L509 1416749-1•BVwG L509 1416749-1
L509 1416749-1Tribunal administratif fédéral6 févr. 2014
Familienverfahren, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1). Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Maga Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2). Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Maga Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3). Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Maga Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4). Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Maga Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am XXXX gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Zweitbeschwerdeführerin, ho. L509 1.416.751), ihrer zum Zeitpunkt der Einreise ebenfalls noch minderjährigen aber XXXX Tochter XXXX (Drittbeschwerdeführerin, ho. L509 1.416.750) sowie ihrem volljährigen Sohn XXXX (Viertbeschwerdeführer, ho. L509 1.416.752), alle iranische Staatsangehörige, illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein, stellte am 29.08.2010 für sich und ihre Töchter einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer stellte für sich einen eigenen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, FZ. XXXX, XXXX und XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
3. Gegen die Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 02.12.2010 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
4. Die Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.07.2012, E2 416.749-1/2010-13E, E2 416.752-1/2010-13E, E2 416.750-1/2010-8E und E2 416.751-1/2010-8E gemäß §§ 3,8,10 AsylG 2005 abgewiesen.
5. Dagegen brachten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.06.2013, U 1413-1415/2013, U 1577/2012-17 die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, insoweit die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen wurden, aufgehoben (Spruchpunkt I.) und im Übrigen die Behandlung der Beschwerden abgelehnt (Spruchpunkt II.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Wie sich aus dem o.a. Verfahrensgang ergibt, wurde die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer, insoweit sie sich gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes richteten, womit die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden, vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Diese Entscheidungen sind somit materiell und formell in Rechtskraft erwachsen.
Die Ausweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes hat der Verfassungsgerichtshof jedoch behoben und hat das Bundesverwaltungsgericht nun neuerlich zu entscheiden.
Es ist festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren zwei Töchtern, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, sowie ihrem Sohn, den Viertbeschwerdeführer, in Österreich leben. Die Zweitbeschwerdeführerin ist minderjährig, die Drittbeschwerdeführerin reiste als Minderjährige mit ihrer Mutter gemeinsam ein und ist inzwischen volljährig. Der Viertbeschwerdeführer war bereits bei der Einreise volljährig. Wie der Verfassungsgerichtshof feststellte, lebt auch der Ehegatte bzw. Vater der o.g. Beschwerdeführer zumindest seit 27.06.2012 mit den Beschwerdeführern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist somit im Falle aller Beschwerdeführer von einem gemeinsam geführten Familienleben auszugehen.
Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer ist am 22.06.2012 ebenfalls illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und hat am 27.06.2012 seinerseits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren behängt derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter der Zahl 12 07.380. Eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dato nicht getroffen worden.
Die Einreise der Beschwerdeführer erfolgte im August 2010 illegal und sie halten sich seither ca. 3 1/2 Jahre in Österreich auf. Ihr Aufenthalt war bis dato auf Grund des § 12 AsylG 2005 auf einen faktischen Abschiebeschutz begründet und damit bis zum Abschluss des Asylverfahrens geduldet.
Mit Eingabe vom 21.02.2012 (OZ 9) hat die Erstbeschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:
Zwei auf den Namen der Erstbeschwerdeführerin lautende Bestätigungen über den erfolgreichen Besuch von Deutsch-Kursen der Stufe 1 und der Stufe 2
Zwei auf den Namen der Drittbeschwerdeführerin lautende Bestätigungen über den erfolgreichen Besuch eines Deutschkurses der Stufe 1 und der Stufe 2
Eine Schulnachricht betreffend die Zweitbeschwerdeführerin über den Besuch der Volksschule, 3. Schulstufe, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht als nicht beurteilt aufscheinen.
Eine Bestätigung betreffend den Viertbeschwerdeführer über den Besuch und erfolgreichen Abschluss eines Vorstudienlehrganges Deutsch für Anfänger an den Wiener Universitäten.
Eine Kopie eines Studentenausweises der Technischen Universität Wien betreffend den Viertbeschwerdeführer
Eine Kopie eines Führerscheines (unleserlich)
Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (OZ 25) neben dem Hinweis darauf, dass ihr Ehegatte bzw. Vater mit ihnen ein gemeinsames Familienleben in Österreich führt, zum Privat- und Familienleben weiter ausführten, würden sie hier in Österreich ein intensives Privatleben führen, über einen großen Bekannten- und Freundeskreis verfügen, innerhalb von Österreich Ausflüge unternehmen, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer zum Studium zugelassen sein und sich die Erstbeschwerdeführerin innerhalb kürzester Zeit Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2 angeeignet haben.
Mit Eingabe vom 05.04.2013 (OZ 29) legten die Beschwerdeführer Taufzeugnisse die Erst- und Drittbeschwerdeführerin und den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffend vor, wonach sie am 02.04.2013 von der XXXX getauft worden seien.
Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem beschriebenen Verfahrensablauf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. bereits durch den Asylgerichtshof bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde in diesen Punkten abgelehnt. Lediglich in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Asylgerichtshofes auf.
Das gegenständliche Asyl-Beschwerdeverfahren befindet sich somit im Status eines abgeschlossenes Verfahrens, insoweit es die Frage des internationalen Schutzes betrifft, und im Stadium eines offenen Beschwerdeverfahrens in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der Asylgerichtshof ist mit 01.01.2014 im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen, und dieses hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer beträgt ca. 3 1/2 Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Ihr bisheriges Leben haben die Beschwerdeführer im Herkunftsland Iran verbracht, wo sie sozialisiert wurden und dessen Landessprache sie sprechen.. Sie führen zwar in Österreich ein Familienleben, wobei der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer erst im Juni 2012 hierher nachgereist ist und ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sein Aufenthaltsstatus ist aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich bisher ebenfalls nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. In Anbetracht des Umstandes, dass die Anträge auf internationalen Schutz - zumindest jener der Beschwerdeführer - unbegründet sind und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse der Beschwerdeführer, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Ob sich der Antrag des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer als begründet erweist, kann erst nach Abschluss seines Verfahrens gesagt werden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und sie konnten keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führt - dies auch nicht allein dadurch, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer diesen nachgereist ist und ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Insofern erlangen die von den Beschwerdeführern zweifellos anerkennungswürdigen Integrationsbemühungen, wie im vorliegenden Fall die Absolvierung von Deutschkursen, Schulbesuch und begonnenes Universitätsstudium, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur geringe Gewichtung und gehen öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn den Beschwerdeführern die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist (haben sie doch nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die negative Entscheidung im Rechtsmittelwege überprüfen zu lassen) führt dies noch nicht zu einer stärkeren Bewertung der Integrationsbemühungen.
In Ansehung der für die Beschwerdeführer allein in ihren Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden. Darüber hinaus wird vor allem hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin auch jene Entscheidung zur berücksichtigen sein, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im den Ehegatten bzw. Vater betreffenden Verfahren zu treffen sein wird, wobei Im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Verfahren unter einem zu führen haben (§ 34 AsylG 2005) und bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben.
3.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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