W106 1420614-2•BVwG W106 1420614-2
W106 1420614-2Tribunal administratif fédéral27 janv. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse
W106 1420614-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des , StA. Afghanistan, dzt. wohnhaft im XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Innsbruck vom 17.07.2012, FZ. 11 07.952-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 7 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.Verfahrensgang:
Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, insbesondere jedoch aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Rechtsgang vom 27.03.2012, Zl. C14 420614-1/2011/5E.
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 28.07.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 28.07.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 04.08.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan kein Fortkommen habe und dort aufgrund langjähriger Abwesenheit nicht leben könne.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Bescheid vom 05.08.2011, Zahl: 11 07.952-BAT, vom BF persönlich übernommen am 05.08.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter Verfahrensgang rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.
I.3. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 27.03.2012, Zl. C14 420614-1/2011/5E, wie folgt entschieden:
"I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkte II. und III.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen."
Die Aufhebung und Zurückverweisung (Spruchpunkt II) - Spruchpunkt I. ist in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr verfahrensrelevant - wird vom Asylgerichtshof im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zur persönlichen Situation des BF im Falle seiner Rückkehr habe die belangte Behörde gestützt auf das Vorbringen des BF festgestellt, dass der BF in Afghanistan geboren und im Iran aufgewachsen und zur Schule gegangen sei und dort in der Baubranche gearbeitet habe. Die Familie lebe schon 19 Jahre im Iran. Er habe den Iran trotz aufrechter Aufenthaltsbewilligung verlassen, da er als Afghane immer wieder belästigt worden sei. Die Eltern hätten Afghanistan aufgrund finanzieller Probleme verlassen. In Afghanistan würden noch zwei Tanten leben. Onkel väterlicherseits würden zwischen dem Iran und Afghanistan pendeln. Sie würden, ebenso wie eine Großmutter des BF, im Heimatdorf des BF leben.
Im angefochtenen Bescheid werde ohne nähere Erklärung festgestellt, dass der BF Afghanistan vor 19 Jahren verlassen habe. Dass der BF zurückkehren könne und bei seinen Tanten und Onkeln leben könne, sei ohne nähere Befragung und ohne jedwede Zugrundelegung entsprechender Länderfeststellungen festgestellt worden; dass der BF wieder in den Iran arbeiten fahren könne, stelle überdiese keine geeignete Grundlage für ein ausreichend gesichertes Fortkommen in Afghanistan dar.
Aufgrund des Gesamtvorbringens des BF und im Hinblick auf die unter III.2.1. ausgeführten Erwägungen auf Basis der vorliegenden Aktenlage könne eine Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht getroffen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des BF sei einerseits hinterfragenswert, könne aber andererseits - wie vom Bundesasylamt gemacht - nicht als Grundlage für die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen in diesen Punkten herangezogen werden.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstoße das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervor gehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, habe die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Wenn das Bundesasylamt letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, habe dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es dem BF ermögliche, alle seinem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen. Diese wären bei Auftreten von Widersprüchen oder unplausiblen Angaben zu hinterfragen und die daraus gezogenen Feststellungen entsprechend zu würdigen.
Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes sei in den Spruchpunkten II. und - in weiterer Folge - III. und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Weder erweise sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergäbe sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil sei das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 2 AVG.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und (Teil)Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.
I.4. In Fortsetzung des Verfahrens hat das Bundesasylamt am 25.05.2012 eine weitere Einvernahme des BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin vorgenommen. Der Vertreter des BF war nicht anwesend.
Auf die Frage, ob der BF Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran habe und welche Familienangehörigen im Iran leben, antwortete der BF, dass seine Eltern, sein jüngerer Bruder und seine vier Schwestern in einem Mietshaus im Iran leben. Zwei Schwestern seien verheiratet, sein Vater sei Bauarbeiter, seine Mutter Hausfrau, sein Bruder gehe dort zur Schule. Seine Eltern hätten ca. im Jahr 1992 Afghanistan verlassen, weil in Afghanistan Krieg herrschte und es der Familie auch finanziell nicht sehr gut gegangen sei.
Die Frage, welche Verwandten des BF noch in seinem Heimatdort in Afghanistan leben und ob er Kontakt zu diesen habe, beantwortete der BF dahingehend, dass dort noch seine Großmutter und zwei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits leben. Als er noch im Iran war, sei die Familie von den Onkeln besucht worden. Sie seien für einige Zeit im Iran geblieben um zu arbeiten und seien dann wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
In Österreich habe der BF keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen. Er lebe von der Grundversorgung und arbeite im Heim als Hausmeister.
I.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.07.2012, Zl. 11 07.952 - BAI, entschied das Bundesasylamt wie folgt:
"I. Gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.
II. Sie werden gemäß 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."
In der Begründung werden der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits wiedergegebenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 25.05.2012 dargelegt und zur Situation des BF im Fall der Rückkehr folgende Feststellungen getroffen:
Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Person mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass der BF bei seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würde. Der BF sei jung und gesund und habe unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er sei auch in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen. Im Iran habe er von ca. 1992 bis 2006 gelebt und gearbeitet. Fest stehe, dass seine Familienangehörigen (Eltern, 1 Bruder, 4 Schwestern, 1 Onkel und 2 Tanten) sich im Iran aufhalten. Fest stehe weiter, dass in seinem Heimatdorf in Afghanistan seine Großmutter und 2 Tanten mütterlicherseits leben.
Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich wurde festgehalten, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und am 28.07.2011 einen Asylantrag gestellt habe. Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei selbst mittellos und lebe von staatlicher Unterstützung. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei auch kein Mitglied eines Vereins. Der BF verfüge über keine verwandtschaftlichen oder familiären Bindungen in Österreich.
In der Folge enthält der Bescheid umfangreiche Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan. In rechtlicher Hinsicht wird zunächst auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eingegangen und ausgeführt, dass beim BF kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) hat die Behörde das Bestehen deiner Gefährdungssituation verneint. Weder aus den Angaben des BF zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würden, um die Außerlandesschaffung des BF im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Die europäischen Kontrollinstanzen würden, was die Intensität der Bedrohungssituation angehe, bei der Anwendung des Art. 3 EMRK einen strengen Maßstab anlegen. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, könne ebenfalls nicht die Rede sein. Es könne auch nicht erkannt werden, dass sich der BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würde. Der BF sei in Afghanistan aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten. Er spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und könnte sich daher wider gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern.
Die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, etc) nicht davon auszugehen sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm ein Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Es seien keine Umstände im Hinblick auf die spezielle Situation des BF bekannt geworden, die ihn nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine solcherart "unmenschliche Lage" versetzen würden, sodass sein Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen war.
Zum Ausspruch nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (Ausweisung) führte die Behörde aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte vorlägen, das Vorliegen eines schützenswertes Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Es sei auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.
Aufgrund dieser Umstände sei die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des BF sprechen würden. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der damals noch vertretene BF rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof. Es wird der gesamte Bescheidinhalt angefochten.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt:
Obwohl der Asylgerichtshof das bisherige Verfahren als höchst mangelhaft kritisiert habe, habe die nun zuständige Außenstelle außer einer kurzen Einvernahme seiner Person, bei der er nahezu ausschließlich zu seiner Herkunft neuerlich befragt wurde, kein erkennbares Ermittlungsverfahren geführt. Diese Einvernahme habe er unvertreten über sich ergehen lassen müssen, weil sein Vertreter, obwohl die Tatsache, dass er vertreten werde, seit 19.08.2011 aktenkundig sei, nicht geladen worden und daher nicht anwesend gewesen sei. Es sei ihm auch keine Gelegenheit geboten worden, zum Ergebnis der Einvernahme sowie zu den ihm vorgelegten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Anlässlich seiner verschiedenen Einvernahme habe der BF angegeben, dass er schon als Kleinkind mit seinen Eltern Afghanistan verlassen habe und im Iran aufgewachsen sei. Er sei dort zur Schule gegangen und habe auch ein befristetes Visum erhalten, sodass es ihm möglich gewesen sei, zu arbeiten. Er habe sich nur in Teheran aufhalten dürfen. Im Jahr 2006 sei er festgenommen und gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe sich nur wenige Tage in Afghanistan aufgehalten, sei dann illegal wieder in den Iran zurückgekehrt und habe diesen dann Richtung Griechenland verlassen, wo er sich bis 28.07.2011 aufgehalten habe, von dort sei er nach Österreich gereist. Seine Familie lebe heute illegal im Iran. Der BF habe versucht, in seinen Heimatort in Afghanistan zu kommen, wo noch zwei Brüder seines Vaters sowie zwei Schwestern seiner Mutter leben, um ihre Unterstützung zu bekommen. Dies sei aber unmöglich gewesen, da der BF zu diesen Verwandten infolge seiner langen Abwesenheit keine Verbindung mehr hatte und sie ihm nicht einmal mehr wieder erkannten, weil er ja schon als Kleinkind das Land verlassen habe. Außerdem habe er gesehen, dass überall junge Männer von den bewaffneten Verbänden zwangsrekrutiert würden und der BF in höchster Gefahr gewesen war, ebenfalls zwangsrekrutiert zu werden. Er habe das Land daher schleunigst verlassen. Dass er in Afghanistan als alleinstehender junger Mann von Zwangsrekrutierung bedroht war, finde sich auch in den ihm vorgelegten Länderfeststellungen. Ebenso finden sich dort mehrfach die Feststellungen, dass Rückkehrern die Hilfe von Familienmitgliedern benötigten, um überleben zu können. Er habe bei seiner Ankunft weder eine Unterkunft noch haben sich seine Verwandten zuständig gefühlt ihm zu helfen. Er habe daher in diesem Land nicht bleiben können, auch der Iran sei nicht mehr bereit gewesen, ihm einen legalen Aufenthalt zu erlauben. Auf diese der Behörde bekannten Umstände sei nicht eingegangen worden. Der Behörde sei ebenso bekannt, dass der Iran kein sicherer Drittstaat und bestrebt sei, auf schon lange im Land lebende afghanische Staatsbürger wieder nach Afghanistan zurückzuschicken. Nachdem auch im zweiten, erstinstanzlichen Verfahren keinerlei ausreichendes Beweisverfahren geführt worden sei und die durchgeführte Einvernahme einen groben Verfahrensmangel aufweise, beantrage er jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um sein Vorbringen nochmals zu erläutern und klarzustellen. Dabei werde sich heraus stellen, dass ein Gefährdungsbild für ihn bestehe, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes jedenfalls rechtfertigt und keinesfalls erlaubt sei, den BF nach Afghanistan auszuweisen.
Es wird der Antrag gestellt, nach Abschluss des Beweisverfahrens den bekämpften Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und dem BF subsidiären Schutz einzuräumen, jedenfalls aber die Ausweisung des BF nach Afghanistan ersatzlos aufzuheben.
Mit Schreiben des vom BF am 09.11.2012 bevollmächtigten Vereins ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration Globalen Erfahrungsaustausch) vom 12.12.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, worin aufgezeigt wird, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht, einerseits zu klären, wie lange und unter welchen Umständen der BF einerseits im Iran, andererseits unter welchen sozialen/ökonomischen Bedingungen auch seine Verwandten im Iran bzw. die in Afghanistan lebenden Verwandten leben bzw. lebten, nicht nachgekommen sei. Es folgt eine namentliche Auflistung der im Iran und in Afghanistan lebendenden Verwandten des BF und deren finanziellen Verhältnisse (1 Chauffeur, 2 Taglöhner, 2 Hausfrauen, 1 Bäuerin). Zu den im Iran lebenden Verwandten wird bemerkt, dass diese dort als Taglöhner leben, ihr Verdienst kaum mehr als 2.300 Toman pro Tag, umgerechnet etwas mehr als 1,20 Euro betrage. Wieviel oder wie wenig vielmehr Hausfrauen bzw. Bäuerinnen in Afghanistan beziehen, brauche nicht extra erwähnt werden, geschweige denn, dass die Verwandten in Afghanistan wohl kaum bereit sein würden, den Unterhalt für den BF zu tragen bzw. dazu auch überhaupt nicht imstande seien. Der BF verfüge auch über einige, österreichische Integrationsbestätigungen sowie auch eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses. Sein Augenmerk sei unentwegt auf weitere Integration gerichtet. Es wird abermals die Erteilung des Subsidiären Schutzes beantragt.
Mit Schreiben des Vereins ZEIGE vom 13.06.2013 wurde bekannt gegeben, dass dieser den BF im gegenständlichen Asylverfahren nicht mehr vertrete.
Mit E-Mail vom 28.01.2013 hat RA XXXX mitgeteilt, dass er den BF nicht mehr vertrete.
Die Heimleiterin des Flüchtlingsheims Fieberbrunn teilte mit Schreiben vom 12.08.2013 mit, dass sie für den BF für sechs Monate eine Arbeitsbewilligung bis 07.10.2013 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für ihren landwirtschaftlichen Betrieb erhalten habe. Der BF sei sehr fleißig und auch handwerklich geschickt. Der BF lebe derzeit in ihrer Familie und sei wie ein Familienmitglied aufgenommen. Sie würde ihn ab Mai 2014 wieder brauchen und möchte für 2014 wieder einen Antrag stellen. Sie ersuche um positive Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Vorweg wird festgehalten, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde und daher nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Die obzwar lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen weitwendigen Ausführungen, dass ein asylrechtlich relevanter Sachverhalt nicht vorliege, sind daher entbehrlich.
Der Asylgerichtshof hat im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 27.03.2012 den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 12 Z 2 Asylgesetz 2005 behoben und an die Angelegenheit an die Behörde wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen zurückverwiesen, weil der diesbezügliche Sachverhalt auf aktenwidrigen Feststellungen beruhte. Dass der BF, nachdem er seinen Heimatstaat vor 19 Jahren verlassen habe, dorthin zurückkehren könne und bei seinen Tanten und Onkeln leben könne, sei ohne nähere Befragung und ohne jedwede Zugrundelegung entsprechender Länderfeststellungen festgestellt worden. Dass der BF wieder in den Iran arbeiten fahren könne, stelle überdies keine geeignete Grundlage für ein ausreichend gesichertes Fortkommen in Afghanistan dar.
Dem Auftrag des Asylgerichtshofes im ersten Rechtsgang ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren abermals nicht nachgekommen. Sie hat es wieder verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des BF im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der BF seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
In der Befragung am 25.05.2012 wurde der BF zwar eingehend über seine Herkunft, die Fluchtgründe der Familie im Jahr 1992 und allfällige Bedrohungssituationen befragt.
Zu den in Afghanistan lebenden Verwandten wurde der BF lediglich befragt, welche Verwandten noch in Afghanistan lebten und ob die Familie Kontakt zu diesen Verwandten habe. Zur individuellen Situation des BF im Falle seiner Rückkehr wird im angefochten Bescheid nur lapidar festgestellt, es könne nicht erkannt werden, dass sich der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zurechtfinden würde. Er sei in Afghanistan aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten. Er spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und könne sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern. Zur Frage, ob die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen aber tatsächlich bereit wären, den BF zumindest für einen gewissen Zeitraum wirtschaftlich zu unterstützen, hat die Behörde keine Ermittlungen angestellt. Auf die Aussagen des BF, dass er zu den in Afghanistan verbliebenen keinen Kontakt habe, diese ihn - weil er ja bereits als Kleinkind aus dem Afghanistan ausgereist sei - so gut wie nicht kennen und daher von deren Seite keine Hilfe zu erwarten sei, ist die Behörde mit keinem Wort eingegangen.
II.2. Anzuwendenes Recht und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Dem Umstand, dass der BF den Großteil seines Lebens außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat und auch die Schule außerhalb seines Heimatstaates, nämlich im Iran, absolviert hat, ist jedoch nach der Judikatur des VwGH bei der Frage der Ausweisung besonderes Gewicht beizumessen, jedenfalls hat sich die Behörde damit eingehend auseinanderzusetzen (vgl. zB VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Der das Verfahren in Asylangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht regelnde § 21 BFA-VG lautet in seinem Absatz 7:
"(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."
§ 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG lauten:
"Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das damit normierte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar Manz 2013, S 153f).
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG kann daher als Maßstab zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG herangezogen werden.
Der Rechtsprechung des VwGH in Asylangelegenheiten zufolge hat bereits das Bundesasylamt (Anm: nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - kurz: BFA) den gesamten für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zu erheben. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof (Anm: nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt (Anm: jetzt BFA) ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof (Anm: nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) ist, der (Anm: nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er (Anm: nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof (Anm: nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht) beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG (Anm: nun § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des BF im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der BF seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Die Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des BF als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem BF zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der BF im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann. Dabei wird insbesondere auch das sozioökonomische Umfeld der Verwandten des BF unter Berücksichtigung von dessen - Fähigkeiten bzw. Ausbildung (hiezu Hinweis auch auf die Ausführungen des Vereins ZEIGE im Schreiben vom 09.11.2012) einer entsprechenden Erörterung bedürfen, um überhaupt eine abschließende Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden potentiellen Unterstützung des BF vornehmen zu können.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil I. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil II. vorzugehen.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall allenfalls auch in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hätte zurückverwiesen werden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes berechtigen nach der Rechtsprechung des VwGH eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde (s oben zitierte Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG).
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