BVwG W145 1438197-1

W145 1438197-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W145 1438197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1438197.1.00

Spruch

W145 1438197-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXXgegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23. September 2013, Aktenzahl: 13 01.551-BAG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte als unbegleiteter Minderjähriger nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 5. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag in der Erstbefragung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hierbei gab er im Wesentlichen an, die Stadt Qum im Iran, wo er seit ca. zehn Jahren mit seinem zwischenzeitig verstorbenen Vater, seiner Mutter und seinen jeweils zwei minderjährigen Schwestern und Brüder illegal lebe, vor ca. vier Monaten verlassen zu haben, weil er dort als Afghane keine Dokumente bekomme. Somit könne er auch nicht zur Schule gehen oder eine anständige Arbeit bekommen. Er habe etwa ein Jahr die Koranschule besucht. Er werde als Afghane benachteiligt. Zudem sei es zu allgemeinen Preisanstiegen gekommen. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer vor ca. sechs bis sieben Monaten entschlossen, den Iran zu verlassen. Das Geld für die Flucht habe ihm seine Mutter organisiert. Seine Religionszugehörigkeit sei der Islam; er sei Schiite; gehöre der Volksgruppe der Hazara an und spreche Dari.

2. Am 2. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin seines gesetzlichen Vertreters einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer sei gesund, es gehe ihm gut. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Das genaue Geburtsdatum sei unbekannt; er sei 14 Jahre und 2 Monate. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und er habe im Alter von drei oder vier Jahren mit seiner Familie Afghanistan verlassen. An sein Leben in Afghanistan könne er sich nicht mehr erinnern. Im Iran habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und seinen zwei Brüdern in einem Mietshaus gewohnt. Sein Vater sei vor rund drei bis vier Jahren bei dessen Abschiebung aus dem Iran in die afghanischen Heimatprovinz Uruzgan getötet worden. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr die Koranschule besucht und drei Jahre als KFZ-Mechaniker - wie einer seiner Brüder - gearbeitet. Auch seine Mutter arbeite. Seine Schwestern und ein weiterer Bruder seien zu Hause. Die wirtschaftliche/finanzielle Lage der Familie sei schlecht. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer einen Onkel väterlicherseits, zu welchem schon jahrelang kein Kontakt mehr bestünde. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage in Afghanistan nicht sicher gewesen sei, die gesamte Familie aufgrund der allgemeinen Kriegssituation und mangels sozialer Anknüpfungspunkte (illegal) Afghanistan Richtung Iran verlassen habe, in der Folge im Iran seine Familie und er ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Dokumente gelebt hätten. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden als Afghanen von den Iranern belästigt und ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt gewesen. Zudem habe er nicht in die Schule gehen können. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Er sei niemals Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet. Die Frage, ob ihm im Falle einer Abschiebung in seine Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohten, verneinte der Beschwerdeführer und ergänzte, dass er in Afghanistan niemanden habe, es für ihn deshalb schwierig sei, dort zu leben; zudem bemängelte er, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Er habe keine besonderen Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet, denn er habe hier keine Angehörigen. Zwischenzeitig habe er jedoch einen Grundkurs für Erste Hilfe des Österreichischen-Jugend-Rot-Kreuz absolviert und er besuche seit vier Monaten ein Polytechnikum in XXXX. In Österreich bekomme er Grundversorgung.

3. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 3.2.2013 durch die Bundespolizeidirektion München/Bundespolizeiinspektion Freyung wegen unerlaubter Einreise ohne Pass/Passersatz oder ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in Österreich in den Zug nach Hamburg gestiegen sei, sein Reiseziel Schweden gewesen wäre, um dort die Schule zu besuchen, weil er im Iran als Afghane nicht zur Schule gehen könne und auch keine Arbeit bekomme.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.9.2013, Zahl: 13 01.551-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2013 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrenganges stellt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, das Heimatland aufgrund der allgemeinen Kriegssituation bzw. allgemeinen schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen habe und ihm im Falle einer Rückkehr in das Heimatland Gefahr iS des § 8 AsylG 2005 drohe. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) begründet es damit, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten die Gewährung von Asyl nicht rechtfertige.

Die Zuerkennung des Status von subsidiären Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründet das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines seit dem Kleinkinderalter durchgehenden Aufenthalt im Iran nicht in die afghanische Gesellschaft integriert sei und über keinerlei familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfüge, sodass im Hinblick auf die Länderfeststellungen insbesondere wegen der noch ständig stattfindenden Anschläge sowie der schlechten Versorgungslage in Afghanistan von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation auszugehen sei. Zu Spruchpunkt III. verwies das Bundesasylamt auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.9.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof und bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Afghanistan sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Auch im Asylverfahren würden die AVG Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Bezüglich der Asylrelevanz im vorliegenden Fall werde hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einer besonders schutzwürdigen Gruppe, nämlich der der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber, angehöre. Kinder seien in Afghanistan sehr stark von den Kriegshandlungen betroffen und würden oft Opfer von diversen Übergriffen werden. Auf Grund des jungen Alters sei von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 8.10.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

5. Eine Anfrage an das Strafregister der Republik Österreich am 28.1.2014 ergibt, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafrechtliche Verurteilung aufscheint.

6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist minderjähriger afghanischer Staatsbürger, geboren in der Provinz Warazgan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitisch-muslimischen Glaubens, spricht Dari und hat ein Jahr die Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder.

Seit Kleinkindesalter lebt der Beschwerdeführer im Iran in der Stadt Qum, wo er gemeinsam mit seiner Mutter, weil der Vater bereits vor ein paar Jahren verstorben ist, und seinen Geschwistern (zwei minderjährige Schwestern und zwei minderjährige Brüder) im Stadtteil Hassan Adad aufwuchs und bis vor seiner Flucht nach Österreich gewohnt hat. Afghanistan haben seine Eltern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vor rund zehn Jahren aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Kriegssituation und mangels sozialer Kontakte verlassen. Für den Iran hat weder der Beschwerdeführer noch eines seiner Familienmitglieder eine Aufenthaltsberechtigung. Seine Mutter und seine vier Geschwister halten sich weiterhin im Iran auf. Kontakt zu Familienangehörigen (Onkel väterlicherseits) in Afghanistan besteht seit Jahren keiner. Die wirtschaftliche/finanzielle Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran ist schlecht; die Mutter des Beschwerdeführers und einer seiner minderjährigen Brüder haben eine Beschäftigung. Auch der Beschwerdeführer selbst verrichtete Hilfsarbeiten im Iran.

1.2. Der Beschwerdeführer verließ laut eigenen Angaben den Iran vor etwa 4 Monaten alleine und reiste von dort über die Türkei, Griechenland und schlussendlich am 2.2.2013 unrechtmäßig, schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet - Ziel sei ursprünglich Schweden gewesen - ein, (Fluchtgrund:) weil es aufgrund fehlender Dokumente und Aufenthaltsbewilligung für ihn als Afghane im Iran unmöglich war, eine Schule zu besuchen bzw. eine Arbeit mit besserem Verdienst zu bekommen. Zudem kam es im Iran zu Preissteigerungen. Ein konkreter Anlassfall für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Einen Grundkurs für Erste Hilfe des Österreichischen-Jugend-Rot-Kreuz hat der Beschwerdeführer bereits absolviert und besucht die Polytechnische Schule in XXXX.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Name, Staatsangehörigkeit und Herkunftsort des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen glaubwürdigen Angaben. Hinsichtlich der Feststellung zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beruft sich das Bundesverwaltungsgericht auf den im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes liegenden Röntgen-vorläufigen Befund des Klinikums Passau vom 3.2.2013 zur Knochenalterbestimmung. Auch die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, va aber im Iran und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung sowie Niederschrift vor dem Bundesasylamt.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran, zur weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen, schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise nach Deutschland (Zug von Wien nach Hamburg) und der Nennung des genauen Reiseziels Schweden wird auf die ebenso glaubwürdigen, aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion München/Bundespolizeiinspektion Freyung verwiesen.

Die Feststellungen betreffend die Gründe den Herkunftsstaat und schlussendlich den Iran zu verlassen sowie zur familiären und wirtschaftlichen Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat basieren auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdeführers bei all seinen Einvernahmen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen keinerlei Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers vor. Vor allem die festgestellten Beweggründe für das Verlassen von Afghanistan und des Irans spiegeln den intensiven Wunsch des Beschwerdeführers nach (Schul)Bildung, besseren Chancen am Arbeitsmarkt und einem sicheren Staatsgefüge wider. Weitere Fluchtgründe bzw. Verfolgungsgründe wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes an Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass das Bundesasylamt willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Gegenteil die maßgebenden Erwägungen, von denen sich das Bundesasylamt bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art und Weise dargelegt. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen, persönlichen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechendes in der Beschwerde nachgeholtes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.9.2013 getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Bundesasylamt hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit das Bundesasylamt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das Bundesasylamt hat im Zuge der Niederschrift am 2.7.2013 dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den getroffenen Feststellungen zu äußern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vertreterin haben auf die Erörterung der Feststellungen zur Situation im Heimatland ausdrücklich verzichtet.

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren einbezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Das Bundesasylamt hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fußt auf den unter Punkt I. 5. erwähnten Auskünften aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und in der Folge den Iran vielmehr aus persönlichen, hauptsächlich wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Beschwerdeführer hat im Kleinkindalter gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan aufgrund der allgemeinen Kriegssituation in Richtung Iran verlassen. Auch seine Familienangehörigen halten sich bis dato nach seinen Angaben allesamt - bis auf einen Onkel väterlicherseits, zu dem seit Jahren kein Kontakt besteht - im Iran auf, sodass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Gefährdungssituation hinsichtlich seiner Person in Afghanistan dartun kann. Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können nicht festgestellt werden.

Zu den vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen bzw. wirtschaftlichen Fluchtgründen (Wunsch nach Schulbildung, bessere Chancen am Arbeitsmarkt und entsprechende Verdienstmöglichkeiten) ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Wirtschaftliche Gründe stellen keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Dementsprechend kann gegenwärtig nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in asylrechtlicher Hinsicht konkret gefährdet wäre.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der zuletzt im Iran lebende Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, wobei zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, die jedoch derzeit nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts ausgeführt. Schwierige Lebensbedingungen vermögen keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt - es halten sich etwa 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht und kann auch sonst nicht erkannt werden (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).

In der Beschwerde wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einer besonders schutzwürdigen Gruppe, nämlich der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber, angehöre, Kinder in Afghanistan sehr stark von den Kriegshandlungen betroffen seien und oft Opfer von diversen Übergriffen würden, aufgrund des jungen Alters von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen sei, womit aber letztlich in der Beschwerde nicht ausreichend aufgezeigt wurde, dass speziell der Beschwerdeführer, von einer individuell gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, und worin sich hierbei die Rückkehrsituation des minderjährigen Beschwerdeführers von jener eines etwa 19 oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan (der jedenfalls nicht der sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" unterfallen würde) wesentlich unterscheiden würde (vgl. AsylGH 25.11.2010, Zl. C18 414.211-1/2010/3E). Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist nur dann zu bejahen, wenn die Repression Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 105). Die in Afghanistan vorherrschenden Gefahren treffen aber nicht nur unbegleitete Minderjährige bzw. treffen die allgemeinen Risiken den Beschwerdeführer nicht ausschließlich deshalb, weil er unbegleiteter Minderjähriger ist, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht auszugehen ist (vgl. AsylGH 17.6.2011, Zl. C1 419.420-1/2011/3E)

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamts vom 23.9.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesasylamt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, seine Heimat im Kleinkindalter verlassen hat und seitdem durchgehend im Iran gelebt hat, sodass er in Afghanistan keine familiären bzw. sozialen Anhaltspunkte mehr hat, Rechnung getragen hat, indem es dem minderjährigen Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes völlig zu Recht subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährte.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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