W156 1415501-1•BVwG W156 1415501-1
W156 1415501-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2014
Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Versorgungslage
W156 1415501-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 01.09.2010, Zl. 10 06.624 - BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 27.07.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.08.2010 gab der Beschwerdeführer zwar zu Beginn über Nachfrage an, er sei physisch und psychisch dazu in der Lage, die Vernehmung durchzuführen, stehe nicht in ärztliche Behandlung und nehme keine Medikamente, doch gab er in Folge an, dass durch eine Wunde am rechten Handgelenk ein Nerv verletzt worden sei und er dadurch sehr schnell aggressiv werde. Dies hätte ihm ein Nervenarzt im Afghanistan gesagt, es sei auch eine Röntgenaufnahme seines Kopfes gemacht worden, da er auch am Kopf verletzt worden sei. Wenig später gab er in seiner freien Erzählung zum Fluchtgrund unter anderem an, dass er 2008 entführt worden sei.
Hiezu führte er aus: "Es war im Jahr 2008, ich war in der sechsten Klasse. Ich war an unserer Schule (Anm.: die Mittelschule XXXX) eine Art Schulsprecher, d.h. meine Aufgabe war es bei besonderen Anlässen die Hymne zu singen und die Schule zu repräsentieren. Wir haben die Feierlichkeiten zum "Tag des Wissens" vorbereitet. Zwei Tage vor diesem Ereignis, als ich auf dem Weg nach Hause war, wurde ich von Männern in einem Fahrzeug entführt. Die Entführer haben mich in einen Raum gebracht, in dem nur ein kleines Loch war, durch das Licht kam. Sie haben mir die Hände gefesselt und den Mund geknebelt. Sie sagten zu mir in Dari, dass sie mir den Mund befreien würden, wenn ich nicht schreie, dann würden sie mich schlagen. Danach haben sie zu mir gesagt, dass ich am Tag des Wissens einen Blumenstrauß an den Provinzgouverneur XXXXüberreichen sollte. Als ich zu ihnen in Pashtu gesprochen habe, haben sie auch in Pashtu zu mir gesprochen. Ich habe sie gefragt, was an dem Blumenstrauß so Besonderes sei, dass ich deswegen entführt werde. Sie sagten, dass ich das nicht zu wissen brauche. Ich wollte das aber wissen, dann haben sie mich geschlagen. Sie ließen mich dort liegen, am Tag darauf kamen sie dann wieder. Sie haben mir Zeit bis zum Tag des Wissens gegeben, mich zu entscheiden. Wenn ich es nicht machen würde, haben sie mir gedroht, mich und meine Familie zu vernichten. Sie sind wieder zu mir in den Raum gekommen, ich hatte Angst.
In der Nacht vor dem Tag des Wissens übte sie besonderen Druck auf mich aus, da habe ich mir mit einem Glassplitter am rechten Handgelenk die Pulsadern aufgeschnitten, damit sie mich in Ruhe lassen. Als ich blutete, habe sie meine Wunden verbunden, dann bin ich geflohen, als man mir die Möglichkeit gab, aufs Klo zu gehen. Auf der Flucht habe ich einen Stützpunkt der ausländischen Kräfte entdeckt, dort bin ich hin gerannt. Sie haben mich dann ins Krankenhaus gebracht, dort haben meine Eltern davon erfahren."
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen, so auch zum Tag des Wissens und zur Teilnahme des Provinzgouverneurs, gestellt, sodass er ausführte:
"Es ist kein großer Feiertag, sondern es gibt nur Feierlichkeiten an den Schulen. (...) (Der Provinzgouverneur nahm teil) weil diese Schule erweitert wurde zu einem Gymnasium. Die Schule wurde deshalb auch umgebaut. Der Provinzgouverneur hat sich dafür eingesetzt, deshalb sollte er auch teilnehmen, am Tag des Wissens (Anm. 22. April) sollte die Schule neu eröffnet werden."
Zu den Entführern befragt, gab der Beschwerdeführe an:
"Ich vermute, dass sie zu den Taliban gehören, aber ich kann es nicht genau sagen. Ich habe nur vier bis fünf Personen festgestellt.(...) Zwei von ihnen waren etwas kräftiger, die anderen drei etwas schlanker. Alle trugen Bärte und waren mit Kalaschnikows bewaffnet."
Auf nähere Befragung gab er an, in einem roten Sarfauto entführt worden zu sein, und gab weiter an:
"Ich war auf dem Weg nach Hause, als das Auto angehalten hat. Zuerst haben sie mich nach einem Weg gefragt, da haben sie mir den Mund zugehalten und mich in das Fahrzeug gezerrt. (...) Ich wusste zunächst nicht, wo sie mich hingebracht haben. Erst später, als ich schon im Krankenhaus war, hat man mir erzählt, dass ich nach XXXX verschleppt worden sei. (...) Das ist eine Provinz, wo genau in dieser Provinz ich gefangen gehalten wurde, weiß ich nicht. (...)
Das Haus hatte drei oder vier Zimmer. In einem dieser Zimmer war ich festgehalten. (...) Es war ein leeres Zimmer, es gab keine Teppich oder ähnliches. Es gab nur ein kleines Fensterloch. (...) Mehr kann ich dazu nicht sagen."
Zum Blumenstrauß befragt gab der Beschwerdeführer an: "Es war ein sehr großer Blumenstrauß. (...) Es waren Plastikblumen. (...) Ich habe den Strauß nicht angefasst. Ich habe auch keine Bombe gesehen. (...) Als ich mich weigerte, haben sie mir gedroht, dass sie mich vergewaltigen würden, danach würden sie mich und meine Familie töten. (...) Sie haben nur damit gedroht. (...) Sie haben mich getreten, in den Bauch. Ich wurde mit Fäusten geschlagen und auch mit dem Gewehrkolben auf den Kopf. (...) Ich habe eine Narbe auf dem Kopf. Außerdem habe ich eine Narbe am rechten Handgelenk, die habe ich davongetragen, als ich mir die Pulsadern aufschnitt. (...) Etwa fünf bis sechs Mal sind sie zu mir gekommen und haben mich geschlagen."
Zu den Umständen seiner Flucht, gab der Beschwerdeführer an: " Als ich aufs Klo gehen durfte und wieder rauskam, habe ich einem der Entführer darum gebeten, mich die Hände waschen zu lassen. Als er mir Wasser pumpen wollte, streute ich Erde in seine Augen, die ich in meiner Hand versteckt hatte. Ich trat ihn gegen eine "empfindliche Stelle", als er am Boden lag, bin ich geflohen. (...) Wohin ich lief, weiß ich nicht, aber ich habe einfach Reifenspuren auf der Straße verfolgt. (...) Derjenige, der mich aufs Klo begleitete, hat mich verfolgt. (...) Als ich von weitem die Wachleute des Postens sah, habe ich um Hilfe geschrien. So konnte er mich nicht weiter verfolgen.(...) Es waren Wachmänner, welcher Organisation sie angehören, weiß ich nicht. Es waren afghanische Wachmänner, sie haben Dari gesprochen. (...) Ich blutete dann auch sehr stark, sie haben mich ins Krankenhaus gebracht. (...) In Masar e Sharif, ins Krankenhaus XXXX. (...) Ich weiß die genaue Adresse nicht, ich weiß nur, dass das Krankenhaus in Masar e Sharif liegt."
Auf Befragung, ob es bis zur Ausreise weitere Übergriffe gegeben habe, gab er an:
"Wir wurden sehr oft bedroht. (...) Von den Entführern. (...) Sie haben mir gedroht, mich umzubringen. (...) Ich habe Drohbriefe bekommen, und sie haben mich auch telefonisch bedroht. (...) Mehr als 20 Mal wurde ich bedroht."
Er gab auf Befragung noch an, dass seine Familie nicht bedroht worden sei und er die Hoffnung gehabt habe, dass es aufhören würde. In Falle einer eventuellen Rückkehr, befürchte er Lebensgefahr seitens der Entführer. Diese würden immer noch nach ihm suchen. Dies wisse er, da einer der Entführer seinen Vater aufgehalten habe und nach ihm gefragt habe.
Es wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan übersetzt und gab dieser eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 01.09.2010, Zahl: 10 06.624 - BAI, wies das damalige Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des Bescheides findet sich folgende Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: "Angesichts Ihrer Angaben war es der erkennenden Behörde nicht möglich, irgendeine in Ihrer Person vorliegende lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung festzustellen. Sie selbst gaben an, momentan nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Sie waren nicht in der Lage, irgendwelche medizinischen Unterlagen eine allfällige medizinische oder medikamentöse Behandlung betreffend vorzulegen, sodass für die erkennende Behörde keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes feststellbar waren.
An dieser Stelle ist auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Sie anlässlich der Einvernahme vom 24.08.2010 einen zeitlich und örtlich orientierten Eindruck hinterließen, und dass sich keine Hinweise darauf ergaben, dass Sie in physischer und psychischer Hinsicht beeinträchtigt wären."
In seiner Beweiswürdigung hält das damalige Bundesasylamt diesbezüglich fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich entführt sei, und führt nach zusammenfassender Wiedergabe der freien Erzählung des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 24.08.2010 vor dem damaligen Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Wertung des Vorbringens als nicht glaubhaft von der erkennenden Behörde in erster Linie darauf gestützt worden sei, dass die Angaben auf näheres Nachfragen vage, pauschal und der zu erwartenden Konkretheit entbehrt geblieben seien, sodass die Ausführungen in einer Gesamtheit insgesamt den Schluss nahelegten, dass die geschilderten Geschehensabläufe nicht selbst erlebt worden seien.
Zusammenfassend wird in Folge hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu machen konnte, wer die Personen gewesen seien, die ihn entführt hätten und in diesem Zusammenhang lediglich vage Vermutungen geäußert habe, dass die Entführer zu den Taliban gehörten. Auch auf die Frage, wie viele Entführer es gewesen seien, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nur vier bis fünf Personen festgestellt hätte. Ob es mehr gewesen seien, wüsste er nicht. Auch hätte der Beschwerdeführer die Entführer nur vage beschreiben können und konnte er kaum detaillierte Angaben dazu machen, wohin ihn die Entführer gebracht hätten. Erst im Krankenhaus habe man ihm erzählt, dass man ihn nach XXXX verschleppt habe, wobei er nicht angeben habe können, wo genau in der Provinz er gefangen gehalten worden sei.
Auch wäre die Beschreibung des Zimmers vage und oberflächlich geblieben und spreche es nach Ansicht der erkennenden Behörde für die Unglaubwürdigkeit, dass er den Raum, in dem er angeblich zwei Tage gefangen gehalten worden sei, nicht näher beschreiben könne.
Auch der angebliche Grund für seine Gefangenschaft beruhe auf subjektiven Vermutungen und sei zu befinden gewesen, dass die Fluchtgeschichte in maßgeblichen Passagen als nicht plausibel und wenig lebensnah zu werten sei.
Abgesehen davon, dass sich die Angaben in Bezug auf eine angebliche Bombe im Blumenstrauß lediglich als Vermutung herausgestellt habe, werde die Unglaubwürdigkeit auch durch den Umstand indiziert, dass er den angeblichen Blumenstrauß kaum beschreiben habe können. Er habe nur vage angeben können, dass es ein sehr großer Plastikblumenstrauß gewesen sei.
Befragt danach, wie er geschlagen worden sei, habe er nur oberflächlich angeben können, dass er in den Bauch getreten worden sei. Er sei mit Fäusten geschlagen worden und mit dem Gewehrkolben habe man ihn auf den Kopf geschlagen.
Als nicht plausibel seien schließlich die Angaben zu werten gewesen, wonach die Entführer seine Wunde mit Stoff verbunden hätten. Für die erkennende Behörde sei nicht nachvollziehbar, dass die Entführer, die ihn u.a. auch mit dem Tod bedroht haben sollten, eine von ihm selbst zugefügte Wunde versorgten hätten sollen.
Auch sei es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, in welcher Beziehung ein beschädigter Nerv und eine erhöhte Neigung zu Aggressivität stehen sollten.
Weiter werden die Angaben zur Flucht als wenig realistisch befunden und, dass keine Details zum Aufenthalt im Krankenhaus gemacht werden konnten. Auch die Angaben der Bedrohung bis zur Ausreise erscheinen als wenig nachvollziehbar, vor allem, dass die angeblichen Entführer zwei Jahre erfolglos nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und ihn nicht im Elternhaus gesucht hätten.
Zusammenfassen sei daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylbezogen angelegt sei, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei, und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich die Angaben als vage, oberflächlich, wenig detailreich und deshalb als nicht glaubwürdig darstellten.
Ein Bezug auf die angegebene Heimatprovinz XXXX des Beschwerdeführers findet sich in den Länderfeststellungen nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.09.2010 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen
dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen,
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 28.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 21.09.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 28.09.2010 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Im angefochtenen Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zahl: 10 06.624-BAI, finden sich keine schlüssig begründeten Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; dies, obwohl sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig Hinweise darauf ergeben, dass er in seiner Heimat womöglich traumatischen Ereignissen ausgesetzt war und Kopfverletzung erlitten hat, die zu psychischen Beeinträchtigungen oder Veränderung geführt haben könnten. Es wäre am damaligen Bundesasylamt gelegen, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht diesem Hinweis in geeigneter Weise nachzugehen. Die vom damaligen Bundesasylamt aufgezeigten Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers und die eigenen, jedoch nicht fachkundigen Beobachtungen des Organwalters zum Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme reichen demgegenüber nicht aus, um wie im angefochtenen Bescheid feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer keine physischen oder psychischen Probleme habe.
Die Beschwerde zeigt in ausreichender Weise auf, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt - nämlich die von ihm vorgebrachte Entführung und mögliche Zwangsrekrutierung zum Zwecke eines Selbstmordattentats - für die Frage der Asylgewährung relevant sein kann, weshalb es zu klären gilt, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen.
Dafür ist im gegenständlichen Fall zu einem die Erstellung eines umfassenden fachärztlichen Gutachtens unerlässlich, um mängelfreie detaillierte Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers treffen zu können, die allenfalls darauf schließen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Heimat tatsächlich traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war.
Die diesbezügliche Begründung des damaligen Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, weil er von sich aus vor dem damaligen Bundesasylamt nicht völlig gleichlautend und nicht (noch) ausführlicher über die Entführung gesprochen habe ist nicht schlüssig begründet, zumal die damalige Einvernehmende, die gleichzeitig Verfasserin des angefochtenen Bescheides ist, keinerlei fachärztliche Ausbildung vorwies, die sie dazu befähigen würde, das vom Beschwerdeführer vor dem damaligen Bundesasylamt in der Einvernahme am 24.08.2010 an den Tag gelegte Verhalten bereits dahingehend fachkundig zu deuten, dass keine Traumatisierung vorliege.
Der Beweiswürdigung wurde aber gerade zugrunde gelegt, dass keine Traumatisierung stattgefunden hätte und wurden die Angaben unter diesem Gesichtspunkt bewertet und befunden. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht ausschließen, dass mit einer möglichen Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht auch eine veränderte Wahrnehmung oder Erinnerungen einhergehen können.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl detaillierte Angaben gemacht hat. So gab er an in die Mittelschule mit Namen XXXX gegangen zu sein, die zu einem Gymnasium erweitert werden sollte. Aus diesem Grund sei der Provinzgouverneur XXXX am Tag des Wissens, dem 22. April, zu den Feierlichkeiten eingeladen worden.
Auch den Namen des Krankenhauses, nämlich XXXX in Masar e Sharif, in das er gebracht worden sei, konnte der Beschwerdeführer benennen.
Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Entführung und Bedrohung durch die wahrscheinlich Taliban im Zuge der Schilderung dieser Fluchtgründe unplausibel angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass sich die belangte Behörde mit der Person des Beschwerdeführers und insbesondere mit seinem psychischen Zustand nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.
Die vom Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen gegebenen Antworten stehen allerdings mit seinem Erlebten in einem engen Zusammenhang, sodass diese Frage jedenfalls zu klären war bzw. im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird. Weiter wird im fortgesetzten Verfahren auch zu klären sein, ob die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schule, dem Provinzgouverneur und seinem Aufenthalt im Krankenhaus der Wahrheit entsprechen.
Ohne eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers - basierend auf einem fachärztlichen Gutachten - sowie die Feststellung des Sachverhaltes - wie oben ausgeführt - ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. In der Folge erscheint eine weitere Ermittlung und mündliche Verhandlung unvermeidlich, um mit dem Beschwerdeführer das Ergebnis des einzuholenden fachärztlichen Gutachtens sowie der festgestellten Tatsachen zu erörtern.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des Beschwerdeführers wird daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären sei, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan wird die Sicherheitslage wird die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (wo der Beschwerdeführer den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist) nicht behandelt. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das damalige Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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