BVwG W226 1268338-2

W226 1268338-2Tribunal administratif fédéral30 janv. 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG W226 1268338-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1268338.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager über die Beschwerde der XXXX geb., StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, FZ. 07 04.251-BAW, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine reiste gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann (EDV Zl. 03 21.106-BAW) und ihrer minderjährigen Tochter (W226 1268337-2) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Der damalige Ehemann stellte am 14.07.2003 einen Asylantrag, die Beschwerdeführerin stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Asylerstreckungsanträge bezogen auf die Person des damaligen Ehegatten der zugleich Vater der Tochter der ist.

Am 13.02.2004 wurden der damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin im Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie für sich und ihre Tochter keine eigenen Asylgründe vorzubringen habe.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 13.02.2004 führte der damalige Ehegatte zusammengefasst als Grund für das Verlassen der Ukraine aus, dass er für die Eröffnung eines Geschäftes, welches er 2003 gekauft habe, eine Lizenz hätte kaufen müssen, was er nicht gewollt habe. Diesbezüglich hätte er sich an den amtierenden Bürgermeister, den er noch aus seiner Schulzeit gekannt hätte, gewandt. Dieser habe ihn davor gewarnt, sich in seine Politik einzumischen. Später im Jahr 2003 sei der damalige Ehemann darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass von der Militärstaatsanwaltschaft eine Strafsache gegen ihn wiedereröffnet worden sei. Damals, während der Ableistung seines Militärdienstes, sei es zu Zwischenfällen gekommen, die dem damaligen Ehegatten angelastet, jedoch auf Intervention eines namentlich genannten Freundes nicht weiter verfolgt worden seien. In weiterer Folge seien das Geschäft und die Hauseingangstür angezündet und der Kredit fällig gestellt worden. Überdies sei die gemeinsame Tochter entführt und ein paar Stunden angehalten worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zl. 03 21.106-BAW, wurde der Asylantrag des (damaligen) Ehegatten der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß

§ 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des damaligen Ehegatte der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und der damalige Ehegatte in Spruchteil III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es der damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht vermocht habe, seine vorgebrachten Fluchtgründe glaubwürdig darzustellen.

I.2. Die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zlen. 03 21.107-BAW und

03 21.109-BAW, gemäß 10 iVm. § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben.

Für den 08.03.2007 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihr damaliger Ehegatte, erschien.

Am 29.03.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache des damaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und dem damaligen Ehegatten wurde in der Verhandlung Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung zwecks Überprüfung seiner Angaben bzw. zur Durchführung von Erhebungen vor Ort auf unbestimmte Zeit vertagt.

In der Folge wurden, vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, später Richterin des Asylgerichtshofes, Erhebungen vor Ort und eine amtswegige Überprüfung der in Vorlage gebrachten Unterlagen veranlasst.

I.3. Die Beschwerdeführerin stellte, während ihr erstes Asylverfahren im Stadium der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, am 07.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung, im Rahmen des zweiten Asylverfahrens, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2007, gab die Beschwerdeführerin - auf Grund ihrer guten Deutschkenntnisse ohne Dolmetscherin - zusammengefasst an, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil ihr (mittlerweile geschiedener) Ehegatte flüchten hätte müssen. Dieser habe Probleme mit dem Militär gehabt. Er sei früher Grenzsoldat und Bürgermeister gewesen. Im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine fürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehegatte noch Kontakt zu Kriminellen habe, welche der Beschwerdeführerin in der Ukraine Böses angetan hätten. Die Beschwerdeführerin lebe seit 2003 in Österreich, derzeit in Scheidung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gelte auch für ihre Tochter.

Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 10.05.2007 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre Muttersprache ukrainisch sei, die

Beschwerdeführerin aber auch die deutsche Sprache gut in Wort und Schrift beherrsche. Ihre Tochter sei in medizinischer Behandlung, weil sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Beschwerdeführerin brachte entsprechende Therapiebestätigungen in Vorlage. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Angaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 07.05.2007 korrigieren wolle, wurde verneint und hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin alles richtig angegeben habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten Österreich seit Einbringen ihrer ersten Asylanträge nicht verlassen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, weil es der Wunsch ihres Ehegatten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 2006 von ihrem ebenfalls in Österreich lebenden Ehegatten getrennt und habe eine Scheidungsklage eingereicht. Ihre Tochter sei gut integriert und gehe in Österreich zur Schule. Die Beschwerdeführerin habe im April eine Aufnahmeprüfung für eine Krankenschwesternschule gemacht.

Das Bundesasylamt teilte dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt am 10.12.2007 zu ihrem zweiten Asylverfahren in Österreich erklärt habe, dass sie ihre Berufung, bzw. als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Tochter auch deren Berufung, gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes in ihren ersten Asylverfahren zurückziehe.

I.4. Daraufhin stellte das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates die anhängigen Berufungsverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit Aktenvermerken vom 17.12.2007, Zlen. 268.338/0/8E-XVIII/59/06 und 268.337/0/6E-XVIII/59/06, ein.

Laut dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachten vom 10.08.2008, leide die Beschwerdeführerin an keiner psychischen Störung und sei zurzeit voll einvernahme- und geschäftsfähig sei.

In einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 04.06.2009 vor dem Bundesasylamt vertiefte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen.

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zahl 07 04.251-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2007 in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status

der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Begründet wurde

dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 08.02.2011 langte die Kopie einer Mitteilung gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 vom 02.02.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Faxeingabe vom 07.08.2012 gab der Vertreter die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Bundesgebiet bekannt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Aufenthaltskarten für die Republik Österreich, gültig bis XXXX, ausgestellt worden seien bzw. Kopien der Karten dem Schreiben beigelegt seien.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihnen aktuelle Länderfeststellungen zur Ukraine übermittelt und mitgeteilt, dass das Erkenntnis auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit eine Stellungnahme nicht Anderes erfordere.

Eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.10.2013 langte am 31.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Darin verwies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass sie mit einem EWR-Bürger, dem das europarechtliche Freizügigkeitsrecht zukomme, verheiratet sei und mit diesem ein gemeinsames - am 25.03.2011 geborenes - Kind habe. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei aufrecht. Die Familie lebe in XXXX.

Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden aufgrund ihrer Familienbeziehung über einen legalen Aufenthalt in Österreich verfügen. Beide würden über eine Aufenthaltskarte verfügen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin besuche den Kindergarten und die Tochter besuche mittlerweile die vierte Klasse eines Gymnasiums.

Die Beschwerdeführerin absolviere derzeit eine Ausbildung zur Pharmareferentin, werde die Prüfung voraussichtlich im März oder April 2014 ablegen und dann in diesem Bereich beruflich tätig sein.

Betreffend den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2013, Zl. E5 268336-0/2008/39E, die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III jedoch stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des geschiedenen Ehemannes aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine auf Dauer unzulässig ist.

I.7. Die Vertretung zog mit Faxeingabe vom 15.01.2014 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide wurde ausdrücklich aufrechterhalten und im Lichte der guten Integration der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter um eine positive Entscheidung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.251-BAW, in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eingaben und Unterlagen, Einsicht in den Verwaltungsakt ihrer minderjährigen Tochter (Zl. 07 04254-BAW) sowie in einen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres.

II.4. Rechtliche Beurteilung:

II.4.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im Schriftsatz vom 15.01.2014 zog die Vertretung die Beschwerde zu Spruchteil I und II zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Absprache über Asyl und über subsidiäre Schutzgründe) damit in Rechtskraft.

Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

II.4.2. Zu A)

II.4.2.1. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren

zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

II.4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführerin, welche sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, wurde zunächst vom Magistrat XXXX eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von fünf Jahren, gültig bis XXXX, ausgestellt bzw. nach deren Verlust von der XXXX eine weitere mit der XXXX, gültig vom XXXX.

Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über einen gültigen Aufenthaltstitel bis ins Jahr 2017 und hält sich demnach rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Es fehlt somit an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich der nicht rechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich die Spruchpunkte I und II war lediglich über Spruchpunkt III und hier wiederum lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden.

II.4.3. Zu B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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