W144 1409881-2•BVwG W144 1409881-2
W144 1409881-2Tribunal administratif fédéral27 janv. 2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk
W144 1409881-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2013, Zl. 13 10.554-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.7.2013 wird ohne in
die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig.
B) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung des XXXX nach Ungarn angeordnet.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, betrieb bereits im Jahr 2009 ein Asylverfahren im Bundesgebiet, das mit einer negativen, den Asylantrag gem. § 5 AsylG zurückweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 3.12.2009, Zl. S12 409.881-1/2009/5E, und einer folgenden Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland am 19.1.2010 endete.
Im Juli 2013 reiste der Beschwerdeführer von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn kommend, erneut ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.7.2013 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen folgende Eurodac-Treffermeldungen bezüglich verschiedener Asylantragstellungen vor:
Griechenland vom 27.1.2009
Schweiz vom 25.5.2009
Österreich vom 30.8.2009
Zudem hat der Beschwerdeführer laut Mitteilung vom 28.8.2013 der ungarischen Behörden am 14.7.2013 in Ungarn (unter Verwendung des Geburtsdatums XXXX) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - kurz darauf sei er untergetaucht.
Mit E-mail via DubliNet vom 28.8.2013 ersuchte Österreich Ungarn um die Übernahme des Beschwerdeführers. Ungarn hat sich mit Fax vom 4.9.2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Am 29.08.2009 stellten Sie bei der PI Traiskirchen erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Nigeria zu stammen und am XXXX geboren zu sein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 09 10.389 - EASt Ost, vom 05.11.2009 gemäß §5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten Sie eine Beschwerde ein, diese wurde mit Erkenntnis des AGH abgewiesen, der Bescheid erwuchs mit 11.12.2009 in Rechtskraft.
Sie wurden am 19.01.2010 nach Griechenland überstellt.
Sie sind neuerlich unbekannt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Am 21.07.2013 haben Sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XXXX geboren zu sein.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 23.07.2013 in der Polizeiinspektion Traiskirchen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht.
Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie am 29.07.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben und von Ungarn nach Österreich weitergereist wären. Diesen Umstand haben Sie im Zuge der Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingestanden. Sie gaben bei der Erstbefragung keine Gründe an, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie Ihr Asylverfahren in Ungarn nicht abgewartet haben.
Am 06.08.2013 wurde Ihnen gemäß § 28 Abs 2 Asyl zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Verordnung ( EG) Nr. 343/2003 des Rates- gemäß Artikel 21 Abs. 2 mit Ungarn führt.
Es wird Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 definierte 20 Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für Ihr Verfahren nicht mehr gilt, weil Konsultationen gemäß der Dublin- II-Verordnung geführt werden, und die Art.21 Anfrage an EU-Staaten als Teil von Konsultationsverfahren gilt.
Sie brachten am 21.07.2013 einen Asylantrag in der EAST-Ost ein. Sie sind nicht mehr im Lager aufhältig und wurden am 21.08.2013 von der Grundversorgung abgemeldet. Sie haben somit Ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt. Über Sie konnten keine ZMR-Daten vorgefunden werden.
Mit Schreiben vom 14.07.2013 teilten die ungarischen Behörden mit, dass Sie am 14.07.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben.
Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, welche Ihnen schriftlich am 29.08.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde.
Mit Erklärung vom 03.09.2013, ho. eingelangt am 04.09.2013 erklärte sich Ungarn gemäß Art. 16/1c der Dublin II VO für zuständig.
Am 21.08.2013 wurden Sie beim Verkauf von Suchtmittel auf frischer Tat betreten und nach dem Suchtmittelgesetz gemäß § 27/3 zur Anzeige gebracht. Über Sie wurde die Untersuchungshaft verhängt und Sie in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
Am 10.09.2013 erhielten Sie die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gaben Sie im Beisein des Rechtsberaters Folgendes an:
Meine Muttersprache ist Ibo, ich spreche aber auch und bin damit einverstanden, wenn die Einvernahme in der Sprache Englisch vorgenommen wird.
Auf die Belehrungen der wurde hingewiesen.
Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.
Der Dolmetscher ist
Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.
Belehrung: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Sie werden zudem auf die Sie treffenden Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen, insbesondere sind Sie dazu angehalten, ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag zu begründen und dazu alle erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen innerhalb von 3 Tagen bekannt zu geben, sowie der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen können. Unrichtige Angaben Ihrerseits im Verfahren stellen eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten dar und werden zudem in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, ebenso wie Ihre Mitwirkung im Verfahren.
F: Wie fühlen Sie sich?
A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.
F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
A: Ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.
F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?
A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
F: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen?
A: Nein
F: Wollen Sie Beweismittel welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?
A: Nein.
F: Sie wurden am 23.07.2013 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?
A:Ja
F: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig?
A: Weniger als 10 Tage
F: Haben Sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt?
A: Ich wollte in Ungarn keinen Asylantrag stellen. Mir wurden aber die Fingerabdrücke abgenommen.
V:Die ungarischen Behörden haben mitgeteilt, dass Sie am 14.07.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben?
A: Ich wurde von der ungarischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt und wurde dann in ein Camp gebracht. Ich kann mich an den Namen des Camps nicht erinnern.
F: Hatten Sie während Ihres Aufenthaltes in Ungarn irgendwelche Probleme, sei es mit Behörden oder sonstigen Personen gewesen?
A: Ja, als ich dort ankam, fühlte ich mich sehr krank. Ich wollte zum Arzt. Dies wurde mir von den ungarischen Behörden nicht gestattet. Die Quartiere waren sehr schlecht und überfüllt. Die Situation war so schlecht, dass man sich eine ansteckende Krankheit holen könnte.
F: Welche gesundheitlichen Probleme hatten Sie in Ungarn?
A: Ich hatte Schmerzen am ganzen Körper. Ich fühlte mich sehr schwach, wusste nicht, warum. Jetzt ist wieder alles in Ordnung.
F: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?
A: Nein.
V: Ihnen wurde die Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet wurde. Inzwischen ist die Zustimmung von Ungarn eingelangt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A:Ich möchte nicht nach Ungarn zurück. Was ich in Ungarn erlebt habe, möchte ich nicht nochmal
erleben.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Ungarn entgegen?
A: Was ich in Ungarn erlebt habe, möchte ich nicht nochmal erleben.
F: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der Dolmetscher die Feststellungen der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Ungarn zur Kenntnis bringt. Möchten Sie davon Gebrauch machen?
A: Ja
V:Ihnen werden die Feststellungen von Ungarn zur Kenntnis gebracht.
Nach der Übersetzung: Möchten Sie dazu etwas angeben
A: Es kann sein, dass sie auch gute Unterkünfte haben. Aber dort, wo ich untergebracht wurde, waren die Räume riesig und absolut überfüllt. Die Bedingungen waren sehr schlecht.
F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
A: Ich möchte in Österreich leben.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB gibt an, dass aus den neuen Länderberichten hervorgeht, dass neue Haftzentren gebaut werden und es offensichtlich ist, dass viele Asylwerber in Zukunft in Schubhaft genommen werden. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in Ungarn. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Zulassung zum Verfahren gestellt.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja.
Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.
Nach Rückübersetzung gibt an AW an, dass er in Österreich eine Freundin hat.
Eine Kopie der Niederschrift wurde mir ausgehändigt.
B) Beweismittel Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage.
Keine
Vom Bundesasylamt wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahme im Verfahren
Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zum Mitgliedsstaat Ungarn.
Der weitere Akteninhalt des Asylaktes 13 10.554 EAST -Ost.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest.
Sie sind unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten.
Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es liegen keine aus Ihrer Person resultierenden Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden.
zur Begründung des Dublin-Tatbestandes:
Festgestellt wird, dass Sie sich vor Ihrer Einreise nach Österreich illegal in Ungarn aufgehalten haben und dort am 14.07.2013 einen Asylantrag gestellt haben.
Festgestellt wird, dass Sie direkt von Ungarn kommend illegal nach Österreich weitergereist sind. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.
Sie haben am 21.07.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt.
Festgestellt wird, dass sich Ungarn mit Zustimmung vom 03.09.2013 zur Durchführung Ihres Asylverfahrens gem. Art 16 (1) (c) der Dublin VO bereit erklärt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass Ihnen in Ungarn behördlicher Schutz vorenthalten werde.
Sie sind allein von Ungarn kommend nach Österreich eingereist.
Sie haben keine weiteren Verwandten in Österreich.
Es liegen keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Österreich verfügen Sie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte:
Sie sind am 05.08.2013 in Österreich eingereist und längstens seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.
Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.
zur Lage im Mitgliedstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt w." (VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)
Länderfeststellungen zu Ungarn ( Stand Juli 2013)
Allgemeines zum Asylverfahren
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Asylverfahren
Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 47-49)
In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Tagen gegen die Entscheidung des BAH Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht einlegen. Innerhalb von 45 Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann sich der Entscheidung der 1. Instanz anschließen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (neues Verfahren) oder korrigieren (Umwandlung in Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz oder Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen).
Die endgültige Entscheidung in einem Asylverfahren kann durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden und gilt nach acht Tagen als zugestellt. Damit ist das Verfahren dann rechtskräftig abgeschlossen. (Info Stdok 5.2012)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Asylrechtliche Haft
Mit 1.1.2013 trat das überarbeitete ungarische Asylgesetz in Kraft (befolgt bereits seit Mitte 2012), das einen weitest gehenden Verzicht auf Haft vorsah, solange ein Asylantrag noch nicht untersucht wurde - das galt auch für Dublin-Rückkehrer. Für Folgeantragsteller war die Möglichkeit zur Inhaftierung weiterhin vorgesehen. (BAH 8.10.2012)
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht erneut anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann auf Antrag der Asylbehörde die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72h) zum ersten Mal verlängert wird. Bei Verlängerungen kann eine Anhörung auf Antrag des AW erfolgen.
Die Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.
Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.
AW können eine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft nicht beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.
Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;
Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;
Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).
Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden.
Weitere Ergänzungen bzw. Neuregelungen zum Asylgesetz, die mit 1.1.2014 in Kraft treten sollen, betreffen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrags, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruchs auf Unterstützung. (UNHCR 12.4.2013)
Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollen auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen, stattdessen sollen andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollen neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel ist es keinesfalls, jeden Antragssteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen.
Seitens des ungarischen Innenministeriums wurde klargestellt, dass Ungarn alles daran setzen wird, die Unterbringung aller Antragssteller zu ermöglichen und zu gewährleisten.
Im Einzelfall wird der Ablauf beim Aufgriff/Antragstellung eines Fremdenfolgendermaßen aussehen: Der Fremde reist illegal (etwa über Serbien) nach Ungarn ein und wird von der ungarischen Grenzschutzbehörde aufgegriffen. Es folgt die Verbringung in das lokale Anhörungszentrum, wo eine Erstbefragung durchgeführt wird, um Informationen zu Route, Schleppermodalitäten etc. zu erhalten. Die Polizei leitet die Befragung und verlangt eine Äußerung des Fremden, ob er einen Asylantrag einbringen möchte. Wenn dies bejaht wird, erfolgt ein Abbruch der polizeilichen Befragung und wird die Befragung durch einen Mitarbeiter des BAH fortgesetzt. Der Sachbearbeiter hat dann auch zu entscheiden, ob eine Freiheitsbeschränkung im vorhandenen Fall notwendig ist bzw. welche alternativen Methoden angewandt werden können (bzw. ob überhaupt Beschränkungen / Auflagen ausgesprochen werden müssen). Wird eine asylrechtliche Freiheitsbeschränkung ausgesprochen, so wird der Antragssteller unmittelbar im Anschluss an die Befragung in die entsprechende geschlossene Flüchtlingseinrichtung gebracht.
Die genannten Modalitäten stellen keine Verpflichtung dar. Auch bei Vorliegen mehrerer Faktoren, die gegen die Verhängung einer Freiheitsbeschränkung sprechen, kann eine gegenteilige Entscheidung getroffen werden und umgekehrt. Dafür unterliegt die Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung gerichtlicher Kontrolle. Nach maximal 6 Monaten Inhaftierung ist nur noch die Unterbringung in einer offenen Einrichtung möglich.
Alle Asylantragssteller können kostenlose Rechtshilfe in Anspruch nehmen, welche vom unter der Leitung des ung. Justizministeriums stehenden Amt für Verwaltung und Justiz zur Verfügung gestellt wird. In der Praxis sind in den Einrichtungszentren beratende Anwälte vorhanden, die zu diesem Zweck konsultiert werden können. Eine gewillkürte Vertretung steht aber natürlich jedem Antragssteller nach wie vor offen. Die Verfahrenshilfe gilt für alle Aspekte des Verfahrens, d.h. sowohl allfällige Verfahrensanordnungen wie Freiheitsbeschränkungen als auch die inhaltliche Entscheidung. (VB 28.6.2013)
In seiner offiziellen Äußerung zu den Vorwürfen des Ombudsmanns betreffend das Haftzentrum Nyirbator, nimmt die ungarische Fremdenpolizei ausführlich zu den kritisierten Punkten Stellung. Es werden auch einige Anregungen des Ombudsmannes angenommen und Verbesserungen angekündigt, wie etwa Schaffung einer ständigen Nachtaufsicht. Andere Punkte wurden richtiggestellt, wie etwa dass seit Ende August 2012 in jeder bewachten Unterkunft der Zugang zu den Toiletten 24 Stunden am Tag möglich ist, oder wurden einer näheren Beleuchtung unterzogen, wie etwa dass die Ausgabe von Putzwerkzeugen nur unter Aufsicht zu bestimmten Zeiten stattfinden kann, da sie sich auch als Waffen eignen und daher ein freier Zugang zu diesen nicht erlaubt werden kann. Auch wird auf die Modifizierung der Verordnung zur Durchführung des im fremdenpolizeilichen Verfahren angeordneten Gewahrsams mehrfach hingewiesen. (Landespolizeipräsidium 12.10.2012)
Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.
Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)
In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.
Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. Erstantragsteller werden nicht mehr inhaftiert, wenn sie sofort bei Festnahme (innerhalb von 4-5 Tagen) einen Asylantrag stellen. Mit 1.1.2013 werden diese Änderungen in Kraft treten. Praktisch vollzogen werden sie bereits seit Sommer 2012. (EGMR 23.10.2012)
Quellen:
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum
BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (20.9.2011):
Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), Urteil
EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012):
Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11), Urteil, / EGMR -Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte: Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11), Urteil
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 23.7.2013
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Landespolizeipräsidium (12.10.2012): Ungarisches Landespolizeipräsidium an den Ombudsmann für Grundrechte betreffend Bericht über Geltung der Grundrechte der Ausländer in der bewachten Aufnahmeeinrichtung in Nyirbator
Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010
UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;
http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 23.7.2013
UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT
MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE
PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per Email
Dublin-II-Rückkehrer
Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren.
In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde. (VB 13.9.2012)
Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, hat sich verbessert. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)
Im Fall einer Dublin-Rücküberstellung aus Österreich wird der Fremde, auch nach den seit 1.7.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragssteller angesehen, selbst wenn das Alt-Verfahren bereits abgeschlossen ist oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde. Es kommt in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen muss bzw. wird. (VB 28.6.2013)
In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass seine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (ECHR 6.6.2013)
Drittstaatsicherheit Serbiens
UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)
Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.
Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:
I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.
II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).
III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)
Quellen:
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (6.6.2013): Press Release ECHR 168 (2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12), http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-4388586-5268955, Zugriff 23.7.2013
HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;
http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept, Zugriff 23.7.2013
UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;
http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email
VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per Email
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen.
Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich auch durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten.
Familien mit minderjährigen Kindern werden im normalen Asylverfahren, wenn es keine Gründe gibt, die gegen die Haft sprechen (z.B. Refoulement), für bis zu 30 Tage im Haftzentrum für Vulnerable in Békéscsaba inhaftiert. Wenn ihr Asylverfahren innerhalb dieser 30 Tage nicht abgeschlossen wird (was wahrscheinlich ist, speziell wenn Rechtsmittel eingelegt werden), werden sie in das offene Zentrum Debrecen verlegt. (Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012)
Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. Ende 2012 war ihre Zahl aber so hoch, dass die Kapazitäten ausgelastet waren und ausnahmsweise eine Aufnahme in der offenen Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat erlaubt wurde. 52 Fälle wurden so untergebracht, hätten sich aber bereits am Abend des Überstellungstages wieder abgesetzt. (BAH 8.10.2012)
Altersfeststellungen werden im Rahmen des ungarischen Gesundheitssystems durch medizinische Experten vorgenommen. Es stehen eine klinische Untersuchung und verschiedene Röntgenuntersuchungen zur Verfügung (Zahnpanoramaröntgen, Schlüsselbeinröntgen). In Zweifelsfällen wird die Minderjährigkeit als erwiesen betrachtet (so gilt z.B. eine lt. Gutachten zwischen 17 und 20 Jahre alte Person, als 17-jährig). (Info Stdok 5.2012)
Medizinische Altersbestimmungen können in Ungarn nur mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden. Wenn sie sich weigern, werden sie im Prinzip wie Erwachsene behandelt - mit einer Ausnahme: Wurde vorher ein Vormund oder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, besteht die Vertretung/Vormundschaft auch bei Verweigerung der medizinischen Altersbestimmung. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)
Gemäß geltender ungarischer Rechtslage kann die Haft Minderjähriger nicht angeordnet werden. Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)
Im Falle von UMA gilt das Refoulement-Verbot auch dann, wenn die Familienzusammenführung oder irgendeine Art von Betreuung im Empfängerstaat nicht möglich ist. (EMN 2010 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Laut BAH werden, gemäß interner Anordnung, unbegleitete Minderjährige schon länger nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt. (VB 26.11.2012)
Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt. (VB 16.4.2012)
Respekt der Menschenrechte wird in allen Abschnitten des Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens garantiert. Spezielle Regelungen werden dabei im Verfahren und bei der Unterbringung für entsprechend bedürftige Personen angewandt. Ungarn ist einer der wenigen EU-Mitgliedsstaaten, der Schutz in Form eines eigenen gesetzlichen Status für Staatenlose und Opfern von Menschenhandel und detaillierte Regeln für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger vorsieht. (UN 14.9.2011)
Quellen:
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010
BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
EMN - European Migration Network (2010): ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010;
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 23.7.2013
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;
http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html, Zugriff 23.7.2013
UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (25.1.2012): Auskunft des VB, per Email
VB des BM.I in Ungarn (26.11.2012): Auskunft des VB, per Email
VB des BM.I in Ungarn (16.4.2012): Auskunft des VB, per Email
Non-Refoulement
Das Refoulement-Verbot gilt, wenn dem AW Gefahr der Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung usw. drohen würde. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen:
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum
UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 23.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204294#wrapper, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per Email
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber werden in folgenden Aufnahmestellen untergebracht:
Aufnahmestelle Debrecen
Debrecen ist ein offenes, dem BAH unterstehendes Empfangszentrum (Reception Centre) mit einer Maximalkapazität von 1.200 Personen und darf mit Genehmigung der Behörde für 24 Stunden verlassen werden. Nach Debrecen kommen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn waren oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch laufen.
Auf den deutschen Liaisonbeamten machte die Liegenschaft bei einer Besichtigung im Februar 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck, vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. In der Aufnahmeeinrichtung sind insgesamt 27 Personen beschäftigt, darunter mehrere Sozialarbeiter, Krankenschwestern und Küchenpersonal. Darüber hinaus arbeiten auch fast ständig freiwillige Helfer aus verschiedenen Ländern in der Einrichtung, auch das ungarische Helsinki-Komitee ist im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent. Familien und alleinstehende Frauen werden in separaten Gebäuden untergebracht, und es stehen auch diverse Gemeinschaftsräume (Fernsehen, Internet, Kindereinrichtungen) zur Verfügung. Täglich finden Sprechstunden eines Allgemeinmediziners und zweimal Mal wöchentlich einer Kinderärztin in der Krankenstation statt. Medizinische Grundausstattung (auch für die Vorsorgeuntersuchung bei Schwangeren) ist vorhanden. In der Aufnahmeeinrichtung haben die Bewohner die Wahlmöglichkeit zwischen Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder aber Selbstverpflegung bei Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Barmittelunterstützung (entsprechende Kücheneinrichtungen sind vorhanden). Insgesamt hat der deutsche Liaisonbeamte den Eindruck gewonnen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet und seriös und verantwortungsbewusst umgesetzt werden.
Bewachte Unterkünfte
Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, werden in den sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Györ, Budapest Airport, Nyirbator und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren mit insgesamt 491 Plätzen und werden von der Polizei betrieben.
In Nyirbator werden seit Mitte 2012 nur noch folgende Personengruppen inhaftiert: Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus.
Gemeinschaftsunterkunft
Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat wird vom BAH betrieben.
Es handelt sich um eine offene Unterkunft mit 105 Plätzen, in der drei verschiedene Gruppen von Fremden untergebracht werden:
1. Nicht Abschiebbare (wegen Refoulement-Gründen; diese erhalten humanitäre Aufenthaltstitel. Sie sind somit legal aufhältigen Ausländern gleichgestellt und dürfen arbeiten). Sie bleiben für 18 Monate (verlängerbar) in Balassagyarmat. In diesen 18 Monaten suchen sie sich in der Regel Arbeit in Budapest und ziehen dorthin.
2. Fremde, die inhaftiert waren und nach Erreichen der maximalen Haftdauer (12 Monate) nicht mehr inhaftiert werden können und für die daher von der Fremdenpolizei Balassagyarmat als Unterkunft festgelegt wurde. Diese bleiben für 18 Monate in Balassagyarmat (durch die Behörde theoretisch endlos verlängerbar). Innerhalb dieser 18 Monate wird aber üblicherweise die Abschiebung effektuiert.
3. Folgeantragsteller. Diese erhalten am Ende ihres Verfahrens eine Entscheidung. Ist diese positiv, kommen sie in den Genuss von Integrationsmaßnahmen, ist diese negativ, werden sie außer Landes gebracht.
Die Unterkunft kann zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden. Wer zwischen 24 Stunden und 5 Tagen fernbleiben will, muss das begründen.
Familien/Vulnerable
Békéscsaba ist ein geschlossenes Haftzentrum für vulnerable Gruppen. Die Insassen können sich von 07.30 bis 21.00 Uhr frei auf dem Gelände des Zentrums bewegen, dürfen es aber nicht alleine verlassen.
Die Gesamtkapazität des Zentrums liegt bei 135 Plätzen, davon 85 Plätze für Familienmitglieder, 28 Plätze für Ehepartner und 18 Plätze für Alleinstehende und andere Vulnerable.
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA)
Unbegleitete Minderjährige werden seit 1. Sept. 2011 in der Kinderzentrale "Károly István" in Fót im Rahmen des traditionellen ungarischen Kinderbetreuungssystems untergebracht. Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht dort eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügung.
Unbegleitete Minderjährige, die keinen Asylantrag in Ungarn stellen, werden von der Polizei in territoriale Kinderbetreuungszentren gebracht, um deren spezielle Bedürfnisse und Unterbringung sicherstellen zu können.
Delikte
Asylwerber, deren Freiheitsbeschränkung nicht im Zusammenhang mit einem fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgte (z.B. Begehung eines Verwaltungsdelikts oder einer Straftat), werden in einer der 31 ungarischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert.
Flughafen
Asylwerber, welche ihre Anträge vor der Einreise in die Republik Ungarn an einer Grenzübergangsstelle des internationalen Luftverkehrs einreichen, werden in einer Unterkunft im Transitraum des Flughafens untergebracht. Der Transitraum am Flughafen darf nicht verlassen werden. (VB 18.10.2011 / OIN 11.11.2011 / Info Stdok 5.2012 / Deutscher Bundestag 2.3.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 / UNHCR 24.4.2012 / BAH 8.10.2012)
Für die in asylrechtlicher Haft befindlichen wird ein eigenes Zentrum geschaffen, wo keine anderen AW untergebracht werden. Es handelt sich um eine bewachtes Zentrum innerhalb dessen freie Bewegung möglich ist. Im Zentrum werden Frauen, Männer und Familien getrennt untergebracht. Es wird medizinische Versorgung und Sport- bzw. Freizeitmöglichkeiten geben. (BAH 27.6.2013)
Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010)
Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:
• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.
• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.
• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.
• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)
Quellen:
BAH (27.6.2013): Anfragebeantwortung, per Email
BAH (8.10.2012): Arbeitsgespräch mit ungarischem BAH
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 23.7.2013
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid...?fileID=1977, Zugriff 23.7.2013
EMN (2009): THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, Study;
http://emn.intrasoft-intl.com/Downloads/download.do;jsessionid=A6BE8A1EAF1FB98C87A92B05898C461A?fileID=722, Zugriff 23.7.2013
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
OIN - Bericht des Office of Immigration and Nationality (ungarische Asylbehörde) (11.11.2011): Email (Reaktion auf die Anfragebeantwortung von UNHCR Österreich an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011)
Pro Asyl (25.4.2012): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit;
http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ungarn_fluechtlinge_zwischen_haft_und_obdachlosigkeit/, Zugriff 26.6.2013
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 26.6.2013
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email
Medizinische Versorgung
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (Deutscher Bundestag 2.3.2012)
Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia Foundation 31.5.2010)
Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)
Quellen:
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013
Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 23.7.2013
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per Email
Politische Lage
Ungarn ist eine parlamentarische Demokratie mit Einkammerparlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Dr. János Áder (seit 2.5.2012, Partei: Fidesz), der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt wird.
Regierungschef ist Ministerpräsident Dr. Viktor Orbán (seit 29.5.2010, Partei: Fidesz)
Das ung. Parlament hat 386 Abgeordnete, für 4 Jahre gewählt.
Zusammensetzung seit der letzten Wahl im April 2010: Fidesz: 226 Sitze, KDNP 37 Sitze, MSZP 48 Sitze, Jobbik 43 Sitze, Unabhängige 32 Sitze. Die Regierung bilden Fidesz (Nationalkonservative) und KDNP (Christdemokraten).
Ungarn ist Mitglied in den wichtigsten internationalen Organisationen. (AA 03.2013a)
2011 hat die Ungarische Nationalversammlung eine neue Verfassung für Ungarn beschlossen. Sie trat zum 1. Januar 2012 in Kraft. Ab 2014 soll das Parlament von 386 auf 199 Sitze verkleinert werden. Die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Der von der Nationalversammlung gewählte Staatspräsident hat überwiegend repräsentative Aufgaben.
Nach den Parlamentswahlen im April 2010 löste der Oppositionsführer Dr. Viktor Orbán (Fidesz) den parteilosen Wirtschaftsexperten Gordon Bajnai als Ministerpräsidenten ab.
Als Herausforderung für das demokratische System in Ungarn erweist sich die rechtsextreme Jobbik als drittstärkste Kraft mit 45 Mandaten. (AA 03.2013b)
Die Regierungsmehrheit hat seit Amtsantritt im Mai 2010 bis März 2013 über 600 Gesetze verabschiedet, darunter die neue Verfassung und Dutzende "Kardinalgesetze", die nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden können. Einige dieser Gesetze (u.a. Justizreform, Kirchengesetz und die Mediengesetze) haben internationale Kritik auf sich gezogen und wurden durch die Kommission "Demokratie durch Recht" des Europarats (Venedig-Kommission) auf ihre Vereinbarkeit mit europäischen Grundwerten geprüft. Dies bezieht sich auch auf die am 11. März 2013 vom Parlament verabschiedete 4. Verfassungsnovelle: Die EU-Kommission und die Venedig-Kommission des Europarats haben eine Überprüfung der Verfassungsänderungen angekündigt. (AA 03.2013b)
In Ungarn leben 13 staatlich anerkannte nationale Minderheiten ("Nationalitäten"): Armenier, Bulgaren, Deutsche, Griechen, Kroaten, Polen, Roma, Rumänen, Ruthenen, Serben, Slowaken, Slowenen und Ukrainer. Sie werden in der Verfassung als "staatsbildende Teile der ungarischen politischen Gemeinschaft" bezeichnet. Den Angehörigen der Minderheiten werden weitgehende individuelle und kollektive Rechte eingeräumt. Dies sind in erster Linie kulturelle Autonomie sowie das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache und muttersprachlichen Unterricht. Frei gewählte Selbstverwaltungen der Nationalitäten auf kommunaler, regionaler sowie auf Landesebene setzen sich aktiv für die Wahrnehmung der Minderheitenrechte ein. Ab der nächsten Legislaturperiode soll nach dem Willen der Regierungsparteien Fidesz und KDNP eine ständige parlamentarische Vertretung der 13 anerkannten Minderheiten gewährleistet werden. Der Parlamentarische Beauftragte für Grundrechte und ein speziell für Minderheitenfragen zuständiger Stellvertreter stehen als Petitionsinstanzen zur Verfügung. (AA 03.2013b)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.2013a): Ungarn, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ungarn_node.html, Zugriff 23.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (03.2013b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ungarn/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.7.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
An der Spitze der Judikative stehen die Kurie (ehemals Oberster Gerichtshof) und das Verfassungsgericht. Für die Justizverwaltung ist das Landesjustizamt zuständig. Die Präsidenten dieser drei Institutionen werden vom Parlament gewählt. (AA 03.2013b)
Die neue Verfassung und die Gesetze garantieren einen fairen öffentlichen Prozess innerhalb vernünftiger Zeit und eine unabhängige Justiz setzte diese Rechte generell um. Die Venedig-Kommission des Europarats und Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken wegen gewisser Bestimmungen betreffend die richterliche Unabhängigkeit.
Angeklagte gelten al unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Verdächtige haben das Recht unmittelbar über die Art der Anschuldigungen gegen sie und die anwendbaren Regularien bei Beginn einer Befragung informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, wenn sie keinen haben, wird ihnen einer gestellt.
Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, können aber unter Umständen mit beschränkter Öffentlichkeit oder unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehalten werden.
Es gibt keine Geschworenengerichte, Urteile werden von Richtern oder Richterräten gefällt. Es gibt ein Beschwerderecht. (USDOS 19.4.2013)
Trotz struktureller Änderungen im Jahre 2011, die die Justiz größerem politischem Einfluß aussetzte, widerstand diese 2012 dem Druck der Regierung. Ein Gesetz zur Herabsetzung des Pensionsalters von Richtern wurde vom Verfassungsgericht gekippt. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013: Hungary, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628504_nit13-hungary-1stproof.pdf, Zugriff 23.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Sicherheitsbehörden
Das nationale Polizeihauptquartier, das dem Innenministerium untersteht, ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Neunzehn Bezirkspolizeibehörden und das Budapester Polizeipräsidium unterstehen ihm direkt. Stadtpolizeien unterstehen de, Bezirkspolizeibehörden und haben die örtliche Zuständigkeit. Zwei hierarchisch gleiche Einheiten unterstehen direkt dem Innenminister: das Anti-Terror-Zentrum (TEK) und die Nationale Schutzbehörde. TEK ist verantwortlich für den Schutz von Premierminister und Präsident und für die Verhinderung und Untersuchung terroristischer Akte. Die Nationale Schutzbehörde, gegründet im Jahr 2011, ist verantwortlich für die Verhinderung und Untersuchung von Korruption innerhalb der Strafverfolgungsbehörden, Verwaltungsbehörden und zivilen Geheimdienste. Strafen für Polizisten, die eines Fehlverhaltens für schuldig befunden wurden, reichen vom bis zur Kündigung und Strafverfolgung.
Zivile Behörden übten weiterhin die effektive Kontrolle über die Polizei, Nationale Schutzbehörde und die Streitkräfte aus und die Regierung verfügt über wirksame Mechanismen um Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über Straffreiheit in den Sicherheitsbehörden.
In den ersten acht Monaten des Jahres, befand das Innenministerium
2. 816 Polizisten für Verstöße gegen die Disziplin verantwortlich, 115 wegen Bagatelldelikten, 88 wegen einer Straftat und 13 als nicht geeignet für den Dienst. Im gleichen Zeitraum verurteilten Gerichte zwei Polizisten zu Haftstrafen, 24 zu Bewährungsstrafen, 289 zu einer Geldstrafe und 13 wurden entlassen.
Opfer von geringeren Missbrauchsdelikten durch die Polizei können sich entweder bei der Einheit des angeblichen Täters oder bei der Unabhängigen Polizei-Beschwerdestelle beschweren, die Verstöße und Unterlassungen der Polizei, welche die Grundrechte betreffen, untersuchen. Die fünfköpfige Polizei-Beschwerdestelle, vom Parlament ernannt, funktioniert unabhängig von Polizeibehörden. Bis Ende 2012 hatte sie 433 Berichte aus der Öffentlichkeit erhalten. 364 Beschwerden wurden untersucht und 81 schwere und 102 geringere Rechtsverstöße festgestellt. 81 Fälle wurden an den nationalen Polizeichef weitergeleitet, der in mit den Ergebnissen in vier Fällen einverstanden und in 23 Fällen teilweise einverstanden war. 26 Fälle wies er zurück, der Rest war weiterhin anhängig. vereinbart, teilweise akzeptiert die Ergebnisse in 23, und wies die Ergebnisse in 26. Der Rest blieb anhängig. Die Unabhängige Polizei-Beschwerdestelle kann nur Empfehlungen abgeben und ihre Ergebnisse an das Parlament weiterleiten. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Haftbedingungen
Überbelegung und schlechte Bedingungen waren weiterhin die Hauptprobleme des ung. Gefängnissystems. Die Regierung erlaubte Besuche durch unabhängige lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter und Medien. HHC sprach 2012 mit über 100 Gefangenen und richtete 3 Beschwerden gegen Haftbedingungen in verschiedenen Gefängnissen an den EGMR.
Ende 2012 waren 17.179 Inhaftierte in den ung. Gefängnissen und Haftzentren, darunter 1.241 Frauen und 527 Jugendliche. Die offizielle Kapazität lag bei 12.604 Plätzen. Die Auslastung lag also bei 136% gegenüber 136,5% im Jahr 2011.
Laut nationale Gefängnisverwaltung begingen 2012 8 Inhaftierte Selbstmord. In allen Fällen wurden Wachebeamte und Mitgefangene durch Ermittlungen von einer Verantwortung freigesprochen.
Die NGO Ungarisches Helsinki Komitee (HHC) kritisierte weiterhin, dass Gefangene bei Misshandlungsvorwürfen üblicherweise von internem medizinischem Personal untersucht würden.
Gemäß HHC war auch der Mangel an Bettwäsche, Handtüchern, Kleidung und angemessener medizinischer Versorgung weiterhin ein Problem. Es gab Fälle von schlechten Sanitäranlagen. In Polizeianhaltezellen gab es oftmals keine Sanitäranlagen und schlechte Beleuchtung und Belüftung.
Für Beschwerden steht ein Ombudsmann zur Verfügung. 2012 kritisierte er in 4 Gefängnissen für Erwachsene die Zellengröße und nur durch Vorhaänge abgegrenzte Toiletten als inhuman. Außerdem kritisierte er den Mangel an Psychologen und Psychiatern in manchen Einrichtungen.
Den Gefangenen wird Religionsausübung generell gestattet. Sie können sich mit Beschwerden ohne Zensur an Justizbehörden wenden und die Untersuchung von inhumanen Haftbedingungen beantragen.
Der Ombudsmann berichtete von einer Verbesserung bestimmter Haftbedingungen in den letzten 5 Jahren. Das beinhaltete die Renovierung und Modernisierung von Gebäuden und Verbesserung der Verpflegungsstandards. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Meinungsfreiheit
Die Medien spiegeln unterschiedliche Meinungen wider und das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Presse sind gesetzlich garantiert. Allerdings hatten einige Beobachter, dass die weitreichenden Befugnisse der Medienregulierungsbehörde ein günstiges Klima für Selbstzensur und politischen Einfluss bilden könnten.
Einzelpersonen konnten die Regierung generell öffentlichen oder privat ohne Repressalien kritisieren. Für verleumderische Publikationen konnten Einzelpersonen haftbar gemacht werden. Journalisten, die über Ereignisse berichteten, konnten für falsche Aussagen juristisch verantwortlich gemacht werden.
Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen gegen die Anstiftung zu Hass und Gewalt gegen Mitglieder bestimmter Gruppen. Jede Person, die öffentlich zu Hass gegen eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe oder bestimmte andere Gruppen der Bevölkerung anstachelt, begeht eine Straftat die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Körperliche Angriffe gegen jemanden wegen seiner Mitgliedschaft in einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe sind mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu bestrafen. NGOs kritisierten weiterhin, dass Gerichte nicht wegen Anstiftung zum Rassenhass verurteilten, solange das Verbrechen nicht von einem physischen Angriff begleitet wurde.
Das Gesetz verbietet öffentliche Leugnung, Bezweiflung, oder Minimierung des Holocaust, von Völkermord und anderen Verbrechen der nationalsozialistischen und kommunistischen Regime, und bestraft solche Handlungen mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis. (USDOS 19.4.2013)
Pressefreiheit
Das Gesetz sieht die Nationalen Medienbehörde (NMHH), die dem Parlament untergeordnet ist, als Behörde der Zentralregierung vor. Die Autorität der NMHH umfasst die Überwachung des Betriebs der Rundfunk-und Medienmärkte sowie Wahrnehmung der Regierungsaufgaben in den Bereichen der Frequenz-Management und Telekommunikation. Der Ministerpräsident ernennt den NMHH-Präsident für eine Dauer von neun Jahren ohne Verbot der Wiederbestellung. Wenn durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament bestätigt, dient der NMHH-Präsident auch dem Vorsitzenden des fünfköpfigen Medienrats, der die elektronischen (Fernsehen, Radio), Online-, Print-Medien-Inhalte und die Nutzung des Frequenzspektrums überwacht. Im Laufe des Jahres die Regierungsparteien nominierten alle Medien Ratsmitglieder.
Im Laufe des Jahres 2012 kritisierten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen weiterhin die Mediengesetze. Kritiker betonten besonders die breiten Kontrollbefugnisse einer staatlichen Verwaltungsbehörde. Es kam zu Demonstrationen für Medienfreiheit. Im weiteren Verlauf des Jahres kam es zu Gesetzesänderungen, die diese Bestimmungen erleichterten und die von der EU begrüßt wurden. Trotzdem wurde die Machtfülle des Medienrates weiterhin kritisiert. (USDOS 19.4.2013)
In den letzten Jahren agieren die öffentlichen Medien zusehends regierungsfreundlich, durch ihr geringes öffentliches Ansehen waren ihre Quoten aber über viele Jahre gering. Trotz der Dominanz der regierungsfreundlichen Stimmen in den Mainstream-Medien, gibt es immer noch eine Reihe von Print- und Onlinemedien, die Qualitätsjournalismus abliefern und eine florierende Szene an angesehenen Online-blogs, die eine breite Meinungsvielfalt vertreten. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013: Hungary, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628504_nit13-hungary-1stproof.pdf, Zugriff 23.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor. Allerdings behaupten NGOs, dass die Regierung die Gesetze nicht effektiv umgesetzt. Korruption in Exekutive, Legislative sowie innerhalb der Polizeibehörden und Regierung war ein Problem.
Für die Bekämpfung der Korruption sind mehrere Behörden verantwortlich. Der Staatliche Rechnungshof (SAO) beaufsichtigt den öffentlichen Sektor. Laut Gesetz hat er die Autorität, die Finanzen von privaten Unternehmen bewerten, wenn öffentliche Gelder verwendet werden (unabhängig von der Höhe), und jeder Mitarbeiter eines solchen Unternehmens, der die Kooperation mit SAO verweigert kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Spezielle Agenturen wie die Wettbewerbsbehörde und das Aufsichtsorgan der Finanzinstitute, sind für faire und transparente Marktbedingungen verantwortlich.
Mit 1. Jänner 2012 erhöhte die Antikorruptionsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts die Zahl der Staatsanwälte die für hochkarätige Korruptionsfälle zuständig sind, von acht auf 35.
Transparency International Ungarn beklagte den Mangel an unabhängigen und etablierten Agenturen zur Korruptionsbekämpfung, da die für amtliche Korruptionsbekämpfung zuständigen Akteure alle der Regierung unterstünden und die Öffentlichkeit wenig Einblick in deren Arbeit habe. Die Wahlkampffinanzierung der Parteien sei intransparent. Die ung. Regierung sagte in ihrer Reaktion auf Transparency International Ungarn, dass die Organisation eine Reihe von Anti-Korruptions-Maßnahmen der Regierung nicht berücksichtigt habe.
Am 6. April 2012 nahm die Regierung das präventive Antikorruptionsprogramm an, eine auf 2 Jahre ausgelegte Maßnahme um Korruption in der öffentlichen Verwaltung zu verhindern.
2010 bis 2012 untersuchte der Verantwortlichkeitskommissär der Regierung, Gyula Budai, dessen Mandat am 31. August auslief, 1.442 Korruptionsverdachtsfälle aus den Jahren 2002-2010, veröffentlichte 107 öffentliche Berichte und erstattete in 61 Fällen Anzeigen. Von diesen 61 Fällen, wurden 30 von der Staatsanwaltschaft untersucht und in 7 Fällen gegen 39 Personen Schritte eingeleitet. (USDOS 19.4.2013)
Transparancy International platzierte Ungarn 2011 in seinem Corruption Perceptions Index auf Platz 54 von 182 - bei einer Bewertung von 4,6 (wobei 10 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2012 ist Ungarn auf Platz 46 von 174 gelistet, mit einer Bewertung von 55 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (CPI 2011 / CPI 2012)
Quellen:
TI - Transparency International (2011): Corruption Perceptions Index 2011, http://www.transparency.org/cpi2011/in_detail, Zugriff 24.7.2013
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/in_detail/, Zugriff 24.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): 2012 Human Rights Report, Hungary,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.7.2013
Grundversorgung
In Ungarn besteht - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung. Das Sozialversicherungssystem besteht aus einer staatlichen Krankenkasse und einer staatlichen oder privaten Rentenkasse. Private Rentenkassen nehmen immer mehr an Bedeutung zu.
Das allgemeine Pensionsalter ist für Frauen und Männer gleich und beträgt 62 Jahre. Die versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Alterspension, sobald sie das Pensionsalter erreichen und mindestens 20 Jahre in der Pensionsversicherung versichert gewesen sind.
Die Erhöhung der Pensionsaltersgrenze auf 65 Jahre wurde vom ungarischen Parlament bereits beschlossen; die Altersgrenze wird in der nächsten Periode stufenweise erhöht und betrifft zuerst die 1952 Geborenen. Diese Personen werden um ein halbes Jahr länger als die frühere Pensionsaltersgrenze - 62 Jahre - arbeiten müssen.
Die Höhe der Alterspension wird unter Beachtung der jährlich festgestellten Mindestrente nach der Versicherungszeit und nach dem Durchschnittsgehalt ermittelt. Das Durchschnittsgehalt wird gestaffelt bewertet.
Arbeitslosenunterstützung wird zuerst von den Arbeitsämtern, dann von den Gemeinden gewährt. Die Höhe der Unterstützung durch die Gemeinden ist von Ort zu Ort verschieden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 65% des Durchschnittsgehalts. Es wird höchstens 270 Tage lang gezahlt. Die Untergrenze beträgt 90%, die Obergrenze das Doppelte der minimalen Altersrente.
Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall besteht für die ersten 15 Tage ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Krankengeld in Höhe von 70% des Gehaltes seit 1. August 2009.
Nach 15 Tagen übernimmt die Sozialversicherung die Zahlung des Krankengeldes in Höhe von 60% des Gehaltes (seit 1. August 2009) höchstens für ein Jahr.
Die Voraussetzung für die 60%-ige Versorgung ist ein Versicherungsverhältnis von 2 Jahren; bei kürzeren Versicherungsverhältnissen beträgt die Versorgung nur 50% des Gehaltes.
Das Unfallskrankengeld beträgt seit 1.August 2009 90% des Gehaltes. (WKO 11.2009)
Quellen:
WKO - Wirtschaftskammer Oberösterreich: Sozialrecht in Ungarn,
Stand: November 2009,
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1stid=449006dstid=678titel=Sozialrecht%2cin%2cUngarn, Zugriff 24.7.2013
Medizinische Versorgung
Alle Bürger müssen sich bei der nationalen Krankenkasse versichern. Dafür erhalten sie eine kostenlose Versorgung, die alle notwendigen medizinischen Leistungen umfasst.
In Ungarn tragen staatliche Regionalverwaltungen die Verantwortung dafür, dass Patienten flächendeckend versorgt werden. Art und Umfang der medizinischen Leistungen bestimmt der Gesetzgeber. Die nationale Krankenkasse, die einzige in Ungarn, verteilt die Kassenbeiträge an landesweit 20 regionale Geschäftsstellen, die ihrerseits vor Ort Verträge mit Ärzten und anderen Leistungserbringern abschließen. Eine wichtige Rolle im ungarischen Gesundheitssystem spielen die Familienärzte. Diese Allgemeinmediziner versorgen in einer bestimmten Gegend eine festgelegte Einwohnerzahl. Für die meisten Patienten sind sie die erste Anlaufstelle für alle Erkrankungen. Die Familienärzte arbeiten meistens in Einzelpraxen, die sie vom Staat günstig mieten können.
Versicherte können sich in ihrer Region frei für einen Familienarzt entscheiden. Fachärzte dürfen die Versicherten nur mit einer Überweisung vom Familienarzt aufsuchen. Ausnahmen: Frauenärzte, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte und Chirurgen. Fachärzte sind in der Regel in Krankenhäusern, Ambulanzen oder den rund 100 selbstständigen Polikliniken angestellt. In ungarischen Städten ist die Krankenhausdichte sehr viel höher als auf dem Land. So liegen ungefähr 40 Prozent der Kliniken im Großraum Budapest.
Für Medikamente, Hilfsmittel und Zahnersatz müssen ungarische Versicherte Zuzahlungen leisten. Etwa 300 Medikamente, mit denen die 60 häufigsten Erkrankungen behandelt werden, erstattet die Krankenversicherung zu 90%. Bei allen anderen Arzneimitteln müssen Patienten zwischen 30 und 50% des Preises selbst bezahlen. Die Summe richtet sich nach dem Preis des Medikaments. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bedürftige und chronisch Kranke. Sie erhalten ihre Medikamente kostenlos oder gegen eine Zuzahlung von 10%.
Da in Ungarn an einigen Stellen immer noch die nötige Infrastruktur fehlt, gibt es lange Wartelisten für Krankenhausaufenthalte und für Facharztbehandlungen. Als Folge zahlen viele Patienten lieber privat für diese Leistungen.
Die nationale Krankenversicherung finanziert sich aus den Beiträgen von Erwerbstätigen und Arbeitgebern. Für Personen ohne eigenes Einkommen zahlt der Staat den Versicherungsbeitrag.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber monatlich umgerechnet 15 Euro je Mitarbeiter als "Gesundheitszuschlag" überweisen, der der Instandhaltung medizinischer Einrichtungen dient. Aus Steuergeldern finanziert der Staat außerdem Betriebs- und Investitionskosten, die unter anderem für Kliniken anfallen. (AOK o.D.)
Quellen:
AOK Gesundheitskasse Bundesverband (o.D.): Das Gesundheitssystem in Ungarn, http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01408.html, Zugriff 24.7.2013
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Bei Ihrer Einvernahme haben Sie ausdrücklich bekannt gegeben, dass Sie gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen. Aus Ihrer eigenen Erklärung über Ihren Gesundheitszustand ergibt sich, dass Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sind, oder unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden. Im Verlauf des Verfahrens haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen bei Ihnen ergeben und wurden diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht.
Somit ergeben sich auch aufgrund Ihres psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn. Zum einen liegt bei Ihnen keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, zum anderen sind in Ungarn ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend Ihrer Person vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung ist gewährleistet.
betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:
Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer in Ungarn ergeben hat und aufgrund Ihrer diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren steht die Antragstellung am 14.07.2013 in Ungarn fest.
In Ihrem Fall erfolgte vor der Antragstellung in Österreich bereits eine Asylantragstellung in Ungarn. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum von 14.07.2013 (Asylantragstellung in Ungarn) bis 03.09.2013 (Beendigung des Konsultationsverfahrens/Zustimmungserklärung Ungarns) auch von Ungarn eine ausführliche Prüfung hinsichtlich der Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren vorgenommen wurde, offensichtlich mit einer daraus resultierenden Zuständigkeit Ungarns für Ihr Asylverfahren (allenfalls unter Anwendung der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Zustimmung nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr stattfindet, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II - Verordnung3, K 5 zu Art. 16).
Mangels sonstiger Zuständigkeitssachverhalte ergibt sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit Ungarns für Ihr Asylverfahren aufgrund Ihrer Antragstellung am 14.07.2013 in diesem Land. Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass die bei Ungarn gelegene Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren inzwischen erloschen wäre. Die Zuständigkeit Ungarns zur Führung Ihres Asylverfahrens besteht daher nach wie vor, diese steht zudem ausreichend fest.
Die weiteren Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
betreffend Ihr Privat- und Familienleben:
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.
Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.
betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass
Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Andere Sachverhalte, auf welche eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 oder Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte begründet werden könnten, konnten von der Behörde nicht festgestellt werden bzw. haben Sie solche im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht.
Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Ungarn wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, geben Sie doch einerseits an, in Ungarn medizinisch behandelt worden zu sein und können andererseits auf keine medizinische Ausbildung oder medizinische Kenntnisse verweisen, die es Ihnen unter objektiven Gesichtspunkten ermöglichen würden, selbst beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfalle angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Ungarn angeführt ist, wird in Ungarn die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Ihren Angaben zufolge ist Ihnen eine medizinische Behandlung in Ungarn auch gewährt worden, zumal wieder alles in Ordnung wäre.
Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Ungarn in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Schon allein aus diesem Grund kann von keinem substantiierten Vorbringen betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung in Ungarn ausgegangen werden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Ungarn den oben angeführten Feststellungen zu Ungarn, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Ihre Verhaltensweise (illegale Einreise - aus einem Mitgliedstaat der EU kommend, kategorischer Ausschluss der Möglichkeit in den EU-Mitgliedstaat Ungarn zwecks Prüfung Ihres Asylbegehrens zurückzukehren; hohe Schlepperentlohnung für illegale Grenzübertritte von Ungarn nach Österreich) zeigt auf, dass Sie nicht gewillt sind, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher offensichtlich für die Prüfung Ihres Antrages gem. den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung zuständig ist, zurückzukehren, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass Ihr Vorbringen zu Ungarn aus nachvollziehbaren Gründen opportunistischer Natur ist um Ihre Position im Verfahren zu verbessern.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die erkennende Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich erst dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn das Vorbringen genügend substantiert, weitgehend plausibel und Sie persönlich glaubwürdig ist. Generell dürfen in diesem Zusammenhang die gemachten Angaben auch nicht den Schluss aufdrängen, dass sie lediglich dazu dienen, Ihr Asylverfahren in Österreich durchzuführen und die Bestimmungen der Dublin II VO zu unterlaufen.
Zu Ihrem Gesamtvorbringen, die Sicherheit Ungarns kann zusammenfassend auch auf die Ausführungen in den Feststellungen zu Ungarn verwiesen werden, deren Inhalt aus objektiven und ausgewogenen Quellen stammt. Ihre allgemein gehaltenen Angaben sind mangels Substanz weder geeignet, das in den Feststellungen zu Ungarn angeführte Amtswissen, noch die im Sinne dieses Asylgesetzes definierte Sicherheit Ungarns in Frage zu stellen. Sie gaben auf konkrete Nachfrage an, während des Aufenthaltes in Ungarn keine Probleme gehabt zu haben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Ungarn als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich in Ungarn an die dortigen Behörden zu wenden und gegen unrechtmäßig handelnde Polizeiangehörige eine Beschwerde oder Anzeige einzubringen. Dass Ihnen dies -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn ersichtlich.
"Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 99/20/0573, vom 19. 2. 2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)."
Abstrakt behauptete (allgemeine) Mängel des Asylverfahrens in anderen Mitgliedstaaten (insbesondere beispielsweise geringe Anerkennungsquote, mögliche Inhaftierung während des Verfahrens) werden im allgemeinen nicht geeignet sein, eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwingend zu erfordern (vgl näher VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Auch aus jüngst ergangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Ungarn lässt sich keine generell menschenrechtswidrige Lage von Asylwerbern in Ungarn festmachen. Auszugsweise sei aus 2 Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zitiert:
Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführter Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtscharta/Unionsrecht verletzen.
(Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2013, Zl. S5 435.712-1/2013-2E)
Schon vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
(Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.06.2013, Zl. S4 435.509-1/2013/2E).
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erfolgt im gegenständlichen Fall keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Ungarn die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Ungarn im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).
Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 03.09.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Ungarn kann daher auch nicht erwartet werden.
Zu der von der Rechtsberatung eingebrachten Stellungnahme zur Situation in Ungarn, die das am 01.07.2013 in Kraft getretene Asylrecht in Ungarn zur Basis nimmt und so mangelnde Rechte, mangelnde Versorgungsleistungen und Unterbringung von Flüchtlingen, sowie auch die Möglichkeit der Schubhaftnahme in Ungarn hervorhebt, wird angeführt, dass sich das Bundesasylamt auf die Quellen der Staatendokumentation stützt, aus welchen nicht zu entnehmen ist, dass Ungarn nicht in der Lage wäre Asylwerber zu versorgen oder diesen ausreichend medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Weiters ist anzuführen, dass wenn die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren oder die Unterbringung, Versorgung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Versorgung, sowie die in Ungarn geltende Rechtslage im Hinblick auf Schubhaftnahme von Asylwerbern in Ungarn die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da Ungarn so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie in Ungarn keine medizinische Unterstützung erhalten habe, und sie unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten worden sei. Das Bundesasylamt habe lediglich staatliche ungarische Quellen zur Beurteilung der Lage herangezogen, die ein Interesse daran hätten, die Lage besser darzustellen, als sie sei. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2 und 3 EMRK bedeuten. Auch wenn zur Zeit nicht von systemischen Mängeln in Ungarn auszugehen sei, wäre Österreich gehalten gewesen in diesem Einzelfall vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Abschiebung Schubhaft zu befürchten habe. Schließlich habe er in Ungarn überhaupt keinen Asylantrag gestellt.
Mit Fax vom 5.10.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an "wiederholten Schwindelanfällen" und einer "nicht näher geklärten Herzerkrankung" leide, weitere Untersuchungen seien noch ausständig.
Weitere medizinische Unterlagen wurden in der Folge nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerde führende Partei stellte zuletzt am 21.7.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie betrieb vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet aufgrund einer Asylantragstellung vom 14.7.2013 ein Asylverfahren in Ungarn. Das Bundesasylamt richtete am 28.8.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, Ungarn stimmte in der Folge mit einem am 4.9.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.
In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers liegt ein Arztbrief vom 29.11.2013 mit der Diagnose "anamnestisch unklare Herzerkrankung, Schwindel" vor; unter einem wurde eine Überweisung bez. eines Herzechos angeraten.
Weitere medizinische Unterlagen wurden seitens der Beschwerde führenden Partei keine vorgelegt.
Die Beschwerde führende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerde führenden Partei aus dem Fax vom 5.12.2013 samt Arztbrief vom 29.11.2013 an den Asylgerichtshof.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
[ ... ]
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:
Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers (etwa Griechenlands) ist mit dem Selbsteintritt Ungarns jedenfalls erloschen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe, kann nicht gefolgt werden, da Ungarn ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer am 14.7.2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass Ungarn den Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO rückübernehmen würde, wenn dem tatsächlich keine unionsrechtliche Verpflichtung zugrunde liegen würde.
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerde führenden Partei nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und hier auch keine familiäre Lebensgemeinschaft führt, und sie zum anderen erst sehr kurz im Bundesgebiet aufhältig ist) werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet. Seit 01.01.2013 werde eine Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und einen Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Verbindungsbeamten habe die Einrichtung im Jahr 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck gemacht. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Ungarn stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Ungarn insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Schließlich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst keine Umstände ins Treffen, die systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren nahelegen könnten.
Dem Vorbringen von in der Person gelegenen Gründen, wonach eine Rückkehr nach Ungarn eine Verletzung von Rechten der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, (etwa dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und er in Ungarn keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, sowie dass er in Ungarn unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten worden sei) bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Dem Einwand, dass der Beschwerdeführer in Ungarn unter unmenschlichen Bedingungen untergebracht worden sei (-konkret seien die Quartiere "schlecht, riesig und absolut überfüllt" gewesen und habe er befürchtet, dass er sich eine ansteckende Krankheit hätte holen können), ist zu entgegnen, dass er damit noch keine Umstände darlegt, die den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK - dem der Gedanke des Folterverbotes (!) zu Grunde liegt - erreichen.
Soweit die Beschwerde führende Partei geltend macht, dass sie unter Schwindel und einer nicht näher geklärten Herzerkrankung, die einer Abklärung bedürfe, leide, ist zunächst auszuführen, dass sie weiterte diesbezügliche medizinische Unterlagen nicht vorgelegt hat und sich aus dem einzig vorgelegten Arztbrief vom November 2013 lediglich anamnestisch (somit aus der - vom Beschwerdeführer vorgebrachten - Krankengeschichte) "unklare Herzerkrankung und Schwindel" ergeben. Ungeachtet des tatsächlichen Vorliegens dieser Krankheiten ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerde führenden Partei nach Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und in Ungarn, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), inklusive psychische Krankheiten, behandelbar sind, und Asylwerber in Ungarn Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung haben.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Die weiteren Einwendungen, wonach der Beschwerdeführer Gefahr liefe, von Ungarn im Wege einer Kettenabschiebung über Serbien nach Nigeria abgeschoben zu werden, sowie dass dem Beschwerdeführer unmittelbar Schubhaft drohe, sind nicht nachvollziehbar. Zum einen ergibt sich aus den Feststellungen ausdrücklich, dass Ungarn Asylwerbern, die aus Serbien eingereist sind, ein inhaltliches Asylverfahren nicht mehr verwehrt, was auch von UNHCR bestätigt worden ist, und zum anderen wird in Ungarn erstens seit dem 1.1.2013 auf (fremdenpolizeiliche) Haft bei Dublin-Rückkehrern weitestgehend verzichtet, und kann zweitens die mit 1.7.2013 eingeführte asylrechtliche Inhaftierung (asylum detention) nur unter eng begrenzten Tatbeständen (im Wesentlichen vom Asylwerber zu verantwortende Verfahrensverzögerungen) verhängt werden. Zudem wird diesfalls eine Haft zunächst nur für 72 Stunden verhängt und muss binnen 24 Stunden eine Verlängerung beim Bezirksgericht beantragt werden. Das Gericht kann die Haft zweimal für 60 Tage verlängern. Es erfolgt somit jedenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung, sodass insgesamt betrachtet diese neuen ungarischen Gesetzesbestimmungen keine flächendeckende Inhaftierung von Asylwerbern und Dublin- Rückkehrern für 6 Monate vorsehen und per se keine unmenschliche Behandlung von Asylwerbern indizieren.
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Spanien in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht Weise erstattet.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Ungarn selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ungarn entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.
Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen
Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der Beschwerde führenden Partei in Österreich nicht dargelegt und kann ein solches in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 6 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich (selbst wenn man den Voraufenthalt im Bundesgebiet von August 2009 bis Jänner 2010 hinzuzählt ergebe sich ein Gesamtaufenthalt von nur etwa einem Jahr) gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden - vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 27.9.2013, Zl. 044 Hv139/13a, wegen Suchtgifthandel zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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