I401 2000013-1•BVwG I401 2000013-1
I401 2000013-1Tribunal administratif fédéral31 janv. 2014
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung
I401 2000013-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:
Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 9. Dezember 2013, Zl. 13
11. 557 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)1. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 i.V.m § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen. 2. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wird insoweit an das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 zurückverwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Herr XXXX(in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ist algerischer Staatsangehöriger und reiste illegal in das Bundesgebiet ein.
Am 3. März 2013 stellte er beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer bei seiner, am 5. März 2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erfolgten Ersteinvernahme zu seinen Fluchtgründen Folgendes aus:
"Durch die politische Situation in meinem Land wurde ich des Öfteren von den Islamisten mitgenommen, gefordert (offenbar gemeint: "gefoltert") und misshandelt. Diese wollten von mir, dass ich mich ihnen anschließe. Da ich dies nicht machte, wurde ich misshandelt. Ich kann ihnen auch die Wunden an meinem Körper zeigen. Schließlich habe ich beschlossen, meine Heimat zu verlassen.
Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an:
"Ich fürchte mich, dass mich die Islamisten nicht in Ruhe lassen und ich getötet werde."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 11. März 2013, Zahl: 13 02.691-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 3. März 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Der vorgebrachte, dem Asylantrag zugrunde gelegte Fluchtgrund einer Verfolgung in Algerien sei nicht glaubhaft und liege selbst bei tatsächlichem Bestehen des behaupteten Fluchtgrundes eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, sodass die Gewährung des internationalen Schutzes nicht in Betracht komme.
Im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten legte die belangte Behörde dar, dass keine exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Algerien feststellbar seien, die einer Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien eine unmenschliche Behandlung erfolge. Als Erwachsener habe er im Fall seiner Rückkehr die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit könne eine existenzielle Bedrohung nicht erkannt werden. Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machten, bestünden nicht. In Algerien herrsche keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde kam im Ergebnis zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der unbedenklichen Feststellungen zu Pakistan (offenbar gemeint: "Algerien") keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorlägen, er laufe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig. Darüber hinaus ergäben sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne.
Bezüglich der Entscheidung über die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiäre Bindung, eine Aufenthaltsverfestigung bestehe nicht, es läge keine besondere persönliche oder soziale Integration in Österreich vor und die Ausweisung des Beschwerdeführers sei unter Abwägung der betroffenen Interessen zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt.
Der (erste) Bescheid vom 11. März 2013 wurde am 13. März 2013 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde gemäß §§ 8 Abs. 2 und 23 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt (vgl. die Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom selben Tag).
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge mit dem Zug in die Schweiz aus. Am 9. August 2013 wurde er gemäß der Dublin II-Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt. An diesem Tag stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die im gegenständlichen Verfahren bei der Ersteinvernahme vom 12. August 2013 gestellten Fragen "Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?" (Frage 6.), "Haben Sie neue Gründe? Welche?" (Frage 7.) und "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?" (Frage 8.) beantwortete er wie folgt:
"Ich habe einen Cousin in Österreich. Mein Cousin hat eine sexuelle Beziehung mit einer Frau in Algerien. Er musste aus Angst vor der Ermordung durch die Angehörigen der Frau aus Algerien flüchten. Nach seiner Flucht wollten die Angehörigen der Frau von mir erfahren, wo mein Cousin sich aufhält. Nachdem ich ihnen den Aufenthaltsort nicht verraten habe, wurde ich von ihnen ebenfalls mit dem Tod bedroht. Da mein Leben auch in Gefahr war, habe ich keine andere Wahl gehabt, als meine Heimat zu verlassen. Diese Gefahr ist noch immer aufrecht.
Als ich in der Schweiz war, habe ich mit meinem Bruder XXXX gesprochen, und er hat mir mitgeteilt, dass ich und mein Cousin weiterhin von den Angehörigen der Frau gesucht werden."
Die Angehörigen der Frau werden mich umbringen."
Die Frage 9. "Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?" und die Frage 10. "Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?" verneinte der Beschwerdeführer.
Bei seiner, am 26. August 2013 erfolgten (wörtlich wiedergegebenen) Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz äußerte der Beschwerdeführer - zu den angeführten Fragen - Folgendes:
Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?
Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.
Sie haben am 03.03.2013 ... einen Antrag auf internationalen Schutz
gestellt, dieser wurde am 13.03.2013 in 1. Instanz abgewiesen. Sie machten dagegen keine Beschwerde. Ihr Verfahren wurde somit am 28.03.2013 rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag. Was haben Sie vorzubringen, haben Sie neue Asylgründe?
Ja, ich habe neue Gründe, ich habe Sie in der Erstbefragung erzählt.
Wann wurden Sie von dieser Familie mit dem Tod bedroht?
2004 oder 2005. Ich war dann in Libyen und Tunesien. Und dann über Türkei nach Europa.
Woher glauben Sie, dass Sie nun fast 10 Jahre immer noch von denen gesucht werden?
So ist das in Algerien.
Warum haben Sie im März 2013 bei ihrem ersten Asylantrag davon kein Wort erwähnt?
Ich hatte damals Angst, dass man mir nicht glaubt.
Warum sollte man Ihnen nicht glauben?
Weil ich mich mit den Gesetzen in Europa nicht vertraut bin.
Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
Ja, ich war in der Schweiz.
Warum Schweiz?
Unabsichtlich, ich bin betrunken in den Zug gestiegen.
In der EB gaben Sie an, keinen Grund für das Verlassen Österreichs?
Nein, ich sagte auch ich war betrunken und hatte mich verirrt.
Wie lange blieben Sie in der Schweiz?
2 - 3 Monate. Ca. von Mitte April 2013.
Am 11.03.2013 hätten Sie eine Einvernahme gehabt?
Ich ging vom Lager weg und trank sehr viel Alkohol und habe mich verirrt.
Hat sich an den Gründen, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht haben, etwas geändert?
Geändert hat sich nichts, ich habe die Probleme mit dieser Familie im ersten Verfahren nicht erwähnt. Ja, und meine alten Probleme bestehen ja auch noch.
Die alten Gründe hätten Sie in der Einvernahme am 11.03.2013 schildern können.
Aw schweigt.
Wann ereigneten sich diese Probleme?
Das war alles in die 90er Jahre, das ist schon lange her. Damals war ich noch ein Kind.
Sie haben doch Algerien erst 2008 verlassen?
Ja, das stimmt.
Seit wann sind Ihnen diese neuen Gründe bekannt, und wie haben Sie davon erfahren?
Schon immer.
Warum haben Sie diese Gründe nicht schon im ersten Verfahren angegeben?
Ich dachte man glaubt mir nicht.
Können Sie ihr nunmehriges Verfahren irgendwie belegen?
Nein.
Haben Sie damals im Jahr 2004/2005 eine Anzeige gegen die Bedrohungen gemacht?
Ja, aber die Polizei kann mir keinen Schutz bieten, weil Algerien so groß ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, EAST Ost, vom 9. Dezember 2013, Zahl: 13 11.557 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12. August 2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II.
ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht und er habe die von den seinerzeit gemachten Aussagen divergierenden Angaben im ersten Verfahren nicht erwähnt und die neuen Gründe nicht belegen können und wären diese nicht glaubhaft. Es bestünden auch keine relevanten familiären oder berücksichtigungswürdige privaten Bindungen, Gegenteiliges habe amtswegig nicht ermittelt werden können. Eine realistische Wahrscheinlichkeit der Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich bestehe schon aus rechtlichen Gründen nicht.
Es gelte auch darauf hinzuweisen, dass sich die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers auf keinen Sachverhalt stütze, welcher nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstanden wäre. Auch eine Änderung in der den Beschwerdeführer betreffenden maßgeblichen allgemeinen Lage im Herkunftsland sei seit dem Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten.
Gegen diesen am 10. Dezember 2013 persönlich zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem am 17. Dezember 2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:
Sein Leben sei einerseits wegen einer Verbrecherbande, andererseits wegen einer Terrorgruppe (Al Gamaa Al Irhabia) in Gefahr. Er sei mehrmals wegen einer Sache, mit der er nichts zu tun habe, bedroht und geschlagen worden. Die Sache habe mit dem Sohn seiner Tante mütterlicherseits zu tun. Der Cousin habe zu einem Mädchen, das er geliebt habe, eine sexuelle Beziehung gehabt, was von der algerischen Gesellschaft aufgrund der islamischen Religion nicht toleriert werde. Die Familie des Mädchens habe gedroht, seinen Cousin umzubringen. Deswegen sei dieser nach Österreich geflüchtet. Einige Tage hätten sie nach dem Beschwerdeführer gesucht. Als sie ihn gefunden hätten, hätten sie ihn geschlagen und ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihnen nicht den Cousin bringe oder dessen Versteck verrate. Er habe ihnen gesagt, dieser sei nicht in Algerien; sie hätten ihm eine Frist gegeben. Die Sache sei eskaliert und habe die Terrorgruppe erreicht, die nach ihnen beiden gesucht habe. Er sei genötigt gewesen, aus dem Land zu flüchten, und sei daher nach Österreich gekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass gemäß § 68 Abs. 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis
71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist - mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da
§ 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll.
Es liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315; vom 20. März 2003, Zl. 99/20/0480; vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0684; vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0783; u. v.a.).
Im konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, wobei den Maßstab der "Identität der Sache" der (formell rechtskräftige) Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2013 bildet.
Während der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz darauf gestützt hat, durch die politische Situation in seinem Land des Öfteren von den Islamisten mitgenommen, gefoltert und misshandelt worden zu sein, weil er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschließen, bringt er nunmehr vor, sein Cousin habe eine intime Beziehung mit einer Frau in Algerien gehabt. Dieser habe aus Angst vor der Ermordung durch die Angehörigen der Frau flüchten müssen. Auch der Beschwerdeführer sei, nachdem er ihnen dessen Aufenthaltsort nicht verraten habe, mit dem Tod bedroht worden. Er habe seine Heimat verlassen, weil Gefahr für sein Leben bestanden habe; diese Gefahr sei noch immer aufrecht.
Der Beschwerdeführer legt im gegenständlichen Verfahren zwar andere Fluchtgründe dar, jedoch betrifft das im anhängigen (zweiten) Verfahren getätigte, durch keine Unterlagen oder sonstige Beweismittel belegte Vorbringen des Beschwerdeführers über die durch die Angehörigen der Frau im Jahr 2004 oder 2005 geäußerten Todesdrohungen, welche nach ca. 10 zehn Jahre noch unverändert aufrecht seien, einen Sachverhalt, der sich bereits vor Beendigung des (rechtskräftig abgeschlossenen) ersten Verfahrens ereignet hat. Auch gibt sein nunmehriges unsubstantiiertes Vorbringen über die ihm vor ca. 10 Jahren geäußerten Todesdrohungen der Angehörigen der Frau, zu der nicht er, sondern sein Cousin eine innige Beziehung gehabt habe, zu begründeten Zweifeln Anlass. Eine Person, die von "Islamisten mitgenommen, gefoltert und misshandelt" worden ist (weil sie sich geweigert hat, sich ihnen anzuschließen) und Todesdrohungen erhalten hat (weil sie den Aufenthaltsort des Cousins, der eine verpönte Beziehung zu einer Frau gehabt hat, nicht verraten hat), wird diese beiden Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren äußern. Den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 26. August 2013 zu den (als neuen Fluchtgrund vorgebrachten) ihm gegenüber geäußerten Todesdrohungen, er hat sie deshalb mit keinem Wort erwähnt, weil er damals (gemeint: die Erstbefragung im ersten Asylverfahren vom 3. März 2013) Angst hatte, dass man ihm nicht glaubt, ist ein geringer Wahrheitsgehalt beizumessen. Eine Person, die zum einen misshandelt und gefoltert und zum anderen deren Leben mit dem Tod bedroht worden ist, wird beide Fluchtgründe bei der ersten Einvernahme äußern und nicht einen der beiden Fluchtgründe (hier: die Todesdrohungen) aus Angst, dass man ihr im Aufnahmestaat keinen Glauben schenkt, verschweigen. Da - wie der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertritt (vgl. dazu die Erk. [eines verstärkten Senates] vom
3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053; vom 27. Februar 1998, Zl. 97/21/0839; u.v.a.) -, die unmittelbar nach der (ersten) Einreise gemachten - unbeeinflussten - Aussagen des Beschwerdeführers erfahrungsgemäß am ehesten der Wahrheit entsprechen, ist der von ihm erst im zweiten Verfahren geltend gemachte (weitere) Fluchtgrund der Bedrohung seines Lebens mit dem Tod nicht als glaubwürdig anzusehen. Selbst wenn sein neues Vorbringen zu den ihm gegenüber geäußerten Todesdrohungen der Wahrheit entspricht, ist es nicht nachvollziehbar, warum er vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates jahrelang unbehelligt einen Aufenthalt nehmen konnte und nach Verstreichen eines ca. 10 Jahre dauernden Zeitraumes (immer noch) dieser (Lebens) Gefahr ausgesetzt sein sollte. Auch aus diesem Grund ist seinem, im zweiten Verfahren vorgebrachtem Fluchtgrund keine Glaubwürdigkeit beizumessen.
Damit steht dem Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides vom 11. März 2013 entgegen.
Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im ersten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid umfassende Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Algeriens zugrunde gelegt wurden und diese im Wesentlichen auch im gegenständlichen Bescheid mangels geänderter Verhältnisse ihren Niederschlag gefunden und weiterhin Gültigkeit haben. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Eine Rückkehr ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Algerien beängstigend wären, was sich aus der laufenden Berichterstattung der Medien zur Lage in Algerien ergibt. Der Großteil der Bevölkerung Algeriens kann sich im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen frei bewegen. Die Behörden überwachen die Aktivitäten von Terrorverdächtigen. Beschränkungen von Reisen aus Gründen der Sicherheit erstrecken sich nur auf die südlichen Bezirke El-Qued und Illizi sowie zur Lybischen Grenze. Die Großstädte, insbesondere Algier, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, sind aber zurzeit von Unruhen nicht betroffen und ohne Schwierigkeiten erreichbar. Es gibt zwar aktuell, insbesondere in den südlichen Regionen Algeriens verschiedene terroristische Anschläge, jedoch sind diese nur lokal begrenzt und führten diese nicht zu einer landesweiten, bürgerkriegsähnlichen Situation.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lässt, wobei in der Beschwerde dazu kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt wurde.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden
Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der Beschwerdeführer, der ledig ist, dessen Eltern und Bruder in Algerien leben und keine anderen, nahen Angehörigen, insbesondere Kinder, (mit Flüchtlingsstatus) in Österreich oder einem anderen EUbzw. EWR-Land hat, reiste am 3. März 2013 illegal ins Bundesgebiet ein, leistete einem (persönlich übernommenen) Ladungsbescheid zur Einvernahme betreffend seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz keine Folge, verließ das Betreuungsquartier der Grundversorgung und fuhr, ohne seinen Mitwirkungs- und Meldepflichten nachzukommen, mit dem Zug in die Schweiz. Am 9. August 2013, an dem er auch den Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, wurde er gemäß der
Dublin II-Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt und ist somit ab diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse bzw. spricht nicht Deutsch. Er hat in Österreich keine Kurse, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besucht, weist auch sonst keine Bindungen zu Österreich auf und hat hier keine sozialen Kontakte. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eine Tätigkeit in einem Verein ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine besondere Integration in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Da der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt und auch im Bereich seines geschützten Privatlebens seit Rechtskraft des ersten Bescheides keine neuen maßgeblichen integrationsbegründeten Umstände hervorgekommen oder sonstigen relevanten Änderungen eingetreten sind, erfolgt im konkreten Fall mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK. Insbesondere aufgrund seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich haben sich zum gegebenen Zeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration ergeben, auf Grund derer eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage noch zu prüfen haben.
Der mit "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene
§ 17 BFA-Verfahrensgesetz (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) normiert in seinem Abs. 1, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.
Mit der Entscheidung, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliegt und ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt über behauptete Sachverhaltsänderungen, welche zumindest einen "glaubhaften asylrelevanten Kern" aufweisen müssen und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei bei gestellten Folgeanträgen auf Gewährung internationalen Schutzes und auch über die (Un) Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder nur vorübergehend) entschieden.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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