W228 1427702-1•BVwG W228 1427702-1
W228 1427702-1Tribunal administratif fédéral7 févr. 2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXXStA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG). Am gleichen Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Kittsee die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. In weiterer Folge wurde der BF am 19.06.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.06.2012, zugestellt am 22.06.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.),wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 27.06.2012, eingelangt am 02.07.2012, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten wurde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.07.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Mit der am 23.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 18.07.2012 datierten Eingabe übermittelte der BF diverse Dokumente (Arrestbestätigung, Journalistenausweis, Bestätigung des Arbeitgebers XXXX, Führerschein, diverse Schul- und Universitätszeugnisse, Sendebestätigung).
6. Mit der am 06.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 29.04.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Geburtsurkunde sowie einen Führerschein (jeweils plus beeideter Übersetzung) sowie eine persönliche Stellungnahme zu seinem Abschlusszeugnis.
7. Mit der am 22.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 18.07.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF diverse Fotos und ein Video sowie eine Stellungnahme dazu.
8. Mit dem am 03.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde eine Beschwerdeergänzung, datiert mit 28.11.2013, übermittelt.
9. Mit der am 23.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung vom 20.12.2013.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
So ist dem Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, für die Entscheidung notwendige Ermittlungen durchzuführen. Der BF hat im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2012 konkrete und ausführliche Angaben zu der Firma, in der er in seiner Heimat beschäftigt gewesen sei, getätigt und führte auch die Internetadresse an. Auch wenn die Internetadresse vom BF fehlerhaft angegeben wurde, so hätte es der belangten Behörde dennoch möglich sein müssen, diese Seite zu finden und hätte sie sich in der Folge mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF auseinanderzusetzen gehabt. Eine Auseinandersetzung mit der Arbeitsstelle sowie der konkreten beruflichen Tätigkeit des BF lässt der angefochtene Bescheid jedoch völlig vermissen.
Des Weiteren ist anzuführen, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass er einen Dienstausweis und diverse andere Dokumente in Afghanistan habe. Dem BF wurde jedoch, wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, keine Frist eingeräumt, diese Dokumente zu besorgen und hat die belangte Behörde bereits einen Tag nach der Einvernahme des BF am 19.06.2012 mit Bescheid vom 20.06.2012 über den Asylantrag des BF entschieden, ohne dem BF die Möglichkeit einzuräumen, seine Beweismittel vorzulegen, weshalb es der belangten Behörde in der Folge auch nicht möglich war, die zahlreichen, vom BF schließlich vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Dokumente in ihre Entscheidung miteinzubeziehen.
Es ist auch dem weiteren Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, fallbezogene Länderfeststellungen in den Bescheid aufzunehmen. So ist dem BF beizupflichten, wenn er ausführt, dass sich im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen zur Situation von Reportern in Afghanistan finden würden. Ebenso sind im Bescheid, obwohl vom BF vorgebracht wurde, dass im Herkunftsstaat ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, keine Feststellungen zu Inhaftierungen bzw. zu Haftbedingungen vorhanden.
Weiters stützt sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zur Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF insbesondere auf einen Widerspruch, der sich aus unterschiedlichen Angaben des BF in der Erstbefragung, wo er angegeben hat, dass er den Taleb fotografiert und das Foto später gelöscht habe, und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo der BF vorbrachte, dass er zu keiner Zeit ein Foto des Taleb geschossen habe, ergibt. Es wurde von der belangten Behörde allerdings verabsäumt, dem BF diesen für die belangte Behörde ausschlaggebenden Widerspruch, aus welchem der Schluss gezogen wurde, dass die vorgebrachte Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen können, vorzuhalten und wurde dadurch der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Auch die weiteren von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Unstimmigkeiten wurden dem BF nicht vorgehalten.
Insgesamt betrachtet entbehren somit die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Aus diesen Gründen war nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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