W105 2000686-1•BVwG W105 2000686-1
W105 2000686-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2014
Außerlandesbringung, real risk
W105 2000686-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2014, Zl. 247312301/2396512 EAST-West, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2014 wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz vom 13.12.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte bereits am 02.09.2003 in Österreich einen Antrag auf internationale Schutzgewährung ein und wurde dieser letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2010 abgelehnt. Der Antragsteller wurde am 31.03.2010 in der Bundesrepublik Deutschland, sowie am 28.07.2010 in der Schweiz, sowie weiters am 24.10.2013 neuerlich in der Schweiz erkennungsdienstlich erfasst.
Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Tirol vom 13.12.2013 gab der Antragsteller auf Befragen zentral an, er habe sich im Juli 2010 zuletzt in Österreich aufgehalten und sei dann in die Schweiz und habe dort einen Asylantrag gestellt, dort habe man ihm gesagt, dass er nach Österreich zurückkehren müsse; dann sei er nach XXXX geflogen und habe sich zuletzt für zweieinhalb Jahre in der Ukraine bis November 2013 aufgehalten.
Das Bundesasylamt richtete am 17.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Im genannten Wiederaufnahmeersuchen wurden einerseits wesentliche Punkte des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Reisebewegungen als auch zu seinen Voraufenthalten dargestellt.
Mit Schreiben vom 20.12.2013, stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II VO ausdrücklich zu.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2014 erklärte der Antragsteller auf Befragen, er leide an Bluthochdruck und sei er auch bereits einmal am Herzen operiert worden; an diesen Problemen leide er aber schon seit 30 Jahren und nehme derzeit auch keinerlei Medikamente; andere gesundheitliche Probleme habe er nicht.
Auf weiteres Befragen verneinte der Antragsteller das Bestehen jeglicher familiären Bindungen in Österreich. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit der Schweiz, sowie der eingelangten Zustimmung zur Wiederaufnahme gab der Antragsteller an, er habe dort (gemeint: der Schweiz) keinerlei Probleme gehabt; jedoch sei er in XXXX im Asylzentrum "irgendwie unfreundlich aufgenommen" worden. Und habe er auch Probleme mit Leuten aus dem Kaukasus gehabt; diese hätten ihn als Spitzel bezeichnet; konkrete bzw. eingriffsintensive Ereignisse oder Bedrohungen führte der Antragsteller ausdrücklich nicht an.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.01.2014, Zl. 247312301/2396512, I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.12.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin (II)-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gegen § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Antragstellers nach der Schweiz zulässig sei.
Nach Darstellung des Verfahrenganges wurde zum Individualsachverhalt festgestellt, dass der Antragsteller einerseits Staatsangehöriger der Ukraine sei und er andererseits an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen leide und er am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt gestellt habe. Des Weiteren wurde auf das geführte Konsultationsverfahren verwiesen, welches mit Antwortschreiben vom 18.12.2013 der Schweizer Behörden unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO geendet habe. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Bundesgebiet über keinerlei enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte oder Abhängigkeiten in Österreich verfügen würde. Im Weiteren wurden umfangreiche Feststellungen zum Schweizer Asylverfahren beziehungsweise der Asyl-und Aufnahmesituation in der Schweiz - dies unter Quellenangaben - getroffen wie nachstehend:
" 1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller
2012
Schweiz 28.445
2012
Entscheidungen
Positive Entscheidungen
Gesamt
Erste Instanz
Endgültige Berufungsentscheide
Gesamt
davon:
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
Schweiz
535
(Eurostat 18.6.2013 / 22.3.2013)
Antragsteller
2013 (Jan-Jun)
Schweiz
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 (Jan-Jun)
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
Q1 2013
630
140
315
Q2 2013
855
205
505
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 2.8.2013 / 8.10.2013)
Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgabe des Asylverfahrens ist es, unter den neu eintreffenden Asylwerbern jene zu erkennen, die nach den beschriebenen Kriterien Anspruch auf Schutz haben. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylanträge werden prioritär behandelt. Die Mehrheit der Asylanträge wird innerhalb von drei Monaten entschieden. (BFM 18.1.2010)
Die für Asylverfahren zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration. (Asylgesetz 1998, Art. 6a)
Jede Äußerung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylantrag. (Asylgesetz 1998, Art. 18) Ein Asylantrag kann nur auf Schweizer Gebiet gestellt werden. Er ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. (Asylgesetz 1998, Art. 19).
Bei der Antragstellung informiert der Antragsteller die Schweizer Behörden über seine Identität und belegt diese wenn möglich mit offiziellen Dokumenten. Er benennt die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewegen. Asylbewerber, die sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst sind, bemühen sich, Aussagen zu ihrer persönlichen Situation durch entsprechendes Beweismaterial zu belegen.
Die meisten Asylanträge werden direkt bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) eingereicht. (BFM 8.10.2012)
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM findet zunächst der Empfang der Asylwerber statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Rund 75% der Asylwerber geben bei Antragstellung keine amtlichen Identitätspapiere ab, wodurch die Identifizierung erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage. Asylwerber, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäß einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylwerber die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann. (BFM 8.10.2012a)
Die Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) befinden sich in XXXX. (BFM 29.4.2013)
Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des BFM kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden.
Nach Eröffnung des Entscheides ist die Beschwerde binnen 30 Tagen - bei einem Nichteintretensentscheid binnen fünf Arbeitstagen - zu Handen des BVGer einzureichen. (BFM 18.1.2010b)
Aufgrund der Zunahme von Asylanträgen von Personen, die aus europäischen Herkunftsstaaten ohne Visa in die Schweiz einreisen können (namentlich Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina), jedoch kaum Chancen haben in der Schweiz Asyl zu erhalten, wurde 2012 für Antragsteller aus verfolgungssicheren europäischen Staaten ein 48-Stunden-Verfahren eingeführt. In den EVZ werden diese angehört und binnen 48 Stunden ab der Erstbefragung die Verfahren entschieden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nach der Anhörung zu den Asylgründen der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und keine weiteren Abklärungen mehr nötig sind. Sämtliche Verfahrensgarantien - insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht - bleiben trotz Beschleunigung gewahrt. (BFM 21.8.2012) Mit 25.3.2013 wurde das 48-Stunden-Verfahren auch auf Asylwerber aus Kosovo und Georgien ausgedehnt, bei denen keine weiteren Abklärungen nötig sind. (BFM 26.3.2013)
In einer Volksabstimmung stimmten am 9.6.2013 78,4% für eine Verschärfung des Schweizer Asylgesetzes, die bereits in Kraft ist. Durch die Zustimmung des Volkes bleiben die dringlichen Änderungen in Kraft und müssen bis September 2015 ins ordentliche Recht aufgenommen werden.
Die Änderungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Wehrdienstverweigerung ist kein Asylgrund mehr, außer der Betroffene würde im Herkunftsstaat dafür unverhältnismäßig schwer bestraft.
Es ist zudem nicht mehr möglich, einen Asylantrag im Ausland (bei Schweizer Botschaften) zu stellen. Personen, die unmittelbar bedroht sind, können von Botschaften aber ein humanitäres Visum erhalten. Damit hätten sie das Recht, sich während drei Monaten in der Schweiz aufhalten und in dieser Zeit ein Asylgesuch zu stellen.
Innerhalb der Schweiz erhält der Bund das Recht, in seinem Besitz liegende Anlagen und Bauten (z.B. Kasernen) künftig für drei Jahre ohne Bewilligung des Kantons oder der Gemeinde als Unterkunft für Asylwerber zu nutzen.
Gefährden Asylwerber die öffentliche Sicherheit oder den ordentlichen Betrieb der EVZ, können sie in besonderen Zentren untergebracht werden. Das BFM oder die kantonalen Behörden errichten und führen diese Zentren. Die betroffenen Asylwerber sind zwar getrennt untergebracht, durchlaufen aber die gleichen Verfahren wie gewöhnlich.
Bereits vor den dringlichen Änderungen bezeichnete der Bundesrat jene Länder als sicher, in die man Asylwerber ungefährdet zurückschieben kann. Neu verkürzen sich die Beschwerdefristen für Asylwerber aus sicheren Ländern. Betroffen sind Antragsteller, auf deren Asylanträge das BFM gar nicht erst eintritt oder die es ohne weitere Abklärungen ablehnt. Gegen diese erstinstanzlichen Urteile können sie nur noch binnen fünf Tagen Beschwerde einlegen. Anschließend soll das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls binnen fünf Tagen über die Beschwerde entscheiden.
Weiter gelten schärfere Bestimmungen, wenn ein Antrag abgelehnt wird. Um die Wegweisung sicherzustellen, können abgelehnte Asylwerber direkt in den Empfangszentren des Bundes in Haft genommen werden. (Vimentis 22.4.2013)
Quellen:
Asylgesetz vom 26.6.1998. Stand: 1.7.2013, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/201307010000/142.31.pdf, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010): Asylrecht, http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010): Asylrecht, http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010b): Asylentscheid, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylentscheid.html#Ordentliche Rechtsmittel, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012): Asylgesuch, https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylgesuch.html, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012a): Empfang, https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang.html, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (29.4.2013): Übersicht Empfangs- und Verfahrenszentren,
https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang/uebersicht_empfangs-.html, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (21.8.2012): Besondere Massnahmen bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren europäischen Staaten, http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2012/ref_2012-08-21.html, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (26.3.2013): 48-Stunden-Verfahren wird auf Kosovo und Georgien ausgeweitet, https://www.bfm.admin.ch//bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-03-26.html, Zugriff 27.11.2013
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 27.11.2013
Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 27.11.2013
Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 27.11.2013
Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 27.11.2013
Vimentis (22.4.2013): Abstimmung 09.06.2013: Dringliche Änderungen des Asylgesetzes,
http://www.vimentis.ch/d/publikation/356/Dringliche+%C4nderungen+des+Asylgesetzes.html, Zugriff 27.11.2013
Dublin-II-Rückkehrer
Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen. (BFM 1.1.2010)
Zugang zum Asylverfahren ist generell gegeben. Um zu verhindern, dass Antragsteller nach ihrer Dublin-Überstellung in andere Staaten immer wieder in die Schweiz zurückkehren, hat das BFM Ende April 2012 seine Praxis insofern geändert, dass eine Person, die innerhalb von 6 Monaten ab Außerlandesbringung im Rahmen von Dublin, in der Schweiz erneut einen Asylantrag stellt, der keine neuen Elemente enthält, kein neues Verfahren mehr bekommt, sondern unter Verweis auf die frühere Unzulässigkeitsentscheidung zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. Auf Antrag des zuständigen Kantons beginnt das BFM ein neues Take-back-Verfahren. Vor einer etwaigen Überstellung hat der Antragsteller noch das Recht auf ein Interview.
Diese spezielle Kategorie von Folgeantragstellern wird nicht in normalen Zentren untergebracht, sondern erhält lediglich Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine). Die Nothilfe steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält.
Diese Praxis bei wiederholten Anträgen von Dublin-Überstellten gilt jedenfalls nicht für Vulnerable (Alte, Kranke, Hochschwangere, alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern). (DTP 1.2013)
Quellen:
BFM - Bundesamt für Migration (1.1.2010): Abschluss des Dublin-Verfahrens,
https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/ref_dublinverfahren/ref_abschluss_verfahren.html, Zugriff 27.11.2013
DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 27.11.2013
Non-Refoulement
Das BFM besitzt eine Liste sicherer Drittstaaten und Antragsteller, die aus diesen Ländern kommen oder sie durchquert haben, erhalten generell kein Asyl. NGOs kritisierten die Aufnahme einiger osteuropäischer und afrikanischer Staaten in diese Liste.
In der Praxis bietet die Schweiz Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. (Asylgesetz 1998, Art. 5).
Quellen:
Asylgesetz vom 26.6.1998. Stand: 1.7.2013, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/201307010000/142.31.pdf, Zugriff 27.11.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Switzerland, https://www.ecoi.net/local_link/245210/368655_de.html, Zugriff 27.11.2013
Versorgung
Verschiedene NGOs und linksgerichtete politische Parteien beschwerten sich über ungenügende Unterbringung von Flüchtlingen. Am 29.10.2012 setzte die Regierung ein Programm zur Bekämpfung der Unterbringungsknappheit bei Asylwerbern um. (USDOS 19.4.2013)
Mittellose Asylwerber, vorläufig aufgenommene Personen, Schutzbedürftige und anerkannte Flüchtlinge werden durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt.
Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die Kantone zuständig. In einigen Kantonen ist diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert worden, in anderen Kantonen wurden Hilfswerke damit beauftragt. Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe. Die Bemessung der Sozialhilfe - also beispielsweise die Höhe des Unterstützungsbudgets - erfolgt nach kantonalem Recht, wobei die Höhe der Bundesabgeltung den Sozialhilfestandard für Asylwerber und vorläufig aufgenommene Personen wesentlich beeinflussen kann. Anerkannte Flüchtlinge sind in Bezug auf die Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen. Sie werden von der Sozialhilfe in der am Wohnort üblichen Höhe unterstützt.
Ungefähr 70% der Asylwerber, vorläufig Aufgenommenen und der anerkannten Flüchtlinge wurden im Jahr 2008 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Die Aufwendungen des Bundes für die Abgeltung der Sozialhilfeleistungen betrugen im gleichen Jahr rund 299 Millionen Franken für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen und rund 64 Millionen Franken für anerkannte Flüchtlinge.
Jeder Kanton verfügt über eine Asylkoordinationsstelle, die einerseits die innerkantonale Koordination im Bereiche der Sozialhilfe sicherstellt und andererseits Kontaktstelle gegenüber dem BFM ist. (BFM 1.6.2012)
Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16.12.2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1.1.2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht. (BFM 18.1.2010a)
Alle Asylwerber bzw. Ausreisepflichtigen sind bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz krankenversichert und haben daher Anspruch auf Leistungen gemäß Krankenversicherungsgesetz. (BFM 17.11.2010)
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden; die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation; den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln. (KVG 1994, Art. 25)
Quellen:
BFM - Bundesamt für Migration (1.6.2012): Sozialhilfe, https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe.html, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010a): Nothilfe für weggewiesene, ausreisepflichtige Personen, https://www.bfm.admin.ch//content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/nothilfe.html, Zugriff 27.11.2013
BFM - Bundesamt für Migration (17.11.2010): Auskunft des BFM, per E-Mail
KVG - Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18.3.1994.
Stand: 1.7.2013,
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940073/201307010000/832.10.pdf, Zugriff 27.11.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Switzerland, https://www.ecoi.net/local_link/245210/368655_de.html, Zugriff 27.11.2013 "
Im angefochtenen Bescheid erfolgte weiters die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, worin auf die Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bezug genommen wurde und wurde ausgeführt, dass die berechtigte Vorgangsweise des BFA sehr gründlich untersucht werden müsse, da bereits die Vorgängerbehörde Bundesasylamt "dafür bekannt war", dass es in seiner Tätigkeit die Rechtslage stets "sehr frei und fast immer zum Nachteil für Asylsuchende" ausgelegt habe. So sei dem Antragsteller zu wenig Zeit gelassen worden, das aufgenommene Protokoll bei der Ersteinvernahme umfassend durchzulesen und habe auch im Rahmen der Einvernahme bei Bundesasylamt eine Korrektur getätigt worden, jedoch sei die Variante nicht wesentlich von der ersten zu unterscheiden gewesen. Im Weiteren führte der Antragsteller unter anderem hinsichtlich der Aufnahme des Protokolls wörtlich an: "In solchen Momenten kann man sehr leicht zu der Meinung gelangen, dass all diese Beamten irgendwelche speziellen Kontaktlinsen tragen, durch welche sie die Welt verkehrt sehen." Weiters bezog sich der Antragsteller auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2008 und rügte diesbezüglich dass trotz des getätigten Ausspruches damals keine Ausweisung nach der Ukraine im Raum gestanden sei, und sei ihm damals in weiterer Folge eine Arbeitsbewilligung ausgestellt worden. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller auf seinen Voraufenthalt in Österreich und tätigte er Ausführungen über die mangelnde Qualität der im Asylwesen eingesetzten Beamten.
Konkretes Vorbringen zum nunmehr gegenständlich anhängenden Beschwerdeverfahren sowie konkrete Verfahrensrügen tätigte der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Ukraine und hat bereits ursprünglich am 02.09.2003 in Österreich Asylgewährung beantragt und wurde das damalige Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2009 rechtskräftig beendet. Der Antragsteller hat sich sodann - unter Zugrundelegung seiner Angaben - im Herkunftsstaat aufgehalten bzw. beantragte er nach längerem Aufenthalt in der Ukraine letztmalig am 24.10.2013 in der Schweiz die Gewährung internationalen Schutzes.
Die Schweiz hat nach geführtem Konsultationsverfahren mit Schreiben vom 20.12.2013 dem Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt.
Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und wurden von der beschwerdeführenden Partei diese Feststellungen zur Situation in der Schweiz auch nicht bestritten. Der Antragsteller bezog sich lediglich darauf, dass es in der Schweiz in der Asylunterkunft offenbar Unterstellungen von Seiten von Personen kaukasischer Herkunft gegeben habe, dass er gleichsam als Spitzel im Vorfeld einer seitens der schweizerischen Sicherheitsbehörden in der Asylunterkunft geführten Razzia tätig gewesen sei. Weitere konkrete massive gegen ihn gerichtete beziehungsweise ernsthafte Bedrohungen von Seiten dritter Privatpersonen führte der Antragsteller nicht ins Treffen sowie führte er ausdrücklich aus, dass es zu keinerlei Übergriffen oder ähnlichen Situationen gekommen wäre. Eine Gefährdungssituation war diesbezüglich insofern nicht zu erkennen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Ungarn leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung für zuständig.
Festzuhalten ist, dass das bis 31.12.2013 zuständige Bundesasylamt sowie in weiterer Folge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein mängelfreies Ermittlungsverfahren unter Einvernahme des Antragstellers sowie recta Konsultationen mit der Schweiz geführt hat. Hervorgehoben wird, dass es dem Antragsteller insbesondere möglich war über seine Reisebewegungen und Voraufenthalte genau zu berichten beziehungsweise wurden die Angaben des Antragstellers auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaats mitgeteilt, Fehler im Konsultationsverfahren wurden im Weiteren auch seitens des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt beziehungsweise wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, dass die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig sei.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II -Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Mängel im schweizerischen Asylverfahren beziehungsweise Aufnahmewesen wurden weder aufgezeigt noch sind diese anhand der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich.
Ernsthafte akute medizinische Krankheitszustände bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen sind im gegenständigen Fall in Hinblick Auf die Überstellung bzw. den Überstellungsvorgang nicht hervorgekommen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W105, am 10.02.2014
Mag. Harald BENDA
(Richter)
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