W183 2000724-1•BVwG W183 2000724-1
W183 2000724-1Tribunal administratif fédéral7 févr. 2014
Denkmaleigenschaft, Gebäudeteile, Gutachten, Sachverständiger,<br/>Schlüssigkeit, Schutzwürdigkeit, Teilbarkeit,<br/>Teilunterschutzstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Miteigentümer der Liegenschaft XXXX, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.05.2008, Zl. 35.786/5/2008, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Wortfolge "Kellergewölbe und Erschließungsbereiche im Inneren - Stiegenhaus mit zugehöriger Bauausstattung durch Bodenbeläge, Fenster und Wohnungseingangstüren" gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 25.10.2006 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das Wohn- und Geschäftshaus in XXXX unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten von XXXX übermittelt, welches das späthistoristische, 1882 errichtete Gebäude in seinem Äußeren näher beschreibt. Zur Erschließung des Gebäudes im Inneren wird angeführt, dass diese über das hohe Mittelportal mit Glaseinsätzen und dekorativen Eisengittern erfolge. Im Vestibül befinden sich ein gemusterter Fliesenbelag und eine Bauinschrift. Das Stiegenhaus habe eine Glas-Eisendecke und eine gewendelte freitragende Steintreppe mit gusseisernem Geländer. Die Kellerräume seien mit Steinbodenpflaster ausgestattet und es finden sich teilweise Tonnengewölbe, die möglicherweise vom Vorgängerbau stammen.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird mit der rasanten gründerzeitlichen Entwicklung von XXXX und der Neuverbauung des XXXX Zentrums begründet. Das gegenständliche Gebäude sei ein anschauliches Beispiel für diese Tendenz und zeige ein betont großstädtisches Gepräge. Es habe einen hohen Stellenwert als Dokument für die XXXX Stadtentwicklung im ausgehenden 19. Jhd. Zusätzlichen Wert erhalte es durch seine Stellung im Ensemble. So bilde es einen Bestandteil der späthistoristischen Verbauung der XXXX.
2. Die Beschwerdeführer bestritten in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2006 im Wesentlichen die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Gebäudes. Das Bundesdenkmalamt führte daraufhin einen Augenschein durch, dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 07.12.2007 zur Stellungnahme übermittelt wurden. Im Rahmen des Augenscheins wurde festgestellt, dass im Inneren gravierende Veränderungen erfolgt seien. Zum Stiegenhaus wurde vom Amtssachverständigen angeführt, dass dieses im Originalzustand erhalten sei und in seiner individuellen Ausgestaltung ein integrierender Bestandteil des Hauses sei. Weiteres wurde mitgeteilt, dass die Unterschutzstellung auf die äußere Erscheinung, die Kellergewölbe und die Erschließungsbereiche im Inneren eingeschränkt werden könne.
3. Mit Schreiben vom 30.01.2007 teilten die Beschwerdeführer mit, dass dem Kellergewölbe und dem Erschließungsbereich keine Bedeutung zukomme, eine solche auch dem Amtssachverständigengutachten nicht zu entnehmen sei und daher ein Amtssachverständigengutachten beantragt werde. Dazu übermittelte das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 28.02.2008 eine Stellungnahme des Landeskonservators für XXXX, wonach es sich bei den Kellergewölben und dem Stiegenhaus mit Wohnungseingangstüren um wesentliche und integrierende Bestandteile des Hauses handle. Eine weitere Einschränkung der Unterschutzstellung sei nicht vertretbar. Das gewölbte Kellergeschoss und die besondere Ausgestaltung der Stiege und der Wohnungseingangstüren sei fotografisch dokumentiert. Die Beschwerdeführer teilten in ihrer darauf Bezug nehmenden Stellungnahme vom 03.04.2008 mit, dass das Bundesdenkmalamt nicht auf ihr Vorbringen eingehe und der Beweisantrag erneut gestellt werde.
4. Mit Bescheid vom 19.05.2008 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Wohn- und Geschäftshauses:
äußere Erscheinung, Kellergewölbe und Erschließungsbereiche im Inneren - Stiegenhaus mit zugehöriger Bauausstattung durch Bodenbeläge, Fenster und Wohnungseingangstüren, gem. §§ 1 und 3 DMSG i. S. einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Begründend wird ausgeführt, dass das Stiegenhaus geradezu herausragend sei, was die Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Raumes betreffe. Die Ausführung sei technisch auf der Höhe der Zeit. Auch zeige das Stiegenhaus bemerkenswerte Ausstattungsdetails (Verzierungen des Stiegengeländers). Die Wohnungseingangstüren bilden als wesentlicher Teil der Bauausstattung einen integrierenden Bestandteil des Hauses. Ebenso verhalte es sich mit den Kellergewölben, die nicht besonders bedeutungsvoll sein müssen, da es sich hierbei um einen wesentlichen und aussagekräftig erhaltenen Bauteil des Haues handle.
5. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben. Mit Schreiben vom 19.06.2008 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung der Berufungsbehörde vor. Die Berufung richtet sich ausdrücklich gegen die Teilunterschutzstellung des Kellergewölbes und der Erschließungsbereiche im Inneren, nicht aber gegen die äußere Erscheinung des Hauses. Begründend wird ausgeführt, dass der Sachverständigenbefund unvollständig sei. So sei der Keller für die Unterschutzstellung nicht erforderlich. Die Tatsache, dass er Bestandteil des Hauses ist, sei nicht ausreichend. Eine Denkmaleigenschaft werde im Bescheid nicht behauptet. Gleiches gelte für die Erschließungsbereiche. Zum Stiegenhaus werden Behauptungen aufgestellt, denen jegliche Gutachtensqualität fehle. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die Unterschutzstellung auf die äußere Erscheinung zu beschränken in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
6. Mit Schreiben vom 20.11.2013 wandte sich der Rechtsvertreter an die Berufungsbehörde mit dem Ersuchen, sich der Angelegenheit anzunehmen, da Baumaßnahmen anstehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Es wird festgestellt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Unterschutzstellung der Kellergewölbe und Erschließungsbereiche im Inneren richtet. Die Unterschutzstellung der äußeren Erscheinung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
1.2. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein 1882 errichtetes, späthistoristisches Wohn- und Geschäftshaus in XXXX handelt. Für die Erschließungsbereiche im Inneren sowie die Kellergewölbe konnte nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass ihnen geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Sie weisen somit keine Denkmaleigenschaft auf.
2.1. Aus der Berufung der Beschwerdeführer ergibt sich zweifelsfrei, dass lediglich die Kellergewölbe und Erschließungsbereiche im Inneren den Beschwerdegegenstand bilden.
2.2. Aus den von der belangten Behörde übermittelten Akten ist ersichtlich, dass zur Begründung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes (im Umfang des angefochtenen Bescheides) ein Amtssachverständigengutachten erstellt wurde, ein Augenschein durchgeführt wurde und eine Stellungnahme des Landeskonservators für XXXX eingeholt wurde. Die genannten Beweismittel belegen jedoch nicht bzw. nicht schlüssig die erforderliche Bedeutung der angefochtenen Teile des gegenständlichen Hauses, sondern stellen im Wesentlichen Beschreibungen dar (laut Amtssachverständigengutachten:
gemusterter Fliesenbelag, gewendelte freitragende Steintreppe mit gusseisernem Geländer, Kellerräume mit Steinbodenpflaster und Tonnengewölbe; laut Stellungnahme des vom Landeskonservators:
wesentliche und integrierende Bestandteile des Hauses) bzw. handelt es sich bei den Ausführungen um Behauptungen, die nicht näher begründet werden (laut Augenscheinsergebnis: Bedeutung des im Originalzustand erhaltenen Stiegenhauses).
Seitens der Beschwerdeführer wurde die mangelnde schlüssige Begründung für die Einbeziehung auch der Kellergewölbe und der Erschließungsbereiche mehrfach gerügt. Dennoch konnte selbst nach Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Amtssachverständigen, somit nach Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen keine nachvollziehbare Begründung für die Einbeziehung auch der angefochtenen Teile gegeben werden. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass hinsichtlich dieser Teile kein schlüssiger Nachweis für das Vorliegen einer Bedeutung i.S.d. DMSG erbracht wurde. Seitens der belangten Behörde wurde lediglich aufgezeigt, dass es sich zwar bei den Kellergewölben und den Erschließungsbereichen nachvollziehbarerer Weise um Bestandteile des Gebäudes handelt, ihnen aber über diese Tatsache hinaus keine Bedeutung i.S. einer Denkmaleigenschaft zukommt.
3.1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundeministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.05.2008, Zl. 35.786/5/2008, war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aus der Literatur zu der § 24 VwGVG entsprechenden Bestimmung des § 67d AVG geht hervor, dass mit der Aufhebung i.S.d. § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG die vollständige Beseitigung des bekämpften Bescheides gemeint ist, nicht aber eine Abänderung. Auch fällt eine Teilaufhebung eines zur Gänze angefochtenen Bescheides nicht darunter (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch der Bescheid nur teilweise bekämpft und wird in genau diesem Umfang auch behoben. Da der bekämpfte Teil des Bescheides vollständig und nicht nur teilweise behoben wird und auch keine Abänderung des bekämpften Spruchteils erfolgt, konnte im gegenständlichen Verfahren eine Verhandlung unterbleiben.
3.2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29).
3.2.4. Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Die Judikatur zu dieser Bestimmung führt konkretisierend aus, dass zwar grundsätzlich der ganze Gegenstand, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet, unter Schutz zu stellen ist (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Ist die Teilbarkeit einer Sache gegeben, so ist aber nur jener Teil Gegenstand des DMSG, der von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist (VwGH 08.10.1970, 351/70). Bei dem Teil muss es sich um einen überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) handeln (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Falle einer Teilunterschutzstellung ist es erforderlich, schlüssig zu begründen, warum den einzelnen Teilen Bedeutung zukommt. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es einer Klarstellung bedarf, aus welchen Gründen - im Gegensatz zu den restlichen Innenräumen des Gebäudes - gerade das "typische" Stiegenhaus von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG sei (VwGH 29.11.2007, 2005/09/0148).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
3.2.5. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesdenkmalamt Sachverhaltsermittlungen zur Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes durchgeführt. In seinem Spruch stellte es fest, dass die äußere Erscheinung, die Kellergewölbe und die Erschließungsbereiche im Inneren schutzwürdig sind. Es geht somit von der Teilbarkeit des Objektes hinsichtlich äußerer Erscheinung, Erschließungsbereiche im Inneren und Kellergewölbe aus. Begründet wurde eine Denkmaleigenschaft aber lediglich hinsichtlich der äußeren Erscheinung, worauf mangels Beschwerdegegenständlichkeit hier nicht weiter einzugehen ist. Diese Bedeutung der äußeren Erscheinung erstreckt sich aber nicht automatisch auch auf die angefochtenen Gebäudeteile. Die Begründung des Bundesdenkmalamtes, wonach es sich bei diesen Teilen um integrierende Bestandteile des Gebäudes handelt, ist nicht ausreichend. Auch widerspricht diese Ansicht dem DMSG, weil sonst nie die Möglichkeit einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG bei Gebäuden bestünde. Es ist Gebäuden geradezu wesensimmanent, dass sie über Erschließungsbereiche, im Falle einer Mehrstöckigkeit über ein Stiegenhaus und i.d.R. auch über einen Keller verfügen.
Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur sind daher auch für die beiden weiteren im Spruch angeführten Teile des Gebäudes schlüssige Nachweise einer denkmalschutzrechtlichen Bedeutung gem. § 1 Abs. 1 DMSG notwendig. Aus den vom Bundesdenkmalamt durchgeführten Sachverhaltsermittlungen ist jedoch ersichtlich, dass den Erschließungsbereichen im Inneren sowie den Kellergewölben gerade keine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt.
Nach mehreren Ermittlungsschritten unter Beiziehung eines Amtssachverständigen, der Erstellung eines Amtssachverständigengutachtens und der Durchführung eines Augenscheins konnte eben nicht bewiesen werden, dass es sich bei den angefochtenen Teilen um bedeutende Teile i.S.d. DMSG handelt. Wie oben ausgeführt wurde, ist die Tatsache, dass es sich um integrierende Bestandteile handelt, im Falle einer Teilunterschutzstellung nicht ausreichend. Auch die weiteren Feststellungen des Amtssachverständigen, wonach die Stiege im Originalzustand erhalten ist oder die Kellergewölbe möglicherweise von einem Vorgängerbau stammen, sind nicht geeignet, eine für eine Unterschutzstellung relevante Bedeutung nachzuweisen.
Die Rechtsansicht des Bundesdenkmalamtes, wonach einzelne Teile (in diesem Fall die Kellergewölbe, Bescheid S. 5) für sich genommen gar nicht besonders geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutungsvoll sein müssen und die Bedeutung für den zu schützenden Gegenstand als Ganzes nachzuweisen sei, ist somit verfehlt. Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zu der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zu schützenden Teile eine Bedeutung aufweisen müssen. Für die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, wonach an drei Teilen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht, mangelt es an einem entsprechenden Sachverhalt. Aufgrund der vom Bundesdenkmalamt durchgeführten Sachverhaltsermittlungen hätte daher nicht der rechtliche Schluss gezogen werden dürfen, auch das Kellergewölbe und die Erschließungsbereiche im Inneren als Teile unter Denkmalschutz zu stellen. Ein fachliches Erfordernis der Einbeziehung auch der angefochtenen Gebäudeteile konnte nicht festgestellt werden, weshalb vor dem Hintergrund des eigentumsrechtlich gebotenen Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung die Teilunterschutzstellung der Kellergewölbe und der Erschließungsbereiche im Inneren ersatzlos zu beheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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