W117 1433924-1•BVwG W117 1433924-1
W117 1433924-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2014
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse,<br/>wirtschaftliche Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 13 02.408-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 23.02.2013, wobei er seine Personalien mit XXXX, geb. am XXXX, angab, schließlich am 25.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, mit Vornamen XXXX zu heißen, sein Familienname sei unbekannt, und er sei am XXXX in XXXX in der VR China geboren.
Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, keinen Familienamen zu haben, weil er als Waisenkind aufgewachsen und im Alter von ca. 5 bis 6 Jahren für ein Jahr ins Waisenhaus gekommen sei, danach habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Im Alter von 17 bis 24 Jahren habe er in einer Mietwohnung gelebt, die Namen seiner Freunde kenne er nicht. Er sei ledig, habe nie die Schule besucht, könne aber schreiben und lesen, eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert, jedoch von seinem
17. bis 24. Lebensjahr bei "McDonalds Nr. XXXX" in der Stadt XXXX, Kreisstadt XXXX, als Gelegenheitsarbeiter in der Küche gearbeitet. Weiters gab er an, der Volksgruppe der Han-Chinesen anzugehören und Chinesisch in Wort und Schrift "gut" zu beherrschen. Die Namen und Adresse seiner Eltern kenne er nicht, auch seine Großeltern kenne er nicht, er habe keine Geschwister, auch keine eigenen Kinder. Zuletzt habe er in der VR China in der Provinz Jiangsu; Stadt XXXX, Kreis
XXXX gelebt. Ende Jänner 2013 habe er den Herkunftsstaat schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen, eigene Dokumente habe er nie besessen. Er sei vermutlich ca. am 07. oder 08.02.2013 in Österreich eingereist. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass die Reise 10.000.- RMB koste und er dieses Geld hier verdienen solle.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er habe in China niemanden mehr, sein Leben dort sei aussichtlos, er habe keine Arbeit gehabt; es habe niemanden gegeben, um ihn zu unterstützen, deshalb sei er hierhergekommen. Religiöse oder politische Probleme verneinte er, ebenso Probleme mit den Behörden oder der Polizei. Im Bundesgebiet habe er weder Verwandte noch Freunde und Bekannte. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dort zu verhungern. Befragt, ob er im Fall der Rückkehr irgendwelche Sanktionen zu befürchten habe, brachte er vor, ca. im Sommer 2011 im Alter von 17 Jahren betrunken an einer Rauferei in XXXX, in der Kreisstadt XXXX, mit sieben bis acht ebenfalls betrunkenen Jugendlichen beteiligt gewesen zu sein, wobei er nicht mehr wisse, was dabei passiert sei, verletzt sei er nicht worden und wisse auch nicht, ob jemand anderer verletzt worden sei. Die Polizei sei gekommen und er sei zur Polizeistation mitgenommen, zwei Stunden befragt und dann wieder frei gelassen worden; er habe dort wieder nüchtern werden müssen und danach wieder gehen dürfen. Zur Schlägerei sei er nicht einvernommen worden. Vor der Freilassung sei ihm gesagt worden, er müsse sich in drei Monaten wieder dort melden. Er könne wegen der Schlägerei mit einer Verurteilung oder Haftstrafe zu rechnen haben.
Am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer -nach Belehrung über die Folgen wahrheitswidriger Angaben sowie seine Mitwirkungs- und Meldepflichten- im Wesentlichen Folgendes an:
Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, diese seien auch richtig wiedergegeben worden.
Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren und sei Staatsbürger der VR China sowie Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos, ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten.
Kontakt zu seinen Eltern habe er nicht, seitdem er fünf Jahre alt sei.
China habe er dieses Jahr im Februar schlepperunterstützt verlassen. Eine Identitätskarte habe er nie besessen. Zuletzt habe er in der Stadt XXXX, Gemeinde XXXX alleine in einer Mietwohnung gelebt und sei in den letzten zwei Jahren bei McDonalds in der Küche beschäftigt gewesen, davor habe er keine Arbeit gehabt und sich bei verschiedenen Freunden Geld ausgeborgt. Die Frage nach Freunden und Bekannten in China bejahte er, Verwandte verneinte er jedoch.
In Österreich habe er von der Einreise bis zur Antragstellung nichts gemacht und in einer vom Schlepper zur Verfügung gestellten Wohnung gewohnt.
In China habe er keine strafbaren Handlungen begangen, sich nicht religiös oder politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen und auch nicht aus eigenem bei einer Sicherheitsdienststelle, einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gewesen.
Im Waisenhaus sei er von kurz nach seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr gewesen, danach habe er seine Eltern nicht mehr gesehen. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe er das Waisenhaus verlassen und bei verschiedenen Familien und Freunden, deren Namen er nicht angeben könne, gelebt.
Zu seinen Asylgründen befragt, gab er an, er habe den Schlepper auf der Straße getroffen, welcher ihn wegen seiner Ausreise gefragt und alles organisiert habe. Als er von der Polizei aufgegriffen worden sei, habe er einfach gesagt, dass er Asyl beantragen wolle. Das seien seine Gründe, sonst habe er keine. Im Fall der Rückkehr habe er kein Geld und könne dort nicht weiterleben. Seitens chinesischer Behörden habe er nichts zu befürchten.
Nach dem vorgelegten Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 11.03.2013 litt der Beschwerdeführer an "Tuberkulose der Atmungsorgane". Er gab dazu an, 15 Tage im Krankenhaus gewesen zu sein und auch danach Medikamente bekommen zu haben.
Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten betreffend seinen Herkunftsstaat (insbesondere zur Reisefreiheit, medizinischen Versorgung und Asylantragstellung) sowie dem der Entscheidung voraussichtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt gab der Beschwerdeführer trotz entsprechender Befragung keine Stellungnahme ab.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 13 02.408-BAT vom 19.03.2013, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt am 20.03.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"Allgemeine Lage
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Es gibt sieben Militärregionen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile davon umfassen.
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht". Die Herrschaft der Kommunistischen Partei wird durch die in der Präambel festgeschriebenen "Vier Grundprinzipien" (Festhalten am sozialistischen Weg, demokratischer Zentralismus, Führung durch die Kommunistische Partei, Marxismus/Leninismus, Ideen Mao Zedongs, Deng Xiaopings und Jiang Zemins) untermauert. Ergänzt wurden diese Prinzipien durch Verfassungsänderungen 1993, 1999 und 2004, die formal u. a. das Prinzip der "sozialistischen Marktwirtschaft", den Schutz des Privateigentums, die Verankerung der "Herrschaft durch das Recht" und den Schutz der Menschenrechte festschreiben. An der Spitze der Volksrepublik China stehen der Staatspräsident (seit März 2003 in Personalunion der Parteivorsitzende und Vorsitzende der Zentralen Militärkommission Hu Jintao) sowie der Ministerpräsident (Wen Jiabao) und die Minister im Staatsrat (Zentralregierung).
Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht. Er tritt einmal jährlich zusammen und wählt den Staatspräsidenten, seinen Stellvertreter, und - auf Vorschlag des Staatspräsidenten - den Ministerpräsidenten. Mit der ersten Tagung des 11. NVK im März 2008 begann die derzeitige Legislaturperiode von fünf Jahren, die im Frühjahr 2013 enden wird. NVK-Vorsitzender ist seit März 2008 Wu Bangguo.
Eine Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten.
Dem Ministerpräsidenten (seit März 2003 Wen Jiabao) obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett", bestehend aus vier Stellvertretern und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Ihm sind derzeit 27 Kommissionen und Ministerien und ca. 100 weitere Organisationen und Institutionen direkt unterstellt. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Entscheidungsfindung erfolgt.
Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 300 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär Hu Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind seither Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist inzwischen Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Im Herbst 2012 wird der XVIII. Parteitag zusammentreten und voraussichtlich eine neue Führung unter Xi Jinping und Li Keqiang bestimmen.
Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef Hu Jintao; Vize-Präsident Xi Jinping ist seit 2010 auch hier sein Stellvertreter.
Vorrangiges Ziel der Regierung ist die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas, v.a. auch hinsichtlich des bevorstehenden Wechsels der Partei- und Regierungsführung beim Parteitag im Herbst, wo rund zwei Drittel der wichtigsten Führungsposten nachbesetzt werden. Aktuelle innenpolitische Prioritäten sind die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles sowie die Bekämpfung aller Kräfte, von denen die Partei annimmt, dass sie die politische Stabilität ernsthaft gefährden könnten. Die Förderung der über 650 Millionen auf dem Land lebenden Chinesen bezeichnen Partei und Regierung als "bedeutende politische Veränderung" und "zentralen Punkt der Modernisierung des Landes". Ziel dieser Politik sind der Aufbau von "neuen sozialistischen Dörfern" und die Schaffung einer "harmonischen Gesellschaft".
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Fünfjahresprogramme gehören zu den wichtigsten Planungsinstrumenten in der Volksrepublik China, und sind politische Schlüsseldokumente für die Entwicklungsziele der bevölkerungsreichsten Nation der Welt. Für die Jahre 2011 bis 2015 hat der 11. Nationale Volkskongress in seiner Sitzung im März 2011 das 12. Fünfjahresprogramm seit Gründung der Volksrepublik verabschiedet. Vom 5. bis zum 14. März 2011 tagte der 11. Nationale Volkskongress (NVK) Chinas in seiner 4. Plenarsitzung in Peking, um die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungspfade für den wirtschaftlichen, sozialen und auch politischen Weg der Volksrepublik für die Jahre von 2011 bis 2015 festzulegen. Am letzten Tag der Sitzung, dem 14. März, stimmten dann 2778 der 2875 Delegierten für die Inhalte und Leitlinien des neuen Fünfjahresprogramms.
(KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 17.7.2012)
China ist keine Wahldemokratie. Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPC) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Mitglieder der KPC haben alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten inne, sowie jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen. Hier ist die höchste Instanz das 25 Mitglieder zählende Politbüro der CKP, und dessen 9 Mitglieder zählender Ständiger Ausschuss. Letzterer legt die Politik der Regierung fest. Hu Jintao hat die drei einflussreichsten Positionen als Generalsekretär der KPC, Präsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission. Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Der NVK wählt den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Körperschaft. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, die gesamte Körperschaft kommt für zwei Wochen pro Jahr zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012 / FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
In diesem Jahr bestimmen die beiden Weltmächte USA und China ihre politische Führung neu. In China, wo im Oktober der 18. Parteitag über das künftige Spitzenpersonal abstimmt, schien das Ergebnis lange festzustehen. Plötzlich ist alles anders. Eine seit Monaten zu spürende nervöse Anspannung hat sich im gewaltigen Knall einer Politaffäre entladen, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Am vergangenen Donnerstag ist Bo Xilai gestürzt worden, Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing. Sein von ihm gefeuerter höchster Polizeioffizier war zuvor mit belastenden Dokumenten in das US-Konsulat der Stadt Chengdu geflohen und hatte dort um Asyl nachgesucht.
Bo Xilai, Vertreter der Parteilinken, galt als Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, dem höchsten Führungsgremium Chinas. Sieben von dessen neun Mitgliedern müssen auf dem Parteitag neu gewählt werden. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die Triaden bekämpfte, die chinesische Mafia. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der Sturz Bo Xilais deutet darauf hin, dass die Reformer derzeit die Oberhand haben. Aber der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers in China erschüttert die Partei bis ins Mark.
(Zeit-online: Fast wie bei Mao, 25.5.2012, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.7.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative/IFA
In der VR China besteht für alle Mitglieder eines Haushalts die Pflicht zur Registrierung im Rahmen des Haushaltsregistrierungssystems (chin. Hukou) und alle chinesischen Staatsangehörigen sind im Besitz eines Personalausweises.
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht vernachlässigbar gering.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen nicht. Die Behörden verschärften die Einschränkungen für die Bewegungsfreiheit phasenweise, insbesondere die Bewegung von Personen, die als politisch sensibel eingestuft werden, vor wichtigen Jahrestagen und Besuchen ausländischer Würdenträger, sowie um Demonstrationen zu verhindern. Die Bewegungsfreiheit war auch in der Autonomen Region Tibet und anderen tibetischen Gebieten weiterhin sehr eingeschränkt. Die Polizei hatte weiterhin Kontrollpunkte in den meisten Landkreisen und auf vielen Straßen, die in Städte führten, sowie innerhalb von größeren Städten wie Lhasa.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. Es setzt sich aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, dem Kammerpräsidenten und seinen Stellvertretern und einigen Richtern zusammen. Der Oberste Volksgerichtshof übt folgende Befugnisse aus:
Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören (a) Volksgerichte der Grundebene, (b) Volksgerichte der mittleren Ebene und (c) höhere Volksgerichte. Als Sondergerichte gelten in China Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.
In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Die Unterordnung der Judikative unter die Partei wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt. Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtssprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (Political and Legal Commissions - PLC) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PLC nicht als "Tribunale" im Sinne der EMRK angesehen werden.
Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind.
Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch darin, dass die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit der untergeordneten Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtssprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz, sich von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis, den ihnen vorliegenden Fall in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, mittels Weisung erneut vorprüfen.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Zwar bestehen mit dem Nationalen Volkskongress, dem Staatsrat (Kabinett) und den verschiedenen Gerichten formal drei Gewalten, aber eine echte Gewaltenteilung ist nach der Verfassung nicht vorgesehen und wird von der Partei und Regierung zur Zeit klar abgelehnt. Auch formal sind Regierung und Gerichte gegenüber dem Parlament und damit letztlich der Partei verantwortlich.
Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung.
Der chinesische Weg zu einer formalen rechtsstaatlichen Ordnung soll vor allem die wirtschaftliche Entwicklung und den Machterhalt der Partei absichern. Vor dem Hintergrund einer unausgewogenen städtischen, ländlichen sowie regionalen Entwicklung, zunehmenden Einkommensunterschieden, sich wandelnden sozialen Strukturen und einer daraus resultierenden Zunahme sozialer Spannungen und Konflikte misst die chinesische Regierung daher dem "rechtsstaatlichen Handeln" staatlicher Organe - definiert als eine gesetzmäßig handelnde und "saubere" Verwaltung und Justiz - als Voraussetzung für die Bewältigung dieser Herausforderungen hohe Bedeutung bei.
Das Konzept der Unabhängigkeit der Gerichte wird in der chinesischen Rechtslehre überwiegend als "Unabhängigkeit der gerichtlichen Entscheidung" und nicht als Unabhängigkeit des einzelnen Richters verstanden. Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt. Urteile von Richtern werden häufig von übergeordneten Funktionären überprüft. In wichtigen Fällen erfolgt eine solche Überprüfung durch einen Ausschuss von Gerichtsbeamten. Diese werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der Kommunistischen Partei (KPCh) bzw. lokaler Machthaber berühren. "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Interpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden.
Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen, das Erzwingen von Geständnissen und - im Einklang mit im Jahr 2010 erlassenen Regeln über die Zulassung von Beweismaterial in Strafprozessen - die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die intendierte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden jedoch einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte. Soweit durch die neue Richtlinie Fortschritte mit Blick auf die Rechte der Betroffenen erzielt werden - so durch das Verbot der Anwendung von Folter - bleibt der Grad der Durchsetzung fragwürdig.
Die chinesische Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastruktur große Aufmerksamkeit und stellt entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung. Ende Oktober 2007 wurde ein neues Rechtsanwaltsgesetz erlassen, das gewisse Verbesserungen für die Arbeit von Rechtsanwälten bewirkt. U.a. sich widersprechende Regelungen zum Strafprozessgesetz von 1996 führen jedoch nach wie vor zu Defiziten in der Umsetzung. Rechtsanwälte gehen nach wie vor ein hohes persönliches Risiko ein, wenn sie Vertretung in Staatsschutz- oder Menschenrechtsfällen übernehmen, weil sie leicht wegen "Komplizenschaft" mit ihren Klienten belangt werden können.
Das chinesische Strafgesetzbuch (StGB) hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch die Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (§§102-114) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzbuches fällt durch eine Vielzahl unbestimmter und damit dehnbarer Rechtsbegriffe auf.
Auch das 1997 reformierte chinesische Strafverfahrensrecht weist noch Defizite auf, zudem besteht zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der örtlichen Umsetzung oft eine erhebliche Diskrepanz. Eine weitere Reform des Strafprozessrechts ist eingeleitet.
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Das Recht auf Rechtsbeistand und Verteidigung ist in vielen Fällen nicht gewährt. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden.
Strafverfahren werden in der Ermittlungsphase von Polizei und der Staatsanwaltschaft beherrscht, denen nach Klageerhebung eine vergleichsweise kurze Hauptverhandlung folgt. Obwohl das Strafprozessrecht die Beiziehung eines Anwalts bereits in der Ermittlungsphase zulässt, erhalten viele Beschuldigte erst mit Klageeröffnung und Abgabe des Falls an das Gericht das Recht, Rechtsanwälte zu beauftragen.
Zwar zielt das 2008 in Kraft getretene Anwaltsgesetz auf eine Verbesserung der Stellung des Anwalts im Strafprozess und räumt ihm umfassenderen Zugang zu seinem Mandanten ein. Widersprüche zum Strafverfahrensgesetz von 1997 und eine weiterhin fehlende Unabhängigkeit der Justiz setzen der Umsetzung jedoch enge Grenzen. Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Dem Verdächtigen wird kein Schweigerecht gewährt. Anspruch auf einen vom Gericht bestellten (und unentgeltlichen) Verteidiger hat der Beschuldigte nur in seltenen Ausnahmefällen.
Gemäß Art. 124 der Strafprozessordnung kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Übergabe des Falls an die Staatsanwaltschaft können deren Ermittlungen bis zu 7 Monate dauern, so dass die Untersuchungshaft im Extremfall 14,5 Monate plus die Dauer der Gerichtsverhandlung beträgt. In der Praxis werden die gesetzlich vorgegebenen Fristen zudem häufig überschritten. Falls neue Straftatbestände während des Ermittlungsverfahrens auftauchen, beginnen sie wieder von vorne. Wenn die Sache aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werden
Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chin. StGB). Nach § 10 chin. StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen StGB zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat. Bei im Ausland begangenen Straftaten, die nach chinesischem StGB mit einer Höchststrafe bis zu maximal drei Jahren Freiheitsstrafe belegt sind, kann von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in China abgesehen werden.
Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener. Somit sind zwei gegensätzliche Entwicklungen zu beobachten: Zum einen die Fortentwicklung des Strafprozess- und Strafrechts, bei der auch der bereits langjährige deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog positive Spuren hinterlassen hat, zum anderen eine weiterhin unbefriedigende Umsetzung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Das Gesetz sieht vor, dass die Gerichte die rechtssprechende Gewalt unabhängig ausüben sollen, ohne Einmischung durch Verwaltungsorgane, soziale Organisationen oder einzelne Personen. In der Praxis war die Justiz jedoch nicht unabhängig. Rechtsgelehrte interpretierten die Doktrin der "Drei Höchsten" von Präsident Hu Jintao dahingehend, dass die Interessen der KPCh über dem Gesetz stehen. Richter wurden bei laufenden Fällen regelmäßig sowohl von der Regierung als auch von der KPCh politisch angewiesen, darunter Anweisungen wie sie zu entscheiden haben, insbesondere bei politisch sensiblen Fällen. Das Rechts- und Politikkomitee der KPCh hat die Befugnis, gerichtliche Handlungen auf allen Ebenen der Justiz zu kontrollieren und zu beeinflussen.
Korruption beeinflusste Gerichtsentscheidungen ebenfalls. Schutzmechanismen gegen richterliche Korruption waren vage und wurden schlecht umgesetzt. Lokale Regierungen ernennen und bezahlen lokale Richter und daher übten sie oft Einfluss über die Entscheidungen der Richter in ihren Bezirken aus.
Gerichte können nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung entscheiden. Das Gesetz ermöglicht es Organisationen oder Individuen, diese Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Bestimmungen zu hinterfragen, aber Verfassungsklagen können nur an die Legislative gerichtet werden. Daher hatten Anwälte wenig oder keine Möglichkeiten, sich bei Prozessen auf die Verfassung zu berufen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Das Bewusstsein der Bevölkerung über ihre Rechte wuchs weiter an. Die offene Feindseligkeit der Regierung gegenüber einer tatsächlichen Unabhängigkeit der Justiz untergräbt jedoch legislative Reformen und zerstört Bemühungen, die Macht der Kommunistischen Partei Chinas über alle gerichtlichen Einrichtungen und Mechanismen einzuschränken.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Sicherheitsbehörden
Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem.
Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems, schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.
Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006. Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA ist in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP gewesen. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor.
Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet; (2010 wurden mehr als 146.000 Amtsträger wegen disziplinarischer Verstöße und Korruption bestraft)
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind.
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) als Regierungsinstitution sowie die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee als militärische Einrichtung tätig.
Das MfÖS ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Auf der Provinzebene unterstehen dem MfÖS die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab.
Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Außer bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig.
Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zur reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen, allerdings bislang ohne durchgreifende Ergebnisse. Die im Februar 2003 per Ministerialdekret erlassenen Einschränkungen der polizeilichen Befugnisse bei der Beweiserhebung und Dienstausübung wurden 2005 durch eine Gesetzesinitiative zur weiteren Begrenzung polizeilicher Befugnisse ergänzt sowie durch eine öffentliche Anweisung der Staatsanwaltschaft beim Obersten Volksgerichtshof an die Polizei, die Folter untersagt, flankiert. Daneben gibt es Bestrebungen, die Rechte von Beschuldigten in Ermittlungs- und Strafverfahren zu stärken, insbesondere die überlange Untersuchungshaftzeit auf das gesetzliche Maß zu begrenzen.
Neben der dem MfÖs unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des MSS, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Menschenrechte
Die chinesische Gesellschaft gewinnt durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, seit Jahrzehnten an Offenheit. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung seit 1978 entscheidend verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, dem Einzelnen gewisse Rechte gegen behördliche Willkür einzuräumen und das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Es wird noch sehr lange dauern, bis sich in allen Regionen Chinas rechtsstaatliche Normen durchgesetzt haben. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen der Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft.
Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften werden nicht zugelassen.
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil) und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren, exzessive Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Die Presse-, Meinungs- oder Religionsfreiheit ist stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor.
Positiv zu werten ist, dass sich in den letzten Jahren die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft parallel zur insgesamt steigenden Lebensqualität erheblich erweitert haben. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt.
Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u. a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch.
Das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zur einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März [2011] von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.
Eng verwandt mit dieser Gruppe sind diejenigen, die verstärkt in den Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden gelangen, weil sie u.a. mit Hilfe des Internets Skandale und Unregelmäßigkeiten aufdecken, landesweit bekannt machen oder sich für die Rechte von sozial Benachteiligten einsetzen und rechtlichen Beistand leisten.
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.
Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.
Ratifikation internationaler Menschenrechtsabkommen: Die VR China ist an folgende internationale Übereinkommen gebunden:
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Schlüsselgebiete der Menschenrechtslage verschlechterten sich weiterhin. Repression und Zwang, insbesondere gegen Organisationen und Personen, die sich für Rechte und öffentliche Interessen einsetzen, waren Routine.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Regierung versuchte, ihre Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen zu erhalten, die Gründung unabhängiger NRO und die Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Gruppen zu verhindern, und die so genannte "Verwestlichung" des Landes zu unterbinden. Die Regierung erlaubte es unabhängigen inländischen NRO nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren; zudem wurden inländische NRO schikaniert. Die Regierung neigt dazu, unabhängigen Organisationen gegenüber misstrauisch zu sein, und erhöhte die Kontrolle von NRO mit finanziellen oder anderen Verbindungen ins Ausland. Die meisten großen NRO waren quasi-staatlich, und alle offiziellen NRO mussten von einer Behörde unterstützt werden; die Regierung versuchte in einigen Regionen von dieser Registrierungsvoraussetzung abzukommen. Einige Basisorganisationen sind als Unternehmen registriert, um dieser Registrierungsbestimmung aus dem Weg zu gehen.
Um sich registrieren zu lassen müssen NRO eine Behörde finden, die sie unterstützt, benötigen ein registriertes Büro und eine bestimmte Höhe an Geldmitteln. Obwohl registrierte Organisationen zu einem bestimmten Grad unter staatlicher Kontrolle stehen, konnten einige NRO bis zu einem bestimmten Grad an Unabhängigkeit agieren. Die Anzahl an NRO stieg trotz der Restriktionen und Bestimmungen weiter an. Gemäß dem Ministerium für Zivilangelegenheiten gab es Ende 2010 rund 440.000 legal registrierte soziale Organisationen. 2007 begann China den Begriff der "sozialen Organisation" statt "ziviler Organisation" [Anm.: engl. civil organization] zu verwenden, da "zivil" im Gegensatz zu "behördlich" stünde, und dies gegensätzliche Rollen im traditionellen politischen System reflektieren würde.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren lassen und strengen Bestimmungen folgen, darunter ungenaue Verbote von Werbung für eine Nicht-KPCh Regierung, "Schädigung der nationalen Einheit" oder "Erschütterung der ethnischen Harmonie". Gruppen die etwas unabhängiger sein wollen, organisieren sich informell oder lassen sich als Unternehmen registrieren, diese sind aber anfällig für jederzeitige Schließung. Im Dezember 2011 verboten die Behörden nach der Festnahme von 11 seiner Mitglieder das nicht registrierte Guizhou Menschenrechtsforum, das Diskussionen über Menschenrechtsthemen organisiert hatte. Während die Anzahl an NGOs, deren Arbeit nicht politisch sensibel ist, weiter ansteigt, wurden die Einschränkungen sowohl betreffend Menschenrechtsarbeit, als auch zuvor tolerierten Aktivismus in Bezug auf Themen wie öffentliche Gesundheit, verschärft. Im März 2010 in Kraft getretene Bestimmungen haben die Hürden für Basisorganisationen, ausländische Gelder zu erhalten, erhöht.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Es gibt nur wenige chinesische Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen. darunter z.B. Die Gesellschaft zur Förderung der Menschenrechte, die für Außenkontakte zuständig ist oder die Society for Human Rights Studies, die auch innerhalb Chinas Aufklärungsarbeit leistet. Bei beiden Organisationen handelt es sich um sogenannte "Governmentally Organized NGOs" (GONGO). So sind das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Spitzenbeamte des Informationsamts des Staatsrats.
Für die Registrierung von NGOs bestehen strikte Regulierungen. Nach den Bestimmungen für die Registrierung und Verwaltung von sozialen Organisationen von 1998 benötigen NGOs grundsätzlich eine Regierungsstelle als Paten/Sponsor als Voraussetzung für eine Registrierung beim Ministerium für Zivile Angelegenheiten. Die Sponsoren übernehmen gleichzeitig eine Aufsichtsfunktion über die NGO. Unabhängige Initiativen umgehen die Bestimmungen, indem sie sich gar nicht erst anmelden bzw. sich als Privatunternehmen oder Forschungsinstitute registrieren. Dies geschieht oft mit Wissen der Regierung und wird geduldet, solange man gewisse Grenzen nicht überschreitet.
Auf lokaler Ebene sind gelegentlich Bemühungen festzustellen, die Registrierung von NGOs zu erleichtern. So wurden Anfang 2011 in Peking die Registrierungsvorschriften für NGOs vereinfacht. Vier Kategorien von NGOs - aus den Bereichen Industrie und Handel, Wohltätigkeit ("charity"), Wohlfahrt und soziale Dienstleistungen - benötigen künftig keine Regierungsstelle als Sponsor mehr, sondern können sich unmittelbar beim Beijing Civil Affairs Bureau registrieren. Auch die Städte Shengzhen und Chengdu haben Pilotprojekte für eine erleichterte Registrierung von NGOs eingeleitet.
Solange die NGOs mit ihrer Arbeit Ziele verfolgen, die im Sinne der Regierung sind, bleiben sie weitestgehend unbehelligt und werden teilweise auch unterstützt. Dies gilt insbesondere für Organisationen, die im sozialen Bereich Dienstleistungen erbringen. NGOs, die sich außerhalb des staatlich gesetzten Rahmens bewegen, müssen mit Maßnahmen der Behörden rechnen, die von Überprüfungen ihrer Aktivitäten und Finanzen, Durchsuchungen der Räumlichkeiten und Befragung des Personals bis hin zu Schließungen der Büros gehen. Dabei sind die Grenzen der Betätigungsmöglichkeit für zivilgesellschaftliche Organisationen schwer einzuschätzen und laufenden Änderungen unterworfen. Beispielsweise wurden freiwillige Mitarbeiter der NGO Yangguang Gonyi (vertritt Petenten) mehrfach in Haft genommen. Das Womens's Legal Aid Center der Peking-Universität, lange Zeit eine Vorzeige-NGO für Frauenrechte, wurde im Frühjahr 2010 geschlossen.
Ausländischen Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International ist es nicht erlaubt, die Menschenrechtssituation in der VR China zu beobachten bzw. Einzelfällen nachzugehen. Die meisten Beobachter arbeiten und publizieren daher von Hongkong aus. Im März 2010 erließ die chinesische Regierung eine Verordnung, die die finanzielle Unterstützung nicht registrierter inländischer NGOs durch ausländische Geber beschränkt. Die Umsetzung erfolgt jedoch uneinheitlich. V. a. Fördermittel ausländischer Organisationen und internationaler Stiftungen, bei denen eine Demokratisierungsagenda vermutet wird, wurden nach Inkrafttreten der neuen Regelung blockiert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Es gibt laut chinesischen offiziellen Zahlen (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 400.000 NGOs in China. Im Jahr 2010 versuchte die chines. Regierung durch gezielte Maßnahmen die vielen NGOs stärke zu regulieren und zu kontrollieren.
Politische Aktivisten, die nicht im Rahmen der von der Regierung kontrollierten China Human Rights Association agieren, werden weiterhin willkürlich verhaftet und abgeurteilt. Die Behörden benutzen weiterhin die Strafvorschriften betreffend "Umsturz", "Staatsgefährdung", "Verrat" und andere vage definierte "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit", um friedliche Aktivisten und Reformbefürworter zu drangsalieren. Der von UN-Foltersonderberichterstatter Nowak anl. seines Besuchs in China im November 2005 ausgesprochenen Empfehlung, diese zu allgemein formulierten Straftatbestände abzuschaffen bzw. zu modifizieren, ist die VR China bisher nicht nachgekommen. Anwälte, Journalisten, AIDSund Umweltaktivisten sowie Aktivisten gegen Zwangsaussiedlungen werden belästigt oder verhaftet, wenn sie Menschenrechtsverletzungen dokumentieren, für politische Reformen eintreten, oder versuchen, zugunsten von Missbrauchsopfern wirksame Abhilfe zu schaffen.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Unter der Webseite http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ sind über 200 internationale NGOs aufgelistet, die in China in verschieden Bereichen und regionalen Gebieten aktiv sind. Darunter finden sich beispielsweise NGOs in den Bereichen Gesundheitswesen, HIV/Aids, Kinderwohlfahrt, Entwicklung/Versorgung, Besondere Bedürfnisse/Behinderung, sowie Arbeit und Migration.
(DINGO - Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, ohne Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 19.7.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurde ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 €). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 €).
50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.
Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4.1 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter Jungakademikern, China produziert mehr als 6 Millionen Universitätsabsolventen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden, nur für Absolventen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet. Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen für alte Menschen. Zur Zeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Altersbeihilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln.
Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.
Die Regierung unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen durch Wohnbauförderung. Die Zielgruppe für diese Zuschüsse sind städtische Familien mit geringem Einkommen und Problemen bezüglich ihrer Wohnsituation. Ihnen soll eine Möglichkeit geboten werden, einen für sie bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.
Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemeinnützige und gewinnorientierte Agenturen. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im Wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem Service erleichtern.
Die neu geschaffen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 50.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 2 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftigungs-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50 % der Zinsen.
(IOM: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Volksrepublik richtete einen Sozialen Sicherheitsrahmen in den städtischen Gegenden ein und versuchte die Arbeiter im privaten und informellen Firmen, die selbständigen und die Migranten vom Land zu erreichen. Die Ausdehnung des sozialen Sicherheitssystems in den Städten wird aber durch hohe Beiträge und Altlasten sowie Politiken und Institutionen, die diskriminierend gegenüber Wanderarbeiter vom Land sind, erschwert. Das System hinkt im ländlichen Gebiet, holt jedoch seit 2003 auf.
Das Sozialsicherungssystem besteht hauptsächlich aus vier Komponenten, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Wohnhilfe und der sozialen Wohlfahrt. Jedoch unterscheidet es sich zwischen ländlichen und städtischen Gebieten und zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen. In städtischen Gebieten inkludiert das formelle Rahmenwerk für Soziale Sicherheit Sozialhilfe, Wohnhilfe und fünf Arten von sozialen Versicherungsschemen: Pensions-, Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitsunfallversicherung. Die Versicherten haben vor allem in den letzten drei Jahren zugenommen. Die städtischen Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherten machten zusammen im Jahr 2008 weniger als die Hälfte der Angestellten aus. Die Begünstigen der städtischen Existenzminimumbeihilfe (dibao) haben ebenfalls zugenommen, 23,3 Millionen waren sie im Jahr 2008.
Am Land setzt sich das soziale Sicherheitssystem vor allem aus der Sozialhilfe, der ländlichen Pension und dem neuen Kooperativen Medizinischen System zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf diesem neuen Kooperativen Medizinischen System, in das große Summen investiert wurden. Es deckt nun beinahe die gesamte ländliche Bevölkerung ab. Das ländliche medizinische Beihilfesystem wurde ebenfalls eingerichtet, es hilft Familien, die unter schweren Krankheiten leiden. Die ländliche Existenzminimumbeihilfe erreichte 2008 bereits 43,1 Millionen Menschen. Ein ländliches Pensionssystem existiert noch nicht, doch haben Pilotexperimente in 10 Prozent der Bezirke 2009 begonnen.
Durch das Haushaltsregistrierungssystem (Hukou) und diskriminierende Politiken sind mehr als 140 Millionen Zuzügler aus dem Land vom städtischen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, obwohl sie 47,8 Prozent der Angestellten in der Stadt ausmachen. Es gibt in den letzten Jahren einige Fortschritte um auch diese einzubeziehen, so sind nach Angaben des Sozialministeriums z.B. 24,2 Millionen in das Pensionssystem, 42,7 Millionen in die Arbeitslosenversicherung und 15,5 Millionen aus dem Land Zugezogene in die medizinische Basisversicherung miteinbezogen. Es gibt jedoch auch Unterschiede zwischen den Zahlen des Nationalen Statistischen Büros und anderen Methoden, wie den repräsentativen Haushaltsstudien. Verschiedene Gründe, wie z.B. die hohen Raten, die Fragmentierung des Sozialsystems und das Hukou-System, tragen zur geringen Abdeckung der Bevölkerung durch das soziale Sicherheitssystem bei.
(Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, Mai 2010
http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 19.7.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt.
Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.
Ende 2010 wurden in China ca. 927.420 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 648.424 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
20. 918 Krankenhäusern (13.580 davon staatlich), 38.763 Gesundheitszentren, 32.739 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.025 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.513 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 2.992 Sanitätsstationen.
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.
(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.
(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:
Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:
einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.
(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind.
Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.
Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:
1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.
2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.
3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:
1. Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.
2. Menschen die eine grundlegende Unterstützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.
3. andere arme Familien aus ländlichen Regionen.
Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Regierung muss die lange versprochene Abschaffung des hukou Systems noch erfüllen. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit, ist gebunden an den Geburtsort; dadurch ist den 230 Millionen internen Arbeitsmigranten Chinas der Zugang zu solchen Dienstleistungen versagt.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.1.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.
Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.
Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt.
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (vgl. Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.
Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan-Bewegung reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.
Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Für die Ein- und Ausreise nach und aus China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Der Botschaft liegen keine Informationen über etwaige Nachteile von zurückkehrenden Abgeschobenen vor.
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.
Laut hiesigem UNHCR-Büro gibt es wegen Asylantragstellung bei einer Rückkehr keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden. So gab es im Jahr 2011 Meldungen von Misshandlungen von Angehörigen der uigurischen Minderheit, deren Asylantrag in anderen Ländern abgelehnt wurde. Im August 2011 überstellten Thailand, Pakistan und Malaysien Uiguren an China.
Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit darstellen", werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)"
Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität nicht feststehe, er chinesischer Staatsangehöriger, konfessionslos und ledig sei.
Sein Reiseweg und der Zeitpunkt der Einreise könnten nicht festgestellt werden. Ferner wurde festgestellt, dass er die VR China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland einer Verfolgung bzw. einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei und keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden oder durch Dritte ausgesetzt sei.
Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und es bestünden nach den getroffenen Länderfeststellungen in China jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten. Er sei ein erwachsener arbeitsfähiger Mann, welcher bis zu seiner Ausreise aus der VR China in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und über zahlreiche soziale Kontakte verfüge.
Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in die VR China dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er illegal ins Bundesgebiet eingereist und lediglich auf Grund seines Asylantrages zum Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens berechtigt sei und er über keinen anderen Aufenthaltstitel verfüge. Er verfüge weder über verwandtschaftliche noch über familiäre Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet, spreche nicht Deutsch, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und lebe aktuell in einer Unterkunft der staatlichen Bundesbetreuung. Es wurde nicht vom Vorliegen eines (berücksichtigungswürdigen) Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen, da keine "Tatsachen" hätten festgestellt werden können, welche auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder (auf) eine Integration ins hiesige Gesellschaftssystem schließen lasse.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Personendokumente vorgelegt habe, seine Staatsangehörigkeit ergebe sich aus seinen chinesischen Sprachkenntnissen. Infolge der illegalen Einreise habe der Reiseweg und der Zeitpunkt der Einreise nicht festgestellt werden können. Sein Gesundheitszustand ergebe sich aus seinen niederschriftlichen Angaben und aus den vorgelegten "ärztlichen" Unterlagen.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen habe er kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen erstattet und liege damit keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung vor. Vielmehr sei er nach eigener Darstellung schlepperunterstützt nach Österreich gelangt und habe (nur) wegen der polizeilichen Kontrolle Asyl beantragt. Die anlässlich der Erstbefragung angegebene Rauferei und Einvernahme bei der Polizei habe er vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt, sondern Probleme mit der Polizei oder chinesischen Behörden verneint. Weitere Asylgründe habe er ausdrücklich verneint, ebenso Probleme mit chinesischen Behörden jedweder Art, strafbare Handlungen, politische oder religiöse Mitgliedschaft bei Parteien oder Organisationen, Kontakt mit Sicherheitsdienststellen, einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft, weshalb ein behördliches Interesse an seiner Person nicht habe erkannt werden können. Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person wurde ausgeführt, dass dieser seine Identitätsangaben ausgewechselt habe, wodurch seine persönliche Unglaubwürdigkeit indiziert werde. Weiters habe er zwar jeden Schulbesuch verneint, andererseits sei er des Schreibens kundig, woraus der Schluss gezogen werde, dass er bemüht sei, sein Lebensumfeld (Familienangehörige, Schulbesuch, Aufenthaltsorte etc.) zu verschleiern und seine Ausreise aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgt sei. Letztlich richte sich sein gesamtes Vorbringen auf den Wunsch nach einer wirtschaftlichen Besserstellung in Europa, eine Bedrohung sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Weiters wurde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz für den Beschwerdeführer mit Arbeitserfahrung und sozialen Kontakten im Herkunftsstaat, welcher an keine lebensbedrohenden Erkrankungen leide, nicht vorlägen. Es sei nicht glaubhaft, dass er völlig alleinstehend und ohne familiären Rückhalt seinen bisherigen Lebensunterhalt in China bestritten habe; es werde davon ausgegangen, dass er in der Lage sei, sein nötiges Einkommen durch einfache Arbeit zu erzielen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben basierten auf seinen diesbezüglichen Angaben.
Der rechtlichen Beurteilung wurden die ausschließlich wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt, seinem Vorbringen hätten keine unter die abschließende Aufzählung der GFK subsumierbaren Fluchtgründe entnommen werden können. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde nicht als gegeben erachtet, weder auf Grund der allgemeinen Lage in der VR China noch auf Grund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Schließlich folgten Ausführungen zur Ausweisung.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist fristgerecht Beschwerde. Die Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit einem Ermittlungsfehler belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in der VR China nicht erfolgt sei. Eine Prüfung und Bewertung eines tatsächlichen und effizienten Schutzes des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Lichte aktueller Berichte sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Länderfeststellungen seien allgemeiner Natur ohne konkreten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Ferner sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden, es sei ihm keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Weiters stelle die extrem rasche "Abwicklung des Vorbringens" ein Indiz auf die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens dar; die Behörde habe sofort nach der niederschriftlichen Einvernahme am 19.03.2013 den Bescheid erlassen.
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen, er sei im Waisenhaus aufgewachsen, habe nie die Schule besucht und keinerlei Kontakt zu Familienmitgliedern. Die Behörde habe die vorliegenden Länderberichte nur unzureichend zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herangezogen und die aktuelle Situation in der VR China nur mangelhaft erhoben.
Eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange, sei unterblieben.
Zum subsidiären Schutz wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über keinerlei soziale Strukturen bzw. familiäre Unterstützung in der VR China verfüge, nie die Schule besucht habe und seit seinem 5. Lebensjahr bei verschiedenen Familien oder Freunden und die letzten beiden Jahre allein in der Stadt XXXX gelebt habe. Es sei daher für ihn sehr schwierig Arbeit zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und bestehe somit eine wirtschaftlich durchaus schwierige Situation für den Beschwerdeführer und sei zu befürchten, dass ihm somit die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK dadurch überschritten sei.
Es wurde ua. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz bzw. die ersatzlose Behebung der Ausweisung beantragt.
In der Zeit vom 25.02.2013 bis 25.03.2013 befand sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung. Nach der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 28.03.2013 "obdachlos" gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er ist Staatsangehöriger der VR China, konfessionslos und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen und spricht Chinesisch. Er kann lesen und schreiben und hat vor seiner Ausreise zwei Jahre als Küchenhilfe in der Stadt XXXX gearbeitet. Er hat Freunde und Bekannte in seinem Herkunftsstaat und hat zuletzt allein in einer Mietwohnung gelebt. Er hat China schlepperunterstützt verlassen und ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Am 25.02.2013 hat er anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keiner wie immer gearteten Verfolgungssituation aus in der GFK genannten Gründen bzw. sonstigen Gründen ausgesetzt ist.
Er wurde im Bundesgebiet wegen "Tuberkulose der Atemwege" behandelt.
Er verfügt in Österreich über keine Verwandten oder Familienangehörigen bzw. soziale Kontakte und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er befand sich vom 25.2.2013 bis 25.03.2013 in der Bundesbetreuung und ist seit dem 28.3.2013 "obdachlos" gemeldet. Er spricht die deutsche Sprache nicht. In China verfügt er zumindest über Freunde und Bekannte, beherrscht Chinesisch in Wort und Schrift und hat den sein bisheriges Leben dort verbracht.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Änderung der Ländersituation in der VR China eingetreten ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität konnten mangels vorgelegter Dokumente und infolge mehrfach geänderter Angaben des Beschwerdeführers dazu nicht festgestellt werden. Es kommt zwar vor dem Hintergrund des § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, auch auf die Angaben des Beschwerdeführers allein an, diese waren im vorliegenden Fall allerdings nicht gleichbleibend und daher als unglaubwürdig zu bewerten. Nachvollziehbar ist hingegen, dass er aus der VR China stammt und Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen ist, da er Chinesisch in Wort und Schrift beherrscht, ebenso sind seine Angaben, dass er ledig und konfessionslos ist plausibel.
Nicht glaubwürdig erscheinen infolge dessen auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Familiensituation, nämlich dass er keine Verwandten im Herkunftsstaat habe. Es ist zwar vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen möglich dass er nicht bei seinen Eltern aufgewachsen ist, jedoch wäre auch dann zu erwarten, dass er die Namen der Personen kennt, bei welchen er aufgewachsen ist. Abgesehen davon hat er jedoch in nachvollziehbarer Weise angegeben, im Herkunftsstaat über Freunde und Bekannte zu verfügen. Das Datum und die Umstände der Antragstellung ergeben sich aus der Aktenlage, mangels Vorlage von Dokumenten, war seine illegale Einreise festzustellen, was auch mit seinen Angaben dazu korreliert.
Zu seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.03.2013 vorgebracht, den Antrag auf internationalen Schutz lediglich wegen der (im Bundesgebiet) erfolgten Polizeikontrolle gestellt zu haben. Er brachte dabei auch vor, sonst keine Gründe zu haben. Im Fall der Rückkehr habe er kein Geld und könne dort nicht weiterleben, seitens der chinesischen Behörden habe er nichts zu befürchten. Auf Befragen gab er auch an, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, sich nicht religiös oder politisch betätigt zu haben und kein Mitglied einer Partei oder einer Organisation gewesen zu sein und auch nicht aus eigenem bei einer Sicherheitsdienststelle, einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gewesen zu sein. Damit sind seinem Vorbringen kein asylrelevantes Vorbringen sondern lediglich wirtschaftliche Gründe zu entnehmen.
Sein bei der Ersteinvernahme am 25.02.2013 erstattetes Vorbringen über seine Beteiligung an einer Rauferei im betrunkenen Zustand mit betrunkenen Jugendlichen im Sommer 2011 und der anschließenden Befragung und Ausnüchterung auf einer Polizeistation hat er am 19.03.2013 hingegen mit keinem Wort erwähnt. Auch ist seinen Angaben vom 25.02.2013 dazu zu entnehmen, dass er wieder freigelassen wurde und keine Befragung zur Schlägerei selbst erfolgte, ihm jedoch aufgetragen worden sei, sich in drei Monaten dort wieder zu melden. Auch seine Befürchtung, er könne wegen der Schlägerei mit einer Verurteilung oder Haftstrafe zu rechnen haben, wiederholte er am 19.03.2013 nicht. Es ist im Übrigen auch nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden wäre, sofern ihm eine Verurteilung oder Haftstrafe drohen würde, weshalb seine Befürchtung auch nicht glaubhaft ist. Andere Gründe hat er nicht vorgebracht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach China keiner wie immer gearteten Verfolgungsgefahr oder Gefährdungssituation ausgesetzt ist, ergibt sich einerseits daraus, dass er vor dem Bundesasylamt lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hat bzw. seine anlässlich der Antragstellung geäußerte Befürchtung, es könne ihm einen Verurteilung oder Haftstrafe drohen, nicht glaubhaft ist, andererseits - in wirtschaftlicher Hinsicht - aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht wieder einer solchen nachgehen könnte. Der Beschwerdeführer findet auch im Falle der Rückkehr sein bisheriges soziales Umfeld (Freunde und Bekannte) vor, auch wenn er behauptet, in China keine Verwandten zu kennen. Aus all dem vom Beschwerdeführer Vorgebrachten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in China in eine Notsituation geraten würde.
Die Behandlung des Beschwerdeführers wegen "Tuberkulose der Atemwege" ergibt sich aus dem erwähnten und von ihm vorgelegten Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft; aktuelle Atteste oder Befunde hat er jedoch nicht beigebracht, weshalb seine Angaben, über einen Krankenhausaufenthalt und der anschließenden medikamentösen Behandlung der Feststellung zu Grunde gelegt wurden.
Die Feststellungen über sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben; die Zeit der Bundesbetreuung wurde dem entsprechenden Register entnommen, seine Obdachlosenmeldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Bereits das Bundesasylamt hatte umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die auch bezogen auf den Beschwerdeführer und dessen Vorbringen, Aktualität aufweisen und auch dem hier gerichtlichen Erkenntnisstand entsprechen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde selbst nicht substantiier die entsprechenden Länderfeststellungen anzweifelt. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderberichte war mangels einer letztlich geltend gemachten Verfolgung nicht erforderlich und die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung ist danach in China jedenfalls in Städten gegeben, auch wenn sie nicht kostenlos ist.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 25.02.2013 gestellt hat.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Der Beschwerdeführer hat - wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausführte - keinen Sachverhalt ins Treffen gebracht, der unter einen der in der GFK genannten Gründe subsumierbar ist - er gab lediglich wirtschaftliche Gründe an- zum anderen hatte der Beschwerdeführer das Bestehen einer Verfolgungssituation (wegen einer Beteiligung an einer Rauferei/Schlägerei im betrunkenen Zustand im Sommer 2011, unabhängig von irgend welchen in der GFK aufgezählten Gründen) nicht zu bescheinigen vermocht.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist zudem festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
In Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen; darüber hinaus sind keine Umstände zu Tage getreten, die zu einer Gewährung subsidiären Schutzes führen könnten:
Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er vor dem Verlassen Chinas als Küchenhelfer erwerbstätig war und ist daher davon auszugehen, dass die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit wieder möglich ist. Weiters verfügt er nach eigenen Angaben über Freude und Bekannte in China, welche ihn -wie bereits früher -wieder unterstützen könnten.
Der Beschwerdeführer hat keine lebensbedrohliche Erkrankung bescheinigt; die nach den vorgelegten Unterlagen in Österreich behandelte "Tuberkulose der Atemwege" ist nach den oben getroffenen Länderfeststellungen grundsätzlich, wenn auch nicht kostenlos auch in den Städten in China behandelbar. Art 3 EMRK ist daher nicht verletzt:
So sah der EGMR im Falle Goncharova und Alekseytev (3.5.2007) die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht als Verletzung des Art 3 EMRK an, obwohl der Beschwerdeführer
schwer psychisch krank war;
bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich hatte und
drohte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen;
der Beschwerdeführer in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und nicht ständig Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe.
Eine Verletzung von Art 3 EMRK würde nach Ansicht des EGMR nur dann vorliegen, wenn
der lebensbedrohlich Erkrankte
einem realen Risiko ausgesetzt würde,
unter qualvollen Umständen
zu sterben.
Gegenständlich aber wurde der Beschwerdeführer wegen "Tuberkulose der Atemwege" behandelt und befand sich deswegen im Bundesgebiet bereits in einem entsprechenden Krankenhaus.
Eine psychische Erkrankung und die Problematik begangener und angedrohter Selbstmordversuche ist jedoch nicht gegeben.
Das reale Risiko unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, besteht offenbar nicht, zumal der Beschwerdeführer bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden ist und mit vorgelegten Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Kontrolluntersuchungen in dreimonatigen Abständen angeordnet wurden, wobei nicht vom Fehlen jeglicher Gesundheitsversorgung in China auszugehen ist.
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des EGMR dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse vorfindet als in Österreich, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zukommt (Bensaid v. The United Kingdom, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98). Gerade in letzteren Fall eines an Schizophrenie Erkrankten wies der EGMR auf den Umstand hin, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben sein müsse.
Im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl.1383/04) lag nach Ansicht des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl.17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer verletzung des Art 3 EMRK führen.
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) - diesem Beschwerdeführer wurde in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert - führte der EGMR aus, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien.
Der gegenständliche Fall weist jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer mit obigen, den EGMR-Urteilen zugrundeliegenden Fallkonstellationen auf, welche für den EGMR als nicht hinreichend für den Ausspruch einer Abschiebungsunzulässigkeit angesehen wurden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführer anzunehmen, der spätestens erst seit Februar 2013 in Österreich aufhältig ist.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte; es befinden sich keine Angehörigen in Österreich; weiter ergaben sich auch sonst keine auch nur ansatzweise auf eine Inklusion hindeutende Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung, vielmehr hat er sich während der Zeit des Asylverfahrens in Bundesbetreuung befunden und ist nun als "obdachlos" gemeldet. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird. Es ist unter den aufgezeigten Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort jedenfalls noch seine Freunde und Bekannten aufhalten.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht; insbesondere wurde darin dem Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen getreten bzw. eine Verfolgung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht behauptet. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - lediglich wirtschaftliche Gründe beinhaltet bzw. seine Befürchtung über eine ihm drohende Strafhaft in China nicht plausibel ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Dem Beschwerdebegehren über eine Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz war - hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. - im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht zu entsprechen, zumal der maßgebliche verfahrensgegenständliche Sachverhalt feststeht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtssprechung verwiesen.
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