I407 1439022-1•BVwG I407 1439022-1
I407 1439022-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2014
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
1439022-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 16.714-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wird der Antrag vonXXXX auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger aus Algerien, führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 13.11.2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz.
2. Die beschwerdeführende Partei wurde am 13.11.2013, um 10.40 Uhr beim Einsteigen in einem Zug am Bahnhof XXXX von der Polizei betreten. Die beschwerdeführende Partei konnte keine Reisedokumente vorweisen und wurde infolge am 13.11.2013 in der LPD Burgenland Competence Center Eisenstadt nach den einschlägigen Bestimmungen des AsylG erstbefragt. Sie wurde am 20.11.2013 vom Bundesasylamt in Traiskirchen niederschriftlich befragt.
3. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab die beschwerdeführende Partei zu ihrer Flucht im Wesentlichen wie folgt an: Ich bin am 03.03.2009 mit dem Flugzeug aus Algier/Algerien nach Istanbul/Türkei geflogen, dort habe ich nach circa zwei Monaten einen algerischen Schlepper kennengelernt. Dieser verbachte mich in einem PKW in Richtung türkisch-griechische Grenze. Die Grenze überquerten wir zu Fuß. In Griechenland wurden wir von der griechischen Polizei festgenommen. Ich bekam einen Landesverweis, Griechenland in drei Monaten zu verlassen. In Griechenland hielt ich mich ca. vier Jahre lang, teils in Korinth und teils in Kreta auf. Circa drei Tage vor meiner Erstbefragung, somit circa am 10.11. habe ich mich in einem LKW versteckt, ohne dass mich der Lenker bemerkte. Nach drei Tagen Fahrt hielt der LKW an, worauf ich den LKW verlassen habe. Ich vermutete, dass ich in Österreich sei, da sich auf den Fahrzeugen ein A befand. Nach circa
30 min. ging ich zu Fuß weiter. Beim Einsteigen in einen Zug Richtung Wien wurde ich von der österreichischen Polizei festgenommen und hierher gebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Es wurde festgestellt, dass eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden konnte. Ebenso wurde nichts festgestellt, was eine reale Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bedeuten würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem wurde festgehalten, dass es der beschwerdeführenden Partei zumutbar sei, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Gründe, welche diese zum Verlassen ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, und vor einer Rückkehr ihn diese abhalten sollen, nicht die zur Gewährung des Internationalen Schutzes erforderliche Intensität erreichen. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
In Anbetracht der Kürze des Aufenthaltes, sowie auch fehlender familiärer als auch privater Bindungen ist dem Bundesasylamt nicht ersichtlich, dass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
5. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 27.11.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Die beschwerdeführende Partei führt darin aus, dass sie gegen den Bescheid vom 21.11.2013 berufen wolle. Sie bitte die österreichischen Behörden erneut um Asyl, weil sie in ihrem Land Algerien weiterhin Probleme habe.
Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteienvorbringens im Detail wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
1.2. Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
1.3. Die beschwerdeführende Partei kommt aus Algerien und wurde dort am XXXX in XXXX geboren. Sie gehört der arabischen Volksgruppe an und hat bisher Gelegenheitsjobs verrichtet.
1.4. Die beschwerdeführende Partei ist aus Algier/Algerien nach Istanbul geflogen und hat dort einen algerischen Schlepper kennengelernt. Die türkisch-griechische Grenze wurde in Begleitung des Schleppers zu Fuß überquert. In Griechenland erfolgte die Festnahme und der Landesverweis durch die griechischen Behörden. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in Griechenland kam es im November 2013 zur Flucht auf dem Landweg nach Österreich. Dort erfolgte am 10.11. 2013 der Aufgriff durch die Polizei. Die beschwerdeführende Partei hat zum letzten Mal am circa 17.11. Kontakt zu ihrer Familie in Algerien gehabt.
1.5. Die beschwerdeführende Partei war nach ihren eigenen Angaben niemals bei einer politischen Partei und war niemals bei einer bewaffneten Gruppierung.
1.6. Die beschwerdeführende Partei ist mittellos und hat in Österreich keine Verwandten, sie hat in Frankreich Verwandte, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen. Sie macht in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen und ist auch kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation.
Weiters wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde.
1.7. Zu den Fluchtgründen befragt, gibt die beschwerdeführende Partei an: Ich habe meine Heimat verlassen, weil die Polizei von mir Zuhause immer Bestechungsgeld genommen hat. Ich habe im Großhandel mit Bekleidung gearbeitet, und niemals Lieferscheine und Rechnungen vorlegen können. Deshalb wurde ich von der Polizei erpresst. Ich habe den Handel mit Bekleidung über längere Zeit ausgeübt und wurde seit circa 2008 von der Polizei erpresst. Wenn ich das Geld nicht bezahlen würde, würde die Polizei die Ware konfiszieren. Ich wollte nicht mehr länger Erpressungsgeld bezahlen. Die Polizei hat mich nicht angezeigt, aber sie sind einmal bei mir Zuhause gewesen und haben nach mir gefragt, mehr war nicht. Das war im Jahr 2011. Mein jüngerer Bruder war Zuhause und hat gesagt, dass ich schon lange verreist sei. Ich wurde nie schriftlich verständigt, dass ich vorsprechen müsste, mehr war da nicht. Über Befragen, warum ich keine andere Arbeit verrichtet habe, gebe ich an, dass ich noch Baggerfahrer sei, mir aber der Handel besser gefiele. Deswegen bin ich geflüchtet, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe.
1.8. Über Befragen, was die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückkehr erwarte, gibt sie an, dass, wenn eine Anzeige gemacht worden wäre, bestimmt ein Schreiben vom Gericht gekommen wäre. Sie würde wahrscheinlich am Flughafen verhaftet werden.
1.9. Zur allgemeinen politischen Situation in Algerien wird auf die aktuellen Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheids verwiesen. Dieser gibt auch ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage wider. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in Algerien nicht eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Auch gibt es keine Bürgerkriegssituation mehr und es herrscht keine Hungersnot.
Der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit in Algerien hat sein Wesen geändert: Die Produktionszyklen verlangen zunehmend nach Qualifikationen, die internationalen Standards entsprechen. Zu den Waffen gegen die Arbeitslosigkeit zählen die temporären Beschäftigungen, die Frührenten, Mikrokredite und Mikrounternehmen. Nichtsdestotrotz bleibt die Versorgung mit Arbeitsplätzen inadäquat und das System funktioniert mangelhaft.
Eine beschäftigungsbezogene Umfrage in Haushalten hat ergeben, dass 40,6 % der Stellen über persönliche oder familiäre Bindungen vergeben werden, 15,7 % durch Wettbewerb oder Prüfung und 14,2 % über Kontakte zum Arbeitgeber. Lediglich 9,1 % der Stellen werden über nationale Arbeitsagentur (ANE) und 3,8 % über Trainingsmaßnahmen vergeben. Mit anderen Worten, nur ein Drittel der Arbeitsplätze passiert den Arbeitsmarkt (IOM: Länderinformationsblatt Algerien, August 2012).
Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten vom Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Versicherung nachgehen (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: Juli 2011, 19.08.2011).
Algerien hat die Entwicklung von Humankapital zur obersten Priorität gemacht. Ein Bericht des UNDP ("United Nations Development Programm") von 2011 bestätigt, dass bereits Fortschritte erzielt wurden. Im HDI-Index erreichte Algerien eine Punktzahl von 0,698 und rangiert auf Platz 96 von 187 Ländern. Die Ergebnisse im allgemeinen Bereich Zugang zur Grundbildung und zur medizinischen Versorgung sind gut (IOM: Länderinformationsblatt Algerien, August 2012).
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei, des Bescheidinhaltes, sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
Die aktuelle Lage in Algerien wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht. Die beschwerdeführende Partei hat dazu auch ihre Meinung geäußert.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Tatbestandselemente nicht vorlagen.
Übergangsrecht:
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF bestimmt: Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24 Abs. 4 VwGVG bestimmt, dass, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A)
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13 zu verweisen, in welcher dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Zu Spruchpunkt 1)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 1.7. ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Die beschwerdeführende Partei hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Subjektive Befürchtungen, wie hier bezüglich der allgemeinen Lage im Heimatland, reichen nicht aus, um eine Bedrohung i.S. des Art. 3 EMRK darzutun. Die beschwerdeführende Partei hätte von sich aus, konkret durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen (VwGH vom 20.7.1995, Zl. 95/18/0976)
In Algerien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (gesunder junger Mann mit mittlerer Schulausbildung, schon bisher wohnhaft bei seinen Eltern) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Algerien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Algeriens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Dies umso mehr, als die beschwerdeführende Partei durchaus für eine höherqualifizierte Beschäftigung als die ausgeübte ausgebildet erscheint
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Algerien gegeben ist.
Im Fall des nunmehr im Entscheidungszeitpunkt volljährigen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Algerien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Eltern der beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in Algerien und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Algerien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Er ist in Algerien aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und für einige Jahre die Schule besucht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Algerien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern leben nach wie vor in Algerien und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Algerien gesorgt.
Allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens der Polizei (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Algeriens oder durch einen Berufswechsel in seinen anderen Ausbildungsberuf leicht entgehen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es gibt ein Hinrichtungsmoratorium in Algerien und es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Tatbestand verwirklichte, welche in Algerien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.1. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Die beschwerdeführende Partei ist seit etwa Mitte November 2013 in Österreich aufhältig. Sie verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Partei in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall wirft hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages bzw. der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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