W105 2000559-1•BVwG W105 2000559-1
W105 2000559-1Tribunal administratif fédéral29 janv. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Versorgungslage
W105 2000559-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2013, Zahl 13 16.017-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, beantragte am 03.11.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der Erstbefragung am 03.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, von Afghanistan aus über den Iran nach der Türkei und in der Folge nach Bulgarien gereist zu sein und dort sei er (gemeinsam mit anderen) am selben Tag aufgegriffen und registriert bzw. in ein Lager verbracht worden. In der Folge sei er auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich gereist.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von der bulgarischen Polizei und auch von den Einheimischen unmenschlich behandelt worden sei. Dort sei die Umgangsweise schlecht und werde man diskriminiert. Auf Vorhalt der seitens des Bundesasylamtes zusammengefassten Länderfeststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass Bulgarien sich nicht um seine Flüchtlinge kümmern könne bzw. würde man dort nicht (nach dem Ansturm) nachkommen. Wenn es dort akzeptabel gewesen wäre, wäre er nicht weiter geflüchtet und wolle deshalb nicht nach Bulgarien ausgewiesen werden. Der dem Verfahren beigezogene Rechtsberater verwies darauf, dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und seien die Flüchtlingslager in Bulgarien derzeit hoffnungslos überfüllt; insbesondere aufgrund der Flüchtlingsströme aus Syrien, welche aus der Türkei kommen würden. Die bulgarischen Behörden seien weiters nicht in der Lage bzw. unwillig diese Probleme zu lösen. Aus den Medien seien auch rechtsradikale Übergriffe auf Migranten bekannt.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 03.11.2013 gemäß § 5 AslyG zurückgewiesen sowie wurde unter einem festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Bulgarien zuständig ist. Unter einem wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen sowie festgehalten, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Erstbehörde die aktuelle Kritik am bulgarischen Asylsystem völlig außer Acht lasse, dies mit Hinweisen auf einen Bericht seitens UNHCR sowie weitere Medienberichte. So habe der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, in Bulgarien von Personen verfolgt und bedroht worden zu sein. Ein Freund des Beschwerdeführers sei durch diese Personen schwer verletzt worden. Dies sei überaus glaubwürdig, da unterschiedliche Quellen (angeführt) derzeit rassistisch motivierte Übergriffe auf Flüchtlinge melden würden. Einem aktuellen Bericht seitens UNHCR zufolge, würde die große Anzahl an neu eintreffenden Flüchtlingen aus Syrien die bulgarischen Behörden vor unlösbare Probleme stellen. Die Aufnahmezentren seien hoffnungslos überfüllt und gäbe es keine adäquate Unterbringung sowie mangelnde Versorgung und medizinische Versorgung. Auch die deutsche Rechtsprechung beziehe sich bereits auf Mängel im bulgarischen Asylverfahren. Die behördlichen Länderfeststellungen müssen als unzureichend qualifiziert werden und seien nicht geeignet, ein wahres Bild über die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien zu zeichnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans und reiste er zuletzt aus der Türkei kommend über Bulgarien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten Europäischen Union ein. Der Antragsteller beantragte am 11.03.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II. Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien richtete welchem mit Schreiben seitens Bulgarien ausdrücklich zugestimmt wurde.
Der Beschwerdeführer weist sowohl im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme als auch im Rahmen der Beschwerdeschrift auf gravierende Mängel wie insbesondere auf eine Überlastung im bulgarischen Asylsystem hin.
Relevant für den vorliegenden Fall ist, dass mittlerweile zumindest zwei aktuelle Berichte seitens UNHCR vom 02.01.2014 sowie vom 07.02.2014 bekannt wurden, in welchen die schwierige Situation in Bulgarien thematisiert wird.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den Beschwerdeführern nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten. Der Beschwerdeführer hat sehr wohl im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, als auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes - dort unter Hinweis auf aktuelle Informationsquellen - auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedsstaat hingewiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Bulgarien gemäß Art 10 Abs. 1 Dublin II VO
für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin(-II)Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde jedoch im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im vorliegenden Fall wurde am 03.01.2014 ein aktueller Bericht des UNHCR vom 02.01.2014 mit dem Titel "Bulgaria as a Country of Asylum" bekannt. Dieser führt aus, es seien nach einem Anstieg der Zahl der Asylwerber in den letzten Monaten, vor allem von syrischen Staatsbürgern, gegenwärtig in Bulgarien nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden. Es solle bis zum 01.04.2014 von einer Überstellung von Asylwerbern in diesen Mitgliedstaat abgesehen und dann am 01.04.2014 die Situation überprüft und neu bewertet werden. Auf das mittlerweile seitens UNHCR ergangene Update zur Situation in Bulgarien vom 07.02.2014 wird verwiesen.
Der angefochtene Bescheid berücksichtigt noch nicht diese Entwicklungen in den letzten Wochen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien. Wenn auch die Empfehlung des UNHCR keinen bindenden Charakter hat, so muss nun doch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wegen der in diesem Bericht des UNHCR beschriebenen detaillierten Fakten vorerst der Zustand des Asylsystems in Bulgarien näher untersucht werden. Daher wären nun vor einer endgültigen Entscheidung der Sache noch weitere aktuelle Ermittlungen über die Unterbringungssituation für Asylwerber in Bulgarien durchzuführen.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere hinsichtlich der Aktualität der getroffenen Feststellungen zu Bulgarien, bedarf einer näheren Überprüfung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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