BVwG W147 1432990-1

W147 1432990-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2014

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand<br/>§ 9 Abs. 2, besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG W147 1432990-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.1432990.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Hulla, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Februar 2013, Zl. 11 01.771-BAG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3a Asylgesetz

2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 21. Februar 2011 unter den im Spruch genannten Personalien einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Mai 2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wurde in Einem festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich begründend, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, der Vater des Beschwerdeführers habe "Verfolgung glaubhaft gemacht. Widerspruchsfreie Einvernahme, Unterstützung von Freiheitskämpfern durch die Familie glaubwürdig und widerspruchsfrei geschildert. Repressalien an der Familie glaubhaft."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 31. Mai 2012 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am selben Tag, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143. 2. Fall iVm § 12 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur Erstverurteilung auf fünf Jahre verlängert.

Am 3. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer schriftlich zur Stellungnahme zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter aufgefordert. In seinem Schreiben vom 7. Dezember 2012 führt der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat herrsche Krieg. Sein Vater habe im Krieg kämpfen müssen und habe sich verletzt. Im Jahre 2011 sei er gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich gelangt. Seitdem wohne er gemeinsam mit seiner Familie in Wien. Er habe keine Angehörigen in Tschetschenien. Er fürchte um sein Leben; seine Familie sei in Österreich und möchte auch er hier bleiben. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe; es tue ihm leid. Er werde seine Freiheitsstrafe verbüßen und danach wolle er ein normales Leben mit seiner Familie führen. Während der Haft möchte er eine Schneiderlehre abschließen bzw. einen Deutschkurs absolvieren. Er leide an TBC, er sei während seiner Inhaftierung in einem Krankenhaus behandelt worden, bis seine Erkrankung nicht mehr ansteckend gewesen sei. In seiner Heimat würde er keine ausreichende medizinische Betreuung erhalten.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2013, Zahl: 11 01.771/2-BAG, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Mai 2011, Zl.: 11 01.771-BAG, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg. cit. für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei von einem XXXX unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund des Tatherganges, teils mit Gewalt, teils durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, sei von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen. Aufgrund der Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Die schwere seiner Delikte habe über die Jahre zugenommen. Verurteilungen hätten ihn nicht dazu bewegen können, keine Straftaten mehr zu begehen. Der Beschwerdeführer stelle daher eine Gefahr für die österreichische Bevölkerung dar. Bei seiner Person könne mit hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere auch aufgrund der fehlenden Integration angenommen werden, dass er erneut straffällig werde. Vor allem die einschlägige Vorstrafe und die Tätermehrheit wirkten im Urteil erschwerend, wenngleich sich mildernd die Geständigkeit ergab. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 seien daher nach Ansicht der Behörde gegeben.

Zur Nicht- Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von einem XXXX wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes verurteilt worden sei, wodurch ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die Nicht- Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls aber mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 10 Abs.1 letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 5. Februar 2012 zugestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 fristgerecht Beschwerde eingereicht, durch welche der gegenständliche Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten wurde. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen. Er sei als Beitragstäter mit untergeordnetem Tatbeitrag an diesem Überfall beteiligt gewesen; er sei nur der Fahrer gewesen und habe keine Waffe berührt. Das Urteil gegen ihn sei noch nicht rechtskräftig, eine Berufung sei noch anhängig. Jener Urteilsteil, welcher sich mit seiner Beitragstäterschaft und seinem persönlichen Verschulden sowie etwaigen Milderungsgründen befassen würde, sei nicht berücksichtigt worden. Er ersuche um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in seinem strafrechtlichen Berufungsverfahren sowie den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 22. Februar 2013 beim Asylgerichtshof ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 21. Februar 2011 unter den im Spruch genannten Personalien einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Mai 2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 31. Mai 2012 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am selben Tag, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143. 2. Fall iVm § 12 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur Erstverurteilung auf fünf Jahre verlängert.

Im letztgenannten Urteil wird in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt, dieser habe sich mit weiteren vier Personen in der Tatnacht in einem Park getroffen und dort die Vorgehensweise des von ihnen beabsichtigten Raubüberfalls auf eine Tankstelle besprochen. Ursprünglich hätten sie geplant, zwei Tankstellen auf einmal zu überfallen sich jedoch infolge der hohen Kundenfrequenz sodann lediglich auf eine konzentriert. Auch war in dem Plan mitumfasst, anwesende Kunden in der Tankstelle zu berauben. Die Verwendung von Waffen war vor dem Überfall abgesprochen oder jedenfalls während des Überalls billigend zu Kenntnis genommen worden; damit war vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst, dass Waffen zum Einsatz gelangen. Der Beschwerdeführer habe die Rolle des Aufpassers ausgefüllt und die in der Tankstelle handelnden Mittäter durch laute Zurufe vor einem heranfahrenden Fahrzeug gewarnt. Nach erfolgter Flucht hätten sich alle fünf Mittäter wiederum in dem Park getroffen, um das erbeutete Geld untereinander aufzuteilen. In der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und seine Beitragstäterschaft als mildernd; erschwerend demgegenüber seine einschlägige Vorstrafe und die Tätermehrheit.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des vorliegenden strafgerichtlichen Urteils. Die zu erörternden rechtskräftigen Verurteilungen scheinen im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Verurteilung sei noch nicht rechtskräftig ist entgegenzuhalten, dass das Urteil des XXXX mit gleichem Tage in Rechtskraft erwuchs.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchteil A):

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er/sie Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er/sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Nach § 7 Abs. 2 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Nach § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Im Fall des Beschwerdeführers ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Anwendung zu bringen. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Für den vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (6. 10. 1999, 99/01/0288; 24. 11. 1999, 99/01/0314; 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des XXXX, XXXX, entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB als Beitragstäter ( § 12 3. Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits zuvor schon wegen Nötigung (§ 105 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten überwiegend um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben handelt. Was nun das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Verbrechen des Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und eben dezidiert auch "bewaffneter Raub" angeführt.

Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat liegt eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und übersteigt die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei weitem. Zudem erweist sich die Tat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:

Aus dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des XXXX ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer - im Zusammenwirken mit vier weiteren Tätern - penibel auf die Tatausführung vorbereitete, der Waffengebrauch von seinem Vorsatz mitumfasst war, die Ausführung weiterer Raubüberfälle im gemeinsamen Plan angedacht war und insbesondere auch anwesende Kunden auszurauben beabsichtigt war. Im Rahmen der Strafbemessung wurden entsprechend als erschwerend im Strafurteil die einschlägige Vorstrafe und die Tätermehrheit in Anschlag gebracht. Als mildernd wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers vom XXXX die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers und seine Beitragstäterschaft gewertet.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen im Strafurteil des XXXX ist die vom Beschwerdeführer begangene Straftat zweifellos als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:

Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verübten Straftat ist festzuhalten, dass die Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 143 StGB fünf bis fünfzehn Jahre beträgt.

Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des XXXX und der bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr knapp drei Jahren im Bundesgebiet, wurde während dieser Zeit zweimal wegen Straftaten gegen Leib und Leben verurteilt und befindet sich seit XXXX in Strafhaft. Sein Verhalten lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert hat, verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers, welcher seit seiner Einreise in das österreichischen Bundesgebiet nicht in der Lage war, eine Lehre bzw. eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren, nicht erblickt werden. Eine Wiederholungsgefahr in ähnlich gelagerten Situationen kann daher vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, anzusehen.

Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage in Tschetschenien ausgeht. Dies aus folgenden Gründen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Asyl gewährt. Eigene Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, sondern erfolgte die Zuerkennung des Asylstatus aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu seinem Vater. Auch im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte der Beschwerdeführer keine aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat geltend. So führte er lediglich aus, er habe keine Angehörigen in Tschetschenien, er fürchte um sein Leben, seine Familie sei in Österreich und wolle er auch hier bleiben.

Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen. Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer privilegierten Schutzstellung als anerkannter Flüchtling würde sohin in einer Güterabwägung kein Vorzug zukommen. Einer allenfalls bestehenden Gefahr einer Verletzung der durch die EGMR geschützten Rechte des Beschwerdeführers steht letztlich die vom Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochene Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland jedenfalls entgegen.

Die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.

2. Wird einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt, so ist dem/der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn "der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."

Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines XXXX unter anderem wegen schweren, bewaffneten Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1 ,143 2. Fall StGB als Beitragstäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor, sodass der Entscheidung des Bundesasylamts nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht entgegenzutreten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall ist die zu beurteilende Rechtsfrage vielmehr durch zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen.

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