der derzeitigen Regierungskrise als Schlichter auf. Die KDP vertritt die kurdischen Interessen gegenüber der Zentralregierung deutlich pointierter als die PUK, deren Vorsitzender als irakischer Präsident sich stärker in der gesamtirakischen Verantwortung sieht.
Parteien der Opposition
Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Regionalwahlen im Juli 2009 auf Anhieb 24 Prozent der Stimmen erlangt und kam bei den Parlamentswahlen im März 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.
Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die Organisation der ersten mehrtägigen Menschenrechtskonferenz Ende Juni 2011 in Bagdad kann als weiterer positiver Schritt gewertet werden. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz 2005 aus dem Irak zurückgezogen hatten und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.
Rolle der Sicherheitskräfte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Die drei sicherheitsrelevanten Ministerien (Verteidigung, Inneres und Nationale Sicherheit) sind seit den letzten Wahlen nicht bzw. nur kommissarisch besetzt. Beobachter führen dies auf den Wunsch des irakischen Ministerpräsidenten zurück, möglichst alle Fäden in der Hand zu behalten. Es gibt nach wie vor Hinweise, dass Privatmilizen und mafiöse Strukturen vereinzelt lokale Gewalt ausüben oder - häufig - mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition des Unrechts und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte kommt nur schleppend voran.
Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.
Ca. 20.000 bis 30.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie geniessen keine Immunität.
Staatliche Repressionen bzw. Fähigkeiten
Politische Opposition
Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.
Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Entwürfe zu einem "Gesetz über das Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Demonstrationen" sowie zu einem "Gesetz über ITKriminalität" stehen bei zivilgesellschaftlichen Akteuren in ihrer derzeitigen Form als unverhältnismäßig einschränkend in der Kritik.
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Zwischen Mai 2011 und 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem hunderte Fälle von z.T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung).
Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit für Christen, Jesiden, Mandäer u.a.
Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 41 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht
sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiösethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt im September 2012 die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk. Im selben Monat wurde ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Weitere Maßnahmen zum Schutz insbesondere der christlichen Minderheit waren 2011 eingeführte, allerdings nicht im Detail bekannte Sonderregelungen für christliche Beamte. Beim Staatspräsidenten war ein Büro zur Förderung von Belangen der christlichen Minderheit eingerichtet worden.
Alle Religionsgruppen, insbesondere die schiitische Mehrheitsbevölkerung sind immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt.
In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungsstadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen.
Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region.
Militärdienst
Es gibt keine Wehrpflicht.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Sicherheitslage
Seit 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit 2010 auf diesem immer noch hohen Niveau. Im Jahresverlauf 2011 kam es wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern (seit Abzug der US Truppen vom 18.12.2011 ausschließlich irakische Staatsangehörige). Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak und der Nordosten. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror von schiitischer Seite gibt es kaum. Die schiitischen Milizen sind teilweise abgerüstet oder halten zumindest still, eine gewisse Ausnahme bildet hier allerdings die "Asa'ib al-Haq" ("Liga der Gerechten").
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl
der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, dies zeigt die hohe Präsenz von Sicherheitskräften im Stadtbild von Basra und der dort verübte größere Anschlag Ende November 2011.
Militante Gruppen
Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Seine Bedeutung hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien gibt es unbestätigte Meldungen, wonach vereinzelt sunnitische Militante als "Freie Irakische Armee" in Erscheinung treten.
Weniger bekannt als AQI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt.
Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Gewaltpotenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach deutlich von Gewaltaktionen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten.
Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Fundamentalisten), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Ziel von Anschlägen. Besonders Ärzte verlassen den Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI hätten viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Im Sommer 2012 wurde über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren.
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Die Strukturierung der Parteienblöcke nach 2003 entlang religiöser Linien sowie Islamisierungstendenzen bringen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen.
Sunniten und Schiiten
Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten außer Kontrolle. Mehrere tausend Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits eingedämmt werden. Seitdem ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu erkennen. Jüngste Versuche sunnitischer Extremisten, durch gezielte Massaker an Schiiten (so z.B. im Dezember 2011 und Januar 2012) diesen Trend umzukehren, haben bisher - zumindest öffentlich keinen Rückhalt; hohe irakische Politiker aus beiden Lagern und die schiitische Geistlichkeit haben die Schiiten dazu aufgerufen, sich nicht zu Gegengewalt provozieren zu lassen. Muqtadar as-Sadr hat nach einem Anschlag Ende August 2012 auf sein Parteibüro in Bagdad zur Besonnenheit aufgerufen. Gleichzeitig wird jedoch die religiöse Zugehörigkeit im täglichen Leben aber auch bei der Besetzung politischer Ämter tendenziell bedeutsamer.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. In jüngster Zeit heizt auch der Streit um die Kompetenzen im Öl- und Gasbereich in der Region Kurdistan und auch in den sog. umstrittenen Gebieten den Konflikt an.
Christen
Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 300.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,2 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich glaubhaften Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen, des UNHCR und kirchlicher Quellen zufolge seit Ende der Diktatur im April 2003 stark verschlechtert. So werden glaubhaft Fälle berichtet von Zwangskonversion, Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Viele Christen sehen keine sichere Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher Hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Die christlichen Führungsfiguren haben ihre Gläubigen mit wenigen Ausnahmen zum Verbleib aufgerufen. Ein Zeichen der Versöhnung und des Willens der christlichen Minderheiten im Irak, ihre Heimat nicht zu verlassen, war im Juli 2011 die erste Weihe einer Kirche im Irak seit 2003.
In der Region Kurdistan-Irak haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für systematische staatliche Diskriminierung. Sie fühlen sich jedoch weiter latent von islamischem Extremismus bedroht und leben als Binnenflüchtlinge unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen. Viele versuchen, von dort aus auszuwandern. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.
Turkmenen
Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mossul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Vertreter der Gruppe beklagen glaubhaft die willkürliche Verhaftung und Folterung von Angehörigen in den umstrittenen Gebieten, vor allem durch die kurdischen Sicherheitskräfte. Die Behörden hätten diese Maßnahmen damit begründet, dass "Terroristen" verfolgt werden müssten. Gleichzeitig ist aber die turkmenische Partei im kurdischen Regionalparlament an der Regierung beteiligt und stellt den Handels- und Industrieminister.
Jesiden
Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000 (Zahlen schwanken allerdings stark). Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Nach wie vor berichten Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter glaubhaft von der schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge, gehen auf das Jahr 2007 zurück.
Allein am 15.08.2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der jesidischen Minderheit im Sindschar-Gebiet in der Provinz Nineveh. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner gezielten Verfolgung von Jesiden, allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden.
Mandäer
Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern / Sabäern befinden sich von ehemals ca. 60.000, nur noch höchstens 5.000 Personen im Irak. Die Mandäer sehen sich selbst als monotheistische Buchreligion, sie werden dennoch von radikal-islamistischen Kreisen als Ungläubige angesehen, gegen die Gewalt und Entführung - teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z.T. tödlichen Ausgang. Zahlreiche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind zudem von muslimischen Extremisten ermordet worden, ohne dass anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Mandäer haben politisch wenig Einfluss und verfügen nicht über eigene Schutzstrukturen (Milizen). Auch sind sie Opfer von Alltagsdiskriminierung (Zwang zu arabisierten Vornamen, zwangsweises Koranstudium in den Schulen, kein Schulunterricht in der Muttersprache Aramäisch).
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt.
Menschenrechtslage
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
Folter
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Nach glaubwürdigen Berichten ist Folter jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Ein Grund hierfür mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende Fähigkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Geständnisse sicherzustellen. Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Die Verfehlungen des Gefängnispersonals werden häufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen.
Todesstrafe
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenwärtig auch verhängt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak wieder eingeführt. Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden.
In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden.
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten, sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Gefangenen steht in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Ein Hauptproblem ist die Überfüllung der Haftanstalten und die mangelnde Hygiene. Das Gefängnispersonal ist schlecht ausgebildet, und Verfehlungen werden selten untersucht und bestraft. Hungerstreiks und Revolten finden in irakischen Gefängnissen aus diesen Gründen immer wieder statt. Die Ausbildungsmaßnahmen, die vor Ort von der EU-Rechtsstaatsmission EUJUST LEX für Polizei, Strafjustiz und Strafvollzug durchgeführt werden, tragen zu einer langsamen Verbesserung bei.
In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen bemüht. So befinden sich rund um Erbil eine Untersuchungshaftanstalt und ein weiteres Gefängnis im Bau, die den internationalen Standards genügen sollen. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier Folter und ein Mangel an medizinischer Versorgung auf der Tagesordnung.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad).
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2011 kehrten nach Informationen von UNHCR 219.000 Personen in den Irak zurück (2009: 205.000), davon 159.900 Binnenvertriebene (2009: 167.740) und 59.100 Flüchtlinge (2009: 37.090). 77 % aller Rückkehrer kehren nach Bagdad oder in die angrenzende Provinz Diyala zurück. Im gleichen Zeitraum sind 193.000 intern Vertriebene an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückgekehrt.
Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen.
Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 7 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30% bis 40% der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge leben 31% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Rationsgutscheine für Bedürftige. Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50% der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10% des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Behandlung zurückgeführter Iraker
Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Andererseits hat Schweden in der Vergangenheit vereinzelt Abschiebungen durchgeführt und plant dies auch für die Zukunft.
1.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie sonstiger Schriftsätze und die vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, durch öffentliche mündliche Verhandlung der Beschwerdesache sowie durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlage:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 17.01.2013
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2013 in einer psychotherapeutischen Behandlung befindet, ergibt sich aus der Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst, XXXX, vom 19.9.2013.
Dass der Beschwerdeführer einen Erste-Hilfe-Kurs besuchte, ergibt sich aus der Bestätigung des Österreichischen-Roten-Kreuzes vom 25.04.2013.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bzw. dessen Teilnahme an Deutschkursen ergibt sich aus der Kursbesuchsbestätigung des Berufsförderungsinstitutes XXXXl vom 01.04.2011, der Bestätigung des Integrationsbüros, der Bestätigung der XXXX vom 07.06.2013, dem Zeugnis des XXXX hinsichtlich der Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2, der Anmeldebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 09.09.2013 sowie aus den Unterstützungsschreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 25.06.2012 und 19.09.2013. Die festgestellten Deutschkenntnisse gründen sich auch auf die Wahrnehmungen des entscheidenden Richters in der Beschwerdeverhandlung.
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Bestätigung der XXXX Initiative XXXX vom 25.05.2012, der Bestätigung der XXXX vom 07.06.2013 sowie der Bestätigung des Flüchtlingsbetreuers Thomas XXXX vom 13.04.2012.
Dass der Beschwerdeführer als EDV-Betreuer und Dolmetscher für die Flüchtlingsheime in XXXXl tätig ist, ergibt sich aus den Schreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 25.06.2012 und 19.09.2013.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für das irakische XXXX mehrfach bedroht und ein Bombenattentat auf ihn verübt worden sei.
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr deshalb ab, weil das vorgebrachte Bedrohungsszenario äußerst widersprüchlich dargestellt worden sei.
Der Bundesverwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Einschätzung schon insofern anzuschließen, als der Beschwerdeführer sich nicht nur bei den Angaben zu der behaupteten Entführung, sondern auch bei den Ausführungen zu dem angeblich auf ihn verübten Sprengstoffattentat, zum Drohbrief sowie zu den Drohanrufen in Widersprüche verwickelte.
Ungereimtheiten treten jedoch bereits in seinen Angaben hinsichtlich seiner genauen beruflichen Tätigkeit auf, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführte, dass er im XXXX in der XXXX gearbeitet habe und unter anderem für die XXXX zuständig gewesen sei. In der Beschwerdeergänzung vom 04.04.2011 führte er aus, dass er Richtlinien für den XXXX erstellt habe. Im Schriftsatz vom 21.07.2011 wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer aus XXXX XXXX für den XXXX, über die Erstellung von Richtlinien für den XXXX, bis hin zur Überprüfung XXXX. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst nur davon spricht für den XXXX zuständig zu sein und in weiterer Folge vorbringt, dass er für die Anerkennung bzw. Überprüfung von im Ausland absolvierter Ausbildungen zuständig war. Diese Ungereimtheiten lassen sohin bereits auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen bzw. darauf, dass er seine Anstellung beim XXXX so darzustellen versuchte, um seiner Person mehr Gewicht beizumessen bzw. um die Wichtigkeit seiner Person im XXXX besonders hervorzuheben.
Darüber hinaus finden sich Widersprüche in den Ausführungen zu seiner behaupteten Entführung. So vermeinte der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme noch, dass er von schiitischen Milizeinheiten entführt worden sei, behauptete bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch, dass die Entführung seitens einer unbekannten Gruppierung erfolgt sei. Zudem widersprach er sich hinsichtlich der Beendigung der Entführung. Einerseits brachte er in der Ersteinvernahme vor, dass ihm selbst die Flucht gelungen sei, andererseits führte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er und zehn weiterer Personen freigelassen worden seien, weil die Entführer in Erfahrung gebracht hätten, dass sie im XXXX nicht fest angestellt gewesen seien. Dem erneut widersprechend brachte Beschwerdeführer sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht für das Amt gearbeitet habe, sondern lediglich im Zuge einer Dienstreise anwesend gewesen sei, als mehrere Mitarbeiter entführt worden seien. Freigekommen sei er zudem nur, weil er auch behauptet habe, Schiit zu sein. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Varianten seiner Anstellung im XXXX (feste Anstellung, keine feste Anstellung, keine Anstellung - nur Dienstreise) ins Spiel brachte, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass er sich an ein so wesentliches Detail, wie es die Freilassung bzw. Beendigung einer Entführung ist, nicht zu erinnern vermag. Das Vorbringen unterschiedlicher Freilassungsgründe lässt somit erneut darauf schließen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handelt, welcher einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten kann. Auch wenn diesbezüglich in der Beschwerdeergänzung ausgeführt wird, dass dieser Widerspruch auf einen Übersetzungsfehler beruhen würde, so ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer am Ende der Ersteinvernahme und am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe bzw. der Inhalt der übersetzten Niederschrift richtig sei. Es ist daher auszuschließen, dass die Niederschriften unkorrekt oder unvollständig rückübersetzt wurden.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass auf ihn ein Sprengstoffattentat verübt worden sei, war aber auch diesbezüglich nicht in der Lage übereinstimmende Ausführungen zu tätigen, zumal er unterschiedliche Aufenthaltsorte zum Zeitpunkt er Explosion angab. Einerseits behauptete er in der Erstbefragung, dass sein Auto explodiert sei, als er lediglich einhundert Meter davon entfernt war, andererseits führte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er sich bei der Explosion bereits im Sitzungsaal des XXXX aufgehalten habe. In der Beschwerdeergänzung vom 04.04.2011 führte er wiederum aus, dass er sich im Bereich der Rezeption befunden habe. Angesichts dieser Ungereimtheiten kann auch hier nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden und kann auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde des XXXX, worin der Anschlag auf ihn bestätigt werden würde, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Hiezu ist anzumerken, dass sich aus der Übersetzung keineswegs ein Zusammenhang zwischen dem Attentat und dem Beschwerdeführer ableiten lässt. Darüber hinaus erscheint es äußerst fragwürdig, wie ein Freund des Beschwerdeführers in den Besitz dieses Dokumentes kam, zumal es sich laut Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 16.05.2011 um ein internes Dokument handelt, welches nicht veröffentlicht werden könne. Angemerkt sei hier zudem, dass der Beschwerdeführer zum selben Dokument im Schreiben vom 09.05.2011 ausführte, dass dieses Dokument offiziell ausgestellt worden sei, was dem Vorbringen, dass es sich um ein "geheimes" Dokument handelt, völlig entgegensteht und darauf hindeutet, dass es sich um eine Fälschung handelt.
Aber auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefes, welchen er angeblich am 27.10.2010 erhalten habe, treten Ungereimtheiten auf. In der Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er darin aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, ansonsten er umgebracht werden würde. Zudem sei er beschuldigt worden, mit den Amerikanern zusammen zu arbeiten bzw. mit dem Regime zu kollaborieren. Diese Schilderung wiederspricht jedoch dem Inhalt jenes Drohbriefes, welchen der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Vorlage brachte. Darin wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kündigen und nicht mehr mit den Amerikanern bzw. der Regierung zusammenarbeiten solle. Eine Morddrohung, wie sie der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme noch schilderte, ist dem Drohbrief nicht zu entnehmen. Merkwürdig erscheint aber auch, dass der Drohbrief nicht an den Beschwerdeführer, sondern an den "islamischen Staat Irak" gerichtet und sowohl mit dem Namen des Beschwerdeführers als auch mit "der islamische irakische Staat" unterzeichnet ist, was in Verbindung mit den Widersprüchen zum Inhalt eindeutig auf eine Fälschung hindeutet.
Was die vorgebrachten Drohanrufe angeht, ist zunächst darauf zu verwiesen, dass der Beschwerdeführer diese in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Erstmals führte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er drei Drohanrufe erhalten habe, wobei er diese zeitlich nach der Entführung, dem Sprengstoffattentat und dem Erhalt des Drohbriefes einordnete, zumal er davon sprach, dass diese Anrufe im Winter 2010 erfolgt seien, nachdem er zu dieser Zeit einige Anträge von Studenten abgelehnte habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte er jedoch aus, dass er insgesamt mehr als einmal bedroht worden sei und die erste Drohung telefonische erfolgt sei, was bedeuten würde, dass die Entführung, das Sprengstoffattentat sowie der Drohbrief erst danach erfolgt bzw. übermittelt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer aber auch aus, dass er insgesamt drei Mal bedroht worden sei, wobei der angab, dass es sich dabei um den Drohanruf, das Sprengstoffattentat sowie den Drohbrief gehandelt habe. Dass er - wie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet - insgesamt drei Drohanrufe erhalten habe und somit in Summe mehr als drei Drohungen ausgesetzt gewesen sei, erwähnte er an dieser Stelle wiederum nicht.
Im Übrigen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass den in das Verfahren eingebrachten Berichten zufolge tatsächlich Angestellt des XXXX entführt wurden und es auch Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung von Zeugnissen von Medizinern gegeben habe. Dessen ungeachtet ist dazu auszuführen, dass diese Berichte keinen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen bzw. kann aus diesen Berichten allein vor allem nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abgeleitet werden, nur weil es sich in den Grundzügen deckt. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine konkret ihn betreffende begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen, was ihm angesichts oben dargestellter Widersprüchlichkeiten nicht gelungen ist.
Unbeachtlich der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation war weiters festzuhalten, dass auch aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer als Beamter im XXXX im Irak tätig war, aus asylrechtlicher Sicht nichts zu gewinnen war. Zwar ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass entsprechend den herangezogenen Länderberichten Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. "Kollaborateure" besonders gefährdet sind und auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen werden. Für die Bildung einer asylrechtlich beachtlichen sozialen Gruppe fehlt es jedoch an einem besonderen Merkmal bzw. an den diesbezüglichen Voraussetzungen, wodurch letztlich auch kein Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt.
Insofern implizit vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit im XXXX eine von der Politik der ihm drohenden Personen abweichende politische Gesinnung gezeigt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst einen Zusammenhang zwischen seiner "Ablehnung der Anträge" und einer bestimmten politischen Gesinnung nie hergestellt hat. Vielmehr hat er eine Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung oder Partei ausdrücklich verneint (vgl. AS 120). Den Grund für die ihm gegenüber geäußerten Drohungen hat er alleine als in seiner beruflichen Stellung als Verwaltungsbeamter begründet dargestellt. Zudem ist diesbezüglich nicht außer Acht zu lassen, dass er die vorgebrachten Verfolgungshandlungen ohnehin nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Angesichts dessen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers eine bestimmte politische Gesinnung seiner Person zugeschrieben wurde.
Grundsätzlich ist dazu vor allem auch festzuhalten, dass es - wie der VwGH zur Verfolgungsgefahr aus Gründen der politischen Gesinnung mehrfach ausgesprochen hat - für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausreicht, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung nicht zu erwarten ist (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0204; 26.7.1995, Zl. 95/20/0028;
30.09. 1997, Zl. 96/01/0871). Zudem reicht das Vertreten einer anderen politischen Überzeugung als derjenigen der Regierung an sich als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus;
der Asylwerber muss glaubhaft machen, dass die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben oder ihm eine politische Überzeugung zuschreiben; diese Überzeugung von der Regierung nicht toleriert wird; er in Anbetracht der Lage in seinem Land die begründete Furcht hat, wegen seiner Überzeugung verfolgt zu werden.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit eine politische Gesinnung oder Meinung vertreten habe, bedeutet dies auf den gegenständlichen Fall bezogen, dass eine politische Meinung nur dann als asylrelevant angesehen und als eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung gewertet werden kann, wenn sich diese politische Meinung gegen die politische Überzeugung der Regierung des Herkunftsstaates richtet, wobei diese Meinung von der Regierung oder von Regierungsvertretern als staatsfeindlich aufgefasst werden muss und auch den Behörden zur Kenntnis gelangt ist.
Da es sich bei Terroristen oder terroristischen Gruppierungen sowie bei Personen oder Studenten, die sich durch die Vorlage gefälschter ausländischer Zeugnisse die Ausstellung echter irakischer Zeugnisse erschleichen wollten, um keine staatliche Organisationen oder Organe handelt und auch die von diesen Personen oder Gruppierungen vertretene Meinung auch nicht der politischen Überzeugung der irakischen Regierung entspricht oder diese widerspiegelt, kann im gegenständlichen Fall nicht von einer asylrelevanten Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung ausgegangen werden.
Wenn vom Beschwerdeführer darüber hinaus behauptet wird, dass er aufgrund des unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes und der Weitergabe geheimer Dokumente eine Haftstrafe zu erwarten habe, so kann dies angesichts der oben dargestellten Widersprüche und der daraus abgeleiteten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht nachvollzogen werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gezwungen war, seinen Arbeitsplatz ohne Kündigung zu verlassen. Hingewiesen sei hier insbesondere auch auf die Widersprüche zum vermeintlichen "Geheimdokument", welche letztlich darauf schließen lassen, dass es sich um eine Fälschung handelt und somit dem Beschwerdeführer auch nicht zur Last gelegt werden kann, dass er geheime Unterlagen im Ausland preisgegeben habe.
In Anbetracht dieser Erwägungen war dem Bundesasylamt im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen weder gelungen ist, die behauptete individuelle Verfolgung vor der Ausreise aus dem Irak noch eine mögliche Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr glaubhaft darzulegen.
2.4. Zur Rückverbringung des Beschwerdeführers sei noch ausgeführt, dass diese per se keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers darstellt. Im Hinblick auf eine nach wie vor berichtete schlechte allgemeine Sicherheitslage im Irak, die gerade in jüngster Zeit wieder von vermehrten Anschlägen mutmaßlicher sunnitischer Extremisten im Dunstkreis der Al Kaida auch auf zivile Ziele in verschiedenen Teilen des Irak gekennzeichnet war, war der belangten Behörde insofern beizutreten, als derzeit nicht von einer für jeden Rückkehrer bestehenden "ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines landesweiten innerstaatlichen Konflikts" in Ermangelung eines solchen auszugehen war. Darüber hinaus ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit gerade für den Betreffenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit diese Bedrohung gegeben wäre.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers war erkennbar, dass er selbst infolge der behaupteten Probleme in XXXX stets in seiner gewohnten Umgebung aufhältig war und offenbar wohlbehalten lebte. Weiters ist darauf abzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX lebt. Im Übrigen sind aus dem vorgetragenen Sachverhalt keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht andernorts einem gewöhnlichen Lebenswandel im Irak hätte nachgehen können bzw. bei einer Rückkehr dorthin würde nachgehen können. Auch im Beschwerdevorbringen fanden sich diesbezüglich keinerlei substantielle Argumente und waren auch aus den länderkundlichen Informationen des Bundesverwaltungsgerichtes nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es im Irak und im speziellen auch in XXXX verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
2.5. Die allgemeinen Feststellungen resultieren auf den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde nicht glaubhaft gemacht.
Zu den vom Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat geäußerten Befürchtungen, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um Drohungen Privater, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Irak im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Universitätsabschluss. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in XXXX leben.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so befindet sich dieser seit Juli 2013 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung, zumal der Verdacht auf posttraumatischer Belastungsstörung und auf Major Depression besteht.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Art. 3 EMRK ist vor dem Hintergrund des Bedürfnis nach einer Therapie des Beschwerdeführers nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak - insbesondere in Hinblick auf seine Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt. Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer steht infolge seiner psychischen Probleme in psychotherapeutischer Behandlung. Etwaige Suizidabsichten oder eine allfällige psychotische Symptomatik bzw. Fremdgefährdungstendenzen gehen daraus nicht hervor. Im Lichte der ständigen Judikatur zur Frage eines allfälligen Abschiebungshindernisses aus gesundheitlichen Gründen war aus diesen Feststellungen zu folgern, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers per se kein Ausmaß erreichte bzw. erreicht, das an die Schwelle einer möglichen Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch eine Außerlandesschaffung heranreichen würde. Zudem besteht im Irak auch eine - wenn auch eher lückenhafte - medizinische Grundversorgung. Insgesamt indiziert daher auch die diagnostizierte Anpassungsstörung kein reales Risiko einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Irak.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die Rückverbringung des Beschwerdeführers per se keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben oder eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers darstellt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
3.4.2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Im vorliegenden Fall ergab sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.12.2010 durchgehend in Österreich aufhältig ist. Der Beschwerdeführer wohnt seit November 2011 im Flüchtlingsheim Reichenau und ist dort als EDV-Spezialist für sämtliche Flüchtlingsheime in XXXXl zuständig. Aufgrund seiner ausgezeichneten Deutschkenntnissse wird er auch als Dolmetscher eingesetzt. Insofern stehen die Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers außer Zweifel, übt er doch stets die ihm rechtlich mögliche Erwerbstätigkeit aus. Darüber hinaus ist er auch ehrenamtlich tätig und verfügt bereits über eine Einstellungszusage, aufgrund der ihm für den Fall des Zugangs zum Arbeitsmarkt eine Anstellung als Techniker für XXXX zugesagt wurde, sodass von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Somit ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er insbesondere in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, in der Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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