W105 2000017-1•BVwG W105 2000017-1
W105 2000017-1Tribunal administratif fédéral27 janv. 2014
Außerlandesbringung, real risk
W105 2000017-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX, StA der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl: 13 17.436-EAST-West zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die am XXXX in Österreich geborene nunmehrige Beschwerdeführerin ist Tochter der am XXXX geborenen XXXX, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, und wurde seitens der Mutter bereits am 13.07.2013 letztmalig ein Antrag auf internationale Schutzgewährung eingebracht. Für die Beschwerdeführerin wurde mit 27.11.2013 die Gewährung internationalen Schutzes beantragt.
Am 03.12.2013 wurde die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und wurde für die Beschwerdeführerin beantragt, ihr gemäß § 34 AsylG denselben Schutzumfang wie der Mutter zu gewähren. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.12.2013 gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin an keinerlei Krankheiten leide und habe es bei der Geburt keine Probleme gegeben. Auf Befragen gab die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin in Hinblick auf eine Überstellung nach Polen an, dass Polen insofern gefährlich sei, da ihre Familie bereits davon erfahren habe, dass sie schwanger gewesen sei und ein Kind bekommen habe. Der Bruder sei bereits von zu Hause deshalb zu ihr unterwegs und habe sie Angst vor ihrem Bruder und habe sie bereits um Verlegung in ein anderes Flüchtlingslager gebeten. In Polen habe sie bereits ihre Identität ändern wollen und sei ihre Mutter Marktverkäuferin bzw. hole sie die Ware in Polen und sei es deshalb für sie so gefährlich nach Polen zurückzukehren. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht gemacht, aber sie habe dort vorgesprochen und habe man sie nicht ernst genommen.
Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hatte ursprünglich am 10.04.2012 in Österreich die Gewährung internationalen Schutzes beantragt und wurde in ihrem Fall die Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012, Zahl S 23 428.619-1/2012-2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit 13.07.2013 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes und wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, sowie wurde für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt und wurde die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2013, Zahl; S 7 428.619-2/2013/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Das Bundesasylamt hat Polen E-Mail via DubliNet vom 05.12.2013 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes ersucht, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, sowie das Verfahren unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 3 der Dublin-II-VO mit dem der Mutter zu verbinden. Polen hat sich mit Fax vom 06.12.2013 bereit erklärt, die Antragstellerin auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 3 der Dublin-Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.
Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG)Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei und wurde die Antragstellerin nach Polen ausgewiesen. Unter einem wurde die Durchführung ihrer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 22.12.2013 aufgeschoben. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter psychischem Stress leide sowie berichtete die gesetzliche Vertreterin von deren eigener Zwangsverheiratung, sowie davon, dass sie ihre Schwangerschaft mit der Beschwerdeführerin vor ihrem Ehegatten als dessen Zweitfrau verschwiegen hätte, sodann habe sie einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Russland zurückgekehrt, weiters berichtete die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin über Ereignisse im Herkunftsstaat, sowie, dass sie im März 2013 neuerlich mit ihren Kindern nach Polen gereist sei. In weiterer Folge habe sie einem Verwandten in XXXX mitgeteilt, dass sie sich in Polen aufhalte und hätte diese Verwandte gesagt, dass sich dort viele Bekannte und weit entfernte Verwandte von ihr aufhalten würden und nur mit Mühe könnte sie ein Zusammentreffen mit diesen Leuten vermeiden. So habe sie aus Polen fliehen müssen.
Weiteres personenbezogenes Vorbringen betreffend die Beschwerdeführerin selbst wurde nicht erstattet.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden umfangreiche Feststellungen zur Asylsituation sowie Versorgungs- und Aufnahmelage betreffend Asylwerber in Polen getroffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am XXXX als Tochter von XXXX, XXXX, StA: Russische Föderation, in Österreich geboren wurde.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Polen richtete und dass hierauf Polen mit Schreiben vom 06.12.2013 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 der Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die Aufnahmesituation in Polen wurde im bekämpften Bescheid hinreichend unter Quellenangaben dargestellt. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei liegen keine akuten medizinischen Probleme bzw. Krankheitszustände vor, welche unmittelbaren Behandlungsbedarf auslösen würden. Die beschwerdeführende Partei verfügt im Bundesgebiet über enge familiäre Bindungen in Form ihrer Mutter, sowie ihrer leiblichen Geschwister. Weitere familiäre Bindungen bestehen nicht. Festgestellt wird, dass das Verfahren auf internationalen Schutzgewährung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin und gesetzliche Vertreterin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2013, Zahl: S7 428.619-2/2013/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet negativ finalisiert wurde.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie dem obzitierten Erkenntnis des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2013 betreffend die Mutter und gesetzliche Vertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Dublin-II-VO ist die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen umfassend bezug nehmen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:
Artikel 2 lit i leg.cit. lautet wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;
Entscheidungswesentlich ist in casu demgemäß, dass die Antragstellerin am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde und sie leibliche Tochter einer Asylwerberin ist, und ist sohin das Verfahren der Beschwerdeführerin untrennbar mit jenem des in Rede stehenden Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteils zuständig ist. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Mutter vom 13.07.2013 ist gemäß der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.09.2013 die Republik Polen zuständig und hat sie der Wiederaufnahme von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Des Weiteren wurde die Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens der Republik Polen auf Grundlage des Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung akzeptiert.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden keinerlei Ausführungen zum polnischen Asylwesen getätigt, die geeignet wären, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überbestellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 22.02.2013, S4 415.071-2/2013; 04.02.2013, S2 432.185-1/2013).
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Litauen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Litauen nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Vor dem Hintergrund, dass betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls eine gültige Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 nach Polen vorliegt und festgestellt wurde, dass für deren Verfahren auf internationale Schutzgewährung die Republik Polen zuständig ist, ist sohin die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Artikel 8 EMRK nicht berührt.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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