BVwG I407 2000681-1

I407 2000681-1Tribunal administratif fédéral5 févr. 2014

Regest

Beschäftigungsbewilligung, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Haftfähigkeit, Rechtswidrigkeit, Schubhaft

Texte intégral

BVwG I407 2000681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.2000681.1.00

Spruch

I 407 2000681-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 24.01.2014, Zl. 1000771301, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 Folge gegeben und die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 24.01.2014 bis 05.02.2014 festgestellt. Der bekämpfte Schubhaftbescheid wird ersatzlos behoben.

II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Somalia, reiste am 23.01.2014 um 00:15 Uhr illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführende Partei wurde am 23.01.2014 von Bediensteten der Zollstelle Hohenems bei einer routinemäßigen Zollkontrolle eines Reisebusses kontrolliert. Da sie im Rahmen dieser Kontrolle gefälschte belgische Reisedokumente vorlegte, wurde sie zur weiteren Befragung den Organen der Polizeiinspektion Dornbirn übergeben. Über die beschwerdeführende Partei wurde daraufhin eine Festnahme im Sinne des § 39 FPG ausgesprochen, nachdem sie sich nicht mit einem gültigen Reisepass ausweisen konnte. In weiterer Folge wurde von Mitarbeitern der Landespolizeidirektion Vorarlberg eine Beschuldigtenvernehmung gemäß § 65 Z 1 lit c StPO aufgrund des Tatbestandes der Fälschung besonders geschützter Urkunden vorgenommen. Eine Zurückschiebung durch die Landespolizeidirektion nach Italien im Rahmen des Rücknahmeabkommens war nicht möglich, nachdem die beschwerdeführende Partei in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und wurde in weiterer Folge über sie eine Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ausgesprochen und zusätzlich im Auftrag des BFA eine Vorführung vor die Behörde veranlasst.

Die beschwerdeführende Partei befindet sich weder im Besitz eines aufrechten österreichischen Aufenthaltstitels, noch über den eines anderen Schengenstaates. Des Weiteren verfüge sie über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und habe sie auch keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Zum Zeitpunkt der Festnahme führte die beschwerdeführende Partei keine Barmittel mit sich. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie im März 2009 Somalia verlassen habe und über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Lampedusa gereist sei. 2012 habe sie in Italien nach einer Polizeikontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Von den italienischen Behörden wurdeder beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel mit der Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt und wurde diese bisher nicht verlängert. Bis Jänner 2014 habe sie in Italien ihren Aufenthalt genommen. Die beschwerdeführende Partei gab an, dass das Ziel ihrer Reise Deutschland sei und sie sich in Österreich nur auf Durchreise befinde. Der Grund für die Reise war eine Behandlung gegen Rückenschmerzen, die aufgrund eines defekten Röntgengerätes in Italien nicht vorgenommen habe werden können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ordnete gegen die beschwerdeführende Partei mit Bescheid vom 24.01.2014, Zl.1000771301, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Als Rechtsgrundlagen wurde die §§ 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF angeführt. Die Behörde begründete dies dahingehend, dass die beschwerdeführende Partei wissentlich illegal und unter Vorlage gefälschter Dokumente nach Österreich eingereist und sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte bzw. hier über keinen Wohnsitz und keine aufrechte polizeiliche Meldung verfüge. Somit sei es der Behörde nicht möglich, etwaige Zustellungen an den Beschwerdeführer vorzunehmen, sodass ein fremdenpolizeiliches Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Das BFA führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides des Weiteren an, dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich die beschwerdeführende Partei den behördlichen Maßnahmen zu entziehen versuche, da sie keine familiären Bindungen, enge Beziehungen oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen einer Routinekontrolle aufgegriffen wurde und sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen habe, lässt das BFA erkennen, dass die beschwerdeführende Partei einen legalen Aufenthalt in Österreich nicht anstrebte, sondern vielmehr illegal und unerkannt, unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften durch Österreich reisen wolle, zumal sie in seiner Einvernahme angab, dass sie nicht mehr nach Italien zurück wolle. Das BFA erachtet in Hinblick auf die zu erreichenden Ziele die Verhängung der Schubhaft als angemessen und verhältnismäßig, zumal der Zweck der Schubhaft aufgrund des oben angeführte Sachverhalts durch gelindere Mittel nicht erreicht werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die beschwerdeführende Partei bei Verhängung eine gelinderes Mittel dem österreichischen Verfahren entziehen und erneut eine illegale Weiterreise unternehmen werde. Daher liege eine ultima-ratio Situation vor, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertige.

Am 29.01.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Gegen den Bescheid der BFA vom 24.01.2014 hat die beschwerdeführende Partei, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH am 29.01.2014, Schubhaftbeschwerde erhoben und die im Spruch ersichtlichen Anträge gestellt. Dabei wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung relevante Tatsachen nicht geprüft und in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Trotz eindeutiger Hinweise auf den gesundheitlichen Zustand der beschwerdeführenden Partei erfolgte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine Prüfung, ob dieser Umstand eine Anhaltung in Schubhaft zulasse. Die belangte Behörde habe weder eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand durchgeführt noch eine gründliche ärztliche Untersuchung angeordnet, die dadurch unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung verstoße der Bescheid der belangten Behörde gegen den Schutz der persönlichen Freiheit nach Art. 1 Abs. [3] 2 BVG und sei somit verfassungswidrig. Des Weiteren wendet die beschwerdeführende Partei ein, dass die mangelnde Verankerung der beschwerdeführenden Partei in Österreich an sich sowie die illegale Einreise keine Schubhaftgründe darstellen und diese daher nicht als "Standard-Maßnahme" gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden dürfe. Darüber hinaus wird der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfen, dass Prinzip des "klaren Vorranges" von gelinderen Mitteln missachtet zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sich die beschwerdeführende Partei, sollten ihre gesundheitlichen Probleme in Österreich behandelt werden, keinesfalls dem Verfahren entziehen werde, um nach Deutschland zu reisen. Die beschwerdeführende Partei macht zusätzlich mangels zuständigkeitsbestimmender Vorschriften die sachliche Unzuständigkeit des BFA geltend. Im gegenständlichen Fall sei die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt, weshalb die beschwerdeführende Partei wiederum in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht zum Schutz der persönlichen Freiheit nach Art 1 Abs. 2 BVG verletzt werde. In ihrer Schubhaftbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei auch eine mögliche Entscheidungsbefugnis durch das Bundesveraltungsgericht geltend.

Es wurden daher die Beschwerdeanträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verhängung sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären und den bekämpften Bescheid beheben. Zusätzlich möge der Kostenaufwand im Umfang der anzuwenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuerkannt werden. Des Weiteren möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei ist somalische Staatsangehörige und hält sich eigenen Angaben zufolge seit ca. Juli 2013 im Schengenraum auf. Im April 2009 ist sie von Somalia über Äthiopien, Sudan und Libyen - wo sie einen dreijährigen Aufenthalt hatte - nach Italien eingereist. In Italien suchte die beschwerdeführende Partei um Asyl an und erhielt einen befristeten Aufenthaltstitel für 3 Monate. Am 23.01.2014 reiste die beschwerdeführende Partei mittels Reisebus über die Schweiz kommend illegal nach Österreich ein und wurde sie im Rahmen einer routinemäßigen Zollkontrolle an der Zollstelle Hohenems kontrolliert und brachte dabei gefälschte belgische Reisedokumenten in Vorlage. In weiterer Folge wurde die beschwerdeführende Partei festgenommen. Zum Zeitpunkt der Festnahme führte die beschwerdeführende Partei keine Barmittel mit sich. Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine sozialen Beziehungen zu Österreich. Am 29.01.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich aktuell im Polizeianhaltezentrum Bludenz.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Einsichtnahme in folgende Aktenbestandteile als Entscheidungsgrundlage:

Geburtsurkunde XXXX

UNHCR Asylum Seeker Certificate

Sachverhalt Übergabe Bundespolizei am 23.01.2014

Beschuldigtenvernehmung GZ: D1/744/2014-Wö vom 23.1.2014

Mandatsbescheid IFA: 1000771301 des BFA/RD Vorarlberg vom 24.01.2014

Erstbefragung nach AsylG/Niederschrift GZ E1/1121/2014-HG vom 29.1.2014

Schubhaftbeschwerde, eingelangt am 30.1.2014

Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen ihrer Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2014 angegeben, über keine gültigen Reisedokumente und keine sozialen Anbindungen in Österreich zu verfügen. Seit 2013 hält sie sich im Schengenraum auf. Eine Eurodac Abfrage ergab die Erstantragsstellung des Beschwerdeführers in Caltanissetta/Italien am 25.09.2013. Das ursprüngliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie sei nur auf Durchreise nach Deutschland um dort eine medizinische Behandlung zu erhalten, sowie der am 29.01.2014 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz stehen einer Schubhaft und der damit verbunden Notwendigkeit zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht automatisch im Wege.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7. BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist der Einzelrichter zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden Im Rahmen des 7., 8. und 11.Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z. 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z. 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z. 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

3.2. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

4.1. Zu Spruchpunkt I.

4.1.1. Der Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft vom 24.01.2014 stützt sich auf "§ 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF".

4.1.2. Die beschwerdeführende Partei hat am 29.1.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht und wurde dazu im PAZ Bludenz am 29.1.2014 erstbefragt.

4.1.3. Die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer wurde nach dem Asylantrag des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Gem. § 76 (6) FPG wäre auf Grund dieses "Anhalteregimewechsels" vom § 76 (1) FPG in den § 76 (2) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft mit Aktenvermerk festzuhalten. Laut einem Erkenntnis des VwGH (GZ 2008/21/0582) reicht aus Rechtsschutzgründen ein bloßer interner Aktenvermerk dazu nicht aus. Die Behörde treffe gegenüber dem Fremden eine Informationspflicht. Diese Information müsse in einer dem Fremden verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wäre der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt.

4.1.4. Das Erfolgen einer solchen Information ist den Bestandteilen des dem erkennenden Gerichts vorliegenden Aktes nicht ersichtlich, auch ein bloßer "interner Aktenvermerk" liegt dem Gericht nicht vor.

4.1.5. Aus diesem Grund ist die Verhängung der Schubhaft jedenfalls seit dem Einbringen des Asylantrags, sohin seit dem 29.1.2014 rechtswidrig.

4.1.6. § 7 (2) der Anhalteordnung (Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO), StF: BGBl. II Nr. 128/1999 idgF) bestimmt, dass Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen lässt, erst dann aufzunehmen sind, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.

§ 7 (3) der Anhalteordnung bestimmt, dass alle Häftlinge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen sind.

4.1.7. Schon bei der Ersteinvernahme gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass sie unter Schmerzen im Rücken leide.

4.1.8. Es liegt dem erkennenden Gericht kein Bericht über die Untersuchung auf Haftfähigkeit vor, welche unverzüglich spätestens jedoch 24 Stunden nach der Aufnahme erfolgen zu hätte.

4.1.9. Aus diesem Grund ist die Verhängung der Schubhaft von ihrem Beginn an rechtswidrig.

4.2. Zu Spruchpunkt II.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil es sich im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Bescheidbeschwerde gegen einen Schubhaftbescheid handlet. Kostenersatz gebührt der obsiegenden Partei nur bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG.

5. Absehen von mündlicher Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13 zu verweisen, in welcher dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

5.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall wirft hinsichtlich der Aufhebung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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