W212 1436723-1•BVwG W212 1436723-1
W212 1436723-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Rechtsberater, wesentlicher Verfahrensmangel
W212 1436723-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2013, Zl. 13 08.061-EAST Ost zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Syrien, brachte am 14.06.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer mit Ungarn (HU1... vom 10.06.2013).
Anlässlich der Erstbefragung vom 15.06.2013 beschrieb die beschwerdeführende Partei ihre Reiseroute von der Heimat bis nach Österreich im Wesentlichen wie folgt: Sie sei im Jahr 2011 aus wirtschaftlichen Gründen von Syrien über die Türkei nach Griechenland und in weiterer Folge über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn gelangt, wo sie von der ungarischen Polizei aufgegriffen und einen Asylantrag gestellt habe. Ungarn sei ein armes Land und gebe es dort keinerlei Unterstützung. Im Juni 2013 sei sie mit dem Zug von Ungarn nach Österreich gefahren. Im Zuge ihrer Reise sei sie einmal von Griechenland zurück in die Türkei und ein weiteres Mal von Mazedonien zurück nach Griechenland geschickt worden.
Das Bundesasylamt richtete am 18.06.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit dem am 27.06.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
Im Verfahrensgang des Bescheides ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die beschwerdeführende Partei dem gegenständlichen Verfahren entzogen habe; da jedoch der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe, habe über diesen auch ohne weiteres Parteiengehör abgesprochen werden können. Im Bescheid ist weiters die Rede davon, dass die nunmehr belangte Behörde die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren zur Entscheidungsfindung herangezogen habe.
Der Bescheid (sowie ein Infoblatt über die "Verpflichtung zur unverz. Ausreise" und die Verfahrensanordnung gem. § 66 über die Rechtsberater-Beigebung) wurde der beschwerdeführenden Partei am 15.07.2013 persönlich zugestellt (AS 119).
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche neben einer Kritik am ungarischen Asylwesen das mangelhafte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde rügt. So habe trotz der stetigen Wohnadresse der beschwerdeführenden Partei, an welcher sich diese tatsächlich aufhalte und wo ihr der gegenständlich angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, keine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs stattgefunden. Eine in diesem Zusammenhang zu erfolgende Rechtsberatung sei ebenfalls nicht durchgeführt worden.
Es folgte eine Beschwerdeergänzung.
4. Mit Beschluss vom 31.07.2013 wurde der Beschwerde gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die beschwerdeführende Partei unbekannten Aufenthaltes in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 15 (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
...
§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(4) Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er
1. der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a unterliegt und nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann oder
2. trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde einen solchen Termin nicht einhalten, und er in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann.
Die Abwesenheit aus den in § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründen stellt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dar.
...
§ 29 (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:
1. die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 44 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);
2. die Erteilung einer Orientierungs- und Erstinformation über das Asylverfahren in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache;
3. die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;
4. das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;
5. die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Abs. 2;
6. Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2), sofern der Asylwerber zu diesen spätestens 24 Stunden vor Ablauf der Frist gemäß § 15 Abs. 3a geladen wird;
7. die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;
8. die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der belangten Behörde bei, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung keine Zweifel bestehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Griechenland war Ungarn zum Zeitpunkt der dortigen Asylantragstellung auch zur inhaltlichen Behandlung des Schutzbegehrens der beschwerdeführenden Partei verpflichtet (vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 493/10, insb. Rn 96).
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Verfahrensfehler festgestellt. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei zumindest vom 26.06.2013 bis 21.08.2013 aufrecht gemeldet, sohin ihr Aufenthaltsort bekannt war. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 08.07.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei auch nachweislich persönlich am 15.07.2013 zugestellt. Daraus ist zu schließen, dass sich die beschwerdeführende Partei bis zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides dem Verfahren jedenfalls nicht entzogen hat, womit die Bestimmung des § 24 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet. Auch lagen nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 AsylG vor (am Rande bemerkt, ist auch im angefochtenen Bescheid unter der Rubrik "Verfahrensgang" explizit festgehalten, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe), wonach, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen habe, die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen stünde. Folglich waren die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG anwendbar und sind diese gegenständlich nicht eingehalten worden.
Unter anderem hätten die im (ergänzenden) Rechtsmittelschriftsatz angeführten Kritikpunkte zu Ungarn richtigerweise bereits unter Anwesenheit eines Rechtsberaters im Verwaltungsverfahren behandelt werden müssen, was jedoch durch das Unterlassen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht geschehen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung; witers ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der lösenden Rechtsfrage vor.
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