L502 1423228-4•BVwG L502 1423228-4
L502 1423228-4Tribunal administratif fédéral10 févr. 2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch: RA Dr. WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 1306.277-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1
AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 18 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch: BF), reiste am 29.06.2011 illegal mit ihrem (vormaligen) Ehegatten in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung einer Erstbefragung am 29.06.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer niederschriftlich Einvernahme am 16.11.2011 vor dem Bundesasylamt wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. XXXX, in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, in Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 12.12.2011 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 als unbegründet abgewiesen.
2.1. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurden auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens im Wesentlichen nachfolgende Feststellungen getroffen:
"Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Sie stammt aus XXXX, ist jedoch im Alter von etwa zwei Jahren mit ihrer Familie nach XXXX übersiedelt. Die Beschwerdeführerin hat für acht Jahre die Grundschule und für ein Jahr eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Danach hat sie bis zu ihrer Ausreise als Schneiderin gearbeitet. Mit ihrem Ehegatten, den sie im Jahr 2005 heiratete, hat die Beschwerdeführerin in einer eigenen Mietwohnung gelebt. In der Türkei sind nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr Bruder aufhältig. In Österreich wohnen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in einer abgelegenen Unterkunft und versuchen im Selbststudium Deutsch zu lernen. Darüber hinaus beschäftigen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit dem am XXXX im Bundesgebiet geborenen Sohn. Weitere Familienangehörige hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht.
Aufgrund ihrer kurdischen Abstammung hatten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte Probleme in der Türkei.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
Die Beschwerden des Gatten und des Sohnes der BF wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG ebenso als unbegründet abgewiesen."
2.2. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte der AsylGH im Wesentlichen wie folgt aus:
"Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe sowie Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Im Einzelnen wurde dazu (erg.: vom Bundesasylamt) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen einzigen fluchtauslösenden Umstand vorgebracht habe, nämlich ihre Verwicklung und die ihres Ehegatten in eine polizeiliche / gerichtliche Untersuchung im Kampf der türkischen Behörden gegen die PKK. Sonstige Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden.
Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Szenario sei nach Ansicht des Bundesasylamtes durchaus vorstellbar und habe die Beschwerdeführerin sowohl im eigenen Vortrag als auch im Abgleich mit den diesbezüglichen Angaben ihres Ehegatten glaubwürdig gewirkt. Die dargestellte Vorgangsweise der Behörden ihres Herkunftsstaates bzw. die erfolgten Maßnahmen und die objektiv vorliegenden Konsequenzen stellten jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention dar. ... Die im Fall der Beschwerdeführerin
durchgeführte Hausdurchsuchung mit behördlich ausgestelltem Durchsuchungsbefehl und die Mitnahme der in der Wohnung aufhältigen Personen, nachdem dort auch eine Waffe gefunden worden sei, seien als normale polizeiliche Ermittlungstätigkeit zu werten. Ebenso wie die Befragungen der Beschwerdeführerin zum Hauptverdächtigen sowie die Erhebung zur Frage, in welcher Art und Weise sie zu ihm gestanden sei bzw. ob auch die Beschwerdeführerin selbst Verbindungen zur PKK unterhalte. Die angewandte Dauer der Anhaltung von wenigen Tagen und die Art der Einvernahmen ließen jedenfalls auf keine asylrelevante Verfolgung schließen. Auch die Sanktionen nach der Entlassung der Beschwerdeführerin, nämlich die (vorübergehende) Einbehaltung ihres Personalausweises bzw. die Aufforderung, ein allfälliges Verlassen ihres ordentlichen Wohnortes den Behörden zur Kenntnis zu bringen, seien als Teil des Standardprozederes in einer anhängigen polizeilichen/gerichtlichen Untersuchung zu qualifizieren.
Diese ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr beschränkte man sich darauf, das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin dem Grunde nach und sehr verkürzt zu wiederholen.
Ergänzend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vor deren Freilassung gesagt worden sei, dass sie nochmals einvernommen und am Ende der Ermittlungen festgenommen werden würden. Dieses Vorbringen wurde lediglich in den Raum gestellt, ohne - in welcher Form auch immer - belegt zu werden. Der Asylgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es sich dabei um eine irrelevante Steigerung des Vorbringens handelt, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme noch ausführte, dass sie bis zu ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mehr mit der Polizei gehabt habe und über ein etwaiges gegen sie eingeleitetes Verfahren nichts wisse. Woher nunmehr die Beschwerdeführerin die Information einer weiteren Einvernahme bzw. einer Festnahme am Ende der Ermittlungen hat, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist - wie bereits oben ausgeführt - davon auszugehen, dass es sich (dabei) um eine unbeachtliche Steigerung der Angaben der Beschwerdeführerin handelt um ihrem Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte würden "unter schlechten Bedingungen" in der Türkei vor Gericht stehen. Worauf sich diese nämlich gründet, erschließt sich aus der Beschwerde (ebenso) nicht. Es reicht jedoch nicht aus, unbelegte Behauptungen aufzustellen um Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erwecken.
Dem Bundesasylamt war daher in seinen Ausführungen zu folgen, dass im durchaus glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zu erblicken sei. Diesem Ergebnis wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei andere Probleme, vor allem nicht mit den türkischen Gerichten, der Polizei oder den (sonstigen) Behörden, ins Treffen geführt. Die kurdische Abstammung der Beschwerdeführerin stellte ihren eigenen Angaben folgend kein Problem in der Türkei dar.
Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Familie der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben nach wie vor in die Türkei lebt und über eine gesicherte Existenz verfügt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei ihrer Person um einen arbeitsfähige und gesunde Frau handelt und sie durchaus in der Lage war, vor ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Dem wurde auch in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt.
In rechtlicher Hinsicht folgerte der Asylgerichtshof im Hinblick auf Spruchpunkt I, dass im gegenständlichen Fall die für eine Asylgewährung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben waren. Die Beschwerdeführerin vermochte eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft darzulegen. Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II folgerte der Asylgerichtshof, dass weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den (sonstigen) Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich geworden sei, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung an die BF am 13.03.2012 in Rechtskraft.
3. Am 14.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (Folgeantrag) ein.
3.1. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab sie im Rahmen dieser Befragung an, dass sie nach Erhalt der abschließenden Entscheidung des AsylGH Ende Juni / Anfang Juli 2012 mit ihrem Sohn Österreich selbständig in Richtung Türkei verlassen habe. Ihr Ex-Gatte, von dem sie seit etwa einem halben Jahr geschieden sei, sei nach Deutschland ausgereist. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie aus Angst vor den türkischen Behörden illegal in die Türkei zurückgekehrt sei. Sie sei jedoch in der Folge wiederum nach Österreich zurückgekehrt, da sie ständig vom Militär nach dem Aufenthaltsort ihres Ex-Gatten befragt und belästigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass ihr Ex-Gatte ein Mitglied der PKK sei. Dies habe sie erst nach ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren. Das Militär habe ihr ständig mit einer Verhaftung gedroht, falls sie nicht angebe, wo er sich aufhalte. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie das Militär von ihrer Rückkehr in die Türkei erfahren habe, jedoch sei sie einen Tag, nachdem sie wieder in der Türkei aufhältig gewesen sei, das erste Mal mitgenommen und befragt worden. Insgesamt sei sie zwei Mal befragt worden, das zweite Mal eine Woche nach ihrer Rückkehr, und habe sie sich in der Folge bei einem Onkel in XXXX aufgehalten.
Am 21.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie bereits im ersten Verfahrensgang angegeben habe, dass es Probleme aufgrund eines Verwandten ihres Ex-Gatten namens XXXX gegeben habe. XXXX habe bei der türkischen Polizei ausgesagt, dass auch der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin der PKK angehört habe. Im Zuge der ersten Befragung nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Beschwerdeführerin diesen Umstand erfahren. Eine Woche später sei sie wieder mitgenommen worden. Dieses Mal habe die Anhaltung drei Tage lang gedauert. Die Polizei habe der Beschwerdeführerin gedroht, dass sie lebenslänglich in Haft bleiben würde, wenn sie nicht alles zugeben und den Aufenthaltsort ihres Ex-Gatten verraten würde. Danach sei sie nach XXXX gefahren. Sie sei jedoch von einem Verwandten gewarnt worden, dass auch dort nach ihr gefragt werde, weshalb sie die Türkei verlassen habe. Letztlich wurde von der Beschwerdeführerin dargetan, dass sie sich bemühen werde, etwaige Bescheinigungsmittel, die ihr Vorbringen belegen würden, dem Bundesasylamt in Vorlage zu bringen.
Am 04.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht in der Lage sei, die angekündigten Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen, zumal es ihrer Mutter nicht gelungen sei, eine Bestätigung von der Polizei zu erhalten. Weiter sei sie nunmehr eine alleinstehende Frau und es sei für sie und ihr Kind sehr gefährlich in die Türkei zurückzukehren.
3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. XXXX, wurde dieser weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin in die Türkei zurückgekehrt sei. Darüber hinaus würde sie sich in ihrem Vorbringen auf einen Sachverhalt stützen, der bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden habe.
Das Bundesasylamt könne auch keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelange, so würde sie an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihr zuzumuten durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Heimatregion leben könne.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar einen Verwandten habe, zu diesem jedoch in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch sonst würde sie keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.
3.3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin am 07.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz eines rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 13.06.2013 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass das Bundesasylamt auf die neu vorgebrachten Asylgründe nicht eingegangen und das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
4.1. Begründend führte der AsylGH wie folgt aus:
"Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall - ohne entsprechende Erhebungen - fest, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin illegal in die Türkei zurückgekehrt sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass dies nicht plausibel sei, weil sie ein Kleinkind habe und ihr die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise offen gestanden wäre. Für den Asylgerichtshof ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu solch einer Feststellung gelangt, ohne sich zu diesem Thema näher mit der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen bzw. Ermittlungen hierzu zu tätigen.
Weiter wurde der von der Beschwerdeführerin dargetane Umstand, dass sie sich habe scheiden lassen und nunmehr eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind sei, völlig ignoriert. Weder finden sich dazu Feststellungen noch Länderberichte, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen. Vielmehr ging das Bundesasylamt ohne erkennbaren Grund davon aus, dass sich im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin kein geänderter Sachverhalt ergeben habe. Auch hat es das Bundesasylamt verabsäumt die Beschwerdeführerin dazu aufzufordern, die entsprechenden Scheidungsunterlagen in Vorlage zu bringen bzw. Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Aufenthaltsortes des Ex-Gatten der Beschwerdeführerin anzustellen."
4.2. Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung derselben an den damaligen Vertreter der BF am 28.06.2013 in Rechtskraft.
5. Im erstinstanzlich fortgesetzten Verfahren wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.07.2013 Länderfeststellungen der Behörde unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Weiter wurde er aufgefordert, sämtliche Unterlagen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie ihre Scheidung betreffend in Vorlage zu bringen.
5.1. Im Rahmen des Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.08.2013 wurde im Zusammenhang mit den länderkundlichen Feststellungen der Behörde ausgeführt, dass auf die frühere Einvernahme der Beschwerdeführerin verwiesen werde und die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei für die Beschwerdeführerin nicht relevant seien. Weiter habe der Umstand, dass in der Türkei Sozialunterstützungen möglich seien und auch ausgebeutete Frauen unterstützt werden würden, nichts mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin zu tun.
5.2. In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich vom Bundesasylamt aufgefordert, Dokumente zum Beleg für die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Vorlage zu bringen.
5.3. Am 02.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die geforderten Unterlagen in Vorlage bringen könne, ihr rechtsfreundlicher Vertreter ihr jedoch nicht gesagt habe, dass dies nötig sei. Weiter brachte sie vor, ihr Ex-Gatte habe sich in der Türkei der PKK angeschlossen, weshalb die Ehe auch geschieden worden sei. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Beschwerdeführerin die ersten Wochen bei ihrer Mutter in XXXX und danach bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt.
In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und gehe sie auch keiner Beschäftigung nach. Sie erhalte Geld von ihrer in der Türkei aufhältigen Mutter.
5.4. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 06.09.2013 wurde eine Kopie des Scheidungsurteiles samt deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht.
5.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.09.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Lage der alleinstehenden Mütter in der Türkei" eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter dazu ausgeführt, dass er auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin verweise.
5.6. Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde das Bundesasylamt seitens des Standesamtes XXXX ersucht, zwecks Ermittlung der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin deren Stammdatensatz zu übermitteln. Auf Nachfrage wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates Wien über das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft, eine Kopie eines Nüfus, welcher am 01.07.2013 durch das türkische Generalkonsulat Wien ausgestellt wurde, sowie ein Auszug aus dem türkischen Ehebuch und das Scheidungsurteil, allesamt die Beschwerdeführerin betreffend, übermittelt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein Vorbringen gestützt habe, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des bisher Vorgebrachten darstellen würde.
Das Bundesasylamt könne auch keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelange, so würde sie an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihr zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Heimatregion leben könne.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar einen Verwandten habe, zu diesem jedoch in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch sonst würde sie keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.
7. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter und der Beschwerdeführerin am 22.10.2013 bzw. 31.10.2013 ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30.10.2013 erhob dieser gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde darin neuerlich nur moniert, dass das Bundesasylamt auf die neu vorgebrachten Asylgründe nicht eingegangen und das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde neuerlich stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben.
8.1. Begründend führte der AsylGH wie folgt aus:
"Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall (im Hinblick auf seine Ausweisungsentscheidung) fest, dass die Beschwerdeführerin mit keiner weiteren Person außer ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würde und sich somit auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters hat jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit 01.08.2013 an der Adresse XXXX, gemeldet sind. In dieser Wohnung ist seit 02.08.2013 eine Person namens XXXX, StA. XXXX, gemeldet. Das Standesamt XXXX übermittelte auf Nachfrage dem Bundesasylamt eine Reihe von Dokumenten, die zeigen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Absicht hat mit XXXX eine Ehe einzugehen. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich entsprechend mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, obschon zumindest eine gemeinsame Meldeadresse der Beschwerdeführerin mit dem Genannten zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat.
In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit folgender Problematik beschäftigt: Am XXXX kam der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Als Eltern wurden in der Geburtsurkunde XXXX angegeben. Aus dem (von der BF vorgelegten) Scheidungsurteil ergibt sich jedoch, dass der Ehe keine gemeinsamen Kinder entstammen würden. Diese Ungereimtheit bedarf jedenfalls einer näheren Beleuchtung."
9. Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung derselben an den damaligen Vertreter der BF am 13.11.2013 in Rechtskraft.
10. Am 19.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
Im Zuge dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der letzten Einvernahme am 02.09.2013 nichts geändert habe. Zu ihrem aktuellen Familienleben legte sie dar, sie führe seit ungefähr dreieinhalb Monaten eine Beziehung mit XXXX, einem österr. Staatsangehörigen türkischer Herkunft. Sie lebe mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung, auch ihr zukünftiger Gatte sei dort gemeldet, mangels traditionell noch standesamtlich erfolgter Eheschließung wohne dieser aber noch nicht dauerhaft bei ihr. Ihr zukünftiger Gatte sei aus erster Ehe geschieden, aus dieser stammen zwei Kinder. Im Hinblick auf den vom AsylGH monierten Umstand, dass dem von der BF vorgelegten türkischen Scheidungsurteil keine Elternschaft zum minderjährigen Sohn zu entnehmen sei, legte diese dar, dass ihr Sohn zum Zeitpunkt der nach ihrer Rückkehr in die Türkei durchgeführten Ehescheidung in der Türkei nicht behördlich registriert gewesen sei, weshalb sich auch keine Erwähnung des Kindes im Scheidungsurteil finde. Weitere Angaben der BF erfolgten nicht.
11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde zur Person der BF festgestellt, dass ihre genaue Identität nicht feststehe, und dass ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand betreffend, auch in Ansehung einer Schilddrüsenerkrankung und hoher Cholesterinwerte, keine gravierende Erkrankung festgestellt werden konnte.
Zu den Antragsgründen der BF ihr Begehren auf internationalen Schutz betreffend wurde festgestellt, dass im ersten inhaltlichen Verfahren, welches am 13.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde, alle bis dahin entstandenen Sachverhalt berücksichtigt wurden. Im gg. Folgeverfahren sei "kein neuer Sachverhalt" entstanden.
Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich traf die belangte Behörde den jüngsten Angaben der BF vor dem Bundesasylamt entsprechende Feststellungen.
Beweiswürdigend legte die Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt I dar, dass sich die Beschwerdeführerin im gg. Verfahren auf ein Vorbringen gestützt habe, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des im Vorverfahren Vorgebrachten darstellen würde. Insbesondere habe sie behauptet, sie sei nach ihrer Rückkehr in die Türkei erneut vom Militär nach dem Aufenthaltsort ihres Ex-Gatten befragt worden. Selbst wenn man dieses Vorbringen für sich einer neuerlichen Beurteilung unterziehe, wäre für die BF daraus mangels Asylrelevanz desselben nichts für das Schutzbegehren der BF zu gewinnen.
Zur behaupteten zwischenzeitigen Rückkehr der BF in die Türkei führte die Behörde aus, dass sich aus den Angaben der BF ableiten ließe, dass die dort erfolgte Scheidung von den rechtsfreundlichen Vertretern der Ehegatten in Abwesenheit derselben abgeführt wurde, weshalb aus dem Scheidungsurteil per se nicht abzuleiten sei, dass die BF auch tatsächlich in der Türkei gewesen sei. Unabhängig davon ergebe sich auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Rückkehr und Wiederausreise kein maßgeblicher neuer Sachverhalt über das Vorbringen im Erstverfahren hinaus, sondern stelle das Vorbringen im gg. Verfahren lediglich eine Fortentwicklung des ursprünglichen Geschehens dar.
In rechtlicher Hinsicht sei daher von einer entschiedenen Sache iSd § 68 AVG auszugehen.
Das Bundesasylamt könne für den Fall einer nunmehrigen Rückkehr der BF in die Türkei auch nicht feststellen, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei oder die persönliche Situation der BF dort seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren maßgeblich geändert habe. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelange, so würde sie an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden, die gemessen an der dem Art. 3 EMRK innewohnenden hohen Schwelle für eine allfällige Rechtsverletzung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einer Abschiebung entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihr zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Merkmale einer besonderen Integrationsverfestigung aufweise. Zwar bestehe nun ein von der BF dargelegtes gemeinsames Familienleben der BF mit ihrem Verlobten, jedoch sei dieses erst vor wenigen Monaten und zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, als den Betroffenen der aus rechtlicher Sicht unsichere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet bewußt sei mußte, sodass sie angesichts dessen nicht von der Fortsetzung dieses Familienlebens in Österreich ausgehen durften. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.
12. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 20.12.2013 und der Beschwerdeführerin am 02.01.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.12.2013 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin neuerlich nur (in identer Form wie schon in den vorausgehenden Beschwerden) moniert, dass das Bundesasylamt auf die neu vorgebrachten Asylgründe nicht eingegangen und das Verfahren aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei.
13. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der ho. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) am 27.01.2014 zur Entscheidung zugewiesen. Eine Unzuständigkeitseinrede des zuständigen Richters vom 29.01.2014 wurde von der Geschäftsstelle des BVwG mit 03.02.2014 zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH werden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Ist eine Entscheidung des (bis 31.12.2013 für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF zuständigen) Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den AsylGH zulässig war, vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden, gilt gemäß § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 18 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, durch ergänzende Erhebung des BVwG bei der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA zur Frage des Zeitpunkts der tatsächlich erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 19.12.2013 an die BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 11 Abs. 3 BFA-VG, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft die BF betreffend und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage zur Frage der neuerlichen Eheschließung der BF in Österreich sowie einem gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten.
In Ansehung dieser Beweismittel war der aktenkundige Sachverhalt als unstrittig festzustellen.
3. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.2.1. Fest steht, dass der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2011 zunächst mit Bescheid der Behörde vom 18.11.2011 sowie in der Folge deren Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des AsylGH vom 09.03.2012 rechtskräftig gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen sowie die BF gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen wurde.
Der zweite von der BF am 14.05.2013 gestellter Antrag (Folgeantrag) wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013 wurde der Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin wiederum gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2013 wurde der Beschwerde der BF neuerlich gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013 wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 zuletzt gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten mit Erkenntnis des AsylGH vom 09.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im weiteren Verfahrensverlauf bis dato hervorgekommenen Sachverhalt.
3.2.2. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 09.03.2012 führte der AsylGH begründend aus (vgl. oben):
"Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe sowie Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Im Einzelnen wurde dazu (erg.: vom Bundesasylamt) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen einzigen fluchtauslösenden Umstand vorgebracht habe, nämlich ihre Verwicklung und die ihres Ehegatten in eine polizeiliche / gerichtliche Untersuchung im Kampf der türkischen Behörden gegen die PKK. Sonstige Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden.
Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Szenario sei nach Ansicht des Bundesasylamtes durchaus vorstellbar und habe die Beschwerdeführerin sowohl im eigenen Vortrag als auch im Abgleich mit den diesbezüglichen Angaben ihres Ehegatten glaubwürdig gewirkt. Die dargestellte Vorgangsweise der Behörden ihres Herkunftsstaates bzw. die erfolgten Maßnahmen und die objektiv vorliegenden Konsequenzen stellten jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention dar. ... Die im Fall der Beschwerdeführerin
durchgeführte Hausdurchsuchung mit behördlich ausgestelltem Durchsuchungsbefehl und die Mitnahme der in der Wohnung aufhältigen Personen, nachdem dort auch eine Waffe gefunden worden sei, seien als normale polizeiliche Ermittlungstätigkeit zu werten. Ebenso wie die Befragungen der Beschwerdeführerin zum Hauptverdächtigen (erg.: einem Cousin) sowie die Erhebung zur Frage, in welcher Art und Weise sie zu ihm gestanden sei bzw. ob auch die Beschwerdeführerin selbst Verbindungen zur PKK unterhalte. Die angewandte Dauer der Anhaltung von wenigen Tagen und die Art der Einvernahmen ließen jedenfalls auf keine asylrelevante Verfolgung schließen. Auch die Sanktionen nach der Entlassung der Beschwerdeführerin, nämlich die (vorübergehende) Einbehaltung ihres Personalausweises bzw. die Aufforderung, ein allfälliges Verlassen ihres ordentlichen Wohnortes den Behörden zur Kenntnis zu bringen, seien als Teil des Standardprozederes in einer anhängigen polizeilichen/gerichtlichen Untersuchung zu qualifizieren.
Diese ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr beschränkte man sich darauf, das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin dem Grunde nach und sehr verkürzt zu wiederholen.
Ergänzend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten vor deren Freilassung gesagt worden sei, dass sie nochmals einvernommen und am Ende der Ermittlungen festgenommen werden würden. Dieses Vorbringen wurde lediglich in den Raum gestellt, ohne - in welcher Form auch immer - belegt zu werden. Der Asylgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es sich dabei um eine irrelevante Steigerung des Vorbringens handelt, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme noch ausführte, dass sie bis zu ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mehr mit der Polizei gehabt habe und über ein etwaiges gegen sie eingeleitetes Verfahren nichts wisse. Woher nunmehr die Beschwerdeführerin die Information einer weiteren Einvernahme bzw. einer Festnahme am Ende der Ermittlungen hat, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist - wie bereits oben ausgeführt - davon auszugehen, dass es sich (dabei) um eine unbeachtliche Steigerung der Angaben der Beschwerdeführerin handelt um ihrem Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte würden "unter schlechten Bedingungen" in der Türkei vor Gericht stehen. Worauf sich diese nämlich gründet, erschließt sich aus der Beschwerde (ebenso) nicht. Es reicht jedoch nicht aus, unbelegte Behauptungen aufzustellen um Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erwecken.
Dem Bundesasylamt war daher in seinen Ausführungen zu folgen, dass im durchaus glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zu erblicken sei. Diesem Ergebnis wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei andere Probleme, vor allem nicht mit den türkischen Gerichten, der Polizei oder den (sonstigen) Behörden, ins Treffen geführt. Die kurdische Abstammung der Beschwerdeführerin stellte ihren eigenen Angaben folgend kein Problem in der Türkei dar."
3.2.3. Im mit Antrag der BF vom 14.05.2013 eingeleiteten Folgeverfahren behauptete diese vorerst, zwischen Juni/Juli 2012 und der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2013 in der Türkei aufhältig gewesen zu sein, wo sie ca. Ende 2012 von ihrem ersten Gatten, der in Österreich verblieben war, mit dessen Einverständnis gerichtlich geschieden wurde. Bereits am Tag nach ihrer Rückkehr in die Türkei sei sie von Sicherheitskräften nach dem Aufenthaltsort Ihres nunmehrigen Ex-Gatten befragt worden, ein weiteres Mal ca. eine Woche danach. Hintergrund für diese Befragungen sei gewesen, dass jener Cousin, der als PKK-Angehöriger verdächtigt worden sei und wegen dem die BF und ihr Ex-Gatte vor der ersten Ausreise der BF schon polizeilichen Befragungen zu seiner Person unterworfen waren, im polizeilichen Verhör angegeben habe, dass der Gatte der BF selbst PKK-Angehöriger gewesen sei. Bei einer nunmehrigen Rückkehr befürchte die BF neuerlich sicherheitsbehördlichen Ermittlungen unterworfen zu sein.
In den nachfolgenden Verfahrensgängen führte sie dazu ergänzend lediglich aus, dass zwischenzeitig auch ihr Ex-Gatte ihr gegenüber zugegeben habe sich der PKK angeschlossen zu haben.
Von der BF angekündigte Beweismittel für die behaupteten polizeilichen/militärbehördlichen Befragungen nach ihrer Rückkehr in die Türkei gelangten in der Folge nicht zur Vorlage. In den jeweiligen Beschwerdeschriftsätzen des anwaltlichen Vertreters der BF waren keine weiteren Angaben zum im Folgeverfahren behaupteten Sachverhalt enthalten.
Das Bundesasylamt gelangte vor dem Hintergrund dieses neuen Vorbringens der BF zur Feststellung, dass sie damit keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt behauptet habe, der eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung der Behörde bedingen würde.
3.2.4. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Richter des BVwG hegt begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der BF den von ihr neu vorgetragenen Sachverhalt betreffend. Zum einen erscheint es nicht als plausibel, dass der Ex-Gatte der BF vorerst als bloßer Zeuge bzw. Auskunftsperson einer polizeilichen Untersuchung zur Frage einer PKK-Mitgliedschaft eines nahen Verwandten unterworfen war und sein nachfolgendes Schutzbegehren - ebenso wie die BF selbst - hierorts damit begründete, wegen dieser Zeugenstellung weiteren allenfalls auch unangemessenen behördlichen Maßnahmen alleine im Hinblick auf diesen verdächtigten Verwandten unterworfen zu sein, um im Gegensatz dazu der Behauptung der BF im Folgeverfahren zufolge aber nunmehr selbst als potentielles bzw., wie von der BF in weiterer Folge sogar behauptet, tatsächliches PKK-Mitglied verfolgt zu werden.
Diese Umkehrung des bisherigen Sachverhalts wäre lediglich dann glaubwürdig, wenn diese Behauptung aufgrund entsprechend fundierter Aussagen der BF oder stichhaltiger Beweismittel nachvollziehbar geworden wäre. Beides trifft jedoch nicht auf das neue Vorbringen der BF zu. Weder hat die BF die angekündigten Belege für ihre neuerliche behördliche Einvernahme vorgelegt noch hätte sich aus dem Vorverfahren anhand der damaligen Aussagen der BF irgendein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass ihr Gatte, der ja ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt nach seit der vormaligen Ausreise nicht mehr in die Türkei zurückkehrte, schon bis zur Ausreise im nunmehr behaupteten Naheverhältnis zur PKK gestanden wäre. Naheliegend wäre zudem gewesen, dass ihr Ex-Gatte ebenso wie die BF selbst als seine Gattin zutreffendenfalls gerade so ein Naheverhältnis zum Gegenstand ihres damaligen Schutzbegehrens gemacht hätte.
Aus dieser Sicht ermangelte es aus Sicht des BVwG dem neuen Vorbringen der BF im Folgeverfahren schon dem für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über ihr Schutzbegehren erforderlichen glaubwürdigen Kern.
3.2.5. Ungeachtet dieser Erwägungen war darüber hinaus - bei Wahrunterstellung der von der BF nunmehr behaupteten zweimaligen sicherheitsbehördlichen Befragungen im Gefolge ihrer Einreise ihren Ex-Gatten betreffend - aus anderen Gründen nichts für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über ihr Schutzbegehren zu gewinnen.
Wie bereits oben dargestellt wurde, wurde im Erstverfahren der Vortrag der BF, sie und ihr Ex-Gatte seien wegen eines Cousins ihres Ex-Gatten und dessen möglicher PKK-Zugehörigkeit angehalten und einvernommen worden, als glaubhaft festgestellt, jedoch habe es diesem Sachverhalt aus näher dargestellten Gründen an Asylrelevanz sowie Relevanz im Hinblick auf eine etwaige subsidiäre Schutzgewährung gemangelt.
Im nunmehrigen Folgeverfahren behauptete die BF neuerlich zweimalige kurzfristige Anhaltungen sowie im Zuge dessen erfolgte sicherheitsbehördliche Befragungen, wobei diese nicht mehr wegen eines Cousins, sondern wegen ihres Ex-Gatten selbst erfolgt seien. In weiterer Folge sei sie aus dem behördlichen Gewahrsam entlassen worden, anderweitig erfolgte behördliche Maßnahmen wurden nicht behauptet, mögliche zukünftige lediglich als Mutmaßung in den Raum gestellt.
In diesem Sinne behauptete die BF aber lediglich einen Sachverhalt, der zum einen im Kern nicht neu ist, insoweit sie nämlich wie schon im Erstverfahren in den Raum stellte, bei einer Rückkehr wegen einer ihr bekannten Bezugsperson und deren möglicher PKK-Zugehörigkeit eventuell weiteren behördlichen Ermittlungen in Form von Anhaltungen und Befragungen unterworfen zu sein.
Zum anderen ermangelte es diesem Sachverhalt nach wie vor an rechtlicher Relevanz im Hinblick auf eine allfällige Schutzgewährung.
Wie schon einleitend dargelegt wurde, muss der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Genau diese rechtlich maßgebliche Änderung des Sachverhalts ließ sich dem neuen Vorbringen der BF im Folgeverfahren nicht entnehmen, zumal in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Erstverfahren den auch nunmehr behaupteten, im Kern identen behördlichen Maßnahmen per se schon jeder Verfolgungscharakter iSd GFK fehlt und damit auch keine positive Entscheidungsprognose daran anknüpfen konnte.
3.2.6. In Ansehung dieser Erwägungen kam die belangte Behörde somit folgerichtig zum Ergebnis, dass einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den Folgeantrag der BF im Hinblick auf eine allfällige Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten das Hindernis der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG entgegenstand.
3.2.7. Überdies fehlte es der behaupteten Sachverhaltsänderung auch an Relevanz für eine neuerliche Entscheidung über eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes iSd § 8 AsylG.
Die BF hat mangels stichhaltiger Argumente nämlich nicht glaubhaft dargetan, dass sie im Zusammenhang mit den behaupteten bzw. möglicher Weise zu erwartenden sicherheitsbehördlichen Anhaltungen und Befragungen einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein würde.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wurde vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat insgesamt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der BF handelt es sich zum einen um eine grundsätzlich arbeitsfähige Frau, die ihren eigenen Aussagen im Erst- wie auch im Folgeverfahren folgend ehemals in der Türkei berufstätig war und schon aufgrund ihres früheren Erwerbseinkommens bisher in keiner finanziellen Notlage war bzw. ist. Zum anderen stammt die BF aus einem Staat, in welchem die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist und die BF keinem Personenkreis angehört, von dem anzunehmen wäre, dass sich dieser in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Ebenso kam im Erstverfahren wie auch im Folgeverfahren hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zumindest in Form ihrer Mutter, die sie bisher schon stets unterstützte, ihres berufstätigen Bruders und eines Onkels mütterlicherseits, bei dem sie ebenfalls schon ihren längeren Aufenthalt genommen hatte, verfügt. Vor diesem Hintergrund lagen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme der belangten Behörde vor, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer existentiellen Bedrohung in Ermangelung der Befriedigung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse ausgesetzt sein könnte.
Gravierende gesundheitliche Einschränkungen, die allenfalls Relevanz im Hinblick auf den Maßstab des Art. 3 EMRK entfalten würden, hat die BF im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgetragen.
3.2.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird auf die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen verwiesen, aus denen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung des Bundesasylamtes ergaben.
Auch dem BVwG ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. In diese Richtung haben weder die BF selbst noch ihr anwaltlicher Vertreter in seinen Beschwerdeschriftsätzen ansatzweise ein relevantes Vorbringen getätigt.
3.2.9. Weiter war festzustellen, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz ergeben.
3.2.10. Da somit im gegenständlichen Fall keine von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach § 3 AsylG zu beurteilen wären, und die BF wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, war im Sinne der oben zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angezeigt erscheinen ließe.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
4.1. In Anwendung des § 10 AsylG idgF wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 18 und Abs. 20 Z. 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes iSd § 68 Abs. 1 AVG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lauten:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
4.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt zuletzt mit Bescheid vom 19.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides stützte sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres Verfahrens vor dem Bundesasylamt. Darüber hinaus kommt der BF kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
4.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
4.4. Die BF lebt in Österreich zum einen in Familiengemeinschaft mit ihrem minderjährigen Sohn, der im Rahmen des Familienverfahrens das rechtliche Schicksal seiner Mutter teilt. Darüber hinaus führt sie seit ca. August 2013 eine Beziehung mit einem türkischstämmigen österr. Staatsangehörigen, den sie am 20.Jänner 2014 ehelichte und mit dem sie einen gemeinsamen Wohnsitz teilt. Sie möchte erkennbar mit diesem ihr weiteres Leben in Österreich gestalten. Sie hält sich seit ihrer neuerlichen illegalen Einreise seit Mai 2013 wieder faktisch im Bundesgebiet auf. Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht der BF auf ein Privat- und Familienleben in Österreich dar.
4.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
4.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:
Die BF war ab Juni 2011 für etwa ein Jahr als Asylwerberin in Österreich aufhältig, kehrte nach rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz etwa ein Jahr später in die Türkei zurück, reiste im Mai 2013 neuerlich rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Gewicht des schon relativ kurzen neuerlichen Aufenthalts der BF in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass die BF ihren nunmehrigen Aufenthalt im Gefolge ihrer neuerlichen Einreise durch einen unberechtigten Folgeantrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Die BF konnte alleine durch die Stellung ihres Folgeantrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen.
Die BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und verfügt ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt zufolge über nur geringe Deutschkenntnisse.
Auch war der zukünftige Aufenthaltsstatus der BF zum Zeitpunkt der Begründung ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Form der erwähnten, seit August 2013 bestehenden Beziehung, die zwischenzeitig im Jänner 2014 in eine Eheschließung mündete, ungewiss. Der BF steht es demgegenüber grundsätzlich offen, auf der Grundlage ihrer Eheschließung unter Einhaltung der entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen vom Heimatstaat aus eine legale Einreise sowie einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet herbeizuführen. Auch eine allfällige Fortsetzung des neuen Familienlebens in der Türkei mit ihrem türkisch-stämmigen Gatten erscheint nicht als unzumutbar.
Die BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form ihrer Mutter, ihres Bruders und anderer Verwandter verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
4.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
III. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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