BVwG W106 2000475-1

W106 2000475-1Tribunal administratif fédéral3 févr. 2014

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, Devolution, Entscheidungsfrist,<br/>Feststellungsantrag, Säumnis, subsidiärer Rechtsbehelf,<br/>Vorrückungsstichtag

Texte intégral

BVwG W106 2000475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000475.1.00

Spruch

W106 2000475-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag des XXXX, vom 07.11.2013 beschlossen:

A)

Dem Devolutionsantrag wird gemäß § 73 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011, in Verbindung mit § 17 VwGVG stattgegeben.

Der Feststellungsantrag vom 02.05.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(03.02.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Postdienst tätig.

Mit Bescheid des bei der österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes Wien als zuständige Dienstbehörde vom 04.04.2013 wurde wie folgt verfügt:

"Auf Ihren am 23. Dezember 2010 eingelangten Antrag wird für Sie mit Wirkung vom 01. Jänner 2014 gemäß §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, durch zusätzliche Voranzeiten von Zeiten laut Beilage der 03. Februar 1975 als Vorrückungsstichtag ermittelt."

In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt unter Zugrundelegung der Angaben des Beamten und der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der laut Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, NÖ und Burgenland in Wien vom 03.10.1988, GZ 128644-6/1988, voran gesetzten Zeiten angenommen. Das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung voran zu setzenden Zeiten betrage demnach 13 Jahre, 7 Monate und 26 Tage.

Der Bescheid enthält weiter den Hinweis, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bewirke.

Der Bescheid ist dem Antragsteller nachweislich durch Hinterlegung am 05.04.2013 zugestellt worden.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller nicht erhoben.

2. Mit Eingabe vom 02.05.2013 richtete der Antragsteller folgendes Schreiben an die Dienstbehörde:

"Mit Bescheid vom 3. Oktober 1988 wurde mein Vorrückungsstichtag mit 28.2.1978 festgesetzt. Aufgrund meines Antrages wurde der Vorrückungsstichtag auf den 3.2.1975 verbessert. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich aufgrund dieser Verbesserung des Vorrückungsstichtages die besoldungsrechtliche Stellung nicht ändert.

Dies entspricht jedoch gemäß dem Erkenntnis des VwGH 4.9.2012, GZ 2012/12/0007 nicht der zu beachtenden Rechtslage, da die betreffenden Gesetzesregeln die Altersdiskriminierung, die der Gesetzgeber ja aufheben wollte (Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag) prolongieren. Aufgrund des verbesserten Vorrückungsstichtages wäre ich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes bereits mit 1.1.2007 in Gehaltsstufe 17 vorgerückt. Der Stichtag für die außerordentliche Vorrückung gemäß § 117b GehG war daher der 1.1.2011. Ab 1.1.2015 gebührt mir die Dienstalterszulage.

Ich stelle daher folgenden Antrag:

  1. Feststellung, dass meine besoldungsrechtliche Stellung ab dem 1.1.2010 Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, Gehaltstufe 17 ist, die außerordentliche Vorrückung daher mit 1.1.2011 zu erfolgen hatte, sowie

  2. Auszahlung der sich aus der Verbesserung ergebenden Bezugsdifferenzen im Verjährungszeitraum sowie

  3. Entscheidung über diesen Antrag mit Bescheid."

3. Mit Schreiben vom 07.11.2013 stellte der Antragsteller den Antrag auf Devolution aufgrund der Säumigkeit der Behörde mit folgender Begründung:

Er habe am 02.05.2013 einen Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde des Personalamtes Wien auf korrekte Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (die österreichische Rechtslage prolongiere eine EU-rechtswidrige Altersdiskriminierung) und Auszahlung der Differenzen der Bezüge im Verjährungszeitraum eingebracht. Die zuständige Behörde habe bis dato (07.11.2013), keinen Bescheid erlassen und sei daher säumig.

4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 20.12.2013 dem BVwG (eingelangt am 27.01.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag fußt auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Das VwGbk-ÜG lässt ungeregelt, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 267).

§ 17 VwGVG normiert nun zwar, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, welcher Teil auch den § 73 umfasst, nicht anzuwenden sind, ermöglicht aber gleichzeitig im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde § 73 AVG idF vor der am 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet.

2.2. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:

Die relevanten Bestimmungen des § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung lauten:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

[..............]

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229, mwN).

Im vorliegenden Fall ist vorerst festzuhalten, dass die gesetzliche Voraussetzung des ersten Satzteiles des § 73 Abs. 2 AVG für die Einbringung eines Devolutionsantrages gegeben sind, da die angerufene Dienstbehörde offenkundig nicht über den Antrag vom 02.05.2013

(bei ihr eingelangt am 03.05.2013) innerhalb von sechs Monaten einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt hat.

Der Devolutionsantrag ist daher zulässig.

2.3. Zum Feststellungsantrag vom 02.05.2013:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa VwGH 28.3.2007, 2006/12/0030; 28.3.2008, 2007/12/0091, mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Aus der Feststellung des Vorrückungsstichtages leitet sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ab.

Unbestritten ist, dass der Beamte gegen den Bescheid vom 04.04.2013, mit dem der Vorrückungsstichtag neu ermittelt und festgestellt wurde, kein Rechtsmittel ergriffen hat und dieser daher in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF hätte im Wege der Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid die rechtliche Möglichkeit gehabt, die in seinem Feststellungsantrag aufgegriffenen Rechtsfragen hinsichtlich seiner besoldungsrechtlichen Stellung geltend zu machen und einer Überprüfung zu unterziehen und dadurch eine allfällige Rechtsgefährdung zu beseitigen.

Da er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, stand ihm der subsidiäre Rechtsbehelf eines Feststellungsantrages nicht mehr zur Verfügung.

Der Antrag vom 02.05.2013 wäre daher schon von der zuständigen (erstinstanzlichen) Dienstbehörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen und ist dies nunmehr vom Bundeverwaltungsgericht vorzunehmen (vgl. VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063 und BerK 30. 11. 2004, GZ 120/11-BK/04).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung der Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3.angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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