W123 1424723-1•BVwG W123 1424723-1
W123 1424723-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Befragung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W123 1424723-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, Zl. 11 06.095-BAG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des LPK für Niederösterreich gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, dass sein Vater in Afghanistan durch eine Mine getötet worden sei. Seine Mutter sei Vorstand von einem Frauenverein in Ghazni und sei von den Taliban bedroht worden. Sie sei vor drei Jahren nach Europa geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei 18 Monate bei den Taliban inhaftiert gewesen und in dieser Zeit von den Taliban immer wieder gefoltert worden.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 17.08.2011 führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ca. im Jahre 2006 von den Taliban getötet worden sei. Seine Mutter habe Afghanistan vor drei Jahren verlassen Anmerkung im Protokoll: Der Ast. legte zu Beginn der Einvernahme einen Zettel mit Name und AIS-Zahl sowie das Bild seiner Mutter vor. Diese befindet sich in Österreich und ist anerkannter Flüchtling (Zl. 08 07.027-BAL). Der Vater des Beschwerdeführers habe mit den Indern gearbeitet und sei auch deswegen umgebracht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in Ghazni sozusagen die Leiterin der ganzen Frauen gewesen. Die Taliban hätten sie bedroht und gesagt, sie solle aufhören, für die Rechte der anderen zu kämpfen. Sie habe gesagt, dass sie bereit wäre, für ihre Heimat zu sterben. Daraufhin sei die Mutter nach Kabul geschickt worden. Eines Nachts seien sechs Leute vor der Tür gestanden und hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder gefoltert. Sie hätten nach dem Aufenthaltsort der Mutter des Beschwerdeführers gefragt. Die Taliban seien auf der Suche nach der Mutter des Beschwerdeführers gewesen. Wenn sie die Mutter des Beschwerdeführers ausfindig gemacht hätten, dann hätten sie den Beschwerdeführer und auch seine Mutter umgebracht. Seine Mutter sei deshalb so gefährlich für die Taliban gewesen, da sie die Leiterin der Frauen in Ghazni gewesen sei und für die Menschenrechte gekämpft habe.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Bundesasylamt fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar den Aufenthalt bei den Taliban ohne nachfragen zu müssen relativ genau geschildert, jedoch sei sein Vorbringen im gesamten gesehen nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar und entspreche eigentlich nicht den Gepflogenheiten der Taliban, jemanden zwei Jahre lang zu beschäftigen, nachdem sie gedroht hätten, ihn umzubringen und der Grund der Entführung die Herausgabe von Informationen gewesen wäre. Weshalb sollten die Taliban den Beschwerdeführer - sollte diese Geschichte den Tatsachen entsprechen - nun immer noch suchen. Der Beschwerdeführer hätte zwei Jahre bei ihnen gelebt, ohne dass man ihm etwas angetan hätte und dies, obwohl der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht habe nennen können. Das Bundesasylamt zweifelte zwar nicht daran, dass der Beschwerdeführer glaubhaft Schlimmes in seiner Heimat erlebt habe. Jedoch sei das Vorbringen kaum über den Kern der Sache hinausgegangen und sei zudem nicht nachvollziehbar und somit auch nicht glaubhaft gewesen. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall erachtete das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass die Hauptfluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten werden hätten können.
4. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.02.2012 durch Übergabe an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Am 17.02.2012, beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eingelangt am 20.02.2012, brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides ein. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Beweiswürdigung der Erstbehörde als nicht nachvollziehbar erweise, da die Behörde einerseits zugestehen würde, dass der Beschwerdeführer einige Details genannt hätte, andererseits jedoch dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abspreche, ohne jedoch plausibel darzulegen, wie die Erstbehörde zu diesem Schluss gelangt sei. Der Erstbehörde warf der Beschwerdeführer konkret vor, dass sie den Umstand, dass bereits die Mutter des Beschwerdeführers aus Afghanistan flüchten habe müssen, völlig ignoriert habe. Die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers hätten sich auch auf die Situation des Beschwerdeführers erstreckt. Schon allein aus diesem Aspekt heraus, hätte die Behörde amtswegige Erhebungen tätigen bzw. die Mutter des Beschwerdeführers befragen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0147; VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt [...] ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Sowohl aus dem Asylakt als auch aus den Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamts vom 17.08.2011 geht hervor, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers, Frau SEDIGHI Nazifa, in Österreich befindet und anerkannter Flüchtling ist. Die Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (durchgeführt am 21.01.2014) ergibt, dass Frau SEDIGHI Nazifa seit 08.07.2010 ihren Hauptwohnsitz in 1110 Wien, Am Kanal 73A/2/120, hat. Somit wäre sie aber schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamts erreichbar gewesen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme bzw. wenigstens der Versuch des Bundesasylamts, die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin zu laden, erfolgte jedoch nicht. Als Beweismittel gab das Bundesasylamt lediglich die niederschriftlichen Einvernahmen sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA betreffend Herkunftsland an. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen bildet. Wenn die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet, so ist nicht verständlich, warum sie die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers unterlassen hat. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte möglicherweise entscheidungsrelevante Aussagen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers treffen und somit bei der Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes mitwirken können.
Schon allein aufgrund der fehlenden Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers, hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, die jedoch entscheidungsrelevante Auswirkungen für den weiteren Verfahrensausgang haben hätten können.
Darüber hinaus ist der verfahrensgegenständliche Bescheid in einem wesentlichen Teil (Beweiswürdigung) nicht schlüssig. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt bei den Taliban relativ genau (ohne Nachfrage) geschildert habe. Andererseits soll jedoch insgesamt das Vorbringen nicht nachvollziehbar gewesen sein. Auch wird festgehalten, dass nicht daran gezweifelt werden könne, dass der Beschwerdeführer glaubhaft Schlimmes in seiner Heimat erlebt habe bzw. mitansehen hätte müssen. Warum dann aber das Bundesasylamt in der (sehr knapp gehaltenen) rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I zum Ergebnis gelangt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Das Bundesasylamt hätten in dem Bescheid diese Feststellungen plausibler darlegen und in ausreichendem Maße begründen müssen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird im Folgenden die Mutter des Beschwerdeführers, Frau SEDIGHI Nazifa als Zeugin einzuvernehmen haben. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom 17.02.2012 darauf hingewiesen, dass sich die Fluchtgründe seiner Mutter auch auf die Situation des Beschwerdeführers erstreckt hätten. Das BFA wird auch unter diesem Aspekt die Mutter des Beschwerdeführers zu befragen haben. Ferner wird das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. der rechtlichen Beurteilung die Gründe seiner Entscheidung konkret und schlüssig darzulegen haben.
Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 3.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare i.S. einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W123, am 10. Februar 2014
Dr. Michael ETLINGER
(Richter)
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