BVwG W144 1438301-1

W144 1438301-1Tribunal administratif fédéral28 janv. 2014

Regest

Mitgliedstaat, real risk, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W144 1438301-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1438301.1.00

Spruch

W144 1438301-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. von Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.9.2013, Zl. 13 05.578-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.4.2013 wird ohne in

die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig.

B) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias

XXXX nach Ungarn angeordnet.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im April 2007 und begab sich über Syrien und die Ukraine nach Ungarn, wo er im Dezember 2007 einen Asylantrag stellte. Im Jänner 2008 begab er sich Richtung Schweden, er wurde jedoch im Zuge seiner Reise in Dänemark von der Polizei aufgegriffen und nach einer dortigen Asylantragstellung nach Ungarn rücküberstellt. In der Folge verblieb er etwa 2 Jahre lang im Flüchtlingslager in XXXX bis er dieses Lager verlassen musste. Nach ebenfalls eigenen - unbestätigten - Angaben hielt sich der Beschwerdeführer vom Dezember 2012 bis zum April 2013 sodann in der Türkei auf. Letztlich begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 29.4.2013 einreiste und den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen folgende Eurodac-Treffermeldungen bezüglich verschiedener Asylantragstellungen vor:

Dänemark vom 11.1.2008 und 13.1.2009

Ungarn vom 22.12.2007, 19.2.2009 und 4.4.2011

Mit E-mail via DubliNet vom 30.4.2013 ersuchte Österreich Ungarn um die Übernahme des Beschwerdeführers. Ungarn hat sich mit Fax vom 7.5.2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer, der in Ungarn unter den im Spruch genannten Alias-Identitäten aufgetreten ist, auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen.

Unter einem teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz und ein humanitäres Aufenthaltsrecht, zuletzt gültig bis 21.7.2013, erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 22.5.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass Ungarn wohl selbst nicht mehr von der Existenz eines gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ausgehe, da Ungarn diesfalls seiner Rücknahme gem. Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO hätte zustimmen müssen. Weiters habe er sich vom 15.12.2012 bis zum 26.3.2013 in der Türkei aufgehalten, sodass die Zuständigkeit Ungarns gem. Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erloschen sei. Schließlich wurden Ausführungen zur Obdachlosigkeit von Personen, die in Ungarn Schutz erhalten hätten, erstattet und letztlich eingewendet, dass ein quasi "Auf-sich-allein-gestellt-sein" des Beschwerdeführers aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung besonders gravierend erschiene.

Aus einer medizinischen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 16.5.2013, XXXX, ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:

F43.21, längere depressive Reaktion, derzeit noch nicht akut Suizidal, jedoch kann eine Suizidhandlung nicht ausgeschlossen werden.

BEGRÜNDUNG:

Befund:

Die AW ist allerseits orientiert, bewusstseinsklar. Die kognitiven Funktionen sind im Wesentlichen intakt, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Stimmung ist depressiv, verzweifelt. Es findet sich kein beobachtbares Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, kein Hyperarousal. Suizidgedanken als letzter Ausweg und Suizidversuch in der Anamnese explorierbar. Derzeit noch keine akute Suizidalität, jedoch bei weiterer Einengung ein solcher durchaus möglich. Es finden sich keine traumatypischen Symptome wie Intrusion oder Dissoziation. Keine Zeitgitterstörung. Affekt im neg. SKB angesiedelt, Antrieb etwas reduziert.

Schlussfolgerung:

Zum heutigen Zeitpunkt liegen die Kriterien einer Anpassungsstörung vor, längere depressive Reaktion, F. 43.21. Der Aw ist in der Stimmung depressiv, der Affekt ist in den Neg. SKb verschoben, ein Selbstmordversuch wird angegeben, Suizidgendanken vorhanden bei derzeit noch fehlender suizidaler Einengung. Bei Zunahme der Einengung kann ein solcher Suizidversuch durchaus unternommen werden (subjektiv empfundene Ausweglosigkeit, Anm.)

Exkurs: Auszug aus den Kriterien für Anpassungsstörung laut ICD-10, WHO. Dilling, Mombour et al. (Hrsg), Kapitel V (F), Verlag Hans

Huber, 4. Auflage, 2000:

Hier handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, (die) während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Ereignis oder nach schwerer körperlicher Krankheit auftreten...(...).. wie bei Emigration oder Flucht.

Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis, ..ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, vorauszuplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu kömmen...

Der Betreffende kann sich so fühlen, als stehe er kurz vor dramatischem Verhalten oder Gewaltausbrüchen, wozu es aber selten kommt.

Die Diagnosestellung erfolgt symptom-und kriterienorientiert nach ICD-10"

In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrere Arztbriefe über Aufenthalte des Landesklinikums XXXX über Aufenthalte der dortigen psychiatrischen Abteilung vor (etwa 21.5. bis 7.6.2013, 19.6. bis 27.6.2013, 7.7. bis 9.7.2913 sowie 7.8. bis 12.8.2013 (jeweils mit der Hauptdiagnose mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen).

Aufgrund einer konkreten email-Anfrage des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn teilte Ungarn mit Schreiben vom 25.7.2013 umfassend mit, welche Gesundheitsleistungen der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen kann. Auszugsweise wurde insbesondere Folgendes

ausgeführt:

"§26

Im Krankheitsfall haben Personen, welche nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt sind, Anspruch auf folgende kostenlose Gesundheitsfürsorgeleistungen:

a) Untersuchengen und medizinische Behandlungen, welche in den Bereich der Leistungen fallen, welche von Allgemeinmedizinern erbracht werden.

b) Untersuchungen und medizinische Behandlungen, welche von Polikliniken für ambulante Patienten in Notfällen zur Verfügung gestellt werden und Medikamente und Verbände, welche bei der Behandlung verwendet werden.

c) Krankenhausbehandlungen in Notfällen, und Behandlungen, die von Ärzten verschrieben werden, welche einen Notfall behandeln - inklusive chirurgische Eingriffe, Medikamente und Prothesen, welche im Laufe der Behandlung verwendet werden - medizinische Behandlung, Medikamente und Verbände, welche für die Behandlung erforderlich sind, und Mahlzeiten.

d) Medizinische Behandlung in einer Poliklinik oder Krankenhausbehandlung, bis die Krankheit ausgeheilt oder die Lage stabil ist.

§27

(1) Personen, welche eine Behandlung beanspruchen, werden von einem Allgemeinmediziner im Aufnahmezentrum behandelt.

(2) Personen, welche eine Behandlung beanspruchen und außerhalb eines Aufnahmezentrums wohnen, haben Anspruch auf Behandlung, die von Allgemeinmediziner, welcher mit einem verpflichtenden örtlichen Behandlungsauftrag ausgestattet ist, welcher den Aufenthaltsort oder Person abdeckt, zur Verfügung gestellt wird.

(3) Gesundheitsfürsorgeleistungen, die im Abschnitt 26 (1) d) aufgelistet sind, sind gratis, wenn die Person, welche eine Behandlung beansprucht, von einem Allgemeinmediziner überwiesen worden ist, oder von einem Spezialisten von der Poliklinik oder vom Krankenhaus wiederum vorgeladen worden ist.

(4) Spezielle Gesundheitsfürsorge kann vom Gesundheitsfürsorgeanbieter in Anspruch genommen werden, welcher einen verpflichtenden örtlichen Behandlungsauftrag hat.

(5) Die Asylbehörde vergütet die vollen Kosten der Medikamente, Verbände und medizinischen geräte oder deren Reparatur, wenn solche Vorräte auf Basis eines Rezeptes hergegeben wurden, das von einem Arzt angeordnet wurde, der berechtigt ist, einen Stempel für die Bestellung von Medikamenten zu verwenden, wie es in einem separaten gesetzlichen Instrument definiert ist, und das Rezept die Identifikationsnummer der humanitären Aufenthaltsbewilligung der Person enthält, welche eine Behandlung wünscht."

Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Sie sind am 29.04.2013 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist.

Am 29.04.2013 haben Sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt,

wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von Irak und am

XXXX geboren zu sein.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 30.06.2013 in der Polizeiinspektion XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht.

Im Zuge Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie vor der Einreise nach Österreich in Ungarn aufhältig waren und dort einen Asylantrag gestellt haben. Sie gaben an, dass Ihr Asylantrag in Ungarn negativ entschieden worden wäre. In Ungarn wären Sie medizinisch nicht behandelt worden. Ihr Diabetes wäre immer schlimmer geworden. Sie hätten in Ungarn Medikamente auch selbst kaufen müssen. Sie hätten kein Geld.

Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, welches Ihnen schriftlich am 03.05.2013 ausgefolgt wurde.

Mit Erklärung vom 07.05.2013 ho. eingelangt am 07.05.2013 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16/1c der Dublin II VO für zuständig.

Am 15.05.2013 erhielten Sie die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gaben Sie im Beisein des Rechtsberaters Folgendes an:

Meine Muttersprache ist Arabisch und ich bin damit einverstanden, wenn die Einvernahme in der Sprache Arabisch vorgenommen wird.

Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

Die Dolmetscherin ist gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet.

Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Belehrung: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Sie werden zudem auf die Sie treffenden Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen, insbesondere sind Sie dazu angehalten, ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag zu begründen und dazu alle erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen innerhalb von 3 Tagen bekannt zu geben, sowie der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen können. Unrichtige Angaben Ihrerseits im Verfahren stellen eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten dar und werden zudem in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, ebenso wie Ihre Mitwirkung im Verfahren.

F: Wie fühlen Sie sich?

A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.

F: Verstehen Sie die Dolmetscherin, haben Sie Einwände gegen sie?

A: Ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.

F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ich bin in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Ich habe auch Unterlagen vom Krankenhaus. Diese möchte ich vorlegen. Ich bin Diabetiker.

F: Welche Medikamente nehmen Sie?

A: Ich nehme Medikamente wegen eines Magengeschwürs. Ich kenne den Namen des Medikamentes nicht. Ich nehme auch Medikamente gegen den Zucker. Ich nehme auch Medikamente gegen eine Depression.

F: Seit wann leiden Sie an den angegebenen Krankheiten?

A: Ich bin seit 20 Jahren zuckerkrank. Magengeschwüre habe ich seit 1993. An Depressionen leide ich seit meinen Aufenthalt in Ungarn. Ich war dort lange in einem Lager und in einem Zimmer aufhältig. Ich habe darunter gelitten, dass ich weit entfernt von meiner Familie leben muss.

F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?

A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Ja, ich habe einen Vertreter.

Ihr Vertreter wurde von der heutigen Einvernahme in Kenntnis gesetzt. Er ist aber zur Einvernahme nicht erschienen.

Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

F: Wollen Sie identitätsbezeugende Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

A: Ich lege eine Kopie meines Personalausweises und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnach-weises der Behörde vor. Die Original-Dokumente befinden sich bei den ungarischen Behörden.

F: Sie wurden am 29.04.2013 in der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

A: Ja

F: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig?

A: 5 Jahre

F: Hatten Sie zu Ihrem in Ungarn gestellten Asylantrag eine Einvernahme?

A: Ja

F: Wurden Sie zu den Fluchtgründen befragt?

A: Ja

F: Welche Entscheidung wurde Ihnen mitgeteilt?

A: Ich habe eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr bekommen. Ich habe eine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben. Bevor die Entscheidung über meine Beschwerde erfolgt war, habe ich Ungarn verlassen und bin zu meiner schwer kranken Schwester nach Dänemark gereist. Nach dem Tod meiner Schwester bin ich nach Ungarn zurückgekehrt. In meiner Abwesenheit entscheid ein Gericht, dass meine Beschwerde abgelehnt wird. Eine Anwältin hat mir geraten, einen neuen Asylantrag zu stellen. Nach der Antragstellung bekam ich wieder eine Aufenthaltsberechtigung in der Dauer für ein Jahr. Ich legte neuerlich eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und begründete dies damit, dass ich dadurch meine Krankenversicherung und die finanzielle Unterstützung verliere und lediglich das Recht habe, in einem Camp zu schlafen und wo ich auch Essen bekomme. Ich benötige aber aufgrund meiner Krankheiten Medikamente, die ich kaufen musste. Der Sozialdienst im Camp gab mir den Rat, einen dritten Asylantrag zu stellen um dadurch eine Krankenversicherung zu haben. Ich habe wieder eine Aufenthaltsberech-tigung für ein Jahr bekommen und ich habe neuerlich dagegen eine Beschwerde gemacht. Ich habe dann eine Entscheidung des Gerichtes bekommen, wonach ich keinen neuen Asylanatrag stellen darf. Ich habe dann alles verloren, wie die Krankenversicherung und die finanzielle Zuwendungen. Die Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr wird allerdings jährlich verlängert.

F: Wann haben Sie zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung in Ungarn bekommen?

A: Am 20.07.2012 habe diese bekommen. Als ich am 13.12.2012 Ungarn verlassen habe, hat sie mir der Schlepper abgenommen.

F: Wie lange war die Aufenthaltsberechtigung noch gültig?

A: Bis zum 20.07.2013

F: Hatten Sie während Ihres Aufenthaltes in Ungarn irgendwelche Probleme, sei es mit Behörden oder sonstigen Personen?

A: Nein, ich bin ein friedfertiger Mensch und hatte mit niemandem Probleme.

F: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Nein. Ich habe eine Schwester in Schweden.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

V: Sie haben am 03.05.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet wurde. Inzwischen ist die Zustimmung von Ungarn eingelangt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich hoffe, sie geben mir die Gelegenheit, ihnen zu erklären, warum ich nicht nach Ungarn

zurückkehren will. Ich habe gehofft, dass ich dort eine Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre erhalte

Dies war aber nicht der Fall. Ich habe, wie vorher geschildert, eine Aufenthaltsberechtigung für nur

ein Jahr erhalten, wobei damit keinerlei Rechte verbunden sind. Laut den Bestimmungen in

Ungarn hat eine Person lediglich das Recht, 18 Monate in einem Lager zu verbringen, danach

muss man das Lager verlassen, was bei mir auch der Fall war. Ich war von der Entscheidung

das Lager verlassen zu müssen, überrascht und habe nicht gewußt, wohin ich gehen soll

Ich mußte während der drei Jahre für meinen Lebensunterhalt und die Medikamente, die ich

benötige, selber aufkommen und war auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Als Beweis

dafür, lege ich mehrere Kopien über Geldüberweisungen vor, welche zum Akt genommen werden

sollen. Ich mußte, wie gesagt, dass Lager verlassen. Ich begab mich dann in die Türkei und ich

hatte nicht die Absicht, nach Österreich zu kommen. Ich wollte in der Türkei bleiben und dort

arbeiten. Meiner Familie gelang es aber nicht, Papiere zu besorgen und ich war 4 Monate in einer

Wohnung eingesperrt, da ich keine Papiere habe. Da es der Familie nicht gelang einen Pass zu

besorgen, sah ich keine andere Möglichkeit, als nach Europa zurückzukehren.

Die Einvernahme wird unterbrochen.

Ihnen wird eine Ladung für die Psy III - Untersuchung am 16.05.2013 ausgefolgt.

Ihnen werden die Feststellungen von Ungarn ( Stand März 2013) ausgefolgt und Ihnen eine Frist

bis zum 22.05.2013 eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift von der Dolmetscher in Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.

Eine Kopie der Niederschrift wurde mir ausgehändigt.

Am 10.06. 2013 erhielten Sie die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gaben Sie im Beisein des Rechtsberaters Folgendes an:

Meine Muttersprache ist Arabisch, ich spreche aber auch etwas Englisch und bin damit einverstanden, wenn die Einvernahme in der Sprache Arabisch vorgenommen wird.

Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

Die Dolmetscherin ist gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet.

Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Belehrung: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Sie werden zudem auf die Sie treffenden Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen, insbesondere sind Sie dazu angehalten, ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag zu begründen und dazu alle erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen innerhalb von 3 Tagen bekannt zu geben, sowie der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen können. Unrichtige Angaben Ihrerseits im Verfahren stellen eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten dar und werden zudem in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, ebenso wie Ihre Mitwirkung im Verfahren.

F: Wie fühlen Sie sich?

A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.

F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin?

A: Ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.

F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?

A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Ja.

Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

F: Wollen Sie Beweismittel welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

A:Ich möchte die Sterbeurkunde meines Vaters, Mietvertrag aus der Türkei, zwei Aufenthaltsbestä-tigung des Landesklinikums XXXX und XXXX vorlegen.

Anmerkung: Die Beweismittel werden dem Akt beigelegt.

F: Wie kommen Sie zu dem Mietvertrag und der Sterbeurkunde, diese haben Sie bei der Ersteinvernahme am 22.05.2013 nicht vorgelegt?

A: Ich habe diese Unterlagen damals bei mir gehabt, hatte jedoch keine Gelegenheit gehabt, diese vorzulegen.

F: Wann haben Sie die Wohnung in der Türkei gemietet?

A: Ich habe diese Wohnung vom 15,12.2012 bis zum 15.02.2013 gemietet gehabt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bin ich bei einem Mann namens XXXX aufhältig gewesen. Dieser war der Vermittler zum Schlepper.

F: Ihnen wurden am 15.05.2013 die Feststellungen von Ungarn ausgefolgt und Ihnen eine Frist bis zum 22.05.2013 gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Es wird Ihnen heute die Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

A: Ich habe bis jetzt keine Stellungnahme abgegeben, weil ich 17 Tage lang im Krankenhaus war und dadurch nicht die Gelegenheit dazu hatte. Dazu kommt, dass Dokumente und Bilder, die mir aus Ungarn nach XXXX geschickt wurden, nicht aufzufinden sind. Bezüglich der Lage in Ungarn möchte ich sagen, dass diese miserabel ist. Ich wurde in Ungarn dreimal abgelehnt, und die Behörden haben sich geweigert, meine auf 1 Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung auf 5 Jahre zu ändern. Die Gerichtsunterlagen habe ich ihnen vorgelegt und befinden sich im Akt. Darin ist die Entscheidung des Gerichtes enthalten. Ich musste auch das Lager verlassen und ich war darauf angewiesen, für meinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Meine Familie musste mich finanziell unterstützen, was für die Familie sehr belastend war, Ich war nicht mehr in der Lage, mir selbst ein Medikament zu besorgen. Ich war dann soweit, dass ich beschlossen habe, meinem Leben ein Ende zu setzen. Ich nehme viele Medikamente, die ich im Krankenhaus erhalten habe. Ich muss diese Medikamente täglich einnehmen. Es gibt auch Medikamente, die ich nicht ausgehändigt bekomme. Ich muss sie an Ort und Stelle einnehmen. Mein Freund hat mir das Leben gerettet, als er mich nach meinem SMV fand. Ich wurde nach dem SMV statt ins Krankenhaus ins Gefängnis gebracht, wo ich geschlagen wurde. Ich war zirka eine Woche im Gefängnis und leide immer noch an den Folgen der Misshandlung. Ich habe noch immer Schmerzen in den Oberarmen und kann diese nicht ganz frei bewegen. Ich habe mich in Ungarn nicht wie ein Mensch, sondern wie ein Tier gefühlt. Ich habe das alles ertragen, um nicht in meine Heimat zurückkehren zu müssen, um nicht getötet zu werden. Ich hatte dort aber weder ein Dach über dem Kopf noch Geld, noch konnte ich mir meine Medikamente besorgen. Hier im Krankenhaus habe ich gefühlt, dass ich ein Mensch bin, weil ich so behandelt wurde.

F: Haben Sie gegen sie Polizisten eine Anzeige erstattet?

A: Ja, ich habe bei Gericht eine Anzeige erstattet. Der Fall wurde immer wieder verschoben und am Ende hat das Gericht mich beschuldigt, die Polizisten zu verleumden und ich musste eine Strafe zahlen. Ich wurde in Ungarn unter Vorwand zum Sozialdienst bestellt, und währenddessen wurden die Unterlagen vom Krankenhaus über meine Beschwerden aus meinem Zimmer gestohlen.

F: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Nein.

V: Sie wurden am 16.05.2013 in der Betreuungsstelle XXXX einer psychologischen

Untersuchung unterzogen. Das Untersuchungsergebnis wird Ihnen von der Dolmetscherin zur

Kenntnis gebracht. Nach der Übersetzung: Möchten Sie zum Untersuchungsergebnis eine

Stellungnahme abgeben?

A: Zum Untersuchungsergebnis möchte ich nichts sagen. Ich möchte aber angeben, dass die

Ärztin die mich ins Krankenhaus geschickt hat, vom Ergebnis meines Aufenthaltes dort nichts

weiß. Ich möchte sie mich bitten, von menschlicher Seite zu betrachten und nicht von Amts wegen

Ich bin kein Teenager mehr. Ich bin nicht hierhergekommen, um mich zu amüsieren oder

ähnliches. Ich war in meiner Heimat angesehen und hatte eine gute Arbeit. Mein Leben und das

Leben meiner Familie wurde zerstört. Ich wurde bedroht, ich bitte sie daher, dass sie mich wie

eine Schwester behandeln. Ich bin ohne Familie und lebe wie ein Vertriebender. In Ungarn würde

ich keine Unterkunft haben und sonst würde ich mir die Medikamente, die ich benötige, nicht

leisten können. Mehr will ich nicht.

Die Einvernahme wird unterbrochen.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift von der Dolmetscher in Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.

Eine Kopie der Niederschrift wurde mir ausgehändigt.

Am 02.09.2013 erhielten Sie die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gaben Sie im Beisein des Rechtsberaters Folgendes an:

Meine Muttersprache ist Arabisch und ich bin damit einverstanden, wenn die Einvernahme in der Sprache Arabisch vorgenommen wird.

Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

Der Dolmetscher ist gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet.

Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.

Ihr Antrag wurde zum Verfahren zugelassen. Gemäß § 28 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Belehrung: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Sie werden zudem auf die Sie treffenden Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen, insbesondere sind Sie dazu angehalten, ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag zu begründen und dazu alle erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen innerhalb von 3 Tagen bekannt zu geben, sowie der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen können. Unrichtige Angaben Ihrerseits im Verfahren stellen eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten dar und werden zudem in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, ebenso wie Ihre Mitwirkung im Verfahren.

F: Wie fühlen Sie sich?

A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn?

A: Ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.

F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ich bin in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Ich habe auch Unterlagen vom Krankenhaus. Diese möchte ich vorlegen. Ich bin Diabetiker.

Anmerkung: Befund wird in Kopie dem Akt beigelegt.

F: Haben Sie diesbezüglich Befunde?

A: Die Befunde habe ich bereits vorgelegt.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Ja, Ich war vorige Woche bei XXXX und habe ihm eine Vollmacht erteilt. Die Vollmacht lege ich der Behörde vor.

Ihr Vertreter wurde von der heutigen Einvernahme in Kenntnis gesetzt. Er ist zur Einvernahme nicht erschienen.

V: Sie haben subsidiären Schutz in Ungarn. Aufgrund Ihrer Angaben, wonach Sie in Ungarn keine Unterkunft und keine medizinische Versorgung bekommen hätten, wurde eine konkrete Anfrage, Ihren Fall betreffend an die ungarischen Behörden gestellt. Das Antwortschreiben der ungarischen Behörden wird Ihnen vom anwesenden

Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Nach der Übersetzung: Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Das stimmt alles nicht. Ich habe im Camp gewohnt, ich war drei Jahre dort. Nach einem Jahr und acht Monaten haben sie mich aus dem Camp geschmissen. Sie haben gesagt, dass ich nur 18 Monate im Camp lebend darf. Dies wäre ein Gesetz. Ich habe in Ungarn einen Anwalt von der Organisation Helsinki verständigt. Der Anwalt hat sich für mich bei der Behörde für mich erkundigt, sie haben ihm das selbe gesagt, dass ich nur 18 Monate dort leben darf. Ich habe außerhalb der Lager leben müssen. Da habe ich die Versicherung und die finanzielle Unterstützung verloren. Ich habe selber mein Leben finanzieren müssen. Das Geld habe ich von meiner Familie geschickt bekommen. So habe ich drei Jahre lang gelebt. Meine Medikamente habe ich selbst bezahlen müssen. Die Rechnungen habe ich bereits vorgelegt. Wenn man das überprüfen will, dann soll man sich bei der Organisation Helsinki erkundigen.

F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Ungarn entgegen?

A: Ich kann nicht nach Ungarn. Ich werde mich umbringen, bevor ich nach Ungarn zurückkehre. Hier habe ich eine kostenlose medizinische Behandlung, in Ungarn nicht.

F: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?

A:Ich kann nicht nach Ungarn zurück, ich habe kein Geld mehr, um mich selbst zu finanzieren.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.

Eine Kopie der Niederschrift wurde mir ausgehändigt.

B) Beweismittel Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage

Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 14.05.2013

Laborbefund vom 14.05.2013

Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 20.05.2013

Stellungnahme der Diakonie vom 22.05.2013

Befund des Landesklinikums XXXX ( Psychiatrie)

Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 27.06.2013

Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 09.07.2013

Schreiben der Diakonie vom 03.04.2013

Medizinische Befunde vom 25.06.2013

Befund des Landesklinikums XXXX ( Psychiatrie) vom 06.06.2013

Radiologiebefund vom 29.05.2013

Arztbrief vom 12.08.2013, Landesklinikum XXXX ( Psychiatrie)

Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 12.08.2013

Vom Bundesasylamt wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahme im Verfahren

Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zum Mitgliedsstaat Ungarn

Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 16.05.2013

Der weitere Akteninhalt des Asylaktes 13 05.578

Antwortschreiben für Einwanderung und Nationalität vom 25.07.2013 der ungarischen Asylbehörde

Ihr Antrag wurde am 03.07.2013 zugelassen.

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Festgestellt wird, dass Sie an Diabetes leiden.

Festgestellt wird, dass Ihre medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist.

Festgestellt wird, dass Sie in Ungarn subsidiären Schutz haben.

Festgestellt wird, dass Sie am 22.12.2007, am 19.02.2009 und am 04.04.2011 in Ungarn Asylanträge gestellt haben.

Festgestellt wird, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 07.05.2013 gemäß Art. 16 (1) (e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.

In Österreich verfügen Sie über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Sie sind am 29.04.2013 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.

Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintritts-recht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

Zu Ungarn werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2013).

Allgemeines zum Asylverfahren

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Asylverfahren

Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 47-49)

In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Tagen gegen die Entscheidung des BAH Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht einlegen. Innerhalb von 45 Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann sich der Entscheidung der 1. Instanz anschließen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (neues Verfahren) oder korrigieren (Umwandlung in Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz oder Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen).

Die endgültige Entscheidung in einem Asylverfahren kann durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden und gilt nach acht Tagen als zugestellt. Damit ist das Verfahren dann rechtskräftig abgeschlossen. (Info Stdok 5.2012)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Asylrechtliche Haft

Mit 1.1.2013 trat das überarbeitete ungarische Asylgesetz in Kraft (befolgt bereits seit Mitte 2012), das einen weitest gehenden Verzicht auf Haft vorsah, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht wurde - das galt auch für Dublin-Rückkehrer. Für Folgeantragsteller war die Möglichkeit zur Inhaftierung weiterhin vorgesehen. (BAH 8.10.2012)

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht erneut anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann auf Antrag der Asylbehörde die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72h) zum ersten Mal verlängert wird. Bei Verlängerungen kann eine Anhörung auf Antrag des AW erfolgen.

Die Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.

Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.

AW können eine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft nicht beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.

Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;

Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;

Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).

Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden.

Weitere Ergänzungen bzw. Neuregelungen zum Asylgesetz, die mit 1.1.2014 in Kraft treten sollen, betreffen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrags, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruchs auf Unterstützung. (UNHCR 12.4.2013)

Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollen auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschrän-kung führen, stattdessen sollen andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollen neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel ist es keinesfalls, jeden Antragssteller einer Freiheitsbeschrän-kung zu unterziehen.

Seitens des ungarischen Innenministeriums wurde klargestellt, dass Ungarn alles daran setzen wird, die Unterbringung aller Antragssteller zu ermöglichen und zu gewährleisten.

Im Einzelfall wird der Ablauf beim Aufgriff/Antragstellung eines Fremdenfolgendermaßen aussehen: Der Fremde reist illegal (etwa über Serbien) nach Ungarn ein und wird von der ungarischen Grenzschutzbehörde aufgegriffen. Es folgt die Verbringung in das lokale Anhörungszentrum, wo eine Erstbefragung durchgeführt wird, um Informationen zu Route, Schleppermodalitäten etc. zu erhalten. Die Polizei leitet die Befragung und verlangt eine Äußerung des Fremden, ob er einen Asylantrag einbringen möchte. Wenn dies bejaht wird, erfolgt ein Abbruch der polizeilichen Befragung und wird die Befragung durch einen Mitarbeiter des BAH fortgesetzt. Der Sachbearbeiter hat dann auch zu entscheiden, ob eine Freiheitsbeschränkung im vorhandenen Fall notwendig ist bzw. welche alternativen Methoden angewandt werden können (bzw. ob überhaupt Beschränkungen / Auflagen ausgesprochen werden müssen). Wird eine asylrechtliche Freiheitsbeschränkung ausgesprochen, so wird der Antragssteller unmittelbar im Anschluss an die Befragung in die entsprechende geschlossene Flüchtlingseinrichtung gebracht.

Die genannten Modalitäten stellen keine Verpflichtung dar. Auch bei Vorliegen mehrerer Faktoren, die gegen die Verhängung einer Freiheitsbeschränkung sprechen, kann eine gegenteilige Entscheidung getroffen werden und umgekehrt. Dafür unterliegt die Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung gerichtlicher Kontrolle. Nach maximal 6 Monaten Inhaftierung ist nur noch die Unterbringung in einer offenen Einrichtung möglich.

Alle Asylantragssteller können kostenlose Rechtshilfe in Anspruch nehmen, welche vom unter der Leitung des ung. Justizministeriums stehenden Amt für Verwaltung und Justiz zur Verfügung gestellt wird. In der Praxis sind in den Einrichtungszentren beratende Anwälte vorhanden, die zu diesem Zweck konsultiert werden können. Eine gewillkürte Vertretung steht aber natürlich jedem Antragssteller nach wie vor offen. Die Verfahrenshilfe gilt für alle Aspekte des Verfahrens, d.h. sowohl allfällige Verfahrensanordnungen wie Freiheitsbeschränkungen als auch die inhaltliche Entscheidung. (VB 28.6.2013)

In seiner offiziellen Äußerung zu den Vorwürfen des Ombudsmanns betreffend das Haftzentrum Nyirbator, nimmt die ungarische Fremdenpolizei ausführlich zu den kritisierten Punkten Stellung. Es werden auch einige Anregungen des Ombudsmannes angenommen und Verbesserungen angekündigt, wie etwa Schaffung einer ständigen Nachtaufsicht. Andere Punkte wurden richtiggestellt, wie etwa dass seit Ende August 2012 in jeder bewachten Unterkunft der Zugang zu den Toiletten 24 Stunden am Tag möglich ist, oder wurden einer näheren Beleuchtung unterzogen, wie etwa dass die Ausgabe von Putzwerkzeugen nur unter Aufsicht zu bestimmten Zeiten stattfinden kann, da sie sich auch als Waffen eignen und daher ein freier Zugang zu diesen nicht erlaubt werden kann. Auch wird auf die Modifizierung der Verordnung zur Durchführung des im fremdenpolizeilichen Verfahren angeordneten Gewahrsams mehrfach hingewiesen. (Landespolizeipräsidium 12.10.2012)

Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.

Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)

In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.

Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. Erstantragsteller

Allgemeines zum Asylverfahren

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Asylverfahren

Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 47-49)

In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Tagen gegen die Entscheidung des BAH Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht einlegen. Innerhalb von 45 Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann sich der Entscheidung der 1. Instanz anschließen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (neues Verfahren) oder korrigieren (Umwandlung in Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz oder Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen).

Die endgültige Entscheidung in einem Asylverfahren kann durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden und gilt nach acht Tagen als zugestellt. Damit ist das Verfahren dann rechtskräftig abgeschlossen. (Info Stdok 5.2012)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Asylrechtliche Haft

Mit 1.1.2013 trat das überarbeitete ungarische Asylgesetz in Kraft (befolgt bereits seit Mitte 2012), das einen weitest gehenden Verzicht auf Haft vorsah, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht wurde - das galt auch für Dublin-Rückkehrer. Für Folgeantragsteller war die Möglichkeit zur Inhaftierung weiterhin vorgesehen. (BAH 8.10.2012)

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht erneut anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann auf Antrag der Asylbehörde die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72h) zum ersten Mal verlängert wird. Bei Verlängerungen kann eine Anhörung auf Antrag des AW erfolgen.

Die Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.

Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.

AW können eine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft nicht beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.

Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;

Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;

Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).

Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden.

Weitere Ergänzungen bzw. Neuregelungen zum Asylgesetz, die mit 1.1.2014 in Kraft treten sollen, betreffen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrags, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruchs auf Unterstützung. (UNHCR 12.4.2013)

Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollen auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschrän-kung führen, stattdessen sollen andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollen neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel ist es keinesfalls, jeden Antragssteller einer Freiheitsbeschrän-kung zu unterziehen.

Seitens des ungarischen Innenministeriums wurde klargestellt, dass Ungarn alles daran setzen wird, die Unterbringung aller Antragssteller zu ermöglichen und zu gewährleisten.

Im Einzelfall wird der Ablauf beim Aufgriff/Antragstellung eines Fremdenfolgendermaßen aussehen: Der Fremde reist illegal (etwa über Serbien) nach Ungarn ein und wird von der ungarischen Grenzschutzbehörde aufgegriffen. Es folgt die Verbringung in das lokale Anhörungszentrum, wo eine Erstbefragung durchgeführt wird, um Informationen zu Route, Schleppermodalitäten etc. zu erhalten. Die Polizei leitet die Befragung und verlangt eine Äußerung des Fremden, ob er einen Asylantrag einbringen möchte. Wenn dies bejaht wird, erfolgt ein Abbruch der polizeilichen Befragung und wird die Befragung durch einen Mitarbeiter des BAH fortgesetzt. Der Sachbearbeiter hat dann auch zu entscheiden, ob eine Freiheitsbeschränkung im vorhandenen Fall notwendig ist bzw. welche alternativen Methoden angewandt werden können (bzw. ob überhaupt Beschränkungen / Auflagen ausgesprochen werden müssen). Wird eine asylrechtliche Freiheitsbeschränkung ausgesprochen, so wird der Antragssteller unmittelbar im Anschluss an die Befragung in die entsprechende geschlossene Flüchtlingseinrichtung gebracht.

Die genannten Modalitäten stellen keine Verpflichtung dar. Auch bei Vorliegen mehrerer Faktoren, die gegen die Verhängung einer Freiheitsbeschränkung sprechen, kann eine gegenteilige Entscheidung getroffen werden und umgekehrt. Dafür unterliegt die Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung gerichtlicher Kontrolle. Nach maximal 6 Monaten Inhaftierung ist nur noch die Unterbringung in einer offenen Einrichtung möglich.

Alle Asylantragssteller können kostenlose Rechtshilfe in Anspruch nehmen, welche vom unter der Leitung des ung. Justizministeriums stehenden Amt für Verwaltung und Justiz zur Verfügung gestellt wird. In der Praxis sind in den Einrichtungszentren beratende Anwälte vorhanden, die zu diesem Zweck konsultiert werden können. Eine gewillkürte Vertretung steht aber natürlich jedem Antragssteller nach wie vor offen. Die Verfahrenshilfe gilt für alle Aspekte des Verfahrens, d.h. sowohl allfällige Verfahrensanordnungen wie Freiheitsbeschränkungen als auch die inhaltliche Entscheidung. (VB 28.6.2013)

In seiner offiziellen Äußerung zu den Vorwürfen des Ombudsmanns betreffend das Haftzentrum Nyirbator, nimmt die ungarische Fremdenpolizei ausführlich zu den kritisierten Punkten Stellung. Es werden auch einige Anregungen des Ombudsmannes angenommen und Verbesserungen angekündigt, wie etwa Schaffung einer ständigen Nachtaufsicht. Andere Punkte wurden richtiggestellt, wie etwa dass seit Ende August 2012 in jeder bewachten Unterkunft der Zugang zu den Toiletten 24 Stunden am Tag möglich ist, oder wurden einer näheren Beleuchtung unterzogen, wie etwa dass die Ausgabe von Putzwerkzeugen nur unter Aufsicht zu bestimmten Zeiten stattfinden kann, da sie sich auch als Waffen eignen und daher ein freier Zugang zu diesen nicht erlaubt werden kann. Auch wird auf die Modifizierung der Verordnung zur Durchführung des im fremdenpolizeilichen Verfahren angeordneten Gewahrsams mehrfach hingewiesen. (Landespolizeipräsidium 12.10.2012)

Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.

Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)

In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.

Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. Erstantragsteller

ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Dublin-II-Rückkehrer

Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren.

In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde. (VB 13.9.2012)

Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, hat sich verbessert. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)

Im Fall einer Dublin-Rücküberstellung aus Österreich wird der Fremde, auch nach den seit 1.7.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragssteller angesehen, selbst wenn das Alt-Verfahren bereits abgeschlossen ist oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde. Es kommt in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen muss bzw. wird. (VB 28.6.2013)

In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass seine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (ECHR 6.6.2013)

Drittstaatsicherheit Serbiens

UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)

Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.

Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:

I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.

II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).

III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)

Quellen:

EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (6.6.2013): Press Release ECHR 168 (2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12), http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-4388586-5268955, Zugriff 23.7.2013

HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;

http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept, Zugriff 23.7.2013

UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;

http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 23.7.2013

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email

VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per Email

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen.

Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich auch durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten.

Familien mit minderjährigen Kindern werden im normalen Asylverfahren, wenn es keine Gründe gibt, die gegen die Haft sprechen (z.B. Refoulement), für bis zu 30 Tage im Haftzentrum für Vulnerable in Békéscsaba inhaftiert. Wenn ihr Asylverfahren innerhalb dieser 30 Tage nicht abgeschlossen wird (was wahrscheinlich ist, speziell wenn Rechtsmittel eingelegt werden), werden sie in das offene Zentrum Debrecen verlegt. (Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. Ende 2012 war ihre Zahl aber so hoch, dass die Kapazitäten ausgelastet waren und ausnahmsweise eine Aufnahme in der offenen Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat erlaubt wurde. 52 Fälle wurden so untergebracht, hätten sich aber bereits am Abend des Überstellungstages wieder abgesetzt. (BAH 8.10.2012)

Altersfeststellungen werden im Rahmen des ungarischen Gesundheitssystems durch medizinische Experten vorgenommen. Es stehen eine klinische Untersuchung und verschiedene Röntgenuntersuchungen zur Verfügung (Zahnpanoramaröntgen, Schlüsselbeinröntgen). In Zweifelsfällen wird die Minderjährigkeit als erwiesen betrachtet (so gilt z.B. eine lt. Gutachten zwischen 17 und 20 Jahre alte Person, als 17-jährig). (Info Stdok 5.2012)

Medizinische Altersbestimmungen können in Ungarn nur mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden. Wenn sie sich weigern, werden sie im Prinzip wie Erwachsene behandelt - mit einer Ausnahme: Wurde vorher ein Vormund oder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, besteht die Vertretung/Vormundschaft auch bei Verweigerung der medizinischen Altersbestimmung. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Gemäß geltender ungarischer Rechtslage kann die Haft Minderjähriger nicht angeordnet werden. Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)

Im Falle von UMA gilt das Refoulement-Verbot auch dann, wenn die Familienzusammenführung oder irgendeine Art von Betreuung im Empfängerstaat nicht möglich ist. (EMN 2010 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Laut BAH werden, gemäß interner Anordnung, unbegleitete Minderjährige schon länger nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt. (VB 26.11.2012)

Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt. (VB 16.4.2012)

Respekt der Menschenrechte wird in allen Abschnitten des Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens garantiert. Spezielle Regelungen werden dabei im Verfahren und bei der Unterbringung für entsprechend bedürftige Personen angewandt. Ungarn ist einer der wenigen EU-Mitgliedsstaaten, der Schutz in Form eines eigenen gesetzlichen Status für Staatenlose und Opfern von Menschenhandel und detaillierte Regeln für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger vorsieht. (UN 14.9.2011)

Quellen:

Non-Refoulement

Das Refoulement-Verbot gilt, wenn dem AW Gefahr der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung usw. drohen würde. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)

Quellen:

Versorgung

1.1. Unterbringung

Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:

Aufnahmestelle Debrecen

Debrecen ist ein offenes, dem BAH unterstehendes Empfangszentrum (Reception Centre) mit einer Maximalkapazität von 1.200 Personen und darf mit Genehmigung der Behörde für 24 Stunden verlassen werden. Nach Debrecen kommen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn waren oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch laufen.

Auf den deutschen Liaisonbeamten machte die Liegenschaft bei einer Besichtigung im Februar 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck, vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. In der Aufnahmeeinrichtung sind insgesamt 27 Personen beschäftigt, darunter mehrere Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal. Darüber hinaus arbeiten auch fast ständig freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern in der Einrichtung, auch das ungarische Helsinki-Komitee ist im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent. Familien und alleinstehende Frauen werden in separaten Gebäuden untergebracht, und es stehen auch diverse Gemeinschaftsräume (Fernsehen, Internet, Kindereinrichtungen) zur Verfügung. Täglich finden Sprechstunden eines Allgemeinmediziners und zweimal Mal wöchentlich einer Kinderärztin in der Krankenstation statt. Medizinische Grundausstattung (auch für die Vorsorgeuntersuchung bei Schwangeren) ist vorhanden. In der Aufnahmeeinrichtung haben die Bewohner die Wahlmöglichkeit zwischen Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder aber Selbstverpflegung bei Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Barmittelunterstützung (entsprechende Kücheneinrichtungen sind vorhanden). Insgesamt hat der deutsche Liaisonbeamte den Eindruck gewonnen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und seriös und verantwortungsbewusst umgesetzt werden.

Bewachte Unterkünfte

Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Györ, Budapest Airport, Nyirbator und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren mit insgesamt 491 Plätzen und werden von der Polizei betrieben.

In Nyirbator werden seit Mitte 2012 nur noch folgende Personengruppen inhaftiert: Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus.

Gemeinschaftsunterkunft

Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat wird vom BAH betrieben.

Es handelt sich um eine offene Unterkunft mit 105 Plätzen, in der drei verschiedene Gruppen von Fremden untergebracht werden:

1. Nicht Abschiebbare (wegen Refoulement-Gründen; diese erhalten humanitäre Aufenthaltstitel. Sie sind somit legal aufhältigen Ausländern gleichgestellt und dürfen arbeiten). Sie bleiben für 18 Monate (verlängerbar) in Balassagyarmat. In diesen 18 Monaten suchen sie sich in der Regel Arbeit in Budapest und ziehen dorthin.

2. Fremde, die inhaftiert waren und nach Erreichen der maximalen Haftdauer (12 Monate) nicht mehr inhaftiert werden können und für die daher von der Fremdenpolizei Balassagyarmat als Unterkunft festgelegt wurde. Diese bleiben für 18 Monate in Balassagyarmat (durch die Behörde theoretisch endlos verlängerbar). Innerhalb dieser 18 Monate wird aber üblicherweise die Abschiebung effektuiert.

3. Folgeantragsteller. Diese erhalten am Ende ihres Verfahrens eine Entscheidung. Ist diese positiv, kommen sie in den Genuss von Integrationsmaßnahmen, ist diese negativ, werden sie außer Landes gebracht.

Die Unterkunft kann zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden. Wer zwischen 24 Stunden und 5 Tagen fernbleiben will, muss das begründen.

Familien/Vulnerable

Békéscsaba ist ein geschlossenes Haftzentrum für vulnerable Gruppen. Die Insassen können sich von 07.30 bis 21.00 Uhr frei auf dem Gelände des Zentrums bewegen, dürfen es aber nicht alleine verlassen.

Die Gesamtkapazität des Zentrums liegt bei 135 Plätzen, davon 85 Plätze für Familienmitglieder, 28 Plätze für Ehepartner und 18 Plätze für Alleinstehende und andere Vulnerable.

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA)

Unbegleitete Minderjährige werden seit 1. Sept. 2011 in der Kinderzentrale "Károly István" in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht dort eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung.

Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.

Delikte

Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ungarischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert.

Flughafen

Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden. (VB 18.10.2011 / OIN 11.11.2011 / Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 / UNHCR 24.4.2012 / BAH 8.10.2012)

Für die in asylrechtlicher Haft befindlichen wird ein eigenes Zentrum geschaffen, wo keine anderen AW untergebracht werden. Es handelt sich um eine bewachtes Zentrum innerhalb dessen freie Bewegung möglich ist. Im Zentrum werden Frauen, Männer und Familien getrennt untergebracht. Es wird medizinische Versorgung und Sport- bzw. Freizeitmöglichkeiten geben. (BAH 27.6.2013)

Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010)

Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:

• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.

• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.

• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.

• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)

Quellen:

1.2. Medizinische Versorgung

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die

Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)

Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia Foundation 31.5.2010)

Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizini-sche/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)

Quellen:

Politische Lage

Ungarn ist eine parlamentarische Demokratie mit Einkammerparlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Dr. János Áder (seit 2.5.2012, Partei: Fidesz), der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt wird.

Regierungschef ist Ministerpräsident Dr. Viktor Orbán (seit 29.5.2010, Partei: Fidesz)

Das ung. Parlament hat 386 Abgeordnete, für 4 Jahre gewählt.

Zusammensetzung seit der letzten Wahl im April 2010: Fidesz: 226 Sitze, KDNP 37 Sitze, MSZP 48 Sitze, Jobbik 43 Sitze, Unabhängige 32 Sitze. Die Regierung bilden Fidesz (Nationalkonservati-ve) und KDNP (Christdemokraten).

Ungarn ist Mitglied in den wichtigsten internationalen Organisationen. (AA 03.2013a)

2011 hat die Ungarische Nationalversammlung eine neue Verfassung für Ungarn beschlossen. Sie trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Ab 2014 soll das Parlament von 386 auf 199 Sitze verkleinert werden. Die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Der von der Nationalversammlung gewählte Staatspräsident hat überwiegend repräsentative Aufgaben.

Nach den Parlamentswahlen im April 2010 löste der Oppositionsführer Dr. Viktor Orbán (Fidesz) den parteilosen Wirtschaftsexperten Gordon Bajnai als Ministerpräsidenten ab.

Als Herausforderung für das demokratische System in Ungarn erweist sich die rechtsextreme Jobbik als drittstärkste Kraft mit 45 Mandaten. (AA 03.2013b)

Die Regierungsmehrheit hat seit Amtsantritt im Mai 2010 bis März 2013 über 600 Gesetze verabschiedet, darunter die neue Verfassung und Dutzende "Kardinalgesetze", die nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden können. Einige dieser Gesetze (u.a. Justizreform, Kirchengesetz und die Mediengesetze) haben internationale Kritik auf sich gezogen und wurden durch die Kommission "Demokratie durch Recht" des Europarats (Venedig-Kommission) auf ihre Vereinbarkeit mit europäischen Grundwerten geprüft. Dies bezieht sich auch auf die am 11. März 2013 vom Parlament verabschiedete 4. Verfassungsnovelle: Die EU-Kommission und die Venedig-Kommission des Europarats haben eine Überprüfung der Verfassungsänderungen angekündigt. (AA 03.2013b)

In Ungarn leben 13 staatlich anerkannte nationale Minderheiten ("Nationalitäten"): Armenier, Bulgaren, Deutsche, Griechen, Kroaten, Polen, Roma, Rumänen, Ruthenen, Serben, Slowaken, Slowenen und Ukrainer. Sie werden in der Verfassung als "staatsbildende Teile der ungarischen politischen Gemeinschaft" bezeichnet. Den Angehörigen der Minderheiten werden weitgehende individuelle und kollektive Rechte eingeräumt. Dies sind in erster Linie kulturelle Autonomie sowie das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache und muttersprachlichen Unterricht. Frei gewählte Selbstverwaltungen der Nationalitäten auf kommunaler, regionaler sowie auf Landesebene setzen sich aktiv für die Wahrnehmung der Minderheitenrechte ein. Ab der nächsten Legislaturperiode soll nach dem Willen der Regierungsparteien Fidesz und KDNP eine ständige parlamentarische Vertretung der 13 anerkannten Minderheiten gewährleistet werden. Der Parlamentarische Beauftragte für Grundrechte und ein speziell für Minderheitenfragen zuständiger Stellvertreter stehen als Petitionsinstanzen zur Verfügung. (AA 03.2013b)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

An der Spitze der Judikative stehen die Kurie (ehemals Oberster Gerichtshof) und das Verfassungsgericht. Für die Justizverwaltung ist das Landesjustizamt zuständig. Die Präsidenten dieser drei Institutionen werden vom Parlament gewählt. (AA 03.2013b)

Die neue Verfassung und die Gesetze garantieren einen fairen öffentlichen Prozess innerhalb vernünftiger Zeit und eine unabhängige Justiz setzte diese Rechte generell um. Die Venedig-Kommission des Europarats und Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken wegen gewisser Bestimmungen betreffend die richterliche Unabhängigkeit.

Angeklagte gelten al unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Verdächtige haben das Recht unmittelbar über die Art der Anschuldigungen gegen sie und die anwendbaren Regularien bei Beginn einer Befragung informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, wenn sie keinen haben, wird ihnen einer gestellt.

Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, können aber unter Umständen mit beschränkter Öffentlichkeit oder unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehalten werden.

Es gibt keine Geschworenengerichte, Urteile werden von Richtern oder Richterräten gefällt. Es gibt ein Beschwerderecht. (USDOS 19.4.2013)

Trotz struktureller Änderungen im Jahre 2011, die die Justiz größerem politischem Einfluß aussetzte, widerstand diese 2012 dem Druck der Regierung. Ein Gesetz zur Herabsetzung des Pensionsalters von Richtern wurde vom Verfassungsgericht gekippt. (FH 18.6.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das nationale Polizeihauptquartier, das dem Innenministerium untersteht, ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Neunzehn Bezirkspolizeibehörden und das Budapester Polizeipräsidium unterstehen ihm direkt. Stadtpolizeien unterstehen de, Bezirkspolizeibehörden und haben die örtliche Zuständigkeit. Zwei hierarchisch gleiche Einheiten unterstehen direkt dem Innenminister: das Anti-Terror-Zentrum (TEK) und die Nationale Schutzbehörde. TEK ist verantwortlich für den Schutz von Premierminister und Präsident und für die Verhinderung und Untersuchung terroristischer Akte. Die Nationale Schutzbehörde, gegründet im Jahr 2011, ist verantwortlich für die Verhinderung und Untersuchung von Korruption innerhalb der Strafverfolgungsbehörden, Verwaltungsbehörden und zivilen Geheimdienste. Strafen für Polizisten, die eines Fehlverhaltens für schuldig befunden wurden, reichen vom bis zur Kündigung und Strafverfolgung.

Zivile Behörden übten weiterhin die effektive Kontrolle über die Polizei, Nationale Schutzbehörde und die Streitkräfte aus und die Regierung verfügt über wirksame Mechanismen um Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über Straffreiheit in den Sicherheitsbehörden.

In den ersten acht Monaten des Jahres, befand das Innenministerium

2. 816 Polizisten für Verstöße gegen die Disziplin verantwortlich, 115 wegen Bagatelldelikten, 88 wegen einer Straftat und 13 als nicht geeignet für den Dienst. Im gleichen Zeitraum verurteilten Gerichte zwei Polizisten zu Haftstrafen, 24 zu Bewährungsstrafen, 289 zu einer Geldstrafe und 13 wurden entlassen.

Opfer von geringeren Missbrauchsdelikten durch die Polizei können sich entweder bei der Einheit des angeblichen Täters oder bei der Unabhängigen Polizei-Beschwerdestelle beschweren, die Verstöße und Unterlassungen der Polizei, welche die Grundrechte betreffen, untersuchen. Die fünfköpfige Polizei-Beschwerdestelle, vom Parlament ernannt, funktioniert unabhängig von Polizeibehörden. Bis Ende 2012 hatte sie 433 Berichte aus der Öffentlichkeit erhalten. 364 Beschwerden wurden untersucht und 81 schwere und 102 geringere Rechtsverstöße festgestellt. 81 Fälle wurden an den nationalen Polizeichef weitergeleitet, der in mit den Ergebnissen in vier Fällen einverstanden und in 23 Fällen teilweise einverstanden war. 26 Fälle wies er zurück, der Rest war weiterhin anhängig. vereinbart, teilweise akzeptiert die Ergebnisse in 23, und wies die Ergebnisse in 26. Der Rest blieb anhängig. Die Unabhängige Polizei-Beschwerdestelle kann nur Empfehlungen abgeben und ihre Ergebnisse an das Parlament weiterleiten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Haftbedingungen

Überbelegung und schlechte Bedingungen waren weiterhin die Hauptprobleme des ung. Gefängnissystems. Die Regierung erlaubte Besuche durch unabhängige lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter und Medien. HHC sprach 2012 mit über 100 Gefangenen und richtete 3 Beschwerden gegen Haftbedingungen in verschiedenen Gefängnissen an den EGMR.

Ende 2012 waren 17.179 Inhaftierte in den ung. Gefängnissen und Haftzentren, darunter 1.241 Frauen und 527 Jugendliche. Die offizielle Kapazität lag bei 12.604 Plätzen. Die Auslastung lag also bei 136% gegenüber 136,5% im Jahr 2011.

Laut nationale Gefängnisverwaltung begingen 2012 8 Inhaftierte Selbstmord. In allen Fällen wurden Wachebeamte und Mitgefangene durch Ermittlungen von einer Verantwortung freigesprochen.

Die NGO Ungarisches Helsinki Komitee (HHC) kritisierte weiterhin, dass Gefangene bei Misshandlungsvorwürfen üblicherweise von internem medizinischem Personal untersucht würden.

Gemäß HHC war auch der Mangel an Bettwäsche, Handtüchern, Kleidung und angemessener medizinischer Versorgung weiterhin ein Problem. Es gab Fälle von schlechten Sanitäranlagen. In Polizeianhaltezellen gab es oftmals keine Sanitäranlagen und schlechte Beleuchtung und Belüftung.

Für Beschwerden steht ein Ombudsmann zur Verfügung. 2012 kritisierte er in 4 Gefängnissen für Erwachsene die Zellengröße und nur durch Vorhaänge abgegrenzte Toiletten als inhuman. Außerdem kritisierte er den Mangel an Psychologen und Psychiatern in manchen Einrichtungen.

Den Gefangenen wird Religionsausübung generell gestattet. Sie können sich mit Beschwerden ohne Zensur an Justizbehörden wenden und die Untersuchung von inhumanen Haftbedingungen beantragen.

Der Ombudsmann berichtete von einer Verbesserung bestimmter Haftbedingungen in den letzten 5 Jahren. Das beinhaltete die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und Verbesserung der Verpflegungsstandards. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Meinungsfreiheit

Die Medien spiegeln unterschiedliche Meinungen wider und das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Presse sind gesetzlich garantiert. Allerdings hatten einige Beobachter, dass die weitreichenden Befugnisse der Medienregulierungsbehörde ein günstiges Klima für Selbstzensur und politischen Einfluss bilden könnten.

Einzelpersonen konnten die Regierung generell öffentlichen oder privat ohne Repressalien kritisieren. Für verleumderische Publikationen konnten Einzelpersonen haftbar gemacht werden. Journalisten, die über Ereignisse berichteten, konnten für falsche Aussagen juristisch verantwortlich gemacht werden.

Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen gegen die Anstiftung zu Hass und Gewalt gegen Mitglieder bestimmter Gruppen. Jede Person, die öffentlich zu Hass gegen eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe oder bestimmte andere Gruppen der Bevölkerung anstachelt, begeht eine Straftat die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Körperliche Angriffe gegen jemanden wegen seiner Mitgliedschaft in einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe sind mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu bestrafen. NGOs kritisierten weiterhin, dass Gerichte nicht wegen Anstiftung zum Rassenhass verurteilten, solange das Verbrechen nicht von einem physischen Angriff begleitet wurde.

Das Gesetz verbietet öffentliche Leugnung, Bezweiflung, oder Minimierung des Holocaust, von Völkermord und anderen Verbrechen der nationalsozialistischen und kommunistischen Regime, und bestraft solche Handlungen mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis. (USDOS 19.4.2013)

1.3. Pressefreiheit

Das Gesetz sieht die Nationalen Medienbehörde (NMHH), die dem Parlament untergeordnet ist, als Behörde der Zentralregierung vor. Die Autorität der NMHH umfasst die Überwachung des Betriebs der Rundfunk-und Medienmärkte sowie Wahrnehmung der Regierungsaufgaben in den Bereichen der Frequenz-Management und Telekommunikation. Der Ministerpräsident ernennt den NMHH-Präsident für eine Dauer von neun Jahren ohne Verbot der Wiederbestellung. Wenn durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament bestätigt, dient der NMHH-Präsident auch dem Vorsitzenden des fünfköpfigen Medienrats, der die elektronischen (Fernsehen, Radio), Online-, Print-Medien-Inhalte und die Nutzung des Frequenzspektrums überwacht. Im Laufe des Jahres die Regierungsparteien nominierten alle Medien Ratsmitglieder.

Im Laufe des Jahres 2012 kritisierten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen weiterhin die Mediengesetze. Kritiker betonten besonders die breiten Kontrollbefugnisse einer staatlichen Verwaltungsbehörde. Es kam zu Demonstrationen für Medienfreiheit. Im weiteren Verlauf des Jahres kam es zu Gesetzesänderungen, die diese Bestimmungen erleichterten und die von der EU begrüßt wurden. Trotzdem wurde die Machtfülle des Medienrates weiterhin kritisiert. (USDOS 19.4.2013)

In den letzten Jahren agieren die öffentlichen Medien zusehends regierungsfreundlich, durch ihr geringes öffentliches Ansehen waren ihre Quoten aber über viele Jahre gering. Trotz der Dominanz der regierungsfreundlichen Stimmen in den Mainstream-Medien, gibt es immer noch eine Reihe von Print- und Onlinemedien, die Qualitätsjournalismus abliefern und eine florierende Szene an angesehenen Online-blogs, die eine breite Meinungsvielfalt vertreten. (FH 18.6.2013)

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor. Allerdings behaupten NGOs, dass die Regierung die Gesetze nicht effektiv umgesetzt. Korruption in Exekutive, Legislative sowie innerhalb der Polizeibehörden und Regierung war ein Problem.

Für die Bekämpfung der Korruption sind mehrere Behörden verantwortlich. Der Staatliche Rechnungshof (SAO) beaufsichtigt den öffentlichen Sektor. Laut Gesetz hat er die Autorität, die Finanzen von privaten Unternehmen bewerten, wenn öffentliche Gelder verwendet werden (unabhängig von der Höhe), und jeder Mitarbeiter eines solchen Unternehmens, der die Kooperation mit SAO verweigert kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Spezielle Agenturen wie die Wettbewerbsbehörde und das Aufsichtsorgan der Finanzinstitute, sind für faire und transparente Marktbedingungen verantwortlich.

Mit 1. Jänner 2012 erhöhte die Antikorruptionsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts die Zahl der Staatsanwälte die für hochkarätige Korruptionsfälle zuständig sind, von acht auf 35.

Transparency International Ungarn beklagte den Mangel an unabhängigen und etablierten Agenturen zur Korruptionsbekämpfung, da die für amtliche Korruptionsbekämpfung zuständigen Akteure alle der Regierung unterstünden und die Öffentlichkeit wenig Einblick in deren Arbeit habe. Die Wahlkampffinanzierung der Parteien sei intransparent. Die ung. Regierung sagte in ihrer Reaktion auf Transparency International Ungarn, dass die Organisation eine Reihe von Anti-Korruptions-Maßnahmen der Regierung nicht berücksichtigt habe.

Am 6. April 2012 nahm die Regierung das präventive Antikorruptionsprogramm an, eine auf 2 Jahre ausgelegte Maßnahme um Korruption in der öffentlichen Verwaltung zu verhindern.

2010 bis 2012 untersuchte der Verantwortlichkeitskommissär der Regierung, Gyula Budai, dessen Mandat am 31. August auslief, 1.442 Korruptionsverdachtsfälle aus den Jahren 2002-2010, veröffentlichte 107 öffentliche Berichte und erstattete in 61 Fällen Anzeigen. Von diesen 61 Fällen, wurden 30 von der Staatsanwaltschaft untersucht und in 7 Fällen gegen 39 Personen Schritte eingeleitet. (USDOS 19.4.2013)

Transparancy International platzierte Ungarn 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 54 von 182 - bei einer Bewertung von 4,6 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Ungarn auf Platz 46 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 55 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)

Quellen:

Grundversorgung

In Ungarn besteht - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung. Das Sozialversicherungssystem besteht aus einer staatlichen Krankenkasse und einer staatlichen oder privaten Rentenkasse. Private Rentenkassen nehmen immer mehr an Bedeutung zu.

Das allgemeine Pensionsalter ist für Frauen und Männer gleich und beträgt 62 Jahre. Die versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Alterspension, sobald sie das Pensionsalter erreichen und mindestens 20 Jahre in der Pensionsversicherung versichert gewesen sind.

Die Erhöhung der Pensionsaltersgrenze auf 65 Jahre wurde vom ungarischen Parlament bereits beschlossen; die Altersgrenze wird in der nächsten Periode stufenweise erhöht und betrifft zuerst die 1952 Geborenen. Diese Personen werden um ein halbes Jahr länger als die frühere Pensionsaltersgrenze - 62 Jahre - arbeiten müssen.

Die Höhe der Alterspension wird unter Beachtung der jährlich festgestellten Mindestrente nach der Versicherungszeit und nach dem Durchschnittsgehalt ermittelt. Das Durchschnittsgehalt wird gestaffelt bewertet.

Arbeitslosenunterstützung wird zuerst von den Arbeitsämtern, dann von den Gemeinden gewährt. Die Höhe der Unterstützung durch die Gemeinden ist von Ort zu Ort verschieden.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 65% des Durchschnittsgehalts. Es wird höchstens 270 Tage lang gezahlt. Die Untergrenze beträgt 90%, die Obergrenze das Doppelte der minimalen Altersrente.

Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall besteht für die ersten 15 Tage ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Krankengeld in Höhe von 70% des Gehaltes seit 1. August 2009.

Nach 15 Tagen übernimmt die Sozialversicherung die Zahlung des Krankengeldes in Höhe von 60% des Gehaltes (seit 1. August 2009) höchstens für ein Jahr.

Die Voraussetzung für die 60%-ige Versorgung ist ein Versicherungsverhältnis von 2 Jahren; bei kürzeren Versicherungsverhältnissen beträgt die Versorgung nur 50% des Gehaltes.

Das Unfallskrankengeld beträgt seit 1.August 2009 90% des Gehaltes. (WKO 11.2009)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Alle Bürger müssen sich bei der nationalen Krankenkasse versichern. Dafür erhalten sie eine kostenlose Versorgung, die alle notwendigen medizinischen Leistungen umfasst.

In Ungarn tragen staatliche Regionalverwaltungen die Verantwortung dafür, dass Patienten flächendeckend versorgt werden. Art und Umfang der medizinischen Leistungen bestimmt der Gesetzgeber. Die nationale Krankenkasse, die einzige in Ungarn, verteilt die Kassenbeiträge an landesweit 20 regionale Geschäftsstellen, die ihrerseits vor Ort Verträge mit Ärzten und anderen Leistungserbringern abschließen. Eine wichtige Rolle im ungarischen Gesundheitssystem spielen die Familienärzte. Diese Allgemeinmediziner versorgen in einer bestimmten Gegend eine festgelegte Einwohnerzahl. Für die meisten Patienten sind sie die erste Anlaufstelle für alle Erkrankungen. Die Familienärzte arbeiten meistens in Einzelpraxen, die sie vom Staat günstig mieten können.

Versicherte können sich in ihrer Region frei für einen Familienarzt entscheiden. Fachärzte dürfen die Versicherten nur mit einer Überweisung vom Familienarzt aufsuchen. Ausnahmen: Frauenärzte, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte und Chirurgen. Fachärzte sind in der Regel in Krankenhäusern, Ambulanzen oder den rund 100 selbstständigen Polikliniken angestellt. In ungarischen Städten ist die Krankenhausdichte sehr viel höher als auf dem Land. So liegen ungefähr 40 Prozent der Kliniken im Großraum Budapest.

Für Medikamente, Hilfsmittel und Zahnersatz müssen ungarische Versicherte Zuzahlungen leisten. Etwa 300 Medikamente, mit denen die 60 häufigsten Erkrankungen behandelt werden, erstattet die Krankenversicherung zu 90%. Bei allen anderen Arzneimitteln müssen Patienten zwischen 30 und 50% des Preises selbst bezahlen. Die Summe richtet sich nach dem Preis des Medikaments. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bedürftige und chronisch Kranke. Sie erhalten ihre Medikamente kostenlos oder gegen eine Zuzahlung von 10%.

Da in Ungarn an einigen Stellen immer noch die nötige Infrastruktur fehlt, gibt es lange Wartelisten für Krankenhausaufenthalte und für Facharztbehandlungen. Als Folge zahlen viele Patienten lieber privat für diese Leistungen.

Die nationale Krankenversicherung finanziert sich aus den Beiträgen von Erwerbstätigen und Arbeitgebern. Für Personen ohne eigenes Einkommen zahlt der Staat den Versicherungsbeitrag.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber monatlich umgerechnet 15 Euro je Mitarbeiter als "Gesundheitszuschlag" überweisen, der der Instandhaltung medizinischer Einrichtungen dient. Aus Steuergeldern finanziert der Staat außerdem Betriebs- und Investitionskosten, die unter anderem für Kliniken anfallen. (AOK o.D.)

Quellen:

Es liegen somit keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden. D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Ihre Identität steht aufgrund von identitätsbezeugenden Dokumenten fest.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachten Sie zahlreiche medizinische Befunde in Vorlage.

Zwecks Abklärung Ihres psychischen Zustandes wurde seitens des Bundesasylamtes eine ärztliche Untersuchung bei einer Ärztin der Psychotherapeutischen Medizin veranlasst, welche am 16.05.2013 durchgeführt wurde. Bei der Untersuchung wurde eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung, F 43.21,längere depressive Reaktion diagnostiziert. Derzeit noch nicht akut Suizidal, jedoch könne eine Suizidhandlung nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere findet sich in der Gutachterlichen Stellungnahme vom 16.05.2013 auch der Hinweis, dass zur Zeit des Gespräches keine Suizidalität bestehe. Zudem wird im Zusammenhang mit psychischen Störungen auch auf die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn verwiesen, weswegen sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit eines Ausweisungsaufschubes ergibt. Ihre psychische Erkrankung kann auch in Ungarn behandelt werden.

Bezüglich Ihrer Diabetes wurde am 11.07.2013 eine konkrete Anfrage, betreffend Ihres Gesundheitszustandes und der verordneten Medikamente an die ungarischen Behörden gerichtet. Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 25.07.2013 mit, dass Ihre medizinische Behandlung in Ungarn gewährleistet ist. Sie leiden laut eigenen Angaben an Diabetes. Sie lebten mit Unterbrechungen ( Reise nach Dänemark ) seit dem Jahre 2007 in Ungarn und war Ihnen eine medizinische Behandlung kostenlos zugänglich und ist daher nicht glaubhaft,dass Sie alle Ihre Medikamente selbst bezahlen hätten müssen.

Aus der Vorlage der Geldüberweisungen Ihrer Familie kann nicht entnommen, dass Sie die überwiesenen Geldmittel für den Kauf von Medikamenten benötigt bzw. dafür verwendet hätten.

Betreffend Ihre Person teilten die ungarischen Behörden mit, dass Ihnen gemäß Artikel 79 des Regierungsdekretes 114/2007 ( V 24) über den Vollzug des Gesetzes 2 von 2007 über die Aufnahme und das recht des Wohnsitzes von Drittstaatsangehörigen gewährt wurde, haben Sie Anspruch auf Gesundheitsfürsorge in der Gemeinschaftsbeherbung.

Die Voraussetzungen wurden in Punkten und Paragraphen aufgezählt. Der Inhalt der Punkte und Paragraphen wurden Ihnen der Einvernahme am 02.092.2013 vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Sie gaben dazu an, dass dies alles nicht stimmen würde.

Konkret teilten die ungarischen Behörden mit, dass zwei der hier verordneten Medikamente für Ihre psychiatrische Behandlung in Ungarn nicht verfügbar sind, es aber Ersatzmedikamente dafür gibt. Bezugnehmend auf die ärztliche Meinung des Psychiaters ist ein Ersatzmedikament für Sie sichergestellt.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer in Ungarn ergeben hat und aufgrund Ihrer diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren stehen Ihre Antragstellungen am 22.12.2007, am 19.02.2009 und am 04.04.2011 in Ungarn fest.

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Zur Stellungnahme der RB, wonach von den ungarischen Behörden eine Zustimmung nach 16( 2) erfolgt sein müßte, jedoch eine Zustimmung nach Artikel 16(1) ( e) erfolgt ist, wird angeführt, dass aufgrund einer konkreten Anfrage Sie in Ungarn subsidiären Schutz bekommen hätten. Zusammengefasst wird zur Stellungnahme der RB auf die aktuellen Feststellungen zu Ungarn verwiesen, es wird auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Ungarn wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, geben Sie doch einerseits an, in Ungarn medizinisch behandelt worden zu sein und können andererseits auf keine medizinische Ausbildung oder medizinische Kenntnisse verweisen, die es Ihnen unter objektiven Gesichtspunkten ermöglichen würden, selbst beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfalle angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Ungarn angeführt ist, wird in Ungarn die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Ihren Angaben zufolge ist Ihnen eine medizinische Behandlung in Ungarn auch gewährt worden.

Sie haben in der Einvernahme selbst angegeben, dass Sie in Ungarn eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bekommen hätten. Die letzte Aufenthaltsberechtigung wäre bis zum 20.07.2013 gültig gewesen. Auf konkrete Nachfrage gaben Sie an, dass Sie während Ihres Aufenthaltes keine Probleme in Ungarn gehabt hätten.

Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Ungarn in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Einerseits ergeben sich weder aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten bzw. Befunden gravierende Erkrankungen, andererseits gaben Sie im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass Sie in Ungarn medizinisch behandelt wurden. Schon allein aus diesem Grund kann von keinem substantiierten Vorbringen betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung in Ungarn ausgegangen werden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Ungarn den oben angeführten Feststellungen zu Ungarn, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:

Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Ungarn die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Ungarn im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 07.05.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Ungarn kann daher auch nicht erwartet werden."

Zur Überstellungszulässigkeit nach Ungarn im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt wie folgt erwogen:

"Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Ausweisung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist.

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage.

Die primär durch das Bundesasylamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Ungarn im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden:

Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, einen Antragssteller außer Landes zu schaffen, einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichkommen. Solche außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände wurden im "St. Kitts-Fall" angenommen. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964). Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN vs. Niederlande, 25.11.2004, Nr. 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA vs. Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat zudem in einem Erkenntnis vom 06.03.2008 folgendes ausgeführt:

"Aus den Entscheidungen des EGMR ergibt sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

(Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B2400/07-9)

Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung nach Ungarn von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste.

Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Nachdem Sie ärztlich behandelt wurden bzw. sich Untersuchungen unterzogen haben, kann auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, sind in Ihrem Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre.

Unterzieht man nun Ihren psychischen und physischen Zustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde.

Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden.

Weiters sind für Sie bei Bedarf in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso ist die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Ungarn verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie in Ungarn ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Dies wurde von den ungarischen Behörden konkret zugesichert.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008 der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung Ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

In Ihrem Fall liegen weder die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten und einem Transport entgegenstehenden Hindernisse, noch schwerwiegende und diesen gleichzusetzende Beeinträchtigungen vor, welche im Zusammenhang mit einem Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellten.

Es kann daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Ungarn die -über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung Ihres psychischen und physischen Zustandes stellt Ihre Überstellung nach Ungarn keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Ungarn die für Ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen und nachdem sich bei Ihnen auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Ungarn entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben.

Der Vollständigkeit halber sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Gesetzgeber auch sichergestellt worden ist, dass eine Überstellung eines Asylwerbers in ein anderes Land praktisch nicht durchgeführt werden kann, wenn sein psychischer oder physischer Zustand dies zum tatsächlichen Zeitpunkt einer Überstellung nicht zulassen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:

[Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.]

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung nach Ungarn nicht vorgenommen werden kann, wenn aufgrund Ihres psychischen und physischen Zustandes zum Überstellungszeitpunkt eine Überstellung nach Ungarn einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde. Nachdem die eigentliche Überstellung in ein anderes Land organisatorisch durch die Fremdenpolizeibehörde erfolgt und diese auch etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass allfällige Änderungen Ihres psychischen oder physischen Zustandes bis zum tatsächlichen Überstellungszeitpunkt jedenfalls Beachtung finden, insbesondere wenn damit Auswirkungen auf Ihre Transportfähigkeit verbunden sind.

Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts bestehen in Ihrem Fall zurzeit keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit.

Maßgebliche Rechtsfrage ist insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Ausweisung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK dadurch verletzt wäre. Diese hier maßgebliche Frage ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, aufgrund des Vorbringens und unter Zugrundelegung von Vergleichsentscheidungen des EGMR, sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, zu verneinen. Für eine Unzulässigkeit einer Ausweisung aus Österreich nach Ungarn bedurfte es im Sinne des Art. 3 EMRK, gemessen an den Judikaturlinien des EGMR und des Verfassungsgerichtshofserkenntnis-ses vom 06.03.2008, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden und lebensbedrohenden

Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von einer derartigen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtert, für Sie in Ungarn vorhanden und zugänglich."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie in Ungarn nicht habe bleiben können, da sie dort weder Unterkunft, noch medizinische Versorgung noch sonstige staatliche Unterstützung erhalten habe. Die Unterbringungssituation werde im angefochtenen Bescheid besser dargestellt als sie tatsächlich sei. Schon aufgrund der Traumatisierung des Beschwerdeführers und seiner Erkrankung, die eine ständige Medikation erfordere, die in Ungarn nicht gewährleistet gewesen sei, würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt werden. Es werde nicht verkannt, dass in Ungarn die Behandlung von Diabetes und psychischen Problemen möglich sei, doch habe der Beschwerdeführer notwendige Medikamente nicht bekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er vor seiner Einreise nach Österreich vier Monate lang in der Türkei aufhältig gewesen sei, sodass die ungarische Zuständigkeit erloschen sei. Der Beschwerde angeschlossen war eine "psychologische Stellungnahme" einer Gesundheitspsychologin der "XXXX gmbh" vom 30.10.2013 mit den Diagnosen: PTBS, depressive Störung, Diabetes mellitus, chron. Gastritis.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zl. S2 438.301-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die Beschwerde führende Partei stellte am 29.4.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie betrieb vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Ungarn zuletzt aufgrund einer dortigen Asylantragstellung im Jahr 2011 ein mittlerweile beendetes Asylverfahren, wobei Ungarn dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährte. Das Bundesasylamt richtete am 30.4.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, Ungarn stimmte in der Folge mit einem am 7.5.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.

In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser an Gastritis und Diabetes leidet und wegen psychischer Probleme in Form einer mittelgradigen depressiven Episode samt somatischen Beschwerden im Bundesgebiet wiederholt in psychiatrischer Behandlung war. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn und seiner dortigen weiteren Asylantragstellung Zugang zu kostenloser, notwendiger medizinischer Behandlung wie oben seitens der ungarischen Behörden dargestellt.

Die Beschwerde führende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als 3 Monate verlassen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerde führenden Partei aus der gutachterlichen Stellungnahme XXXX sowie insbesondere aus den vorgelegten Arztbriefen des Landesklinikums XXXX.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Die Negativfeststellung bezüglich eines 3 Monate übersteigenden Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten ergibt sich aus folgenden Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens:

Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner freien Erzählung vom 29.4.2013 seine wiederholten Asylantragstellungen in Dänemark und insbesondere in Ungarn nicht angegeben hat. Ebenso hat er verschwiegen, dass er in Ungarn subsidiären Schutz und damit regelmäßig verlängerte Aufenthaltsrechte erhalten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer in Ungarn unter verschiedenen Alias-Identitäten aufgetreten, sodass er insgesamt betrachtet, die Angaben zu seiner Person, zu seinem rechtlichen Status in Ungarn und zu seinen konkret betriebenen Asylverfahren zu verschleiern suchte.

In dieses Bild passt auch der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner medizinischen Untersuchung für die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren nur seinen jahrelangen Hauptaufenthalt in Ungarn angegeben hat, nicht jedoch, dass er zuletzt über 4 Monate lang in der Türkei gewesen wäre.

Es macht nach menschlichem Ermessen auch keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer sein gesichertes Aufenthaltsrecht in Ungarn aufgeben und sich einer völlig unsicheren Lage in der Türkei aussetzen sollte, zumal er angegeben hat, dass er in Ungarn finanzielle Unterstützung in Form von Geldtransfers (vgl. vorgelegte Auszüge der Raiffeisenbank XXXX in Ungarn) durch seine Verwandten erhalten hat. Der Beschwerdeführer konnte letztlich auch keine Belege für den ins Treffen geführten, über 4-monatigen Aufenthalt in der Türkei dartun, da der diesbezüglich vorgelegte "türkische Mietvertrag" zum einen eine Person namens XXXX betrifft, der Beschwerdeführer hingegen im Bundesgebiet als XXXX aufgetreten ist, und zum anderen in diesen Schriftstücken lediglich der Zeitraum von 15.12.2012 bis 15.2.2013 aufscheint, sodass ein über 3-monatiger Aufenthalt in der Türkei damit - abgesehen von den Unstimmigkeiten in Bezug auf den Namen - jedenfalls nicht belegbar ist.

Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass Ungarn in Kenntnis des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer angeblich (für über 4 Monate) in die Türkei ausgereist sei, dennoch seine Zuständigkeit zu seiner Rückübernahme erklärt hat, weil auch Ungarn keine gesicherten Anhaltspunkte für einen über 3-monatigen Türkeiaufenthalt des Beschwerdeführers erkennen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

[ ... ]

KAPITEL III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

[ ... ]

KAPITEL IV

HUMANITÄRE KLAUSEL

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:

Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Ein Erlöschen der Zuständigkeit Ungarns aufgrund eines über 3-monatigen Aufenthaltes außerhalb des Gebiets de Mitgliedstaaten konnte - wie oben dargelegt - nicht erkannt werden.

Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerde führenden Partei nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und sie zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet. Seit 01.01.2013 werde eine Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und einen Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum XXXX; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Verbindungsbeamten habe die Einrichtung im Jahr 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck gemacht. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt.

Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es Berichte gebe, wonach Personen, denen Ungarn Schutz gewährt habe, von Obdachlosigkeit bedroht seien, ist auszuführen, dass zum einen Ungarn ausdrücklich der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, und dieser, wenn er einen weiteren Asylantrag stellen sollte, Anspruch auf Versorgungsleistungen entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 hat, sodass ausgeschlossen werden kann, dass er gleichsam ohne jegliche Unterstützung in seiner Existenz gefährdet wäre. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.

Zum anderen ist einzuwenden, dass Antragsteller, die in einem Gastland Schutz gefunden haben, gehalten sind, nach einer Übergangsphase der umfassenden Versorgung ihre Existenz - so wie grundsätzlich jeder Bürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften.

Dem Vorbringen von in der Person gelegenen Gründen, wonach eine Rückkehr nach Ungarn eine Verletzung von Rechten der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, weil der Beschwerdeführer an Diabetes, Gastritis und psychischen Problemen leide, und er in Ungarn keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) entgegenzuhalten, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerde führenden Partei nach Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und in Ungarn, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), inklusive psychische Krankheiten, behandelbar sind, und Asylwerber in Ungarn Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung haben.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling").

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Schließlich hat bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Ungarn in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht Weise erstattet.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Ungarn selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ungarn entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.

Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen

Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerde führenden Partei in Österreich nicht dargelegt und kann ein solches in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 9 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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