L509 2000117-1•BVwG L509 2000117-1
L509 2000117-1Tribunal administratif fédéral30 janv. 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L509 2000117-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 12.02.2012 im Besitze eines Visums D legal in das Bundesgebiet von Österreich ein. In Österreich wurde ihr eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" ausgestellt. Der Aufenthaltstitel war bis 19.12.2012 gültig. Am 26.09.2013 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu noch am 26.09.2013 erstbefragt und gab zur Begründung des Antrages an, sie sei von der Familie ihres Ehegatten schlecht behandelt worden, da diese gegen die Heirat gewesen sei. Sie wolle bei ihrem Ehegatten in Österreich bleiben und die gleichen Rechte haben wie er. Sie wolle nicht mehr in den Iran zurück.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt seit Oktober 2003 in Österreich. Diesem wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2011, Zl. E1 254.696-0/2008/59E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 126/2002 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin legte bei der Antragstellung eine durch einen amtlich beeideten Übersetzer ins Deutsche übersetzte iranische Heiratsurkunde vor.
2. Die belangte Behörde stellte eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Wien, MA 35, mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des Aufenthaltsverfahrens bzw. warum der Beschwerdeführerin keine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gewährt wurde. In Beantwortung der Anfrage gab der Magistrat der Stadt Wien am 28.10.2013 bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 11.12.2012 einen Antrag gestellt hätte, sie dabei jedoch keine gesicherten Lebensunterhalt hier in Österreich angeben habe können. Der Ehegatte der Antragstellerin sei im Jahr 2011 nur wenige Wochen einer Beschäftigung nachgegangen und habe im Verlängerungsverfahren angegeben, dass er über das Arbeitsmarktservice Wien (AMS) eine Ausbildung absolvieren wolle und derzeit von der Sozialhilfe lebe. Bei mehreren Vorsprachen bei der MA 35 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin wiederholt angegeben, keine Anstellung zu finden bzw. weiterhin in Ausbildung zu sein. Die MA 35 hätte bislang zu Gunsten der Antragstellerin auf die Nachreichung eines Einkommens zugewartet und von einer Mitteilung gemäß § 25 Abs. 1 NAG an die Landepolizeidirektion Abstand genommen. Bei der letzten Vorsprache am 13.09.2013 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin angegeben, in 2 Wochen die Ausbildung abgeschlossen zu haben und eine weitere Kontaktaufnahme mit der MA 35 sei dann nicht mehr erfolgt.
3. Bei der asylbehördlichen Anhörung am 21.11.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Ehegatten in XXXX in einer Mietwohnung lebe und außer ihrem Ehegatten keine Verwandten in Österreich habe. Sie seien seit 2010 verheiratet, wobei die Trauung in Abwesenheit ihres Ehegatten in XXXX stattgefunden hätte. Kinder hätte sie keine. Die Beschwerdeführerin habe Deutsch in der Grundstufe A2 absolviert und besuche derzeit einen weiteren Deutschkurs. (Laut Feststellung des Verhandlungsleiters spreche die Beschwerdeführerin bereits "einigermaßen" Deutsch). Zum gesundheitlichen Status befragt, gab sie an, seit ca. 3 Jahren an einer Schilddrüsenunterfunktion zu leiden und diesbezüglich auch - mit Unterbrechungen - Medikamente einzunehmen. Obwohl sie im Besitze einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" war, ist die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Anhörung noch keiner Arbeit in Österreich nachgegangen. Sie führte an, dass dies bisher an ihren mangelnden Deutsch-Kenntnissen gelegen sei.
Zu ihren Lebensumständen im Iran befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe an der Universität Rechnungswesen studiert, das Studium jedoch nicht abschließen können, da ihr Schwiegervater nach der Eheschließung dagegen gewesen sei, dass sie in einer anderen Stadt studiert. Einer Beschäftigung sei sie im Iran nicht nachgegangen. Ihre Eltern hätten für sie gesorgt und nach der Eheschließung hätte sie bei den Schwiegereltern gelebt. Dort habe sie ihre an Brustkrebs leidende Schwiegermutter eine Zeit lang gepflegt. Diese sei dann verstorben. Sie hätte im Iran einen Englisch- und Deutschkurs besucht. Die Kurse seien von ihrem Vater und von ihrem Schwiegervater bezahlt worden. Ihrem Schwiegervater sei es aber nicht recht gewesen, dass sie das Haus oft verlässt. Im Haus würden auch noch 2 unverheiratete Schwager leben.
Zum Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Visum sei abgelaufen und sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Da das Visum trotz längeren Wartens nicht mehr verlängert worden sei, hätte sie den Asylantrag gestellt. Im Iran hätte sie schon Probleme. Sie müsste wieder zu ihrem Schwiegervater zurückkehren und bei ihm leben. Dieser und ihr Schwager hätte sie aber in der Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Ihre Eltern hätte sie nur in Begleitung ihres Schwiegervaters besuchen dürfen. Den Sprachkurs hätte sie nicht abschließen können. Sie sei immer von ihrem Schwager oder dem Schwiegervater begleitet worden. Ein Schwager hätte sie auch zweimal geschlagen, einmal im Zusammenhang mit ihrem E-Mail-Passwort, das er unbedingt haben wollte und ein anderes Mal, weil sie von ihrem Schwager frühzeitig bei ihrer Mutter abgeholt worden sei, sie aber noch bleiben wollte. Er habe sie zum Gehen gezwungen und anschließend im Auto geschlagen. Dies habe sie alles nicht gleich nach ihrer Einreise vorgebracht, weil sie nicht damit gerechnet hätte, dass ihr Visum nicht verlängert wird. Sie hätte aber Angst vor einer Abschiebung und wolle nicht zu ihrer verschwägerten Familie zurückkehren, was aber sogar von ihrer eigenen Familie verlangt werden würde. Deshalb hätte sie den Asylantrag gestellt. Mit ihrem Ehegatten hätte sie im Iran nie zusammengelebt. Sie hätte ihn dort zuletzt vor 10-11 Jahren gesehen. Damals sei er ca. 18 und sie selbst 16 Jahre alt gewesen. Sie ergänzte noch, dass sie ihr Schwager auch einmal mit heißem Tee überschüttet hätte. Die Verbrennungsspuren seien aber nach einigen Tagen wieder verheilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erörterte mit der Beschwerdeführerin Länderinformationen zum Herkunftsland und stellte auf deren Grundlage fest, dass weder aus der allgemeinen Lage noch aus der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (Abstammung, Glaube, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten wäre, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention schließen ließe. Auch für die Annahme einer sonstigen drohenden Gefahr am Leben oder der Gesundheit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die vorgebrachten Gründe würden kein Asylrelevanz aufweisen bzw. nicht den Behörden des Herkunftsland zurechenbar sein bzw. nicht die erforderliche Intensität aufweisen.
Die Beschwerdeführerin gab dazu eine Stellungnahme ab und erklärte, ihr gehe es darum, dass sie mit ihrem Mann leben wolle. Bei einer Rückkehr wäre sie gezwungen, beim Schwiegervater und Schwager zu leben. Das werde sie nicht tun.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, FZ. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging von einer feststehenden Identität der Beschwerdeführerin aus, anerkannte die angegebene Eheschließung und stellte auch ihre angegebenen Familien- und Lebensverhältnisse hier in Österreich nicht in Frage. Es ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin legal und unverfolgt aus dem Herkunftsland ausgereist ist und dass eine Gefährdung im Fall der Rückkehr daraus nicht abgeleitet werden könne und eine solche von der Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht worden wäre. Im Herkunftsland lebe ihre gesamte Kernfamilie und ihre verschwägerte Familie und sie könne im Falle der Rückkehr wieder "darauf zurückgreifen" und ergebe sich daraus keine Notlage für sie. Eine asylrelevante Gefährdung ihrer Person sei mit ihren Angaben nicht aufgezeigt worden. Der bloße Wunsch bei ihrem Ehegatten in Österreich zu leben, da dieser seine Einkommensquelle hier in Österreich habe, rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Aus den geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Schwiegervater bzw. dem Schwager seien keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. So sei auch nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsland keine Möglichkeiten hätte, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie könne mit Hilfe ihrer verschwägerten Familie ihren Lebensunterhalt finanzieren und es sei ihr die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, einen Englisch- und Deutschkurs zu besuchen. Die allgemeine Situation von Frauen im Iran sei nicht dergestalt, dass diese einer Verfolgung ausgesetzt wären. Bei den Ausführungen, nicht mehr zum Schwiegervater bzw. Schwager zurückkehren zu wollen, handle es sich lediglich um innerfamiliäre Spannungen und eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung sei nicht zu erkennen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel zu ersetzen, der aus fremdenrechtlicher Sicht nicht verlängert werden kann. Die Beschwerdeführerin hätte den Antrag auf internationalen Schutz erst im September 2013 gestellt, obwohl sie bereits im Februar 2012 eingereist sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sie diesen Antrag nicht schon binnen der ersten 3 Monate nach der Einreise stellen hätte können. Ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten vor der Ausreise nicht zusammengelebt hätte, ihn sogar 10 Jahre vor der Verehelichung nicht einmal gesehen hätte. Im Rahmen der Refoulementprüfung wies das Bundesasylamt auf das bereits bestehende "Familiennetzwerk" im Iran und auf die Möglichkeit für die Beschwerdeführerin hin, sich "mit finanzieller Unterstützung des vielleicht in Zukunft in Österreich erwerbstätigen Ehegatten" auch in einem anderen Landesteil des Iran niederzulassen.
Die Ausweisung sah das Bundesasylamt durch das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen, die das private Interesse der Beschwerdeführerin zurückdrängten, gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang führt das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin seit 11.12.2012 illegal in Österreich aufhältig sei und sie mit der Asylantragstellung nur verhindern wollte, dass Maßnahmen zur Außerlandesbringung seitens der für die Verlängerung des Aufenthaltstitels zuständigen Niederlassungsbehörde (MA 35) verhindert werden. Sie habe das Familienleben mit ihrem Ehegatten zu einem Zeitpunkt begründet, als beide Ehegatten in verschiedenen Staaten lebten. Nach ihrer Einreise in Österreich hätte sie nicht automatisch davon ausgehen können, dass der fremdenrechtliche Aufenthaltstitel verlängert wird. Beharrlich illegales Verweilen eines Fremden in Österreich würde eine Ausweisung dringend geboten erscheinen lassen. Die Interessen eines geordneten Fremdenwesens und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden über den Individualinteressen der Beschwerdeführerin stehen.
5. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin am 19.12.2013 zugestellt.
6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche am 27.12.2013 bei der belangten Behörde einlangte. Mit der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. In der Begründung wird (auszugsweise) angeführt:
" Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, BABAKHANI Ali, ist seit dem Jahr 2003 in Österreich (AIS: 03 30.141). Seit 3.2.2011 ist er anerkannter Flüchtling. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte kennen sich seit die Beschwerdeführerin 15-16 Jahre alt ist. Die Hochzeit fand am 2.3.2010 in Shiraz in Abwesenheit des Ehegatten statt. Die Beschwerdeführerin lebte seither bis zu ihrer Ausreise bei ihren Schwiegereltern in Shiraz. Die Schwiegermutter verstarb nach kurzer Zeit. Der Schwiegervater und der Schwager der Beschwerdeführerin waren sehr streng. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Sie durfte nicht mehr studieren und durfte nur in Begleitung ihres Schwiegervaters oder Schwagers ihre Eltern besuchen. Der Schwager wollte die Emails der Beschwerdeführerin kontrollieren und verlangte nach dem Passwort. Sie wurde von ihrem Schwager geschlagen, weil sie das Passwort nicht hergeben wollte. Der Schwager hatte auch den Reisepass der Beschwerdeführerin zerrissen und wollte, dass die Beschwerdeführerin sich scheiden lässt. Die Beschwerdeführerin hatte keine Möglichkeiten sich gegen die Übergriffe zu wehren und hoffte auf eine baldige Ausreise.
Auch der Ehegatte der Beschwerdeführer hatte große Schwierigkeiten mit seinem Vater, einem Polizeioffizier. Er war schweren körperlichen Übergriffen durch seinen Vater, der ihn zur Einhaltung islamische Grundwerte in Form von Züchtigungen verhalten wollte, ausgesetzt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bekennt sich zum zarathustrischen Glauben. Ihm wurde aus folgendem Grund vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen: ...."
In der Folge wird aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2011, E1 254.696-0/2008/59E, die rechtliche Begründung zitiert, wonach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wegen der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie" infolge ausreichend intensiver Verfolgungshandlungen seitens seines Vaters Asyl gewährt worden sei.
Ermittlungsfehler sieht die Beschwerde darin, dass sich die belangte Behörde nicht näher mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Iran auseinandergesetzt und eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Herkunftsland der Beschwerdeführerin im Bescheid nicht vorhanden sei. Es sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Beweisquellen seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben worden. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin keine angemessene Frist eingeräumt worden. Die belangte Behörde hätte auch keine individualisierten Länderberichte eingeholt, wozu sie verpflichtet sei und sie hätte, indem sie keine spezifischen Fragen unter Heranziehung des Asylaktes ihres Ehegatten gestellt hätte, es verabsäumt zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin als Angehörige ihres Ehegatten nicht aus dem gleichen Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre wie ihre Ehegatte. Der Ehegatte hätte auch zeugenschaftlich befragt werden müssen. Dies wurde für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt.
Die Ausweisung sei unzulässig, da dies eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Ein Familienleben im Iran sei nicht möglich, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Sie sei legal eingereist und über die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels sei bis dato nicht entschieden worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige und verheiratet. Die Eheschließung erfolgte im Iran unter Abwesenheit des Ehegatten, der sich bei der Trauung von einer bevollmächtigten Person vertreten ließ. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt seit 2003 in Österreich und es wurde ihm im Februar 2011 durch den Asylgerichtshof Asyl gewährt. Er genießt somit das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich (§ 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005).
Die Beschwerdeführerin reiste nach Erhalt eines Visums D, gültig vom 12.02.2012 bis 11.06.2012 noch am 12.02.2012 legal nach Österreich ein. In Österreich wurde der Beschwerdeführerin eine "Rot-Weiß-Karte Plus", gültig vom 19.12.2011 bis 19.12.2012 ausgestellt und sie lebt seither bei ihrem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft. Das Verfahren zur Verlängerung der "Rot-Weiß-Karte Plus" ist bei der Niederlassungsbehörde nach wie vor anhängig.
2.1. Feststellungen zum Verfahren:
Das Bundesasylamt erachtet in den vorgebrachten Gründen für die Antragstellung eine nicht ausreichend intensive Verfolgungsgefahr, die vom Schwiegervater bzw. vom Schwager der Beschwerdeführerin ausgeht und sieht in der Antragstellung den bloßen Versuch, seitens der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu umgehen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Personaldokumente, deren Echtheit und Inhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden sowie auf den Akteninhalt und den angefochtenen Bescheid, aus dem sich die Begründung der Entscheidung der belangten Behörde eindeutig ergibt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)....."
2. Zur Anwendung des §28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die von der belangten Behörde dargelegten Indizien nach den durchgeführten Ermittlungen auch für nicht ausreichende Relevanz und Aktualität einer individuellen Bedrohung am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr durch die Mitglieder ihrer verschwägerten Familie sprechen können. Jedoch erweisen sich die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen alleine nicht ausreichend tragfähig, um im gegebenen Zusammenhang die wesentliche Frage des internationalen Schutzerfordernisses umfassend und hinreichend abzuklären. Die belangte Behörde kann sich auch nicht auf fehlende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin berufen, zumal diese alle ihre gestellten Fragen beantwortete und sonst keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass sie die Ermittlung des wahren Sachverhaltes behindert hat oder behindern wollte.
Alleine der Umstand, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zu der "sozialen Gruppe" der Familie im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei im Asylverfahren ihres Ehegatten die Annahme einer relevanten Gefährdung auf Verfolgungshandlungen - ausgehend vom Vater, der Schwiegervater der Beschwerdeführerin ist - gestützt wurde, indiziert, dass auch im Falle der Beschwerdeführerin, die vor ihrer Ausreise immerhin bei ihrem Schwiegervater und Schwager gelebt hatte, eine Bedrohungssituation nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat bei der Einvernahme gegenüber ihrem Schwiegervater und ihren Schwager Misshandlungsvorwürfe erhoben. Dies ergibt sich eindeutig aus ihren Aussagen. Wenngleich sich diese als noch nicht als besonders gravierend im Sinne einer asylrelevanten Verfolgungshandlung darstellten, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Familienverband ihres Ehegatten negative Konsequenzen für die Beschwerdeführerin nach zieht, was diese auch - wie sie erwähnte - konkret befürchtet. Jedenfalls hat es das Bundesasylamt unterlassen, auf den Umstand der Behandlung innerhalb der Familie näher einzugehen bzw. die Feststellungen aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 03.02.2011, E1 254.696-0/2008/59E, in diesem Lichte zu berücksichtigen und zu bewerten. In dem das Bundesasylamt bei seiner abweisenden Entscheidung ausschließlich von den Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, obwohl es festgestellt hat, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ihm ein wesentlicher Ermittlungsfehler unterlaufen, dessen Berücksichtigung im Verfahren unter Umständen ein anderes Ergebnis bewirken könnte.
Die Beschwerde ist somit im Recht, wenn sie aufzeigt, dass diese Umstände nicht berücksichtigt worden sind und sohin das Bundesasylamt eine zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehegatten nicht durchgeführt bzw. gar nicht in Erwägung gezogen hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit weitere konkrete Ermittlungen durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin und allenfalls Überprüfung der Angaben durch geeignete Erhebungen über einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft vor Ort durchzuführen und anschließend aktuelle Länderfeststellungen mit einzubeziehen haben, um eine ausreichende und dem Vorbringen gerecht werdende Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Schließlich wird sie das Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen haben. Das in der Beschwerde erweiterte Vorbringen der Beschwerdeführerin wird ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Aus diesen Gründen war nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid durch Beschluss zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Damit entfällt die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist untrennbar mit dem Bestehen einer negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbunden. Folglich hat auch die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde zu entfallen und wird diese - im Falle der neuerlichen vollständigen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz - eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 10 Abs. 1 ASylG 2005 idgF zu erlassen haben.
3. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel ist inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 nachgebildet. Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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