BVwG L515 1433483-3

L515 1433483-3Tribunal administratif fédéral28 janv. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsmittelfrist, Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG L515 1433483-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1433483.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013, Zl. 1205.999-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Republik Türkei, nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche gem. § 63 Abs.5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF (vom AsylG als verspätet zurückgewiesen wurde.

In weiterer Folge brachte die bP einen undatierten, mit einem seitens der belangten Behörde mit "... 28. Aug.2013 ..." datieren Stempel und den handschriftlichen Vermerk "12 05.999 aa" versehenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG ein.

Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die bP am 28.5.2013 über die Hinterlegung des den Antrag auf internationalen Schutz erledigenden Bescheides beim zuständigen Postamt (Beginn der Abholfrist: der nächstfolgende Werktag) verständigt wurde. Die bP hätte den Bescheid noch am Tage der Hinterlegung behoben und am 12.6.2013 wurde über eine in Asylsachen versierte Organisation eine Beschwerde eingebracht.

Mit Erkenntnis des AsylGH vom 9.8.2013 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Mit Zustellung dieses Erkenntnisses am 14.9.2013 hätte sie davon erfahren, dass der AsylGH von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausging.

Die bP gehe davon aus, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden wäre. Selbst wenn sie verspätet eingebracht worden wäre, träfe sie hieran kein Verschulden und würden die Voraussetzungen des § 71 AVG vorliegen.

Seitens der belangten Behörde wurde der oa. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen. Sie ging davon aus, dass der das Asylverfahren abschließende Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2013 am 25.8.2013 der bP zugestellt worden sei und diese am 20.8.2013 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbrachte.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass der das Asylverfahren abschließende Bescheid am 28.5.2013 zugestellt worden sei und sie hätte "somit von der Möglichkeit einer Beschwerde Kenntnis erlangt". Nachdem [s]ie folgend erst am 28.8.2013 einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht ha[t], habe[] [s]ie die [ihr] gesetzliche eingeräumte Frist von 2 Wochen nicht eingehalten und [den] Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP wurde am 28.5.2013 über die Hinterlegung des den Antrag auf internationalen Schutz erledigenden Bescheides beim zuständigen Postamt (Beginn der Abholfrist: der nächstfolgende Werktag) verständigt. Sie behob den Bescheid noch am Tage der Hinterlegung und wurde am 12.6.2013 über eine in Asylsachen versierte Organisation eine Beschwerde eingebracht.

Mit Erkenntnis des AsylGH vom 9.8.2013 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Laut eigenen Angaben hat die bP durch die Zustellung dieses Erkenntnisses am 14.9.2013 davon erfahren, dass der AsylGH von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausging.

In weiterer Folge brachte die bP einen undatierten, mit einem seitens der belangten Behörde mit "... 28. Aug.2013 ..." und den handschriftlichen Vermerk datieren Stempel und handschriftlichen Vermerk "12 05.999 aa" versehenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG ein, welcher seitens der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, zumal die belangte Behörde sichtlich von der Annahme ausgeht, dass die bP bereits vor der Zustellung des Erkenntnisses des AsylGH 9.8.2013 von der nicht fristgerechten Einbringung der Beschwerde Kenntnis hatte oder bei ihr zumutbarer Sorgfalt Kenntnis haben musste.

Nachvollziehbare Ermittlungsschritte, auf welche sich diese Annahme stützen könnte, fehlen dem angefochtenen Bescheid zur Gänze und sind auch der Aktenlage sonst keine Hinweise entnehmbar, welche diese Annahme rechtfertigen würde.

Aufgrund der oa. Ausführungen hat die belangte Behörde nachvollziehbare Ermittlungen anzustellen, aus denen sich jener Zeitpunkt ableiten lässt, ab dem die bP von der verspäteten Einbringung der Beschwerde Kenntnis hatte oder haben musste.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren nicht jener Zeitpunkt maßgeblich ist, seit dem die bP von der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde Kenntnis hatte, sondern jener, seit dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sich die eingebrachte Beschwerde als verspätet darstellt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso werden im gegenständlichen Verfahren Fragen der Fristenberechnung oder der Tatbestandsmerkmale des § 71 AVG nicht abweichend von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausgelegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch stellen sich im gegenständlichen Verfahren primär Fragen der (mangelhaften) Tatsachenfeststellung durch die belangte Behörde.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.