BVwG W160 1429348-1

W160 1429348-1Tribunal administratif fédéral7 févr. 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation

Texte intégral

BVwG W160 1429348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1429348.1.00

Spruch

W160 1429348-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012, Zl. 12 11.294 - BAT, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 24.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 25.08.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikh anzugehören. Seine Muttersprache sei Hindi, er spreche aber auch Punjabi. Er habe von 1992 - 2002 die Grundschule und im Anschluss daran von 2002 - 2004

die AHS in xxxx besucht. Seinen Lebensunterhalt hätte er sich als Landwirt verdient. Seine Eltern und die 30 jährige Schwester leben im Dorf: xxxx, Hariyana, Indien. Den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, habe er im Jahre 2012 gefasst. Es sei im April 2012 mit einem Frachtschiff von xxxx aus in die Türkei gereist. Anschließend sei er mit einem Lkw nach Österreich verbracht worden. Er hätte einen indischen Reisepass der bei ihm zuhause in Indien sei.

Als Fluchtgrund brachte vor, dass Leute einer religiösen Gruppierung, namens "Sant Gurmeet Singh Ram Rahim Sirsawali" auf dem Grundstück der Familie ihren Treffpunkt errichten hätten wollen. Sie seien aufgefordert worden, ihr Grundstück herzugeben, und es an die religiöse Gruppe zu überschreiben. Da sie der Aufforderung nicht nachgekommen wären, sei ihre Ernte öfters beschädigt worden. Sie wären auch mit dem Umbringen bedroht worden. Diese Leute seien von gefährlicher Natur, deshalb hätte er Angst um sein Leben.

3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 10.09.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte unter anderem folgendes vor:

(....)

LA: Besitzen Sie weiter Dokumente, die Sie vorlegen möchten?

A: Ich besaß nie ein Personaldokument.

LA: Sie haben Indien verlassen, da Sie in einen Grundstücksstreit involviert sind, ist das korrekt?

A: Ja, das ist richtig.

LA: Mit wem haben Sie den Streit?

A: Mit der Sekte Baba Gurmit Ram Rahim Singh.

LA: Seit wann besteht der Streit?

A: Seit 2010

LA: Was hindert Sie noch an der Rückkehr nach Indien.

A: Nichts.

LA: Warum mussten Sie Indien verlassen? Welches Problem konnten sie nur durch Ausreise lösen.

A: Weil uns die Sekte bedroht hat. Entweder wir geben das Land her, oder sie bringen uns um. Sie wollten dort eine Niederlassung der Sekte errichten.

LA: Sie sagen "Wir". Warum sind sie geflüchtet?

A: Ich bin der einzige Sohn.

LA: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

A: Im Heimatdorf.

LA: Warum leben sie noch dort.

A: Weil wir von Anfang an dort leben.

LA: Dann erscheint eine Rückkehr durchaus möglich.

A: Die Ernte wurde vernichtet. Sie habe auf das Haus geschossen.

LA: Es ist kein Grund erkennbar, warum Sie Indien verlassen mussten. Ein deutliches Zeichen ist, dass Ihre Familie nach wie vor im Heimatdorf lebt.

A: Diese Sekte ist sehr einflussreich. Sie haben überall Anhänger.

LA: Das betrifft aber Ihren Vater ebenso!

A: Der ist alt.

LA: Dass das Alter davor schützt, Opfer eines Verbrechens zu werden, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Die Sekte will das Grundstück, nicht Sie als Person.

A: Wenn sie meinen Vater umbringen dann gehört das Grundstück automatisch mir.

(...)

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012, Zl. 12 11.294 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Absatz 1 iVm.§ 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt führte aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde.

II. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 17.09.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 20.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Im vorliegenden Fall bringt der aus Indien stammende Beschwerdeführer vor, dass die Familie von einer Sekte namens "Sant Gurmeet Singh Ram Rahim Sirsawali" in einen Grundstückstreit verwickelt worden wäre, ihre Ernte sei zerstört und sie wären mit dem Umbringen bedroht worden.

Vor dem Hintergrund dieses vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtauslösenden Ereignisses ist dem Bescheid des Bundesasylamtes aber nicht zu entnehmen, warum die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet hat.

Die belangte bringt diesbezüglich nur vor, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamtes im Wesentlichen begründend vorgebracht hätte, dass er aufgrund eines Grundstücksstreites mit Anhängen der Sekte "Sant Gurmeet Singh Ram Rahim Sirsawali" Indien verlassen hätte. Dann führt sie aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

Diese Beweiswürdigung lässt aber die Gründe, warum das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt hat, vermissen. Der Beschwerdeführer wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Art, Zeitpunkt und näheren Umständen der Bedrohung nur sehr rudimentär einvernommen und wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht erschöpfend eingegangen.

Weiters wird im bekämpften Bescheid in der Folge de facto nur auf eine innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers hingewiesen. Auch ist den Länderberichten ein näheres Eingehen auf die von Beschwerdeführer genannt Sekte nicht zu entnehmen. Immerhin verwies der Beschwerdeführer bei seiner Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 10.09.2012 (Aktenseite 69) darauf, dass die Sekte hunderttausende Mitglieder habe und überall ihre Anhänger hätte. Daher müsste es der belangten möglich sein, mithilfe der Länderdokumentation geeignete Berichte über die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sekte einzuholen um die fluchtauslösende Relevanz exakt beurteilen zu können. Es ergibt sich daher von selbst, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt aufgeklärt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt hat, was schon sich allein daraus ergibt, dass das Bundesasylamt von nicht hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen ausging.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25 Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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