BVwG W159 1423916-4

W159 1423916-4Tribunal administratif fédéral29 janv. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, Revision<br/>zulässig, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W159 1423916-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1423916.4.00

Spruch

W159 1423916-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 10.454-EAST Ost zu Recht beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

In der angefochtenen Entscheidung wird der Verfahrensgang wie folgt dargestellt:

"Erster Asylrechtsgang:

Sie brachten erstmals nach (illegaler) Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19.10.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Diesen Antrag haben Sie im Wesentlichen damit begründet, dass Sie in den Jahren 2003 bis 2008 für das Regiment "XXXX" als Berufssoldat tätig gewesen wären. Seit das Regiment aufgelöst worden wäre, würden Sie verfolgt werden. Sie wären in Ihrer Heimat in Ihrer Abwesenheit mehrmals von unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden. Diese Personen hätten Ihre Frau zusammengeschlagen. Weiters hätten diese Personen gedroht Sie umzubringen. Im Verfahren wurde festgestellt, dass es Ihnen nicht gelungen ist gleich lautende widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Ihre Angaben wurden als nicht glaubwürdig eingestuft.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes XXXX vom 15.12.2011 gemäß § 3 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Sie wurden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten Sie fristgerecht eine Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur GZ XXXX vom 27.01.2012 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren liegt seit 03.02.2012 rechtskräftig abgeschlossen vor.

Zweiter Asylrechtsgang:

Am 15.02.2012 haben Sie beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt, wobei Sie angaben, dass Sie den Namen XXXX führen, aus der Russischen Föderation stammen und am XXXX geboren seien.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der am 15.02.2012 durchgeführten Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST Ost im Wesentlichen folgende Angaben getätigt.

Sie gaben an, dass Sie das österreichische Bundesgebiet seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich am 19.10.2011 nicht verlassen hätten. Sie gaben an, dass Sie mit Ihrer Schwiegermutter telefoniert hätten und Diese Ihnen mitgeteilt hätte, dass jene Leute deretwegen Sie Ihre Heimat verlassen hätten ungefähr vor einem Monat neuerlich an Ihrer Wohnadresse in Ihrer Heimat nach Ihnen gesucht hätten. Sie würden deshalb nicht in Ihre Heimat zurückkehren können.

...

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl: XXXX vom 23.02.2012 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und gleichzeitig wurde gemäß § 10 AsylG eine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachten Sie fristgerecht eine Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur GZ XXXX vom 15.03.2012 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren liegt seit 19.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen vor.

Ihr Sohn XXXX wurde am 01.08.2012 in Österreich nachgeboren.

Dritter Asylantrag:

Am 24.10.2012 haben Sie beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt.

Anlässlich des dritten Asylverfahrens haben Sie bei der am 24.10.2012 durchgeführten Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST Ost im Wesentlichen folgende Angaben getätigt.

Sie hätten zwei Vorladungen des Innenministeriums in Tschetschenien erhalten. Sie sollten als Zeuge von der Polizei einvernommen und befragt werden. Für den Fall, dass Sie zu dieser Einvernahme gingen, würden Sie festgehalten und an andere Gruppen (Kadyrovcy) ausgeliefert werden. Diese Personen seien hinter Ihnen her und seien diese Vorladungen nur ein Vorwand, um an Sie heranzukommen. Im Falle einer Rückkehr würden Sie daher an die Kadyrovcy ausgeliefert werden, die Gründe dafür habe er bereits im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz angegeben. Sie legten dem Bundesasylamt jeweils eine "Ladung zum Verhör" vor.

Ihre Gattin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass Sie nach wie vor in Tschetschenien gesucht und im Falle einer Rückkehr verhaftet bzw. entführt werden würden. Die zwei Vorladungen vom Innenministerium in Tschetschenien seien ein Beweis dafür, dass Sie immer noch gesucht werden.

...

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, jeweils vom 28.01.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 24.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und Sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass Sie und Ihre Gattin auch im nunmehrigen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht plausibel bzw. glaubhaft hätten machen können und die zum Fluchtgrund präsentierte Fluchtgeschichte nur der Asylerlangung dienen solle.

Gegen diese im Familienverfahren ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur GZ XXXX vom 15.03.2012 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren liegt seit 20.03.2013 rechtskräftig abgeschlossen vor.

Vierter Asylantrag

Am 19.07.2013 haben Sie beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der am 19.07.2013 durchgeführten Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST Ost im Wesentlichen folgende Angaben getätigt.

Sie gaben an, dass Sie im März 2013 gemeinsam mit Ihrer Familie Österreich verlassen haben und mit einem Zug über Salzburg nach München gereist seien. In Deutschland haben Sie einen Asylantrag gestellt. Am 09.07.2013 seien Sie nach Österreich zurückgeschoben worden. Seit dem seien Sie im Rahmen des gelinderen Mittels in Wien wohnhaft. Als neuerlichen Fluchtgrund gaben Sie an, dass Sie im Jahre 2001 Freiheitskämpfer unterstützt haben, da sie ein Patriot seien und einfach helfen wollten. Viele Menschen seien in Militärfahrzeugen abgeführt worden und seien seitdem verschollen. Um keinen Verdacht auf sich zu lenken, haben Sie im Bataillon "XXXX" zu arbeiten begonnen. Sie seien von 2003 bis 2008 dort tätig gewesen. Sie seien aber bei keiner Militäroperation tätig gewesen. Im Jahre 2009 wollte Sie das tschetschenische Militär wegen dem Verdacht der Beihilfe der Widerstandskämpfer festnehmen. Ihnen sei aber die Flucht gelungen und hätten sich lange Zeit in Grosny versteckt. Aufgrund dieser Vorkommnisse seien Sie gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahre 2011 nach Österreich gereist.

Am 25.07.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes und Sie gaben einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin sowie der zugeteilten RiZ der Sprache Russisch Folgendes an:

...

F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nur meine Ehefrau und meine drei minderjährigen Kinder.

F: Haben Sie noch weitere Angehörige?

A: Ja, außerdem habe ich noch einen Cousin in Österreich.

F: Sprechen Sie bereits Deutsch?

A: Ein bisschen.

...

F: Wann haben Sie Österreich letztmalig verlassen?

A: Am 31.03.2013 war ich in Deutschland in München. Am 09.07.2013 wurde ich von Deutschland nach Österreich über Passau abgeschoben.

F: Warum sind Sie nach Deutschland gereist und haben ebendort einen Asylantrag gestellt?

A: Hier wurde alles abgelehnt. Ich wurde hier nicht aufgenommen. Ich wäre gerne hier geblieben. Ich verließ Österreich aus Angst. Ich hatte Angst von Österreich nach Russland abgeschoben zu werden.

F: Welche Fluchtgründe haben Sie in Deutschland angegeben?

A: In Deutschland wurde ich nicht über meine Fluchtgründe befragt. Ich hatte zwei Einvernahmen. Beide Einvernahmen konzentrierten sich eher auf den Reiseweg. Ich wurde dort nur oberflächlich befragt.

F: Halten Sie Ihre bisherigen angegebenen (Flucht) Ausreisegründe aufrecht?

A: Ja, ich halte sie aufrecht.

F: Ihre Vorverfahren, zuletzt Zahl XXXX wurde in zweiter Instanz am 20.03.2013 rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Ich suche neuerlich um Asyl an, in der Hoffnung, dass mir geglaubt wird. Das man halt auf irgendeine Art und Weise einfach hier bleiben kann.

...

F: Aus Ihren angegebenen familiären Verhältnissen und der Dauer Ihres Aufenthalts kann nicht abgeleitet werden, dass eine Ausweisung Ihrer Person auf Grund gewichtiger familiärer oder Privater Interessen - wie etwa eines Pflegebedürfnisses - unzulässig wäre bzw. ein Selbsteintritt zwingend wäre. Wollen Sie diesbezügliche Angaben oder Ergänzungen machen?

A: Wie soll ich hier meine Wurzeln schlagen können, wenn ich ständig negative Bescheide bekomme. Es hat mir sehr gut gefallen ihre Sprache zu erlernen. Mit großen Schwierigkeiten bekam ich einen Deutschkurs und habe diesen Kurs auch besucht. Kaum habe ich den Deutschkurs bekommen, bekam ich einen negativen Bescheid und hatte somit keine Zeit mich hier zu integrieren. Ich hatte einfach keine Zeit dazu. Ich wollte hier mit meinen Kindern leben. Bitte geben sie mir Zeit und schieben sie mich nicht ab.

...

Am 26.07.2013 langte eine Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung in die Russische Föderation ein.

Am 05.08.2013 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX.

Am 10.09.2013 erhielten Sie neuerlich die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gaben Sie im Beisein eines Rechtsberaters (XXXX) und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch folgendes Verfahrensrelevante an:

...

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass es in Ihrem eigenen Interesse liegt, zum bisherigen Verfahren bzw. zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Sollten sich etwaige Fragen aus Ihren Angaben ergeben, werden Sie entsprechend gestellt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen oder hinzuzufügen und alle Beweismittel vorzulegen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich vor cirka zwei Wochen einen Anruf aus der Heimat von meinem Cousin erhalten habe. Er hat mir mitgeteilt, dass der Bruder meines Cousins zusammen mit seinem Freund XXXX nach Syrien gefahren ist, um dort an den Kriegshandlungen teilzunehmen. Vielleicht hat das keinen Einfluss auf das Verfahren. Aber für mich ist das eine neue Information aus der Heimat.

F: Aus diesen Angaben kann ich aber keine Gefährdungssituation für Ihre Person erkennen!

A: Ich möchte gerne fortsetzen. Weiters wurde mir darüber erzählt, dass nachdem einer der Brüder meines Cousins nach Syrien gefahren ist, Kadyrov-Leute diese Familie (Anm: Familie des Cousins) aufgesucht haben. Einer der Brüder meines Cousins wurde mitgenommen. Man hat gesagt, dass ich und derjenige Bruder, der gerade in Syrien kämpft, nach Tschetschenien zurückkehren soll, sonst würde der verschleppte Bruder meines Cousins umgebracht. Kadyrov-Leute haben dieser Familie Informationen zugetragen, dass sie Informationen haben, woraus sich schließen lässt, dass ich angeblich mit dem Bruder meines Cousins nach Syrien gefahren bin, obwohl ich mich ja in Österreich befinde.

F: Warum bringen Sie das erst jetzt vor!

A: Ich wollte das eigentlich schon am 04.09.2013 mitteilen und aus diesem Grund hatte ich erst heute die Möglichkeit darüber zu berichten.

F: Wollen Sie hinsichtlich Ihrer familiären oder privaten Situation in Österreich noch Ergänzungen anführen?

A: Außer meinen Cousin in Österreich habe ich keine weiteren Verwandten. Da wir uns in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, hat uns eine Organisation versprochen, meine Tochter bei den Schulsachen zu unterstützen. Mit Mühe und Not ist es uns gelungen meine Tochter in der Schule einzuschreiben, da wir in Österreich auch nicht versichert sind. Es war für mich aber ein wichtiges Anliegen, dass meine Tochter die Schule besucht, da sie schon sieben Jahre alt ist und noch immer nicht lesen kann. Ich möchte auch, dass meine andere Tochter den Kindergarten besucht, da sie schon 5 Jahre alt ist. Ungeachtet der Tatsache, dass ich mich im gelinderen Mittel befinde, möchte ich trotzdem Deutsch lernen und versuche mich mit Security Leuten zu unterhalten. Ich habe auch einen Zettel bekommen, dass ich Deutschkurse besuchen kann. Es hat sich aber herausgestellt, dass diese nicht unentgeltlich sind. Durch die Unterhaltung mit den Security Leuten kann ich meine Deutschkenntnisse vertiefen.

Vorgelegte Beweismittel:

keine

Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der Rechtsberater hat keine Fragen oder Anträge.

F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?

A: Aufgrund meiner heute vorgetragen Erzählung droht mir in der Heimat Gefahr. Ich hab Angst, dass ich festgenommen werde, sobald ich Tschetschenien angekommen bin. Wie jeder normale Mensch würde ich gerne in einem normalen Staat leben, wo keine Auseinandersetzungen herrschen. Die Zeit verrinnt, aber unser Leben ändert sich nicht. Wir steuern auf eine ungewisse Zukunft. Meine Kinder haben auch keine Erwartungen. Ich habe Angst um das Leben meiner Kinder und um mein Leben. Ich weiß, dass ihre Entscheidung Einfluss auf das Leben meiner Familie haben wird.

F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?

A: Ja. Die Dolmetscherin habe ich gut verstanden.

Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird schriftlich entschieden, der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt.

Anm: Ich würde noch gerne hinzufügen, dass ich im Gespräch mit meinem Cousin in der Heimat auf meinen Aufenthaltsort in Österreich hingewiesen habe. Der Cousin meinte, dass meine Feinde absichtlich Informationen verbreitet haben, dass ich nach Syrien zum Kämpfen gefahren sei, um mich zu schädigen. Die Behörden glauben meinen Feinden. Mein Cousin wollte auch dieses Missverständnis nicht korrigieren, weil man ihm sowieso nicht glauben würde. Mein Cousin wird auch niemals sagen, dass ich mich in Österreich befinde."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.10.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden der oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellte Verfahrensgang angeführt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation/Republik Tschetschenien, nicht jedoch zur Frage einer allfälligen Gefährdung von Familienangehörigen von tschetschenischen Syrienkämpfern getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zunächst festgestellt, dass die Identität aufgrund der Vorlage eines Reisepasses im Vorverfahren feststehe. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller in seinem Vorbringen auf das bereits mehrfach als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant bezogene Grundgerüst seiner ausreisekausalen Fluchtgeschichte beziehe. Er habe weiters angegeben, dass er telefonisch durch Verwandte in Erfahrung gebracht habe, dass der verschleppte Bruder seines Cousins umgebracht werden würde, falls er bzw. eine weitere kämpfende Person in Syrien nicht in die Heimat zurückkehren würde. Dieser Hinweis auf ein Telefonat mit Verwandten sei jedoch nicht geeignet, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen, da der Antragsteller diese Informationen auf telefonischem Weg offenbar nicht aufgezeichnet habe und auch bislang (allfällige Aufzeichnungen) nicht vorgelegt habe. Es habe daher kein Gefährdungsmoment bzw. kein glaubhafter Kern (eines neuen Vorbringens) festgestellt werden können und sei daher gegenständlicher Antrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Unter dem Punkt "Rechtliche Beurteilung" zu Spruchteil I. wurde nochmals festgehalten, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder hinsichtlich jenes Sachverhaltes, der in der Sphäre des Antragsstellers gelegen sei, noch hinsichtlich jenes, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch in dem Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lasse, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchteil II. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich mit seiner Ehefrau, seinen beiden Töchtern und seinem in Österreich nachgeborenen Sohn lebe, deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls unter Ausweisung zurückgewiesen worden seien und dass die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Was sein Privatleben betreffe, habe der Antragsteller im Bundesgebiet nie ein anderes als auf das Asylrecht begründetes Aufenthaltsrecht gehabt und bestehe auch kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und sei daher mit der zwingend vorgesehenen Ausweisung vorzugehen gewesen.

Dieser Bescheid wurde erst am 10.12.2013 dem Antragsteller zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung (mittels Rsa-Zustellschein) zugestellt, und auch am gleichen Tage dem Beschwerdeführer persönlich mittels Polizei-Zustellung.

Dagegen erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung am 17.12.2013 (mittels Telefax) Beschwerde gegen beide Spruchteile. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2008 als Berufssoldat im Regiment Rostok (?) tätig gewesen sei, wobei nach Auflösung dieses Regimentes deren Mitglieder gezielt verfolgt worden seien. Nunmehr habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein Bruder eines Cousins nach Syrien gegangen sei, um dort an Kriegshandlungen teilzunehmen. In der Folge sei ein anderer Bruder des Cousins verhaftet worden, wobei die tschetschenische Polizei gefordert habe, dass der Bruder aus Syrien und der Beschwerdeführer aus Österreich zurückkehren müssten, andernfalls der Festgenommene umgebracht würde. Das Bundesasylamt irre, wenn es meine, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können und habe es auch keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt. Unrichtig sei auch die Abwägung des Bundesasylamtes zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt beschränke sich auf das Zitieren vorgeformter formelhafter Textbausteine, ohne den Fall des Beschwerdeführers konkret zu beurteilen. Abschließend wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen, weiters die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zur aktuellen Situation in Tschetschenien zu beauftragen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.

Der Verfahrensakt wurde erst mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo dieser erst am 24.01.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A.)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 68 AVG ist somit vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden.

Ebenso wenig ist der § 41 des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005 (mangels diesbezüglicher Übergangsbestimmung) nach dem 01.01.2014 noch anzuwenden, weil dieser seit dem BGBl. I Nr. 68/2013 (FNG-Anpassungsgesetz) nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ebenso § 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (Ausweisung).

Aber auch der § 75 Abs. 19 und 20 des AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes ist auf das vorliegende Verfahren nicht (unmittelbar) anzuwenden, weil das vorliegende Beschwerdeverfahren (mangels rechtzeitiger Vorlage) nicht vor dem 31.12.2013 schon beim Asylgerichtshof anhängig war.

Der § 10 AsylG idgF kann jedoch auf das vorliegende Verfahren ebenso wenig angewendet werden, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat und der Beschwerdeführer bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen würde,(was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war, die jedoch aus den dargestellten Gründen auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zutrifft).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer insofern ein neues Vorbringen erstattet, als er vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, dass ihm mittels eines Anrufes aus Tschetschenien mitgeteilt worden sei, dass der Bruder seines Cousins nach Syrien gefahren sei, um dort zu kämpfen und dass einer der Brüder seines Cousins festgenommen worden sei, wobei man ihm von Behördenseite gesagt haben solle, dass der Beschwerdeführer und der derzeit in Syrien kämpfende Bruder nach Tschetschenien zurückkehren sollten, ansonsten würde der verschleppte Bruder seines Cousins umgebracht werden.

Die belangte Behörde ist in dem angefochtenen Bescheid auf dieses neue Vorbringen in der Beweiswürdigung nur insoferne eingegangen, als das Vorbringen deswegen als unglaubwürdig bezeichnet wurde, weil der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über diese Informationen auf telefonischem Wege vorgelegt habe, ohne ihm allerdings dafür ausdrücklich Gelegenheit zu geben oder diesbezüglich unter Fristsetzung zur Vorlage derartiger Aufzeichnungen aufzufordern. Ebenso wenig wurden - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde - Sachverhaltsermittlungen darüber gepflogen, ob aus dem Umstand, dass ein Familienangehöriger aktuell (auf Seiten der islamistischen Rebellen) in Syrien kämpft, ein (erhöhtes) Gefährdungspotential für andere Familienmitglieder entsteht und ist auch diesbezüglich mit keinem Wort auf diese Problematik in den länderspezifischen Sachverhaltsfeststellungen eingegangen worden.

Der Beschwerdeführer wurde auch zu diesem Themenkreis nicht näher befragt, mag das Vorbringen auf den ersten Blick auch nicht logisch nachvollziehbar erscheinen, warum gerade der in Österreich aufhältige Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Bruder seines Cousins aktuell in Syrien kämpft, zu einer Rückkehr von Österreich nach Tschetschenien gezwungen werden sollte. Damit allein kann jedoch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht ausreichend beurteilt werde, ob der behaupteten Sachverhaltsänderung zumindest ein glaubhafter Kern zukommt (siehe diesbezüglich VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0467). Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen kann zwar argumentativ von Bedeutung sein, doch ist ein solcher nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, um die Glaubwürdigkeitsprüfung gänzlich entfallen zu lassen (VwGH vom 22.12.2005, 2005/20/0556)

Vielmehr hätte es im vorliegenden Fall näherer Recherchen (etwa durch die Staatendokumentation, ACCORD oder einen länderkundlichen Sachverständigen) bedurft, um zur Frage eines allfälligen erhöhten Gefährdungspotentials von Familienangehörigen aktueller Syrienkämpfer eine Aussage treffen zu können und wäre in der Folge der Beschwerdeführer mit diesen Recherchen zum Zwecke des Parteiengehörs zu konfrontieren und ihm auch die Möglichkeit zu bieten, allenfalls eine Aufzeichnung des besagten Telefongespräches sowie allfällige weitere Beweismittel zu diesem Thema vorzulegen.

Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und ist eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Vielmehr wird (nur) durch eine derartige Entscheidung im vorliegenden Fall der Weg frei für eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis der seit dem 01.01.2014 geltenden Bestimmungen.

Zu B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und zwar sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 28 Abs. 3 VwGVG als auch der Frage der allfälligen Weiteranwendung des § 10 AsylG (alt) bzw. Anwendung des § 10 AsylG (neu) sowie der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG das vorliegende Verfahren.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt deswegen nicht in Frage, weil innerhalb der Frist des § 17Abs. 1 BFA-VG eine Entscheidung erfolgt ist.

Hinsichtlich der Familienmitglieder werden analoge Entscheidungen erfolgen.

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